Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
17.12.2014 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
-
10.02.2003 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
-
25.08.1998 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2432)
BGBl. 1998 I S. 2432
-
23.11.1992 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1992 (BGBl. I 1965)
BGBl. 1992 I S. 1965
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.