Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2237
BGBl. 2014 I S. 2237 · 137.810 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung luftrechtlicher
Bestimmungen
in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 17. Dezember 2014
Es verordnen auf Grund
– der §§ 31c und 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1
Nummer 9a und 10 sowie Absatz 5a des Luftver-
kehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in
dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
zes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32 Ab-
satz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit Satz 3 und Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
Satz 3 sowie mit Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrs-
gesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesge-
bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
und § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftverkehrs-
gesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden sind, das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung
mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus-
schusses,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
§§
„Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
20 bis 37“.
b) Der Sechste Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten
und Schlussvorschriften
107 bis 109“.
c) Die Angaben zu den Anlagen
werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
Zu berücksichtigende
Informationen gemäß § 48c“.
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. das Gutachten eines technischen Sachver-
ständigen über das Ausmaß des Fluglärms,
der in der Umgebung des Flughafens zu er-
warten ist,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzel-
fällen die Vorlage eines Sachverständigengutach-
tens über die durch den Fluglärm hervorgerufe-
nen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlan-
gen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung
der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmi-
gungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere
Unterlagen, insbesondere Sachverständigengut-
achten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie
vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unter-
lagen einzureichen sind.“
4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplat-
zes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Boden-
funkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten
und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.“
5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
6. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die
Nummern 6, 12 und 16 werden aufgehoben.
b) In Nummer 14 wird nach dem Wort „erstattet“ das
Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
7. § 110 wird aufgehoben.
8. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben.
9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der
Erlaubnispflicht
§ 3 Anwendbare Vorschriften
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
§ 6 Durchführungsbestimmungen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Doku-
mente
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigun-
gen
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaub-
nissen und Berechtigungen
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
§ 18 Zuverlässigkeit
§ 19 Bewerbermeldung
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
§ 22 Alleinflüge
§ 23 Ausbildungsbetriebe
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungs-
erlaubnis
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungs-
erlaubnis
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungs-
betrieb
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger
und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
§ 35 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer
§ 36 Fachliche Voraussetzungen
§ 37 Erleichterungen
§ 38 Prüfung
§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 40 Zulässige Startarten
§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer
§ 42 Fachliche Voraussetzungen
§ 43 Prüfung
§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für
Luftsportgeräteführer
§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-
führer
Unterabschnitt 4
Freiballonführer
§ 46 Fachliche Voraussetzungen
§ 47 Prüfung
§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
Unterabschnitt 5
Luftschiffführer
§ 50 Fachliche Voraussetzungen
§ 51 Prüfung
§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
§ 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der
Lizenz

Unterabschnitt 6
Flugtechniker auf Hubschraubern
der Polizeien des Bundes und der Länder
§ 62 Fachliche Voraussetzungen
§ 63 Prüfung
§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für
Flugtechniker
§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
§§ 66 (weggefallen)
bis 76
Unterabschnitt 7
Berechtigung für Langstreckenflug
§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
§§ 78 (weggefallen)
bis 80
Unterabschnitt 8
Berechtigung für Kunstflug,
Schleppflug und Wolkenflug sowie
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 81 Kunstflugberechtigung
§ 82 (weggefallen)
§ 83 (weggefallen)
§ 84 Schleppberechtigung
§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
§§ 86 (weggefallen)
und 87
Unterabschnitt 9
Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von
Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung
an synthetischen Flugübungsgeräten
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Flugingenieuren
§ 88a (weggefallen)
§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern
§§ 90 (weggefallen)
bis 93
§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern
§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftschiffführern
§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftsportgeräteführern
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und
Erneuerung der Berechtigungen
§§ 97 (weggefallen)
und 97a
Unterabschnitt 10
(weggefallen)
§§ 98 (weggefallen)
bis 103
Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104 Fachliche Voraussetzungen
§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
Tätigkeit
§ 107 Prüfung
§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis
§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung
und Umfang der Erlaubnis
Unterabschnitt 3
Flugdienstberater
§ 112 Fachliche Voraussetzungen
§ 113 Prüfung
§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrer-
scheins für Flugdienstberater
Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
§ 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises
für Steuerer von Flugmodellen
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb,
zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,
eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur
Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins
oder einer Berechtigung
§§ 118 (weggefallen)
und 119
Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen
und fachlichen Voraussetzungen
§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme
von Fluggästen
§ 123 (weggefallen)
§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von
Sprachprüfungen
§ 126 (weggefallen)
Unterabschnitt 2a
(weggefallen)
§ 127 (weggefallen)

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen,
Befähigungsüberprüfungen und
Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung
einer theoretischen Vorbildung
§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kom-
petenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung
von Prüfern
§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und
für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von
Prüfern
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
§ 130 (weggefallen)
Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung,
Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
§ 131 Zuständige Stellen
§ 132 Antragstellung
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
dienstes
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 133a (weggefallen)
§ 134 Ordnungswidrigkeiten
§ 135 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)
Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von
(zu § 125a) Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Anlage 3 Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer
(zu § 27) Ausbildungseinrichtung“.
2. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit“.
3. Die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 1
Allgemeines“.
4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des
§ 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
fasst:
1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschrau-
bern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschif-
fen,
2. Flugingenieure,
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien
des Bundes und der Länder,
4. Luftsportgeräteführer,
5. Flugdienstberater,
6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1
Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von
sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät
nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
7. Prüfer von Luftfahrtgerät,
8. freigabeberechtigtes Personal,
9. Flugbegleiter.
§2
Arten der Erlaubnis und
Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
(1) Erlaubnisse sind:
1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-
mer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal
nach § 1 Nummer 8,
2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Perso-
nal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal
nach § 1 Nummer 9 und
4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Per-
sonal nach § 1 Nummer 7.
(2) Angehörige des technischen Personals be-
dürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich
mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn
sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von
dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer
eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Ver-
antwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich
oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind.
Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz
die Musterberechtigung für das betreffende Muster
nicht umfasst.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit ver-
tikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflug-
zeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen
Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müs-
sen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhal-
tungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen,
Ausnahmen zulassen.
§3
Anwendbare Vorschriften
(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prü-
fungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berech-
tigungen sowie die Bestimmungen über die Gültig-
keit, die Verlängerung und die Erneuerung von
Erlaubnissen richten sich
1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
nischer Vorschriften und von Verwaltungsver-
fahren in Bezug auf das fliegende Personal in
der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung,
2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemach-
ten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
zierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b
vom 30. April 2003),
3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach die-
ser Verordnung,

4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi-
gungen für Organisationen und Personen, die
diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom
28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und
Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1
zusätzlich nach dieser Verordnung.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luft-
fahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Feb-
ruar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften
für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung
der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013
(ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist.
Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechti-
gung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein natio-
nales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach
Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fort-
laufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahr-
zeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur
Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähi-
gungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungs-
betrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer
verfügen über die entsprechende Zulassung oder
Berechtigung.
§4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfah-
rerscheins oder eines Ausweises beträgt
1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-
sportgeräte und Steuerer von Flugmodellen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-
geräte,
3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern
der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
4. 21 Jahre für
a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1
Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung und Steuerer von sonstigem zulas-
sungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6
Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung,
b) Flugingenieure,
c) Prüfer von Luftfahrtgerät und
d) Flugdienstberater.
(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für
Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luft-
schiffführer beträgt
1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-
berechtigung Reisemotorsegler),
2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassen-
berechtigung Reisemotorsegler) und Freiballon-
führer,
3. 21 Jahre für Luftschiffführer.
§5
Zuständige Stellen für
die Erteilung von Erlaubnissen
(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Er-
laubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigun-
gen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechti-
gung, sind:
1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be-
werber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
det wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach
Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpiloten-
lizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpiloten-
lizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL,
Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011,
2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zu-
gelassenen Ausbildungsorganisationen für die
Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach
§ 1 Nummer 9,
3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins
für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für
Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzu-
lässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach
§ 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von
Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der
Klasse 5),
4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller
weiteren Erlaubnisse.
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern
nach § 128a.
(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberech-
tigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird
eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um
die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht
die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt
über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung,
wird für die verbleibende Lizenz die betreffende
Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
§6
Durchführungsbestimmungen
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, so-
weit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des
Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverord-
nungen Einzelheiten festzulegen
1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser
Verordnung,

2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit
Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln
zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen
an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
(Teil ARA) und
3. zur Durchführung der vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundes-
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Be-
stimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-
nieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
§7
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder
Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder
Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn
alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2
nachgewiesen wurden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende
Unterlagen beizufügen:
1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unter-
lagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen
Stelle nicht bereits vorliegen,
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die
auf Verlangen nachzuweisen ist,
3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem be-
auftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis
über die theoretische und praktische Ausbildung
des Bewerbers sowie die Nachweise über die
bestandene theoretische und praktische Prüfung
und
4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,
a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Aus-
übung des Flugfunkdienstes nach der Verord-
nung über Flugfunkzeugnisse und
b) ein Nachweis über das Niveau der Sprach-
kenntnisse; davon ausgenommen sind Be-
werber um Erlaubnisse zum Führen von Se-
gelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen
(LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luft-
sportgeräten.
(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen
beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen
Voraussetzungen nach § 104,
2. eine Kopie des Personalausweises oder Reise-
passes zur Feststellung der Identität und
3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug
aus dem Fahreignungsregister und ein Füh-
rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundes-
zentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tä-
tigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit
ausgestellt wird.
§8
Erteilung der Erlaubnis
und mitzuführende Dokumente
(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Er-
laubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines
Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flug-
begleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen
des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1
anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende
Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit mitzuführen:
1. Personalausweis oder Reisepass,
2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Aus-
übung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erfor-
derlich ist.
§9
Gültigkeitsdauer von
Erlaubnissen und Berechtigungen
(1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis
ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet
gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen
und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach
den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechti-
gung maßgeblich sind.
(2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für
Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre
gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet
sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
§ 10
Voraussetzungen für die Erneuerung
von Erlaubnissen und Berechtigungen
(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, ein-
schließlich der Berechtigungen, müssen die Vo-
raussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsge-
setzes ist eine gültige Bescheinigung über das Er-
gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzule-
gen.
(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von
Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneue-
rung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
nal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, ha-
ben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse
nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neu-
bewertung wird von einer nach § 125a anerkannten
Stelle vorgenommen.
§ 11
Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur aus-
geübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis
geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gül-
tig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Ver-
langen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der

Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flug-
buch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgeset-
zes muss eine gültige Bescheinigung über das Er-
gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.
§ 12
Erlaubnisse der Bundeswehr
(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegen-
den Personals, die im Militärdienst erworben wor-
den sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die
Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen
Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle
zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Doku-
mente beizufügen, aus denen Art und Umfang der
Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im
Militärdienst eingeräumt wurden.
(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Be-
rechtigung des fliegenden Personals bleiben auf
den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt,
solange der Eintrag der Muster- oder Klassenbe-
rechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem
zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht
und die Berechtigung nicht durch einen nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten
Prüfer verlängert wurde.
§ 13
Anerkennung von
Erlaubnissen für Flugingenieure
Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätig-
keit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen über die Lizenzierung von
Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden,
werden mit den damit verbundenen Rechten und
Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch
das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.
§ 14
Anerkennung von
Flugsimulationsübungsgeräten
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach
§ 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte,
sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die
Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.
§ 15
Widerruf, Beschränkung
und Ruhen der Erlaubnis
(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle
gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausge-
setzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Per-
sonal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen
des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luft-
fahrt-Bundesamt zuständig.
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zu-
ständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder wenn
1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-
den, die Zweifel an dem ausreichenden prakti-
schen Können oder fachlichen Wissen des Inha-
bers der Erlaubnis rechtfertigen, und
2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete
Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass
der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Aus-
weises das ausreichende praktische Können
oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.
(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrer-
schein oder ein Ausweis beschränkt oder mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies
ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs auf-
rechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Aus-
weis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luft-
fahrt beschränkt werden.
(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrer-
scheins oder eines Ausweises oder eine Nachschu-
lung mit anschließender Überprüfung kann ange-
ordnet werden, wenn
1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
des Inhabers bestehen,
2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüber-
prüfungsverordnung abgelaufen ist oder
3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-
den, die erkennen lassen, dass der Inhaber das
ausreichende praktische Können oder fachliche
Wissen nicht mehr besitzt.
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein
oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Ver-
wahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine
Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausrei-
chendes praktisches Können oder fachliches Wis-
sen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle
angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
§ 16
Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur
zulässig, wenn
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 be-
sitzt,
2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit
der Tätigkeit nach gefordert ist,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich-
tigte Tätigkeit auszuüben, und
4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-
liche Vertreter zustimmt.

(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu
Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzu-
legen:
1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der
Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65
Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3
Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011,
3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Straf-
verfahren und darüber, dass eine Auskunft nach
§ 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes be-
antragt worden ist,
4. bei Personen,
a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das
Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-
kehrsgesetzes bewerben
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-
sicherheitsbehörde über die Feststellung
der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1
des Luftsicherheitsgesetzes – oder eine
Bescheinigung über eine gleichwertige
Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes oder
bb) die Bestätigung der zuständigen Luftsi-
cherheitsbehörde, dass eine Überprüfung
beantragt worden ist, oder
b) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis
bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Füh-
rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
deszentralregistergesetzes beantragt worden
ist, und
5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um
einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um ei-
nen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder
um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen.
Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um ei-
nen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine
höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm
einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät über-
schreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend
Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer
haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach
Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs
einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vor-
lage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicher-
heitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheits-
gesetzes bestehen.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset-
zungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht
diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf
Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges
Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.
§ 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
dung beträgt
1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-
sportgeräte,
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonsti-
gem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung,
3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-
geräte,
4. 17 Jahre für
a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1
Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung,
b) Flugingenieure,
c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Poli-
zeien des Bundes und der Länder,
d) Prüfer von Luftfahrtgerät und
e) Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall
einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
dung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern
und Luftschiffführern beträgt
1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
2. 16 Jahre für Freiballonführer,
3. 17 Jahre für Luftschiffführer.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18
Zuverlässigkeit
(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständi-
gen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat
und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zustän-
digkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des
Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zu-
verlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-
cherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die
Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Er-
laubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,
1. der rechtskräftig verurteilt worden ist
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
lung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. der erheblich oder wiederholt gegen verkehrs-
rechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn
diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-
zeugen von Bedeutung sind,
3. der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Me-
dikamente missbraucht,
4. für den eine rechtliche Betreuung nach den
§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
steht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurtei-
lungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind,
oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder
Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafpro-
zessordnung verneint werden, wenn der zugrunde
liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-
zeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der
Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber
um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal
nach § 1 Nummer 7 und 8.
§ 19
Bewerbermeldung
(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu
aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spä-
testens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der
nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbe-
trieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt
des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach
§ 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Be-
werbern um einen Luftfahrerschein für nicht motor-
getriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für
Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für
die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass
der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.
§ 20
Zweifel an der
Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder
Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis,
darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fort-
gesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt
der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personen-
bezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung.
Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Wei-
terführung der Ausbildung davon abhängig ma-
chen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.
Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der
Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzun-
gen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.
§ 21
Flugmedizinische Tauglichkeit
(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizini-
sche Sachverständige übermitteln gemäß Anhang
IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließ-
lich des Ergebnisses der Tauglichkeitsunter-
suchung an die medizinischen Sachverständigen
des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass
eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber
nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Über-
mittlung weitergehender medizinischer Daten in
pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall ei-
ner Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsulta-
tion nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Ab-
satz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
soweit diese Übermittlung für die Durchführung der
Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall er-
forderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1
wird durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur bekannt gemacht.
(2) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzun-
gen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für
medizinische Sachverständige, die die Zusatzbe-
zeichnung „Flugmedizin“ nach Weiterbildungsrecht
nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1
als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen
müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit
räumlich, organisatorisch und personell getrennt
von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bun-
desamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 ge-
wonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Ab-
sätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 über-
mittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten
zusammengeführt werden.
(3) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verwei-
sung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung
mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in
ein Tauglichkeitszeugnis.
(4) Die flugmedizinischen Sachverständigen
oder flugmedizinischen Zentren können bei grenz-
wertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprü-
fung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß An-
hang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss
beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen
Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen
medizinischen Daten in pseudonymisierter Form.
Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entschei-
dung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wo-
chen nach Eingang des Antrages und teilt sie den
flugmedizinischen Sachverständigen oder flugme-
dizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entschei-
dung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle
und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an
diese Entscheidung gebunden und setzt sie unver-
züglich um.
§ 22
Alleinflüge
(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erst-
maligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig,
wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der
Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.
(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der
praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis

und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Al-
leinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückflu-
ges zum Startort nach bestandener Flugprüfung.
Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach
§ 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
einzuhalten.
§ 23
Ausbildungsbetriebe
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
sonal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt
werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse
besitzen:
1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrich-
tungen),
2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung
nach § 104),
3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene
Ausbildungsorganisationen – ATO) oder
4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bil-
den erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
mer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach
§ 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisa-
tionen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
mer 8 aus.
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet
der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-
genommen werden, die eine Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung
von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Num-
mer 7 und 8.
§ 24
Voraussetzungen für
den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-
nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
nal richten sich für
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für
Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luft-
fahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach
dieser Verordnung,
3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von
Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Per-
sonal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis
Die Ausbildungserlaubnis wird für
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form ei-
nes Zeugnisses nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011,
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach
§ 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6
und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer
Genehmigung
erteilt.
§ 26
Zuständige Stellen für
die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Aus-
bildungserlaubnis sind:
1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für
die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene
Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem
Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um
folgende Lizenzen und Berechtigungen ausge-
bildet werden:
a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
c) Ballonpilotenlizenzen (BPL),
d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)),
einschließlich der Klassenberechtigungen für
einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit
Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotor-
segler,
e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL
(H)), einschließlich der Musterberechtigungen
für Hubschrauber mit einem Piloten und Kol-
bentriebwerk,
f) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum
Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pi-
lotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich
Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge
und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeug-
pilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpiloten-
lizenzen (BPL),
g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für
den Erwerb von Klassen- und Musterberech-
tigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
(Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schlepp-
berechtigung), FCL.810 (Nachtflugberech-
tigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und
FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segel-
flugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zu-
ständige Stelle für die Erteilung des Zeugnis-
ses oder der Zulassung für Ausbildungsbe-
triebe ist;

2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3
des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der
Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrich-
tungen und für die Erteilung der Genehmigung
an Betriebe für die Ausbildung von Personal
nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;
3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der
Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbil-
dungsbetriebe.
(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben
Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zu-
ständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zu-
ständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der
Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obers-
ten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im ge-
genseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Num-
mer 1 zuständige Behörde.
§ 27
Antrag auf
Erteilung der Ausbildungserlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für ge-
nehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende
Angaben enthalten:
1. die in Anlage 3 genannten Angaben,
2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder
Strafverfahren und darüber, dass ein Führungs-
zeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-
registergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26
zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
3. bei juristischen Personen und Personengesell-
schaften außerdem den Namen und die An-
schrift der vertretungsberechtigten Personen.
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als
Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die
Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.
§ 28
Erteilung und
Umfang der Ausbildungserlaubnis
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem
Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis,
wenn
1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine
Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs
nicht zu befürchten ist,
2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die not-
wendigen Berechtigungen verfügen und sonsti-
ges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse
nachweist und
3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Aus-
bildungsvorschriften dieser Verordnung, des An-
hangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ent-
sprochen wird.
(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbil-
dung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen,
Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechti-
gungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der
Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein
Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehr-
personals sowie der Luftfahrzeuge und ein
Wechsel der Zulassungsbedingungen ein-
schließlich der betrieblichen Rahmengrößen,
2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die
Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luft-
fahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal
Änderungen nach den Festlegungen durch das
Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen
sind.
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Än-
derungen des Namens des Inhabers oder der
Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis
und
2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen
die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der
Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mit-
teilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird,
oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Aus-
bildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen
Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen
und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige
Stelle zurückzugeben.
(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnis-
ses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation
sowie die Zulassung der genehmigten Ausbil-
dungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffent-
lich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt
durch die nach § 26 zuständige Stelle.
§ 29
Zulassung eines
Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verord-
nung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem
Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbe-
triebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren
Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Ein-
zelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28
gelten entsprechend.
§ 30
Beginn der Ausbildungstätigkeit
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt wer-
den, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die
Voraussetzungen geprüft und der genehmigten
Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt
hat.

§ 31
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Auf-
sicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach
§ 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständi-
gen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzu-
legen, der mindestens folgende Angaben enthalten
muss:
1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Be-
werber um Erlaubnisse und Berechtigungen als
Luftfahrer,
2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungs-
stunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrens-
übungsgeräten oder Simulatoren,
4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorieleh-
rer oder Lehrer an synthetischen Übungsgerä-
ten,
5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwen-
deten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungs-
geräte sowie
6. besondere Vorkommnisse.
§ 32
Rücknahme und
Widerruf der Ausbildungserlaubnis
Die Zulassung für genehmigte Ausbildungsein-
richtungen oder die Genehmigung für Ausbildungs-
betriebe ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorüberge-
hend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden,
wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch ge-
macht worden ist.
§ 33
Anerkennung
flugmedizinischer Sachverständiger
und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sach-
verständiger oder als flugmedizinisches Zentrum
wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV
MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII
ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
nachgewiesen ist.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
über die von ihm anerkannten flugmedizinischen
Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren.
Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen
fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten
und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die wei-
tergehenden Überprüfungen nach den Bestimmun-
gen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchge-
führt wurden. Zu diesem Zweck können medizini-
sche Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren
betreten. Der flugmedizinische Sachverständige
oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums
oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bun-
desamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren
Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder über-
senden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen
Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizi-
nische Befunde und die auf diesen beruhenden
Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu über-
mitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten
Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundes-
amt hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
insbesondere medizinische Daten enthalten und
ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an
den flugmedizinischen Sachverständigen oder das
flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu
vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind
zu löschen.
(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen
einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem
offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglich-
keitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-
zungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische
Sachverständige oder das flugmedizinische Zen-
trum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die
Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der
Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die
erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unter-
richtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Be-
werbers.
§ 34
Fliegerärztlicher Ausschuss
(1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus
fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfah-
rung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehren-
amtlich.
(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur
Klärung der medizinischen Fachfragen andere
flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und
Psychologen hinzuziehen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung
wird in der Geschäftsordnung bestimmt.“
5. Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer“.
6. Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer“.
7. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dazu
registrierten“ durch das Wort „genehmigten“ er-
setzt.
c) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für Führer von nicht motorisierten und moto-
risierten Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und
Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen
sowie Überlandflugübungen unter Anleitung
und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit des-
sen Flugauftrag bis zur sicheren Beherr-
schung des Luftsportgerätes,“.
8. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-
führer wird durch Aushändigung des Luftfahrer-
scheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser
Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der
Erneuerung einer Berechtigung und bei einer
sonstigen Änderung der eingetragenen Daten
wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu aus-
gestellt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
durch die Wörter „Der Luftfahrerschein“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Er“ ersetzt.
d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „Die Lizenz“ durch die Wörter „Der Luftfahrer-
schein“ ersetzt.
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-
führer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luft-
fahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luft-
sportgeräte mit einer höchstzulässigen Leer-
masse von mehr als 120 Kilogramm einschließ-
lich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur
gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglich-
keitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der
Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luft-
sportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrer-
schein nicht ausüben, wenn er eine Einschrän-
kung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich
Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte
ergeben könnten.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Rechte einer Lizenz“ werden
durch die Wörter „Rechte aus einem Luftfah-
rerschein“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Inhaber einer Lizenz“ werden
durch die Wörter „Inhaber eines Luftfahrer-
scheins“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein
für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dür-
fen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegeri-
sche Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der
Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-
zes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 4
Freiballonführer“.
11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 5
Luftschiffführer“.
12. Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 6
Flugtechniker auf Hubschraubern
der Polizeien des Bundes und der Länder“.
13. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Li-
zenz“ durch die Wörter „der Luftfahrerschein für
Flugtechniker“ ersetzt.
14. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Flugtechniker“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf
Hubschraubern der Polizeien des Bundes
und der Länder wird durch Aushändigung
des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der An-
lage 1 erteilt.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Erteilung und der Erneuerung einer
Berechtigung und bei einer sonstigen Ände-

rung der eingetragenen Daten wird der Luft-
fahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu
ausgestellt.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“
durch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flug-
techniker“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „JAR-FCL 2
deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ ersetzt.
15. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Flugtechniker“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf
Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luft-
fahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit
einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach An-
hang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Li-
zenz als“ durch die Wörter „einem Luftfahrer-
schein für“ ersetzt.
16. Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 7
Berechtigung für Langstreckenflug“.
17. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben „(JAR-FCL 1
deutsch)“ und „(JAR-FCL 2 deutsch)“ gestrichen
und wird nach dem Wort „Hubschraubern“ die
Angabe „(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(FTO)“
durch die Angabe „(ATO)“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 8
Berechtigung für Kunstflug,
Schleppflug und Wolkenflug sowie
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer“.
19. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Flugzeugführer,
Hubschrauberführer und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Flugzeugführer und“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeug-
führer oder“ gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Flugzeugführern
und“ gestrichen.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Flugzeuge“ durch
das Wort „Segelflugzeuge“ ersetzt und wer-
den die Wörter „oder Segelflugzeuge“ gestri-
chen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
20. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
21. § 84a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für
Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Passagierberechtigung für Führer von
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-
zeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflug-
zeugführer oder Segelflugzeugführer besit-
zen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrer-
scheins für Luftsportgeräteführer nach § 44
Absatz 1 als erteilt.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
22. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „die Inhaber der
Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sicht-
flüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1
deutsch“ durch die Wörter „die eine Privatpiloten-
lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ er-
setzt.
23. § 86 wird aufgehoben.
24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur
Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.
25. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Flugingenieuren
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die
Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
umfassen:
1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luft-
fahrttechnik und der Flugsicherheit,
2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fort-
laufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
4. eine entsprechende Musterberechtigung.
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzun-
gen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4
deutsch.“
26. § 88a wird aufgehoben.
27. In § 95 Absatz 2 wird die Angabe „JAR-FCL 1
deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ ersetzt.

28. § 95a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. der unbeschränkte Luftfahrerschein für die
Art von Luftsportgerät, für die die Berechti-
gung erworben werden soll,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-
gleichbaren Luftsportgeräten“ durch die Wörter
„nicht motorisierten und motorisierten Luftsport-
geräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung“ ersetzt.
29. Die Zwischenüberschrift „21. Führer von Luftfahr-
zeugen besonderer Art“ vor § 98 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 10
(weggefallen)“.
30. § 98 wird aufgehoben.
31. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen“.
32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät“.
33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.
34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal“.
35. § 111a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66“
durch die Wörter „Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils vor den Wörtern „der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003“ die Angabe „Anhang IV“ einge-
fügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
nal, die nach den Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen
auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht
in den Anwendungsbereich des Rechts der Eu-
ropäischen Union fällt. Die Gruppenberechti-
gungen nach Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Ki-
logramm sowie für einmotorige Drehflügler anzu-
wenden.“
36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 3
Flugdienstberater“.
37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz“
durch die Wörter „eines Luftfahrerscheins für Flug-
dienstberater“ ersetzt.
38. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
für Flugdienstberater“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugdienst-
berater“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
die Wörter „Der Luftfahrerschein“ ersetzt.
d) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die
Flugvorbereitung und die bodenseitige Unter-
stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
rers in den Aufgabenbereichen durchzuführen,
in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunter-
nehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der
technischen Vorschriften und der Verwaltungs-
verfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom
31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
sung eingewiesen wurde.“
e) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Der Luft-
fahrerschein“ die Wörter „für Flugdienstberater“
eingefügt.
39. Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
§ 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist“.
40. In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
durch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von
Flugmodellen“ ersetzt.
41. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Ausweises für
Steuerer von Flugmodellen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
durch die Wörter „Der Ausweis“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Er“ und das Wort „Luftfahrtgeräten“ durch
das Wort „Luftfahrtgeräte“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“
durch die Wörter „Der Ausweis für Steuerer von
Flugmodellen“ ersetzt.

42. Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unterab-
schnitt 1 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb,
zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,
eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung“.
43. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-
zenz oder“ durch die Wörter „einer Lizenz, eines
Luftfahrerscheins oder einer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lizenz
oder“ durch die Wörter „Lizenz, einen Luftfahrer-
schein oder eine“ ersetzt; die Wörter „Flugzeu-
gen, Hubschraubern,“ werden gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. um einen Luftfahrerschein für Luftsportgerä-
teführer die theoretische Prüfung zum Er-
werb des Luftfahrerscheins bestanden hat,“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „eine Lizenz“ werden durch die Wör-
ter „einen Luftfahrerschein“ ersetzt.
44. Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen
und fachlichen Voraussetzungen“.
45. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder
Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten
oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils
Folgendes anzugeben:
1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeug-
führers,
2. das Datum,
3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorge-
schrieben, das Kennzeichen des Luftfahr-
zeugs,
4. die Art des Fluges,
5. der Start- und der Landeflugplatz,
6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinier-
ter Weltzeit (Coordinated Universal Time –
UTC) und
7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach
Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.
Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom
Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei
Jahre aufzubewahren und während der erlaub-
nispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anfor-
derung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle
oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen.
Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen
zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung
der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur
Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder
der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer
oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind,
müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter
Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrer-
scheins als richtig bescheinigt werden. Der
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten-
oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die An-
gaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches
durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen
Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prü-
fer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „registrierten
Ausbildungseinrichtungen,“ gestrichen.
46. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Lizenz oder“
durch die Wörter „einen Luftfahrerschein, einen
Ausweis oder eine“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle
des Bewerbers die genehmigte Ausbildungsein-
richtung oder die Lehrgangsleitung ein Unter-
richtsbuch zu führen.“
47. In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Privatluft-
fahrzeugführer,“ gestrichen.
48. In § 124 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeug-
führer,“ gestrichen.
49. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine
Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach
§ 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprach-
kenntnisse auf Expertenniveau können auch durch
Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zu-
ständigen Stelle nachgewiesen werden. Die
Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch
bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt
werden. In diesem Fall werden Form und Umfang
der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
Bundesamt festgelegt.
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprach-
kenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkann-
ten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur
möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnis-
sen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewer-
tung und die neue Geltungsdauer werden dem Be-
werber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis er-
folgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder
durch die zur Durchführung von Neubewertungen
ermächtigte Stelle nach Satz 1.
(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union erworbener Nachweis von
Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen
Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat
nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis

von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in
dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt
Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-
scheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2
der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
eingetragen oder diesem Personal mit separatem
Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten
Sprachvermerke werden von der zuständigen Luft-
fahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrt-
personal übernommen.“
50. § 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf
die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse ein-
zelner Sprachen und bestimmter Stufen nach
Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 beschränkt werden.“
51. Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 2a
(weggefallen)“.
52. Die §§ 126 und 127 werden aufgehoben.
53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 3
Durchführung der
Prüfungen, Befähigungsüber-
prüfungen und Kompetenzbeurteilungen;
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung“.
54. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Prüfungen,
Befähigungsüberprüfungen
und Kompetenzbeurteilungen für
Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfun-
gen und Kompetenzbeurteilungen für den Er-
werb, die Verlängerung oder Erneuerung von
Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zu-
gehörigen Verfahren richten sich:
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2,
4, 7 und 9,
2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch
sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,
3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung so-
wie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.
(2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von
Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumen-
tenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zustän-
digen Stelle oder den von ihr beauftragten Prü-
fern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt
Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoreti-
schen Prüfung.
(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen
nach dieser Verordnung durchführen, legt die zu-
ständige Stelle die Vorgaben für die Anerken-
nung fest.“
c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt
die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis
der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-
Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis
aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu
dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, ge-
nutzt und veröffentlicht werden:
1. Name, Anschrift und Telefonnummer,
2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gül-
tigkeit und
3. Muster- oder Prüferkategorie.
Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser
Daten widersprechen.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Praktische Prüfungen“
werden die Wörter „nach dieser Verordnung“
eingefügt.
bb) Die Wörter „dem Ausbildungsbetrieb“ wer-
den durch die Wörter „der genehmigten Aus-
bildungseinrichtung“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst:
„(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser
Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von
18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens
75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht
wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen
höchstens dreimal wiederholt werden. Eine be-
standene theoretische Prüfung ist für einen Zeit-
raum von 36 Monaten für den Erwerb einer
Erlaubnis oder Berechtigung gültig.“
g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird
wie folgt gefasst:
„(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Ver-
ordnung wird mit „bestanden“ oder „nicht be-
standen“ beurteilt. Die nach § 5 zuständige
Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem je-
weils beauftragten Prüfer, ob und gegebenen-
falls mit welchen Auflagen die praktische Prü-
fung ganz oder teilweise wiederholt werden
muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht
beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung
über die Untersagung der Ausbildung bei Nicht-
eignung des Bewerbers bleiben unberührt.“
h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in
Satz 1 wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort
„Luftfahrerscheinen“ ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird
wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Niederschrift“ wird durch das
Wort „Prüfungsdokumentation“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal
nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln
das Original der Prüfungsdokumentation un-
verzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle,
damit diese die Erlaubnis erstellen oder die
entsprechenden Einträge in der Erlaubnis
vornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine
Kopie der Prüfungsdokumentation auf. Die
Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030
Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass die in Buchstabe c genann-
ten Unterlagen und die Prüfungsdokumenta-
tion nach Ablauf der dort genannten Frist
von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu
löschen sind.“
55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
„§ 128a
Prüfungen
für freigabeberechtigtes
Personal und für Prüfer von
Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den
Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen so-
wie die Anerkennung von Prüfern richten sich:
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
mer 7 nach dieser Verordnung,
2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
mer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
und nach Absatz 5.
(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen
Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzu-
legen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten
sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über
den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prü-
fung ist eine Prüfungsdokumentation von der zu-
ständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten
Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der
von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdo-
kumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser
Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr be-
auftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unver-
züglich zu löschen.
(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn
innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil
mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl
erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile
dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach
einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere
Prüfungsversuche zulässig.
(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenom-
men werden, wenn der Bewerber nachweist, dass
er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die
praktische Prüfung wird mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stelle
bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauf-
tragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen
Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teil-
weise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prü-
fungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum
zwischen bestandener theoretischer oder prakti-
scher Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf
zwölf Monate nicht überschreiten.
(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal
nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach
§ 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der
praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen
im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beab-
sichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus
müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen
und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer
werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine
Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen
Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der
Prüfer der zuständigen Stelle angehört.“
56. § 129 wird wie folgt gefasst:
„§ 129
Berücksichtigung
einer theoretischen Vorbildung
Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach die-
ser Verordnung besondere Kenntnisse in einem
Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,
kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der
Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teil-
weise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines
Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprech-
funkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze
1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entspre-
chend anzuwenden.“
57. § 130 wird aufgehoben.
58. Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen,
Antragstellung, Berechtigung
zur Ausübung des Sprechfunkdienstes“.
59. In § 131 werden die Wörter „der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt
und wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort „Er-
laubnisse“ ersetzt.
60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „außer den Nachweisen“ werden
durch die Wörter „die Nachweise und Erklärun-
gen“ ersetzt.
b) Die Wörter „die nach der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung geforderten Nachweise und Er-
klärungen“ werden gestrichen.
61. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
und Übergangsvorschriften“.
62. § 133a wird aufgehoben.

63. § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 122 ein dort genanntes Recht ausübt,
2. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1,
§ 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Ab-
satz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aus-
übt,
3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luft-
fahrtgerät prüft,
4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine
Prüftätigkeit ausübt,
5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater
nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätig-
keit ausübt,
6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,
7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Ab-
satz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-,
Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,
9. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Ab-
satz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch
oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder
10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahr-
ten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindes-
tens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
mission vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
verfahren in Bezug auf das fliegende Personal in
der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Anhang I
a) FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine
fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,
b) FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d
ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht
vollständig mitführt,
c) FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise führt,
d) FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810
Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-
tes Recht oder eine dort genannte Berechti-
gung ausübt,
e) FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S
Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug
im gewerblichen Luftverkehr oder zum Trans-
port von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne
die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung
zu haben,
f) FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig
ist,
g) FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buch-
stabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buch-
stabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S
oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Li-
zenz verbundenes Recht ausübt, ohne die
dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu
haben,
h) FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber,
ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luft-
fahrzeug nach Instrumentenflugregeln be-
treibt,
i) FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahr-
zeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder
entsprechende Klassen- oder Musterberech-
tigung zu verfügen,
j) FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt,
ohne Inhaber der entsprechenden Berechti-
gung zu sein,
k) FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer ent-
sprechenden Berechtigung zu sein,
l) FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten
Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeug-
führer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugbe-
rechtigung zu sein oder
m) FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
einen Motorsegler in Wolken betreibt,
2. entgegen Anhang IV
a) MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz
oder mit einer zugehörigen Berechtigung
oder einem zugehörigen Zeugnis verbunde-
nen Rechte ausübt,
b) MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter
seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs
wahrnimmt oder
c) MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buch-
stabe f als Bewerber um eine dort genannte
Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten
Lizenz nicht über ein dort genanntes Taug-
lichkeitszeugnis verfügt,
3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c
als Prüfer die von der zuständigen Behörde vor-
gegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt
oder
4. entgegen Anhang VII
a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation
den dort genannten Aufgabenbereich oder
ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig einhält,
b) ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation
bei einer dort genannten Änderung eine vor-

herige Genehmigung der zuständigen Stelle
nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
c) ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwe-
cke einer dort genannten Person den Zugang
nicht oder nicht vollständig gewährt,
d) ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte
Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unver-
züglich umsetzt oder
e) ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buch-
stabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe
c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig macht.“
64. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Übergangsvorschriften
(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und
Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspi-
loten werden auf Antrag im Rahmen der Verlänge-
rung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus
den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April
2018 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizen-
zen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf
Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt ge-
machten Umwandlungsberichte.
(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflug-
zeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag
bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
„Anlage 3
(zu § 27)
Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsbe-
richte.
(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Li-
zenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist
nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstim-
mung mit den Anforderungen aus dem Umwand-
lungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.“
65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufge-
hoben.
66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a)
und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die
Wörter „nach Anlage 3“ durch die Wörter „nach
Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungs-
prüfungen nach § 125 Abs. 4“ durch die
Wörter „Neubewertungen nach § 125 Ab-
satz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit“ ersetzt
und die Wörter „unter Nummer 1 b) (1) bis
(6)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verlängerungsprü-
fungen“ durch die Wörter „Prüfungen zur
Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit“
ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 30 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die An-
gabe „§ 24“ ersetzt.
68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung
A Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
B Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
C Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen
sind (Theorie, Simulator etc.)
inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
D Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
durchgeführt werden soll
E Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
– der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
– von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
– des/der eingetragenen Halter(s),
– der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
F Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Praktische Flugausbildung
Klassenberechtigungen
Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)

G Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
H Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
I Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in
wird.
Datum
Unterschrift“.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Angabe „Unterabschnitt 2 Segelflugzeug-
führer“ wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer
(weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 36 bis 41 (weggefallen)“.
c) In der Angabe „Unterabschnitt 3 Luftsportgerä-
teführer“ wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „2“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Flug-
gästen
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten“.
e) Die Angabe „Unterabschnitt 4 Freiballonführer“
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Freiballonführer
(weggefallen)“.
f) Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 46 bis 49 (weggefallen)“.
g) Die Angabe „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer“
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Luftschiffführer
(weggefallen)“.
h) Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.
i) In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker
auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes
§ 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt
und der Länder“ wird die Angabe „6“ durch
die Angabe „3“ ersetzt.
j) In der Angabe „Unterabschnitt 7 Berechtigung
für Langstreckenflug“ wird die Angabe „7“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
k) Die Angabe „Unterabschnitt 8 Berechtigung für
Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie
Passagierberechtigung für Luftsportgerätefüh-
rer“ wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Berechtigung für
Schleppflug und Passagier-
berechtigung für Luftsportgeräteführer“.
l) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85 (weggefallen)“.
n) In der Angabe „Unterabschnitt 9 Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtperso-
nal sowie zur Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten“ wird die Angabe „9“ durch
die Angabe „6“ ersetzt.
o) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95 (weggefallen)“.
q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer
Lizenz,“ gestrichen.
r) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)“.
s) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124 (weggefallen)“.
t) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8
bis 11):
Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgerä-
teführer
Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker
auf Hubschraubern

Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrt-
gerät
Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstbe-
rater
Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmo-
dellen und von sonstigem für die
Benutzung des Luftraums be-
stimmtem Luftfahrtgerät“.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
6. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
7. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b
eingefügt:
„§ 45a
Flugerfahrung
bei Mitnahme von Fluggästen
Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät,
in dem sich Fluggäste befinden, als verantwort-
licher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er in-
nerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens
drei Starts und drei Landungen mit einem Luft-
sportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für
Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fall-
schirmsprünge durchgeführt haben müssen.
§ 45b
Anrechnung von Flugzeiten
Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweite-
rung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-
führer sowie den Nachweis für die Ausübung der
Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist:
1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbil-
dung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,
2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorge-
schriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
4. die Flugzeit als Prüfer sowie
5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prü-
fungen oder Befähigungsüberprüfungen.“
8. Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
9. Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
10. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6
wird die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
11. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7
wird die Angabe „7“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
12. Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Berechtigung
für Schleppflug und Passagier-
berechtigung für Luftsportgeräteführer“.
13. § 81 wird aufgehoben.
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen“
durch das Wort „Luftsportgeräten“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30
Flugstunden als verantwortlicher Führer von
motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Er-
werb des betreffenden Luftfahrerscheins; in
dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf
dem Muster, auf dem die Berechtigung er-
worben werden soll, enthalten sein,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Luftfahrzeugen“ durch das Wort „Luftsport-
geräten“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens
90 Flugstunden als verantwortlicher Füh-
rer von motorgetriebenen Luftsportgerä-
ten nach Erwerb des betreffenden Luft-
fahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen
fünf Flugstunden auf dem Muster, auf
dem die Berechtigung erworben werden
soll, enthalten sein,“.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins“
ersetzt.
15. § 85 wird aufgehoben.
16. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9
wird die Angabe „9“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
17. § 89 wird aufgehoben.
18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.
19. § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a
werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren
erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den
Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetra-
gen.
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf sol-
chen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luft-
sportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luft-
sportgeräten vertraut zu machen, welche er selber
verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann
auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten be-
schränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese

Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetra-
gene Musterberechtigungen.
(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a
ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern
er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und
eine ausreichende praktische Erfahrung im Schlepp-
flug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachge-
wiesen hat.
(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei
Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der
Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindes-
tens zwei der nachstehenden Voraussetzungen er-
füllt hat:
1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstun-
den als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung
nach § 95a,
2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle
durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-
lehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeits-
dauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der
Lehrberechtigung,
3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlänge-
rung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Be-
rechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4
deutsch.“
20. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-
zenz,“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Luftfahrerschein oder eine Be-
rechtigung zum Führen von motorgetriebe-
nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
oder erneuern lassen will, darf die notwendi-
gen Alleinflüge nur ausführen, wenn der
Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
hat.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder zur ersten
Alleinfahrt“ gestrichen.
21. § 122 wird aufgehoben.
22. § 124 wird aufgehoben.
23. Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a
wird gestrichen.
24. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a0) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 45 Ab-
satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
die Angabe „oder § 122“ wird gestrichen.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die
Nummern 3 bis 11.
25. In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6 auf-
gehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-
bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar
2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 hinter dem
Wort „Braunschweig“ das Komma gestrichen.
2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie
folgt gefasst:
„6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2
bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung.“
3. In § 3a werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung)“ durch die Wörter „nicht motori-
sierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte
mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-
gramm“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Satz nach dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
gefasst:
„Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen
Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich
auf die vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt ge-
gebenen entsprechenden Fassungen der Überset-
zung von
– JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli
2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom
10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
– JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April
2003),
– EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991
zur Harmonisierung der technischen Vorschriften
und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
(ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl.
L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).“

2. Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von
Erlaubnissen und Berechtigungen
Gebührentatbestand
1. Privatflugzeugführer
Gebühr
a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfah-
ren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
2. Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur
Verwendung von Funknavigationshilfen
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbe-
satzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
130 EUR
100 EUR
130 EUR
75 EUR
75 EUR
300 EUR
130 EUR
570 EUR
140 EUR
570 EUR
190 EUR
130 EUR
100 EUR
130 EUR
75 EUR
300 EUR
130 EUR
570 EUR
190 EUR

Gebührentatbestand
8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
10. Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170
deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
13. Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Be-
fähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I
FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV)
14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechti-
gung (§ 77 LuftPersV)
Gebühr
65 EUR
40 EUR
25 bis 75 EUR
25 bis 75 EUR
70 EUR
40 EUR
310 EUR
140 EUR
450 EUR
150 EUR
50 bis 350 EUR
310 EUR
140 EUR
280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 Luft-
PersV)
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Ab-
50 EUR
satz 6 LuftPersV; Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 EUR
18. Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen
Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Bal-
longruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a
Absatz 4 LuftPersV)
20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung
a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jewei-
ligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern
b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instru-
mentenflugberechtigung und
c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und
FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV)
25 bis 50 EUR
25 bis 75 EUR
100 bis 500 EUR

Gebührentatbestand
21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung,
Gebühr
Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (An-
hang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1
Nummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV)
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszu-
bilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)
35 bis 250 EUR
35 bis 150 EUR
23. Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)
a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV)
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)
270 EUR
240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108
Absatz 3 LuftPersV)
d) für Musterberechtigungen
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und
sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 LuftVZO)
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie
Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37,
38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü-
fung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3
und 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und
FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
29. Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen be-
ziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu
dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
(Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vor-
gesehenen Gebühr
130 bis 600 EUR
380 EUR
130 EUR
380 EUR
130 EUR
25 bis 60 EUR
1 100 bis 3 750 EUR
250 bis 1 100 EUR
3/10 bis 10/10 der für die
betreffende Prüfung oder
Überprüfung vorgesehe-
nen Gebühr
5/10 bis 10/10 der für die
Prüfung für den Erwerb
der betreffenden Erlaubnis
oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr
30. Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für
Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)
31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV
10
3/10 bis 10/10 der für die
entsprechende zivile Er-
laubnis oder Berechtigung
vorgesehenen Gebühr
100 bis 260 EUR

Gebührentatbestand
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a
LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
a) Kategorie A
b) Kategorie B1
c) Kategorie B2
d) Kategorie B3
e) Kategorie C
f) alle anderen Kategorien
g) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C
h) Muster- und Gruppenberechtigung
33. Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung
3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
„ IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand
Gebühr
150 EUR
240 EUR
240 EUR
240 EUR
270 EUR
150 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung
nach den Buchstaben a
bis d vorgesehenen Ge-
bühr
130 bis 600 EUR
40 EUR“.
Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigun-
gen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; An-
hang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahr-
zeugführer (§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV, Anhang VI ARA.FCL.250
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt
H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108,
110 LuftPersV)
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und
Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-,
Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buch-
stabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a
LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von
Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV
20 bis 30 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luft-
fahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1
LuftPersV
b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2
LuftPersV
c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3
LuftPersV
10. (weggefallen)
110 bis 600 EUR
110 bis 250 EUR
110 bis 1 250 EUR

Gebührentatbestand
Gebühr
11. Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneue-
rung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsiche-
rungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)
80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Flug-
lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das
sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni-
sches Personal (§ 38 FSPersAV)
80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglot-
sen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prakti-
schen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und
von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Ge-
nehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortster-
min (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011)
50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)
18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
erkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und
Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)
III
30 bis 300 EUR
250 bis 3 800 EUR
an-
250 bis 2 200 EUR
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je
Sprache
20. Ausstellung einer Zweitschrift
4. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ausstellung von Besatzungsausweisen
15 bis 35 EUR
35 EUR“.
50 EUR“.
b) In Nummer 13 werden die Angaben „(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)“ durch die Wörter
„(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“
ersetzt.
c) In Nummer 14 werden nach der Angabe „3H.015“ die Wörter „Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ eingefügt.
d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „JAR-FCL 4.005“ die Wörter „§ 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ eingefügt.
e) Die Nummern 17 bis 21 werden wie folgt gefasst:
„17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flug-
übungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
100 bis 400 EUR
b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungs-
geräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
70 bis 910 EUR

19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flug-
medizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels
Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011) 200 bis 2 600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedi-
zinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011) 500 bis 1 500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV
MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 EUR“.
f) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 24c Abs. 2 LuftVZO“ durch die Wörter „Anhang IV ARA.MED.325 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
g) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 20 LuftPersV“ ersetzt.
h) In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5
der Verordnung (EG) 2042/2003“ durch die Wörter „Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.
i) In Nummer 29 wird die Angabe „JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ ersetzt.
j) In Nummer 31 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1
LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
k) In Nummer 32 wird die Angabe „z. B. JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „z. B. Anhang I FCL.940.FI Buch-
stabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
l) Nummer 35 wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung,
die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „; § 38 LuftPersV“ gestrichen.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „; § 47 LuftPersV“ gestrichen.
d) In Nummer 11 wird die Angabe „; § 51 LuftPersV“ gestrichen.
e) In Nummer 13 wird die Angabe „; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV“
gestrichen.
f) Nummer 16 wird aufgehoben.
g) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 85 Absatz 6 LuftPersV;“ gestrichen.
h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflug-
zeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I
FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“.
2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV,“
gestrichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „40a, 52a,“ gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in
Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 37fe7cee89f88757….