Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 7 Schulungsinhalt
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 01.08.2014 – 9 Sa 208/14Zitiert von 13
- LAG Köln, 06.06.2014 – 9 Sa 253/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13Zitiert von 1
- BAG, 17.06.2015 – 10 AZR 518/14Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und WarenkontrolleZitiert von 43
- LAG Köln, 22.05.2015 – 10 Sa 1219/14
- LAG Köln, 06.03.2015 – 10 Sa 802/14
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 27.02.2015 – 10 Sa 936/14
- LAG Köln, 06.02.2015 – 4 Sa 9/15
- LAG Köln, 19.01.2015 – 2 Sa 717/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LuftSiSchulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/7#abs-1 (1) Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/7#abs-2 (2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.