Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/2#abs-1 (1) Erlaubnisse sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/2#abs-2 (2) Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/2#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/2#abs-4 (4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 6 L 3704/24
- VG Gera, 21.02.2017 – 3 K 733/15 Ge
- VG Braunschweig, 17.02.2016 – 2 A 405/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I 5190)
BGBl. I S. 5190
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.