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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2237

BGBl. 2014 I S. 2237 · 137.810 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
                                            Verordnung
                          zur Anpassung luftrechtlicher

Bestimmungen
                     in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
          an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
       zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
       das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
                          des Europäischen Parlaments und des Rates
                                           Vom 17. Dezember 2014

  Es verordnen auf Grund
– der §§ 31c und 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
  Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1
  Nummer 9a und 10 sowie Absatz 5a des Luftver-
  kehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in
  dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
  mer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
  zes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32 Ab-
  satz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert
  worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung
  mit Satz 3 und Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
  Satz 3 sowie mit Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrs-

  gesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem
  Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11
  Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
  vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium der Finanzen,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
  mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in
  Verbindung mit § 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesge-
  bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
  und § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von
  denen § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes zu-
  letzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 2 des Ge-
  setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und
  § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftverkehrs-

  gesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3

  Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154) geändert worden sind, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-

  nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft

  und Energie,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung
  mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von
  denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
  mer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-

  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
  (BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4
  des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)

  geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
  torsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus-
  schusses,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):

                       Artikel 1
                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Der Zweite Abschnitt wird wie
      folgt gefasst:
                                                §§
              „Zweiter Abschnitt
                (weggefallen)

                                           20 bis 37“.

   b) Der Sechste Abschnitt wird wie
      folgt gefasst:

            „Sechster Abschnitt
        Kosten, Ordnungswidrigkeiten
          und Schlussvorschriften

                                          107 bis 109“.

   c) Die Angaben zu den Anlagen

      werden wie folgt gefasst:

                          „Anlage 1

           Vorschriften über den Eintragungsschein
          und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die

             Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

                           Anlage 2
                      Zu berücksichtigende
                 Informationen gemäß § 48c“.

2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10. das Gutachten eines technischen Sachver-
           ständigen über das Ausmaß des Fluglärms,
           der in der Umgebung des Flughafens zu er-
           warten ist,“.
BGBl. 2014, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzel-
        fällen die Vorlage eines Sachverständigengutach-
        tens über die durch den Fluglärm hervorgerufe-
        nen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlan-
        gen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung
        der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmi-
        gungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere
        Unterlagen, insbesondere Sachverständigengut-
        achten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie
        vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unter-
        lagen einzureichen sind.“

4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplat-
   zes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Boden-
   funkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten
   und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.“

5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe

   „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

6. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die
      Nummern 6, 12 und 16 werden aufgehoben.

   b) In Nummer 14 wird nach dem Wort „erstattet“ das
      Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.

   c) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch einen
      Punkt ersetzt.
7. § 110 wird aufgehoben.
8. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben.

9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).

                            Artikel 2

                      Änderung der
             Verordnung über Luftfahrtpersonal
  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                             „Abschnitt 1

          Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
                           Unterabschnitt 1
                             Allgemeines

    §    1    Erlaubnispflichtiges Personal
    §    2    Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der
              Erlaubnispflicht

    §    3    Anwendbare Vorschriften

    §    4    Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

    §    5    Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

    §    6    Durchführungsbestimmungen
    §    7    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
    §    8    Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Doku-
              mente

    §    9    Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigun-
              gen
    § 10      Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaub-
              nissen und Berechtigungen
    §   11    Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
    §   12    Erlaubnisse der Bundeswehr
    §   13    Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
    §   14    Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§   15   Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§   16   Voraussetzungen für die Ausbildung

§   17   Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
§   18   Zuverlässigkeit
§   19   Bewerbermeldung
§   20   Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
§   21   Flugmedizinische Tauglichkeit
§   22   Alleinflüge
§   23   Ausbildungsbetriebe
§   24   Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungs-
         erlaubnis
§ 25     Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26     Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungs-
         erlaubnis
§ 27     Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 28     Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
§ 29     Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungs-
         betrieb
§   30   Beginn der Ausbildungstätigkeit

§   31   Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§   32   Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
§   33   Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger
         und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
§ 34     Fliegerärztlicher Ausschuss
§ 35     (weggefallen)

                      Unterabschnitt 2

                    Segelflugzeugführer
§   36 Fachliche Voraussetzungen
§   37 Erleichterungen
§   38 Prüfung

§   39 Erteilung und Umfang der Lizenz
§   40 Zulässige Startarten
§   40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§   41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
        Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

                      Unterabschnitt 3

                    Luftsportgeräteführer
§ 42     Fachliche Voraussetzungen
§ 43     Prüfung
§ 44     Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für

         Luftsportgeräteführer
§ 45     Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-
         führer

                      Unterabschnitt 4

                      Freiballonführer

§   46   Fachliche Voraussetzungen

§   47   Prüfung

§   48   Erteilung und Umfang der Lizenz

§   49   Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

                      Unterabschnitt 5

                       Luftschiffführer

§   50 Fachliche Voraussetzungen
§   51 Prüfung
§   52 Erteilung und Umfang der Lizenz
§   52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
§   52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
§   53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der
        Lizenz
BGBl. 2014, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
                      Unterabschnitt 6
              Flugtechniker auf Hubschraubern
          der Polizeien des Bundes und der Länder
§ 62        Fachliche Voraussetzungen

§ 63        Prüfung

§ 64        Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für
            Flugtechniker
§ 65        Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
§§ 66       (weggefallen)
bis 76

                      Unterabschnitt 7
             Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77        Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
§§ 78       (weggefallen)
bis 80

                      Unterabschnitt 8
              Berechtigung für Kunstflug,
           Schleppflug und Wolkenflug sowie
     Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 81        Kunstflugberechtigung
§ 82        (weggefallen)
§ 83        (weggefallen)
§ 84        Schleppberechtigung
§ 84a       Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 85        Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
§§ 86       (weggefallen)
und 87

                      Unterabschnitt 9
                       Berechtigung zur
                 praktischen Ausbildung von
           Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung
            an synthetischen Flugübungsgeräten
§ 88        Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
            Flugingenieuren
§ 88a       (weggefallen)
§ 89        Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
            Segelflugzeugführern
§§ 90       (weggefallen)
bis 93
§ 94        Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
            Freiballonführern

§ 95        Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
            Luftschiffführern

§ 95a       Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
            Luftsportgeräteführern
§ 96        Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und
            Erneuerung der Berechtigungen

§§ 97       (weggefallen)
und 97a

                      Unterabschnitt 10
                        (weggefallen)

§§ 98       (weggefallen)
bis 103

                            Abschnitt 2
          Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

                      Unterabschnitt 1
                  Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104       Fachliche Voraussetzungen
§ 105       Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

§ 106       Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
            Tätigkeit

§ 107     Prüfung
§ 108     Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
          Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 109     Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
          der Erlaubnis

§ 110     Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 111     Erteilung und Umfang der Musterberechtigung

                    Unterabschnitt 2

             Freigabeberechtigtes Personal
§ 111a    Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung
          und Umfang der Erlaubnis

                    Unterabschnitt 3
                    Flugdienstberater

§ 112     Fachliche Voraussetzungen
§ 113     Prüfung
§ 114     Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrer-
          scheins für Flugdienstberater

                    Unterabschnitt 4
              Steuerer von Flugmodellen
          nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
        Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
         sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
  § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
            verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115     Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
§ 116     Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises
          für Steuerer von Flugmodellen

                          Abschnitt 3

               Gemeinsame Vorschriften

                    Unterabschnitt 1
                Alleinflüge zum Erwerb,
   zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,
    eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§ 117     Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur
          Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins
          oder einer Berechtigung

§§ 118    (weggefallen)
und 119

                    Unterabschnitt 2

              Nachweis der fliegerischen
            und fachlichen Voraussetzungen

§ 120  Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 121  Nachweis der theoretischen Ausbildung
§ 122  Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme
       von Fluggästen

§ 123 (weggefallen)
§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von
       Sprachprüfungen
§ 126 (weggefallen)

                    Unterabschnitt 2a

                      (weggefallen)

§ 127     (weggefallen)
BGBl. 2014, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
                        Unterabschnitt 3
                 Durchführung der Prüfungen,
               Befähigungsüberprüfungen und
           Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung
                einer theoretischen Vorbildung
  § 128       Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kom-
              petenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung
              von Prüfern
  § 128a      Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und
              für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von
              Prüfern

  § 129       Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

  § 130       (weggefallen)

                        Unterabschnitt 4
               Zuständige Stellen, Antragstellung,
       Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
  § 131       Zuständige Stellen

  § 132       Antragstellung

  § 133       Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
              dienstes

                          Abschnitt 4
       Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
  § 133a      (weggefallen)
  § 134       Ordnungswidrigkeiten
  § 135       Übergangsvorschriften

  Anlage 1      Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)

  Anlage 2      Voraussetzungen für die Anerkennung von

  (zu § 125a)   Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

  Anlage 3      Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer
  (zu § 27)     Ausbildungseinrichtung“.
2. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt ge-
   fasst:

                         „Abschnitt 1

       Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit“.
3. Die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird wie folgt
   gefasst:
                      „Unterabschnitt 1
                        Allgemeines“.
4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:
                              „§ 1

                Erlaubnispflichtiges Personal
     Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des
  § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
  fasst:
  1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschrau-
     bern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschif-
     fen,
  2. Flugingenieure,

  3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien
     des Bundes und der Länder,
  4. Luftsportgeräteführer,

  5. Flugdienstberater,
  6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1
     Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luft-
     verkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von
     sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät
     nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-
     Zulassungs-Ordnung,
  7. Prüfer von Luftfahrtgerät,

8. freigabeberechtigtes Personal,
9. Flugbegleiter.

                          §2
            Arten der Erlaubnis und
      Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

  (1) Erlaubnisse sind:
1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-

   mer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal

   nach § 1 Nummer 8,

2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Perso-
   nal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal
   nach § 1 Nummer 9 und

4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Per-

   sonal nach § 1 Nummer 7.

   (2) Angehörige des technischen Personals be-
dürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich
mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn
sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von
dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer
eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Ver-
antwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich
oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind.

Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz

die Musterberechtigung für das betreffende Muster

nicht umfasst.

   (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit ver-
tikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflug-
zeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen
Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müs-

sen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhal-
tungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen,
Ausnahmen zulassen.

                          §3
             Anwendbare Vorschriften
   (1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prü-
fungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berech-
tigungen sowie die Bestimmungen über die Gültig-
keit, die Verlängerung und die Erneuerung von
Erlaubnissen richten sich
1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der
   Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
   vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
   nischer Vorschriften und von Verwaltungsver-
   fahren in Bezug auf das fliegende Personal in
   der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
   Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung,

2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom
   Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
   frastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemach-
   ten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
   zierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4
   deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b
   vom 30. April 2003),
3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach die-
   ser Verordnung,
BGBl. 2014, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
   vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-
   tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
   luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
   Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi-
   gungen für Organisationen und Personen, die
   diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom
   28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
   sung,
5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und
   Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung
   zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1
   zusätzlich nach dieser Verordnung.

   (2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luft-
fahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Feb-
ruar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften
für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung
der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013
(ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist.
Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechti-
gung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein natio-

nales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach

Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fort-

laufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahr-

zeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur
Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähi-
gungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungs-
betrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer
verfügen über die entsprechende Zulassung oder
Berechtigung.

                        §4

      Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

   (1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfah-

rerscheins oder eines Ausweises beträgt

1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-

   sportgeräte und Steuerer von Flugmodellen

   nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-

   Zulassungs-Ordnung,

2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-
   geräte,

3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern

   der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4. 21 Jahre für
   a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1
      Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
      nung und Steuerer von sonstigem zulas-

      sungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6

      Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-

      sungs-Ordnung,

   b) Flugingenieure,

   c) Prüfer von Luftfahrtgerät und

   d) Flugdienstberater.
  (2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für
Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luft-
schiffführer beträgt

1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-
   berechtigung Reisemotorsegler),
2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassen-
   berechtigung Reisemotorsegler) und Freiballon-
   führer,
3. 21 Jahre für Luftschiffführer.

                           §5

               Zuständige Stellen für
           die Erteilung von Erlaubnissen

   (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Er-
laubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigun-
gen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechti-
gung, sind:
1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be-
   werber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
   det wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach
   Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpiloten-
   lizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpiloten-
   lizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL,
   Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU)
   Nr. 1178/2011,

2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zu-

   gelassenen Ausbildungsorganisationen für die

   Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach

   § 1 Nummer 9,

3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
   gesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins
   für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für
   Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzu-
   lässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach
   § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von
   Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der
   Klasse 5),

4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller
   weiteren Erlaubnisse.

Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern

nach § 128a.

   (2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberech-

tigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird

eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um
die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht
die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt
über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung,

wird für die verbleibende Lizenz die betreffende

Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

                           §6
           Durchführungsbestimmungen

  Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, so-

weit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des

Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverord-

nungen Einzelheiten festzulegen

1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser
   Verordnung,
BGBl. 2014, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
  2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren
     nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit
     Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln
     zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen
     an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
     (Teil ARA) und

  3. zur Durchführung der vom Bundesministerium
     für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundes-
     anzeiger bekannt gemachten Fassung der Be-
     stimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-
     nieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

                           §7
           Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder
  Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder
  Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn
  alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2
  nachgewiesen wurden.

    (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende
  Unterlagen beizufügen:
  1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unter-
     lagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen
     Stelle nicht bereits vorliegen,

  2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die
     auf Verlangen nachzuweisen ist,
  3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem be-
     auftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis
     über die theoretische und praktische Ausbildung
     des Bewerbers sowie die Nachweise über die
     bestandene theoretische und praktische Prüfung
     und

  4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,

       a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Aus-
          übung des Flugfunkdienstes nach der Verord-
          nung über Flugfunkzeugnisse und

       b) ein Nachweis über das Niveau der Sprach-
          kenntnisse; davon ausgenommen sind Be-
          werber um Erlaubnisse zum Führen von Se-
          gelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen
          (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luft-
          sportgeräten.

    (3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für
  Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen
  beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen
     Voraussetzungen nach § 104,

  2. eine Kopie des Personalausweises oder Reise-
     passes zur Feststellung der Identität und

  3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7
     des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug
     aus dem Fahreignungsregister und ein Füh-
     rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundes-
     zentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tä-
     tigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit
     ausgestellt wird.

                        §8
             Erteilung der Erlaubnis
          und mitzuführende Dokumente

   (1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Er-
laubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines
Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flug-
begleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen
des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1
anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
  (2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende
Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit mitzuführen:
1. Personalausweis oder Reisepass,
2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Aus-
   übung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erfor-
   derlich ist.

                        §9

               Gültigkeitsdauer von
         Erlaubnissen und Berechtigungen
   (1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis
ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet
gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen
und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach
den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechti-
gung maßgeblich sind.
   (2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für
Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre
gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet
sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

                        § 10
       Voraussetzungen für die Erneuerung
      von Erlaubnissen und Berechtigungen

   (1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, ein-
schließlich der Berechtigungen, müssen die Vo-
raussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsge-
setzes ist eine gültige Bescheinigung über das Er-
gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzule-
gen.

   (2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von
Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneue-
rung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
nal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  (3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, ha-
ben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse
nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neu-
bewertung wird von einer nach § 125a anerkannten
Stelle vorgenommen.

                        § 11

     Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
   Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur aus-
geübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis
geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gül-
tig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Ver-
langen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der
BGBl. 2014, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flug-
buch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgeset-

zes muss eine gültige Bescheinigung über das Er-

gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

                       § 12
           Erlaubnisse der Bundeswehr
  (1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegen-
den Personals, die im Militärdienst erworben wor-
den sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die
Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen

Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle

zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Doku-

mente beizufügen, aus denen Art und Umfang der

Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im

Militärdienst eingeräumt wurden.

   (2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Be-

rechtigung des fliegenden Personals bleiben auf

den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt,

solange der Eintrag der Muster- oder Klassenbe-

rechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem

zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht

und die Berechtigung nicht durch einen nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten
Prüfer verlängert wurde.

                       § 13
                Anerkennung von
          Erlaubnissen für Flugingenieure
   Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätig-
keit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen über die Lizenzierung von
Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden,

werden mit den damit verbundenen Rechten und

Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch

das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.

                       § 14

                Anerkennung von
          Flugsimulationsübungsgeräten
   Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach
§ 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte,
sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die
Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.

                       § 15

             Widerruf, Beschränkung
             und Ruhen der Erlaubnis

  (1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle
gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausge-

setzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Per-

sonal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen
des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der

Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luft-
fahrt-Bundesamt zuständig.

   (2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zu-

ständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder wenn
1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-
   den, die Zweifel an dem ausreichenden prakti-
   schen Können oder fachlichen Wissen des Inha-
   bers der Erlaubnis rechtfertigen, und

2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete

   Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass

   der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Aus-

   weises das ausreichende praktische Können

   oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

   (3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrer-

schein oder ein Ausweis beschränkt oder mit

Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies

ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs auf-

rechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Aus-

weis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luft-

fahrt beschränkt werden.

   (4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrer-
scheins oder eines Ausweises oder eine Nachschu-
lung mit anschließender Überprüfung kann ange-
ordnet werden, wenn
1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
   des Inhabers bestehen,
2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung
   nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüber-
   prüfungsverordnung abgelaufen ist oder

3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-

   den, die erkennen lassen, dass der Inhaber das

   ausreichende praktische Können oder fachliche

   Wissen nicht mehr besitzt.

Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein
oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Ver-
wahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine
Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausrei-
chendes praktisches Können oder fachliches Wis-
sen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle
angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.

                        § 16

       Voraussetzungen für die Ausbildung
   (1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur
zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 be-
   sitzt,

2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit
   der Tätigkeit nach gefordert ist,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als

   unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich-

   tigte Tätigkeit auszuüben, und

4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-
   liche Vertreter zustimmt.
BGBl. 2014, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
     (2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu
  Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzu-
  legen:

  1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der
     Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65

     Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3

     Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,

  2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU)
     Nr. 1178/2011,
  3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Straf-
     verfahren und darüber, dass eine Auskunft nach
     § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes be-
     antragt worden ist,
  4. bei Personen,
       a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das
          Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-
          kehrsgesetzes bewerben
         aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-
             sicherheitsbehörde über die Feststellung
             der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1
             des Luftsicherheitsgesetzes – oder eine

             Bescheinigung über eine gleichwertige
             Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des
             Luftsicherheitsgesetzes oder
         bb) die Bestätigung der zuständigen Luftsi-
             cherheitsbehörde, dass eine Überprüfung
             beantragt worden ist, oder
       b) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis
          bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Füh-
          rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
          deszentralregistergesetzes beantragt worden

          ist, und

  5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
     mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

  Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um
  einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um ei-
  nen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder
  um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen.
  Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um ei-
  nen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine
  höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm
  einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät über-
  schreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend
  Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung
  (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.

     (3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer

  haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach

  Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs

  einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

  nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vor-

  lage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicher-
  heitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an
  ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheits-
  gesetzes bestehen.
     (4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset-
  zungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
  Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht
  diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf
  Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges
  Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.

                        § 17
   Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

  (1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
dung beträgt

1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-

   sportgeräte,

2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
   Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonsti-
   gem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach
   § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung,
3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-
   geräte,
4. 17 Jahre für
   a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1
      Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
      nung,
   b) Flugingenieure,
   c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Poli-
      zeien des Bundes und der Länder,

   d) Prüfer von Luftfahrtgerät und

   e) Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall
einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
  (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
dung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern
und Luftschiffführern beträgt
1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
2. 16 Jahre für Freiballonführer,

3. 17 Jahre für Luftschiffführer.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                        § 18
                   Zuverlässigkeit

   (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständi-
gen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat
und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zustän-
digkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
   (2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des

Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zu-

verlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-

cherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die

Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Er-

laubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,

1. der rechtskräftig verurteilt worden ist
   a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem
      Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
      lung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
   b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu
      einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
      mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt
      der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
      Jahre noch nicht verstrichen sind,
BGBl. 2014, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245
2. der erheblich oder wiederholt gegen verkehrs-
   rechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn
   diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverläs-
   sigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-
   zeugen von Bedeutung sind,
3. der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Me-
   dikamente missbraucht,

4. für den eine rechtliche Betreuung nach den
   §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
   steht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurtei-
lungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind,
oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder
Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafpro-
zessordnung verneint werden, wenn der zugrunde
liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-
zeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der
Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber
um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal
nach § 1 Nummer 7 und 8.

                       § 19
                Bewerbermeldung
    (1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu
aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spä-
testens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der
nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbe-
trieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt
des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach
§ 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.
   (2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Be-
werbern um einen Luftfahrerschein für nicht motor-
getriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für
Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für
die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass
der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.

                       § 20
                  Zweifel an der
         Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

   Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder

Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis,

darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fort-

gesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt

der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personen-

bezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung.

Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Wei-

terführung der Ausbildung davon abhängig ma-

chen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.

Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der

Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzun-
gen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.

                       § 21
          Flugmedizinische Tauglichkeit
   (1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizini-
sche Sachverständige übermitteln gemäß Anhang
IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließ-
lich des Ergebnisses der Tauglichkeitsunter-

suchung an die medizinischen Sachverständigen
des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass
eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber
nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Über-
mittlung weitergehender medizinischer Daten in
pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall ei-
ner Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsulta-
tion nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Ab-
satz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
soweit diese Übermittlung für die Durchführung der
Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall er-
forderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1
wird durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur bekannt gemacht.
   (2) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzun-
gen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für
medizinische Sachverständige, die die Zusatzbe-
zeichnung „Flugmedizin“ nach Weiterbildungsrecht
nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1
als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen
müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit
räumlich, organisatorisch und personell getrennt
von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bun-
desamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 ge-
wonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Ab-
sätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 über-
mittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten
zusammengeführt werden.
   (3) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verwei-
sung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung
mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in
ein Tauglichkeitszeugnis.
   (4) Die flugmedizinischen Sachverständigen
oder flugmedizinischen Zentren können bei grenz-
wertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprü-
fung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß An-
hang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss
beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen
Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen

medizinischen Daten in pseudonymisierter Form.

Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entschei-

dung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wo-

chen nach Eingang des Antrages und teilt sie den

flugmedizinischen Sachverständigen oder flugme-

dizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entschei-

dung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle

und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an

diese Entscheidung gebunden und setzt sie unver-

züglich um.

                        § 22
                     Alleinflüge
  (1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erst-
maligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig,
wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der
Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.
  (2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der
praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis
BGBl. 2014, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
  und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Al-
  leinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückflu-

  ges zum Startort nach bestandener Flugprüfung.
  Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach
  § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
  einzuhalten.

                          § 23

                 Ausbildungsbetriebe

    (1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
  sonal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt
  werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse
  besitzen:
  1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrich-
     tungen),

  2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung
     nach § 104),

  3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der
     Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene
     Ausbildungsorganisationen – ATO) oder

  4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach

     Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

     (2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bil-
  den erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
  mer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach
  § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
  Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisa-
  tionen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
  Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe
  nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

  bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-

  mer 8 aus.

    (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet
  der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-
  genommen werden, die eine Berechtigung zur
  praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem
  Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung
  von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Num-
  mer 7 und 8.

                          § 24

                Voraussetzungen für

         den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

     Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-
  nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
  nal richten sich für
  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für
     Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9
     nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luft-
     fahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach
     dieser Verordnung,
  3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von
     Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,

  4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Per-
     sonal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

                           § 25

              Form der Ausbildungserlaubnis

   Die Ausbildungserlaubnis wird für
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach
   der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form ei-
   nes Zeugnisses nach der Verordnung (EU)
   Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach
   § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6
   und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der
   Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer
   Genehmigung
erteilt.

                           § 26

                    Zuständige Stellen für
           die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

   (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Aus-
bildungserlaubnis sind:
1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für

   die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene

   Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem
   Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um
   folgende Lizenzen und Berechtigungen ausge-
   bildet werden:
   a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),

   b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
   c) Ballonpilotenlizenzen (BPL),

   d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)),

      einschließlich der Klassenberechtigungen für

      einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit
      Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotor-
      segler,
   e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL
      (H)), einschließlich der Musterberechtigungen
      für Hubschrauber mit einem Piloten und Kol-
      bentriebwerk,

   f) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum
      Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pi-
      lotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich
      Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge

      und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeug-

      pilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpiloten-
      lizenzen (BPL),
   g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für
      den Erwerb von Klassen- und Musterberech-
      tigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der
      Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
   h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
      (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schlepp-
      berechtigung), FCL.810 (Nachtflugberech-
      tigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und
      FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segel-
      flugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
      sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zu-
      ständige Stelle für die Erteilung des Zeugnis-
      ses oder der Zulassung für Ausbildungsbe-
      triebe ist;
BGBl. 2014, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3
   des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der
   Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrich-
   tungen und für die Erteilung der Genehmigung
   an Betriebe für die Ausbildung von Personal
   nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;

3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der
   Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbil-
   dungsbetriebe.

   (2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben

Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zu-
ständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zu-
ständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der
Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obers-
ten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im ge-
genseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Num-
mer 1 zuständige Behörde.

                       § 27
                    Antrag auf
        Erteilung der Ausbildungserlaubnis
  Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für ge-
nehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende
Angaben enthalten:
1. die in Anlage 3 genannten Angaben,
2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder
   Strafverfahren und darüber, dass ein Führungs-
   zeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-
   registergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26
   zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
3. bei juristischen Personen und Personengesell-
   schaften außerdem den Namen und die An-
   schrift der vertretungsberechtigten Personen.

Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als
Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die
Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.

                       § 28
                Erteilung und
        Umfang der Ausbildungserlaubnis
  (1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem
Ausbildungsbetrieb   die   Ausbildungserlaubnis,
wenn
1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine

   Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs

   nicht zu befürchten ist,

2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die not-
   wendigen Berechtigungen verfügen und sonsti-
   ges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse
   nachweist und
3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Aus-
   bildungsvorschriften dieser Verordnung, des An-
   hangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
   oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ent-
   sprochen wird.
  (2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbil-
dung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen,
Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechti-
gungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.

  (3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der
Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:

1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein
   Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehr-
   personals sowie der Luftfahrzeuge und ein
   Wechsel der Zulassungsbedingungen ein-
   schließlich der betrieblichen Rahmengrößen,

2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die
   Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130

   Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luft-
   fahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal
   Änderungen nach den Festlegungen durch das
   Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen
   sind.

Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Än-
   derungen des Namens des Inhabers oder der
   Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis
   und
2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen
   die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130
   Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
   (4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der
Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mit-
teilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird,
oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Aus-
bildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen
Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen
und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige
Stelle zurückzugeben.

   (5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnis-
ses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation
sowie die Zulassung der genehmigten Ausbil-
dungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffent-
lich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt
durch die nach § 26 zuständige Stelle.

                        § 29
                Zulassung eines
      Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

    Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verord-

nung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem
Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbe-
triebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren
Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Ein-
zelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28
gelten entsprechend.

                        § 30

          Beginn der Ausbildungstätigkeit
  Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt wer-
den, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die
Voraussetzungen geprüft und der genehmigten
Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt
hat.
BGBl. 2014, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
                          § 31
          Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

     (1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Auf-
  sicht über die Ausbildungsbetriebe.
     (2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach
  § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständi-
  gen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzu-
  legen, der mindestens folgende Angaben enthalten
  muss:
  1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Be-
     werber um Erlaubnisse und Berechtigungen als
     Luftfahrer,

  2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,

  3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungs-
     stunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrens-
     übungsgeräten oder Simulatoren,

  4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorieleh-
     rer oder Lehrer an synthetischen Übungsgerä-
     ten,
  5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwen-
     deten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungs-
     geräte sowie
  6. besondere Vorkommnisse.

                          § 32

                   Rücknahme und
          Widerruf der Ausbildungserlaubnis
     Die Zulassung für genehmigte Ausbildungsein-
  richtungen oder die Genehmigung für Ausbildungs-
  betriebe ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
  zungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
  Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
  für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorüberge-
  hend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden,
  wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch ge-
  macht worden ist.

                          § 33

                    Anerkennung
         flugmedizinischer Sachverständiger
       und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
     (1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sach-
  verständiger oder als flugmedizinisches Zentrum
  wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das
  Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV
  MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII
  ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
  nachgewiesen ist.

     (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
  über die von ihm anerkannten flugmedizinischen
  Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren.
  Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen
  fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten
  und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die wei-
  tergehenden Überprüfungen nach den Bestimmun-
  gen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchge-
  führt wurden. Zu diesem Zweck können medizini-
  sche Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
  die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren

  betreten. Der flugmedizinische Sachverständige
  oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums
  oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bun-

  desamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren
  Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder über-
  senden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen
  Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizi-
  nische Befunde und die auf diesen beruhenden
  Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu über-
  mitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten
  Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundes-
  amt hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
  insbesondere medizinische Daten enthalten und
  ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an
  den flugmedizinischen Sachverständigen oder das
  flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu
  vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind

  zu löschen.

     (3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen
  einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem
  offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglich-
  keitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-
  zungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrs-
  gesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische
  Sachverständige oder das flugmedizinische Zen-
  trum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die
  Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der
  Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die
  erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
  treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unter-
  richtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis
  zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Be-
  werbers.

                          § 34

              Fliegerärztlicher Ausschuss
     (1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus
  fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom
  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfah-
  rung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehren-
  amtlich.

     (2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur
  Klärung der medizinischen Fachfragen andere
  flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und
  Psychologen hinzuziehen.
     (3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und
  gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
  mung des Bundesministeriums für Verkehr und
  digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung
  wird in der Geschäftsordnung bestimmt.“

5. Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt ge-
   fasst:

                   „Unterabschnitt 2
                 Segelflugzeugführer“.

6. Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt ge-
   fasst:
                   „Unterabschnitt 3

                 Luftsportgeräteführer“.
7. § 42 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
         Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
     bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
         durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dazu
     registrierten“ durch das Wort „genehmigten“ er-
     setzt.

  c) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. für Führer von nicht motorisierten und moto-
         risierten Luftsportgeräten:
         Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und
         Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen
         sowie Überlandflugübungen unter Anleitung
         und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit des-
         sen Flugauftrag bis zur sicheren Beherr-
         schung des Luftsportgerätes,“.
8. § 44 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
     zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
     für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-
     führer wird durch Aushändigung des Luftfahrer-
     scheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser
     Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der
     Erneuerung einer Berechtigung und bei einer

     sonstigen Änderung der eingetragenen Daten
     wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten
     nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu aus-
     gestellt.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
         durch die Wörter „Der Luftfahrerschein“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
         „Er“ ersetzt.
  d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
     ter „Die Lizenz“ durch die Wörter „Der Luftfahrer-
     schein“ ersetzt.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
     zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
     für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-
     führer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luft-
     fahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luft-
     sportgeräte mit einer höchstzulässigen Leer-
     masse von mehr als 120 Kilogramm einschließ-
     lich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur
     gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglich-
     keitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buch-
     stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der
     Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luft-
     sportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrer-
     schein nicht ausüben, wenn er eine Einschrän-
     kung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich
     Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte
     ergeben könnten.“

   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Rechte einer Lizenz“ werden
          durch die Wörter „Rechte aus einem Luftfah-
          rerschein“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „Inhaber einer Lizenz“ werden
          durch die Wörter „Inhaber eines Luftfahrer-
          scheins“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein
      für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4
      Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-
      Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dür-
      fen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
      des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegeri-
      sche Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der
      Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-
      zes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.“
   e) Absatz 5 wird aufgehoben.

10. Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt ge-
    fasst:
                    „Unterabschnitt 4
                     Freiballonführer“.

11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt ge-
    fasst:
                    „Unterabschnitt 5

                     Luftschiffführer“.

12. Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt ge-
    fasst:
                    „Unterabschnitt 6
            Flugtechniker auf Hubschraubern
       der Polizeien des Bundes und der Länder“.

13. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
          Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das
          Wort „und“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ei-
          nen Punkt ersetzt.

      dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Li-
      zenz“ durch die Wörter „der Luftfahrerschein für
      Flugtechniker“ ersetzt.

14. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
      zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
      für Flugtechniker“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf
          Hubschraubern der Polizeien des Bundes
          und der Länder wird durch Aushändigung
          des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der An-
          lage 1 erteilt.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Bei der Erteilung und der Erneuerung einer
          Berechtigung und bei einer sonstigen Ände-
BGBl. 2014, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
           rung der eingetragenen Daten wird der Luft-
           fahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu
           ausgestellt.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“
      durch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flug-
      techniker“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird die Angabe „JAR-FCL 2
      deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
      Nr. 1178/2011“ ersetzt.
15. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
      zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
      für Flugtechniker“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

          „(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf

       Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luft-

       fahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit
       einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach An-
       hang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung
       (EU) Nr. 1178/2011.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Li-
      zenz als“ durch die Wörter „einem Luftfahrer-
      schein für“ ersetzt.
16. Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt ge-
    fasst:
                     „Unterabschnitt 7

           Berechtigung für Langstreckenflug“.
17. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Angaben „(JAR-FCL 1
      deutsch)“ und „(JAR-FCL 2 deutsch)“ gestrichen
      und wird nach dem Wort „Hubschraubern“ die
      Angabe „(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(FTO)“
      durch die Angabe „(ATO)“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt ge-

    fasst:
                     „Unterabschnitt 8

              Berechtigung für Kunstflug,
          Schleppflug und Wolkenflug sowie
    Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer“.
19. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Flugzeugführer,
      Hubschrauberführer und“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Flugzeugführer und“ gestrichen.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeug-
           führer oder“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Flugzeugführern
      und“ gestrichen.

   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

   e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geän-
      dert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Flugzeuge“ durch
           das Wort „Segelflugzeuge“ ersetzt und wer-
           den die Wörter „oder Segelflugzeuge“ gestri-
           chen.

      bb) Satz 3 wird gestrichen.

20. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.

21. § 84a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
          durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für
          Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Passagierberechtigung für Führer von
          aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-
          zeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflug-
          zeugführer oder Segelflugzeugführer besit-
          zen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrer-

          scheins für Luftsportgeräteführer nach § 44

          Absatz 1 als erteilt.“

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Li-
      zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
      für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
22. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „die Inhaber der
    Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sicht-
    flüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1
    deutsch“ durch die Wörter „die eine Privatpiloten-
    lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ er-
    setzt.

23. § 86 wird aufgehoben.
24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt ge-
    fasst:
                     „Unterabschnitt 9

              Berechtigung zur praktischen
       Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur
    Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.
25. § 88 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 88

              Berechtigung zur praktischen
             Ausbildung von Flugingenieuren

      Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
   die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die
   Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung
   zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
   umfassen:

   1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luft-

      fahrttechnik und der Flugsicherheit,

   2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
   3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fort-
      laufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
   4. eine entsprechende Musterberechtigung.

   Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzun-

   gen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4
   deutsch.“

26. § 88a wird aufgehoben.

27. In § 95 Absatz 2 wird die Angabe „JAR-FCL 1
    deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
    Nr. 1178/2011“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
28. § 95a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „1. der unbeschränkte Luftfahrerschein für die
          Art von Luftsportgerät, für die die Berechti-
          gung erworben werden soll,“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-
      gleichbaren Luftsportgeräten“ durch die Wörter

      „nicht motorisierten und motorisierten Luftsport-

      geräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-

      lassungs-Ordnung“ ersetzt.

29. Die Zwischenüberschrift „21. Führer von Luftfahr-
    zeugen besonderer Art“ vor § 98 wird wie folgt ge-
    fasst:

                    „Unterabschnitt 10
                      (weggefallen)“.
30. § 98 wird aufgehoben.

31. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 2

        Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen“.

32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt

    gefasst:

                    „Unterabschnitt 1

                Prüfer von Luftfahrtgerät“.

33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.
34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt
    gefasst:
                    „Unterabschnitt 2
             Freigabeberechtigtes Personal“.

35. § 111a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-

      ordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66“
      durch die Wörter „Anhang III der Verordnung
      (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird

      jeweils vor den Wörtern „der Verordnung (EG)
      Nr. 2042/2003“ die Angabe „Anhang IV“ einge-
      fügt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
      nal, die nach den Bestimmungen der Verordnung
      (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen
      auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht
      in den Anwendungsbereich des Rechts der Eu-

      ropäischen Union fällt. Die Gruppenberechti-

      gungen nach Anhang III der Verordnung (EG)

      Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit
      einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Ki-
      logramm sowie für einmotorige Drehflügler anzu-
      wenden.“

36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt
    gefasst:

                    „Unterabschnitt 3

                   Flugdienstberater“.
37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz“
    durch die Wörter „eines Luftfahrerscheins für Flug-
    dienstberater“ ersetzt.
38. § 114 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-

      zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins

      für Flugdienstberater“ ersetzt.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
      die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugdienst-
      berater“ ersetzt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
      die Wörter „Der Luftfahrerschein“ ersetzt.
   d) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die
      Flugvorbereitung und die bodenseitige Unter-
      stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
      rers in den Aufgabenbereichen durchzuführen,
      in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunter-
      nehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der
      Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
      16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der

      technischen Vorschriften und der Verwaltungs-

      verfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom
      31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
      sung eingewiesen wurde.“

   e) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Der Luft-
      fahrerschein“ die Wörter „für Flugdienstberater“
      eingefügt.
39. Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt
    gefasst:
                    „Unterabschnitt 4
                Steuerer von Flugmodellen
             nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
          Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
            sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
       § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-

        Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist“.
40. In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
    durch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von

    Flugmodellen“ ersetzt.

41. § 116 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
      zenz“ durch die Wörter „des Ausweises für
      Steuerer von Flugmodellen“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
          durch die Wörter „Der Ausweis“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort

          „Er“ und das Wort „Luftfahrtgeräten“ durch

          das Wort „Luftfahrtgeräte“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“
      durch die Wörter „Der Ausweis für Steuerer von
      Flugmodellen“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
42. Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unterab-
    schnitt 1 werden wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 3

                 Gemeinsame Vorschriften

                     Unterabschnitt 1
                 Alleinflüge zum Erwerb,
    zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,
    eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung“.
43. § 117 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-

      zenz oder“ durch die Wörter „einer Lizenz, eines

      Luftfahrerscheins oder einer“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lizenz

      oder“ durch die Wörter „Lizenz, einen Luftfahrer-
      schein oder eine“ ersetzt; die Wörter „Flugzeu-
      gen, Hubschraubern,“ werden gestrichen.
   c) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:
       „1. um einen Luftfahrerschein für Luftsportgerä-
           teführer die theoretische Prüfung zum Er-

           werb des Luftfahrerscheins bestanden hat,“.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      Die Wörter „eine Lizenz“ werden durch die Wör-
      ter „einen Luftfahrerschein“ ersetzt.

44. Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt
    gefasst:

                     „Unterabschnitt 2
               Nachweis der fliegerischen

            und fachlichen Voraussetzungen“.

45. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
       Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder
       Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten
       oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils
       Folgendes anzugeben:

       1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeug-
          führers,
       2. das Datum,
       3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorge-
          schrieben, das Kennzeichen des Luftfahr-
          zeugs,

       4. die Art des Fluges,

       5. der Start- und der Landeflugplatz,

       6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinier-
          ter Weltzeit (Coordinated Universal Time –
          UTC) und
       7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach
          Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU)
          Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.
       Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom
       Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei
       Jahre aufzubewahren und während der erlaub-
       nispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anfor-
       derung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle
       oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen.
       Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen
       zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung

      der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur
      Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder
      der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer
      oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind,
      müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter
      Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrer-
      scheins als richtig bescheinigt werden. Der
      Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
      kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten-
      oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die An-
      gaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches
      durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen

      Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prü-

      fer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „registrierten

      Ausbildungseinrichtungen,“ gestrichen.

46. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Lizenz oder“
      durch die Wörter „einen Luftfahrerschein, einen
      Ausweis oder eine“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      „Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle

      des Bewerbers die genehmigte Ausbildungsein-
      richtung oder die Lehrgangsleitung ein Unter-
      richtsbuch zu führen.“

47. In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Privatluft-
    fahrzeugführer,“ gestrichen.

48. In § 124 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeug-
    führer,“ gestrichen.

49. § 125 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 125

            Nachweis von Sprachkenntnissen

      (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055
   der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine
   Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach
   § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprach-
   kenntnisse auf Expertenniveau können auch durch
   Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zu-
   ständigen Stelle nachgewiesen werden. Die
   Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch
   bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
   Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt
   werden. In diesem Fall werden Form und Umfang
   der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
   Bundesamt festgelegt.

      (2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprach-

   kenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkann-
   ten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
   Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur
   möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnis-
   sen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewer-
   tung und die neue Geltungsdauer werden dem Be-
   werber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis er-
   folgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder
   durch die zur Durchführung von Neubewertungen
   ermächtigte Stelle nach Satz 1.
     (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union erworbener Nachweis von
   Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen
   Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat
   nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis
BGBl. 2014, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
   von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in
   dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
      (4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt
   Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt
   für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-
   scheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2
   der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
   eingetragen oder diesem Personal mit separatem
   Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten
   Sprachvermerke werden von der zuständigen Luft-
   fahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrt-
   personal übernommen.“

50. § 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
      Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf
      die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse ein-
      zelner Sprachen und bestimmter Stufen nach
      Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
      Nr. 1178/2011 beschränkt werden.“
51. Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt
    gefasst:
                    „Unterabschnitt 2a
                      (weggefallen)“.
52. Die §§ 126 und 127 werden aufgehoben.
53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt
    gefasst:
                    „Unterabschnitt 3
                   Durchführung der
              Prüfungen, Befähigungsüber-
        prüfungen und Kompetenzbeurteilungen;
    Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung“.
54. § 128 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 128
                         Prüfungen,
                 Befähigungsüberprüfungen
             und Kompetenzbeurteilungen für
           Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern“.

   b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfun-
      gen und Kompetenzbeurteilungen für den Er-
      werb, die Verlängerung oder Erneuerung von
      Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zu-
      gehörigen Verfahren richten sich:

      1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1

         Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU)

         Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2,

         4, 7 und 9,

      2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch
         sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,
      3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung so-
         wie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

         (2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von
      Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumen-
      tenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zustän-
      digen Stelle oder den von ihr beauftragten Prü-

   fern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt
   Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoreti-
   schen Prüfung.
      (3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen
   nach dieser Verordnung durchführen, legt die zu-
   ständige Stelle die Vorgaben für die Anerken-
   nung fest.“

c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird
   wie folgt gefasst:

      „(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buch-
   stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt
   die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis
   der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-
   Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis

   aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu
   dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, ge-
   nutzt und veröffentlicht werden:

   1. Name, Anschrift und Telefonnummer,
   2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gül-
      tigkeit und
   3. Muster- oder Prüferkategorie.
   Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser
   Daten widersprechen.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) Nach den Wörtern „Praktische Prüfungen“
       werden die Wörter „nach dieser Verordnung“
       eingefügt.
   bb) Die Wörter „dem Ausbildungsbetrieb“ wer-
       den durch die Wörter „der genehmigten Aus-
       bildungseinrichtung“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird
   wie folgt gefasst:
      „(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser
   Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von
   18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens
   75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht
   wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen
   höchstens dreimal wiederholt werden. Eine be-
   standene theoretische Prüfung ist für einen Zeit-
   raum von 36 Monaten für den Erwerb einer
   Erlaubnis oder Berechtigung gültig.“
g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird
   wie folgt gefasst:

      „(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Ver-

   ordnung wird mit „bestanden“ oder „nicht be-

   standen“ beurteilt. Die nach § 5 zuständige

   Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem je-

   weils beauftragten Prüfer, ob und gegebenen-
   falls mit welchen Auflagen die praktische Prü-
   fung ganz oder teilweise wiederholt werden
   muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht
   beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung
   über die Untersagung der Ausbildung bei Nicht-
   eignung des Bewerbers bleiben unberührt.“

h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in
   Satz 1 wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort
   „Luftfahrerscheinen“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
   i) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird
      wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Niederschrift“ wird durch das
           Wort „Prüfungsdokumentation“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal

          nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln

          das Original der Prüfungsdokumentation un-

          verzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle,

          damit diese die Erlaubnis erstellen oder die

          entsprechenden Einträge in der Erlaubnis

          vornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine

          Kopie der Prüfungsdokumentation auf. Die

          Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030

          Buchstabe b und c der Verordnung (EU)

          Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der

          Maßgabe, dass die in Buchstabe c genann-

          ten Unterlagen und die Prüfungsdokumenta-
          tion nach Ablauf der dort genannten Frist
          von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu
          löschen sind.“
55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
                         „§ 128a

                          Prüfungen
                  für freigabeberechtigtes
                Personal und für Prüfer von
         Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

     (1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den

   Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen so-

   wie die Anerkennung von Prüfern richten sich:

   1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
      mer 7 nach dieser Verordnung,
   2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-

      mer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
      und nach Absatz 5.
      (2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen
   Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzu-
   legen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten
   sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über
   den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prü-
   fung ist eine Prüfungsdokumentation von der zu-
   ständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten

   Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der

   von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdo-

   kumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser

   Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr be-
   auftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unver-
   züglich zu löschen.

      (3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn
   innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil
   mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl
   erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile
   dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach
   einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere
   Prüfungsversuche zulässig.

      (4) Die praktische Prüfung darf erst abgenom-
   men werden, wenn der Bewerber nachweist, dass
   er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die
   praktische Prüfung wird mit „bestanden“ oder
   „nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stelle
   bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauf-
   tragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen

   Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teil-
   weise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prü-
   fungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum
   zwischen bestandener theoretischer oder prakti-
   scher Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf
   zwölf Monate nicht überschreiten.

      (5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal

   nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach

   § 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der

   praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen

   im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beab-

   sichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus

   müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen

   und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer

   werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine

   Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen

   Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der

   Prüfer der zuständigen Stelle angehört.“

56. § 129 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 129
                     Berücksichtigung
              einer theoretischen Vorbildung

      Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach die-
   ser Verordnung besondere Kenntnisse in einem
   Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,
   kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der
   Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teil-

   weise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines

   Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprech-

   funkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze
   1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entspre-
   chend anzuwenden.“

57. § 130 wird aufgehoben.

58. Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt
    gefasst:
                     „Unterabschnitt 4

                   Zuständige Stellen,
              Antragstellung, Berechtigung
         zur Ausübung des Sprechfunkdienstes“.

59. In § 131 werden die Wörter „der Luftverkehrs-Zu-

    lassungs-Ordnung“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt

    und wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort „Er-

    laubnisse“ ersetzt.

60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „außer den Nachweisen“ werden
      durch die Wörter „die Nachweise und Erklärun-
      gen“ ersetzt.

   b) Die Wörter „die nach der Luftverkehrs-Zulas-
      sungs-Ordnung geforderten Nachweise und Er-
      klärungen“ werden gestrichen.

61. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 4
                  Ordnungswidrigkeiten
               und Übergangsvorschriften“.

62. § 133a wird aufgehoben.
BGBl. 2014, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
63. § 134 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 134

                  Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
   Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
   vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1
        oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder
        § 122 ein dort genanntes Recht ausübt,
     2. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1,
        § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Ab-
        satz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aus-
        übt,

     3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luft-

        fahrtgerät prüft,

     4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine

        Prüftätigkeit ausübt,

     5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater
        nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätig-

        keit ausübt,

     6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
        Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,
     7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
        oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
     8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Ab-
        satz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-,
        Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,
     9. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Ab-
        satz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch
        oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig
        oder nicht vollständig führt oder
   10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahr-
       ten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindes-
       tens zwei Jahre aufbewahrt.
      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
   Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer

   gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-

   mission vom 3. November 2011 zur Festlegung

   technischer Vorschriften und von Verwaltungs-

   verfahren in Bezug auf das fliegende Personal in
   der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
   Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014
   (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden
   ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen Anhang I
      a) FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine
         fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,
      b) FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d
         ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht
         vollständig mitführt,

      c) FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
         tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
         schriebenen Weise führt,
      d) FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810
         Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-
         tes Recht oder eine dort genannte Berechti-
         gung ausübt,

   e) FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
      FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S
      Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug
      im gewerblichen Luftverkehr oder zum Trans-
      port von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne
      die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung
      zu haben,
   f) FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig
      ist,
   g) FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buch-
      stabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buch-
      stabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S
      oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Li-
      zenz verbundenes Recht ausübt, ohne die
      dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu

      haben,

   h) FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber,

      ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luft-

      fahrzeug nach Instrumentenflugregeln be-
      treibt,

   i) FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahr-

      zeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder
      entsprechende Klassen- oder Musterberech-
      tigung zu verfügen,
   j) FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt,
      ohne Inhaber der entsprechenden Berechti-
      gung zu sein,
   k) FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
      ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer ent-
      sprechenden Berechtigung zu sein,
   l) FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten
      Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeug-
      führer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugbe-
      rechtigung zu sein oder
   m) FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
      einen Motorsegler in Wolken betreibt,
2. entgegen Anhang IV

   a) MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz

      oder mit einer zugehörigen Berechtigung

      oder einem zugehörigen Zeugnis verbunde-

      nen Rechte ausübt,

   b) MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter
      seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs
      wahrnimmt oder
   c) MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buch-
      stabe f als Bewerber um eine dort genannte
      Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten
      Lizenz nicht über ein dort genanntes Taug-
      lichkeitszeugnis verfügt,
3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c
   als Prüfer die von der zuständigen Behörde vor-
   gegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt
   oder

4. entgegen Anhang VII
   a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation
      den dort genannten Aufgabenbereich oder
      ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig
      oder nicht vollständig einhält,
   b) ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation
      bei einer dort genannten Änderung eine vor-
BGBl. 2014, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
           herige Genehmigung der zuständigen Stelle
           nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
       c) ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwe-
          cke einer dort genannten Person den Zugang
          nicht oder nicht vollständig gewährt,

       d) ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte
          Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unver-
          züglich umsetzt oder
       e) ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buch-
          stabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe
          c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht,

          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
          vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
          zeitig macht.“

64. § 135 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 135
                   Übergangsvorschriften

      (1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und
   Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspi-
   loten werden auf Antrag im Rahmen der Verlänge-
   rung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verord-
   nung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus
   den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April
   2018 nicht mehr ausgeübt werden.

      (2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizen-

   zen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf

   Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium

   für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt ge-
   machten Umwandlungsberichte.
      (3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflug-
   zeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag
   bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der
   vom Bundesministerium für Verkehr und digitale

   „Anlage 3
   (zu § 27)

    Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsbe-
    richte.
       (4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Li-
    zenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist
    nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
    beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstim-
    mung mit den Anforderungen aus dem Umwand-
    lungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I
    der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.“
65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufge-
    hoben.

66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a)
    und wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die
       Wörter „nach Anlage 3“ durch die Wörter „nach
       Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
       Nr. 1178/2011“ ersetzt.
    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungs-
           prüfungen nach § 125 Abs. 4“ durch die
           Wörter „Neubewertungen nach § 125 Ab-
           satz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit“ ersetzt
           und die Wörter „unter Nummer 1 b) (1) bis
           (6)“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Verlängerungsprü-

           fungen“ durch die Wörter „Prüfungen zur

           Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit“

           ersetzt.

       cc) Satz 4 wird aufgehoben.
    c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 30 der Luft-
       verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die An-
       gabe „§ 24“ ersetzt.
68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:
                       Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

       A   Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
       B   Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
       C   Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
           tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen
           sind (Theorie, Simulator etc.)
inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
       D   Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
           durchgeführt werden soll
       E   Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
           synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
           – der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
           – von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
           – des/der eingetragenen Halter(s),
           – der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
       F   Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
           Theoretische Ausbildung
           Praktische Flugausbildung
           Klassenberechtigungen
           Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)
BGBl. 2014, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
        G    Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
        H    Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung

        I    Erklärung, dass
             1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
             2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in
                wird.

    Datum

    Unterschrift“.

                          Artikel 3
                   Weitere Änderung der
             Verordnung über Luftfahrtpersonal
   Die Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt ge-
    ändert:

   a)       Die Angabe „Unterabschnitt 2 Segelflugzeug-
            führer“ wird wie folgt gefasst:

                          „Unterabschnitt 2

                         Segelflugzeugführer
                           (weggefallen)“.

   b)       Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie

            folgt gefasst:

            „§§ 36 bis 41 (weggefallen)“.

   c)       In der Angabe „Unterabschnitt 3 Luftsportgerä-
            teführer“ wird die Angabe „3“ durch die An-
            gabe „2“ ersetzt.

   d)       Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-

            gaben eingefügt:

            „§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Flug-

                   gästen

            § 45b   Anrechnung von Flugzeiten“.

   e)       Die Angabe „Unterabschnitt 4 Freiballonführer“
            wird wie folgt gefasst:
                          „Unterabschnitt 4
                           Freiballonführer
                           (weggefallen)“.
   f)       Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie
            folgt gefasst:
            „§§ 46 bis 49 (weggefallen)“.
   g)       Die Angabe „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer“
            wird wie folgt gefasst:
                          „Unterabschnitt 5
                           Luftschiffführer
                           (weggefallen)“.
   h)       Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie
            folgt gefasst:
            „§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.
   i)       In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker
            auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes

§ 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt

          und der Länder“ wird die Angabe „6“ durch
          die Angabe „3“ ersetzt.
     j)   In der Angabe „Unterabschnitt 7 Berechtigung
          für Langstreckenflug“ wird die Angabe „7“
          durch die Angabe „4“ ersetzt.
     k)   Die Angabe „Unterabschnitt 8 Berechtigung für
          Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie
          Passagierberechtigung für Luftsportgerätefüh-
          rer“ wird wie folgt gefasst:

                        „Unterabschnitt 5

                        Berechtigung für
                  Schleppflug und Passagier-
             berechtigung für Luftsportgeräteführer“.

     l)   Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

          „§ 81 (weggefallen)“.

     m) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

          „§ 85 (weggefallen)“.

     n)   In der Angabe „Unterabschnitt 9 Berechtigung
          zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtperso-
          nal sowie zur Ausbildung an synthetischen

          Flugübungsgeräten“ wird die Angabe „9“ durch

          die Angabe „6“ ersetzt.

     o)   Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

          „§ 89 (weggefallen)“.

     p)   Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

          „§ 94 (weggefallen)“.
     q)   Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:
          „§ 95 (weggefallen)“.
     q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
         und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer
         Lizenz,“ gestrichen.
     r)   Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
          „§ 122 (weggefallen)“.
     s)   Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
          „§ 124 (weggefallen)“.
     t)   Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
          „Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8
          bis 11):
          Muster 5   Luftfahrerschein für Luftsportgerä-
                     teführer
          Muster 8   Luftfahrerschein für Flugtechniker
                     auf Hubschraubern
BGBl. 2014, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
       Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrt-
                 gerät
       Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstbe-
                 rater

       Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmo-
                 dellen und von sonstigem für die
                 Benutzung des Luftraums be-
                 stimmtem Luftfahrtgerät“.
 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
 3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 4. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 5. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
 6. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
    wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
 7. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b
    eingefügt:
                          „§ 45a

                      Flugerfahrung
              bei Mitnahme von Fluggästen
      Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät,
   in dem sich Fluggäste befinden, als verantwort-
   licher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er in-
   nerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens
   drei Starts und drei Landungen mit einem Luft-
   sportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für
   Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
   dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fall-
   schirmsprünge durchgeführt haben müssen.

                          § 45b
               Anrechnung von Flugzeiten
      Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweite-
   rung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-

   führer sowie den Nachweis für die Ausübung der
   Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verord-
   nung nichts anderes bestimmt ist:

   1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbil-
      dung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

   2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

   3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorge-

      schriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

   4. die Flugzeit als Prüfer sowie
   5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prü-
      fungen oder Befähigungsüberprüfungen.“
 8. Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
 9. Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.

10. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6
    wird die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
11. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7
    wird die Angabe „7“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

12. Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5
    wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 5

                      Berechtigung
             für Schleppflug und Passagier-
         berechtigung für Luftsportgeräteführer“.

13. § 81 wird aufgehoben.
14. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen“
      durch das Wort „Luftsportgeräten“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30
          Flugstunden als verantwortlicher Führer von
          motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Er-
          werb des betreffenden Luftfahrerscheins; in

          dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf
          dem Muster, auf dem die Berechtigung er-
          worben werden soll, enthalten sein,“.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Luftfahrzeugen“ durch das Wort „Luftsport-
          geräten“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. eine praktische Tätigkeit von mindestens
              90 Flugstunden als verantwortlicher Füh-
              rer von motorgetriebenen Luftsportgerä-
              ten nach Erwerb des betreffenden Luft-
              fahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen
              fünf Flugstunden auf dem Muster, auf
              dem die Berechtigung erworben werden
              soll, enthalten sein,“.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Li-
      zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins“
      ersetzt.

15. § 85 wird aufgehoben.
16. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9
    wird die Angabe „9“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
17. § 89 wird aufgehoben.

18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19. § 96 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 96

              Erteilung, Umfang, Gültigkeit,
    Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

      (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a

   werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren

   erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den
   Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetra-
   gen.
      (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
   ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf sol-
   chen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luft-
   sportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luft-
   sportgeräten vertraut zu machen, welche er selber
   verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann
   auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten be-
   schränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese
BGBl. 2014, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
   Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetra-
   gene Musterberechtigungen.
      (3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a
   ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern
   er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und
   eine ausreichende praktische Erfahrung im Schlepp-
   flug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachge-
   wiesen hat.
      (4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei
   Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der
   Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindes-
   tens zwei der nachstehenden Voraussetzungen er-
   füllt hat:

   1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstun-
      den als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung
      nach § 95a,
   2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle
      durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-

      lehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeits-

      dauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der

      letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der

      Lehrberechtigung,
   3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
      innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlänge-
      rung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

   Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Be-

   rechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4

   deutsch.“
20. § 117 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-
      zenz,“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Wer einen Luftfahrerschein oder eine Be-
           rechtigung zum Führen von motorgetriebe-
           nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern
           oder erneuern lassen will, darf die notwendi-
           gen Alleinflüge nur ausführen, wenn der
           Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt
           hat.“

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder zur ersten
            Alleinfahrt“ gestrichen.
21. § 122 wird aufgehoben.

22. § 124 wird aufgehoben.
23. Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a
    wird gestrichen.

24. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a0) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 45 Ab-
       satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1“ das

       Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und

       die Angabe „oder § 122“ wird gestrichen.
   a)    Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
         gefügt:

         „2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung

             mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,“.

   b)    Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die
         Nummern 3 bis 11.

25. In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6 auf-
    gehoben.

                       Artikel 4
            Änderung der Verordnung
     zur Beauftragung von Luftsportverbänden

   Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-
bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar
2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 hinter dem
   Wort „Braunschweig“ das Komma gestrichen.

2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie
   folgt gefasst:

  „6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2

      bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1

      Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulas-

      sungs-Ordnung.“

3. In § 3a werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
   Wörter „Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zu-
   lassungs-Ordnung)“ durch die Wörter „nicht motori-
   sierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte

   mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-

   gramm“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

   Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der Satz nach dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
   gefasst:

  „Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen
  Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich
  auf die vom Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt ge-
  gebenen entsprechenden Fassungen der Überset-
  zung von

   – JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli
     2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom
     10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),

   – JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April

     2003),

   – EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG)
     Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991
     zur Harmonisierung der technischen Vorschriften

     und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

     (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt
     durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl.
     L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).“
BGBl. 2014, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
2. Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
   „III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von
         Erlaubnissen und Berechtigungen

                                       Gebührentatbestand
        1.   Privatflugzeugführer

Gebühr
             a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Ver-
                ordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
                zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfah-
                ren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
                der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
                des Rates)
                 aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
                 bb) Abnahme der praktischen Prüfung
             b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125
                der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
                 aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
                 bb) Abnahme der praktischen Prüfung
        2.   Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur
             Verwendung von Funknavigationshilfen
        3.   Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
             Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbe-
            satzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU)
            Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        4.   Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der
             Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        5.   Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der
             Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der
            Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        6.   Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
             Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung
        7.   Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H
             der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) Abnahme der theoretischen Prüfung
             b) Abnahme der praktischen Prüfung

130 EUR
100 EUR

130 EUR
75 EUR

75 EUR

300 EUR
130 EUR

570 EUR
140 EUR

570 EUR
190 EUR

130 EUR
100 EUR

130 EUR
75 EUR

300 EUR
130 EUR

570 EUR
190 EUR
BGBl. 2014, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
                              Gebührentatbestand
 8.   Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235
      der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 38 LuftPersV)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

 9.   Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

10.   Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der
      Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 47 LuftPersV)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

11.   Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der
      Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 51 LuftPersV)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

12.   Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170
      deutsch)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

13.   Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Be-
      fähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I
      FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr.
      1178/2011; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV)

14.   Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der
      Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

      a) Abnahme der theoretischen Prüfung

      b) Abnahme der praktischen Prüfung

15.   Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechti-
      gung (§ 77 LuftPersV)

Gebühr

         65 EUR

         40 EUR

   25 bis 75 EUR

   25 bis 75 EUR

         70 EUR

         40 EUR

         310 EUR

         140 EUR

         450 EUR

         150 EUR

 50 bis 350 EUR

         310 EUR

         140 EUR

         280 EUR
16.   Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 Luft-
      PersV)

17.   Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Ab-
50 EUR
      satz 6 LuftPersV; Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                     30 EUR

18.   Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen
      Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Bal-
      longruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B
      Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

19.   Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a
      Absatz 4 LuftPersV)

20.   Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung

      a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jewei-
         ligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern

      b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instru-
         mentenflugberechtigung und

      c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und
         FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV)

   25 bis 50 EUR

   25 bis 75 EUR

100 bis 500 EUR
BGBl. 2014, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
                                     Gebührentatbestand
       21.   Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung,

Gebühr
             Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (An-
             hang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1
             Nummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV)

       22.   Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszu-
             bilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)

35 bis 250 EUR

35 bis 150 EUR
       23.   Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)

             a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV)

             b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)

270 EUR

240 EUR
             c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108
                Absatz 3 LuftPersV)

             d) für Musterberechtigungen

       24.   Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)

             a) Abnahme der theoretischen Prüfung

             b) Abnahme der praktischen Prüfung

       24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

             a) Abnahme der theoretischen Prüfung

             b) Abnahme der praktischen Prüfung

       25.   Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und
             sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 LuftVZO)

       26.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
             Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie
             Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
             gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37,
             38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
             FSPersAV

       27.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
             gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
             FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV

       28.   Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü-
             fung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3
             und 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und
             FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

       29.   Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen be-
             ziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu
             dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
             (Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vor-
gesehenen Gebühr

         130 bis 600 EUR

                  380 EUR

                  130 EUR

                  380 EUR

                  130 EUR

            25 bis 60 EUR

      1 100 bis 3 750 EUR

        250 bis 1 100 EUR

3/10 bis 10/10 der für die
betreffende Prüfung oder
Überprüfung    vorgesehe-
nen Gebühr

5/10 bis 10/10 der für die
Prüfung für den Erwerb
der betreffenden Erlaubnis
oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr
       30.   Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für
             Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel
             der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)

       31.   Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV
10
      3/10 bis 10/10 der für die
      entsprechende zivile Er-
      laubnis oder Berechtigung
      vorgesehenen Gebühr

               100 bis 260 EUR
BGBl. 2014, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
                                     Gebührentatbestand
       32.   Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a
             LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
             a) Kategorie A
             b) Kategorie B1
             c) Kategorie B2
             d) Kategorie B3
             e) Kategorie C
             f)   alle anderen Kategorien
             g) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C

             h) Muster- und Gruppenberechtigung
       33.   Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung

3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
  „ IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal

                                     Gebührentatbestand

         Gebühr

                  150 EUR
                  240 EUR
                  240 EUR
                  240 EUR
                  270 EUR
                  150 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung
nach den Buchstaben a
bis d vorgesehenen Ge-
bühr
         130 bis 600 EUR
                  40 EUR“.

         Gebühr
        1.   Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, ein-
             schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigun-
             gen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; An-
             hang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200
             der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

50 bis 70 EUR
        2.   Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahr-
             zeugführer (§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV, Anhang VI ARA.FCL.250
             der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
        3.   Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt
             H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung
             (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108,
             110 LuftPersV)
        4.   Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und
             Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
        5.   Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
        6.   Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-,
             Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buch-
             stabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830
             der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
        7.   Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a
             LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
        8.   Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach An-
             hang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von
             Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV

 20 bis 30 EUR

40 bis 100 EUR

40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR

40 bis 100 EUR

40 bis 100 EUR

40 bis 250 EUR
        9.   Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luft-
             fahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der
             Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
             a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1
                LuftPersV
             b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2
                LuftPersV
             c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3
                LuftPersV
       10.   (weggefallen)

 110 bis 600 EUR

 110 bis 250 EUR

110 bis 1 250 EUR
BGBl. 2014, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
                                       Gebührentatbestand

Gebühr
        11.    Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer
               Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneue-
               rung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der
               Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
40 EUR
        12.    Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
               Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
               für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsiche-
               rungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)
80 EUR
        13.    Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Flug-
               lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das
               sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni-
               sches Personal (§ 38 FSPersAV)
80 EUR
        14.    Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglot-
               sen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prakti-
               schen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und
               von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
80 EUR
        15.    Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Ge-
               nehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortster-
               min (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Ver-
               ordnung (EU) Nr. 1178/2011)

50 bis 770 EUR
        16.    Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
               ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang
               der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
        17.    Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
               Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)
        18.    Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
               erkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und
               Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)
III
               30 bis 300 EUR

            250 bis 3 800 EUR
an-

            250 bis 2 200 EUR
        19.    Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz
               oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055
               Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je
               Sprache
        20.    Ausstellung einer Zweitschrift

4. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1.    Ausstellung von Besatzungsausweisen
15 bis 35 EUR
      35 EUR“.

      50 EUR“.
  b) In Nummer 13 werden die Angaben „(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)“ durch die Wörter
     „(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“
     ersetzt.
  c) In Nummer 14 werden nach der Angabe „3H.015“ die Wörter „Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU)
     Nr. 1178/2011“ eingefügt.
  d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „JAR-FCL 4.005“ die Wörter „§ 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105
     der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ eingefügt.
  e) Die Nummern 17 bis 21 werden wie folgt gefasst:

       „17. Anerkennung

              a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flug-
                 übungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105
                 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

100 bis 400 EUR
              b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungs-
                 geräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der
                 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)

80 bis 300 EUR
       18.    Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
              Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU)
              Nr. 1178/2011)

70 bis 910 EUR
BGBl. 2014, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265

  19.   Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flug-
        medizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels
        Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verord-
        nung (EU) Nr. 1178/2011)                                                             200 bis 2 600 EUR
  20.   Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedi-
        zinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU)
        Nr. 1178/2011)                                                                       500 bis 1 500 EUR
  21.   Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV
        MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                 500 EUR“.
f) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 24c Abs. 2 LuftVZO“ durch die Wörter „Anhang IV ARA.MED.325 der
   Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
g) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 20 LuftPersV“ ersetzt.
h) In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5
   der Verordnung (EG) 2042/2003“ durch die Wörter „Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.
i) In Nummer 29 wird die Angabe „JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU)
   Nr. 1178/2011“ ersetzt.
j) In Nummer 31 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1
   LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
k) In Nummer 32 wird die Angabe „z. B. JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „z. B. Anhang I FCL.940.FI Buch-
   stabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
l) Nummer 35 wird aufgehoben.

                                                  Artikel 6
                                        Weitere Änderung der
                               Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
                 Die Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung,
              die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
              geändert:
              1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
                 a) Nummer 2 wird aufgehoben.
                 b) In Nummer 8 wird die Angabe „; § 38 LuftPersV“ gestrichen.
                 c) In Nummer 10 wird die Angabe „; § 47 LuftPersV“ gestrichen.
                 d) In Nummer 11 wird die Angabe „; § 51 LuftPersV“ gestrichen.
                 e) In Nummer 13 wird die Angabe „; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV“
                    gestrichen.
                 f) Nummer 16 wird aufgehoben.
                 g) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 85 Absatz 6 LuftPersV;“ gestrichen.
                 h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
                    „21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflug-
                         zeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I
                         FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“.
              2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
                 a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV,“
                    gestrichen.
                 b) In Nummer 3 wird die Angabe „40a, 52a,“ gestrichen.

                                                  Artikel 7
                                                Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
              kündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in
              Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in Kraft.

BGBl. 2014, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266

              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 17. Dezember 2014

                                       Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                              A. Dobrindt

                              Die Bundesministerin
               für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                               Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 37fe7cee89f88757….