Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 3 Schulungsvoraussetzungen
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 45
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Nach Gewicht
- VG Aachen, 07.02.2018 – 2 L 1629/17
- ArbG Köln, 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13Zitiert von 1
- LAG Köln, 22.05.2015 – 10 Sa 1219/14
- LAG Köln, 06.03.2015 – 10 Sa 802/14
- LAG Köln, 27.02.2015 – 10 Sa 936/14
- LAG Köln, 06.02.2015 – 4 Sa 9/15
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.01.2015 – 2 Sa 717/14
- LAG Köln, 19.12.2014 – 4 Sa 963/14
- LAG Köln, 19.12.2014 – 4 Sa 1014/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LuftSiSchulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/3#abs-1 (1) Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/3#abs-2 (2) Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.