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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2432

BGBl. 1998 I S. 2432 · 123.696 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
2432          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

                                            Elftes Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
                                zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                                                  Vom 25. August 1998

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
         Änderung des Luftverkehrsgesetzes

   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni 1998
(B GB l. I S . 1588), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
                         „Inhaltsübersicht
     Erster Abschnitt
     Luftverkehr

     1. Unterabschnitt

          Luftfahrzeuge und
          Luftfahrtpersonal                  § § 1 bis 5

     2. Unterabschnitt
          Flugplätze                         § § 6 bis 19c
     3. Unterabschnitt
          Luftfahrtunternehmen
          und -veranstaltungen               § § 20 bis 24

     4. Unterabschnitt
          Verkehrsvorschriften               § § 25 bis 27
     5. Unterabschnitt
          Flughafenkoordinierung,
          Flugsicherung und
          Flugwetterdienst                   § § 27a bis 27f

     6. Unterabschnitt
          Vorzeitige B esitzeinweisung
          und Enteignung                     § § 27g bis 28
     7. Unterabschnitt
          Gemeinsame Vorschriften            § § 29 bis 32c

     Zweiter Abschnitt

     Haftpflicht

     1. Unterabschnitt

          Haftung für P ersonen

          und S achen, die
          nicht im Luftfahrzeug
          befördert werden                   § § 33 bis 43
     2. Unterabschnitt
          Haftung aus dem
          B eförderungsvertrag               § § 44 bis 52

    3. Unterabschnitt
         Haftung für
         militärische
         Luftfahrzeuge                     § § 53 bis 54
    4. Unterabschnitt
         Gemeinsame
         Vorschriften für
         die Haftpflicht                   § § 55 bis 56

    Dritter Abschnitt
    S traf- und B ußgeldvorschriften       § § 58 bis 63

    Vierter Abschnitt
    Luftfahrtdateien                       § § 64 bis 70

    Fünfter Abschnitt

    Übergangsregelungen                    § 71“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Die B enutzung des Luftraums durch Luft-
       fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses
       Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlas-
       senen Rechtsvorschriften, durch im Inland an-
       wendbares internationales Recht, durch Verord-
       nungen des Rates der Europäischen Union und
       die zu deren Durchführung erlassenen Rechts-
       vorschriften beschränkt wird.“
    b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:

       „11. sonstige für die B enutzung des Luftraumes
            bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von
            mehr als dreißig M etern über Grund oder
            Wasser betrieben werden können.“

3. Nach § 1 werden die folgenden § § 1a bis 1c einge-
   fügt:

                            „§ 1a

      (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur

    Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-

    vorschriften sind beim B etrieb

    1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetra-
       genen Luftfahrzeugs oder
    2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die B undes-
       republik Deutschland die Verantwortung des Ein-
       tragungsstaats übernommen hat, oder
BGBl. 1998, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen
   Land registriert ist, aber unter einer deutschen
   Genehmigung nach § 20 oder nach M aßgabe des
   Rechts der Europäischen Gemeinschaft einge-
   setzt wird,
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der B undes-
republik Deutschland anzuwenden, soweit ihr mate-
rieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder
nach völkerrechtlichen Grundsätzen die B efolgung
ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.

   (2) S oweit ausländisches Recht in Übereinstim-
mung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterri-
toriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegen-
stände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1
Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen B ezie-
hung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet
der B undesrepublik Deutschland nur insoweit
Anwendung, als es deutschem Recht nicht entge-
gensteht.

                          § 1b

   (1) Wird ein Luftfahrzeug im S inne des § 1a Abs. 1

außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
betrieben, so sind international verbindliche Luftver-
kehrsregeln und B etriebsvorschriften im S inne des
Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des Artikels 38
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II S . 411) zu
beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.

   (2) B ekannt gewordene und im Ausland nicht
geahndete Verstöße werden von den zuständigen
B ehörden in der B undesrepublik Deutschland ver-
folgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen
worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend
der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln

und Vorschriften durch deutsches Recht.

                          § 1c
   Die B erechtigung zum Verkehr im Luftraum der
B undesrepublik Deutschland haben nach M aßgabe
des § 1 Abs. 1
1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-
   rolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis
   eingetragen sind;

2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der B un-

   deswehr;

3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der
   B undesrepublik Deutschland nicht bedürfen;

4. Luftfahrzeuge, die in M itgliedstaaten der Europäi-

   schen Union oder in anderen Vertragsstaaten des

   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum in einem Register eingetragen sind, auf
   Grund des Rechts der Europäischen Gemein-
   schaft oder des Abkommens über den Europäi-

   schen Wirtschaftsraum;

5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der M itgliedstaaten

   der Europäischen Union oder der anderen Ver-
   tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum in einem Register einge-
   tragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
   einbarung;
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2433

      6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Ein-
         flugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die B enutzung des
         deutschen Luftraumes gestattet ist."

  4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                                  „§ 3

        (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abwei-
      chender Verordnungen des Rates der Europäischen
      Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetra-
      gen, wenn

      1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahr-
         zeugregister nicht eingetragen sind und im aus-
         schließlichen Eigentum deutscher S taatsan-
         gehöriger stehen; juristische P ersonen und
         Gesellschaften des Handelsrechts mit S itz im
         Inland werden deutschen S taatsangehörigen
         gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres
         Vermögens oder K apitals sowie die tatsächliche
         K ontrolle darüber deutschen S taatsangehörigen
         zusteht und die M ehrheit der Vertretungsberech-
         tigten oder persönlich haftenden P ersonen deut-

         sche S taatsangehörige sind;

      2. ein Recht eines deutschen S taatsangehörigen, an
         einem Luftfahrzeug Eigentum durch K auf zu
         erwerben, oder ein Recht zum B esitz auf Grund
         eines für einen Zeitraum von mindestens sechs
         M onaten abgeschlossenen M ietvertrages oder
         eines dem M ietvertrag ähnlichen Rechtsverhält-
         nisses besteht.

      S taatsangehörige der M itgliedstaaten der Europäi-
      schen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum stehen deutschen S taatsangehörigen gleich.

        (2) Die für die Verkehrszulassung zuständige S telle

      kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
      besondere Umstände vorliegen.“

  5. Der P unkt am Ende von § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch
     das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5
     angefügt:
      „5. dem B ewerber nicht bereits eine Erlaubnis glei-
          cher Art und gleichen Umfangs nach M aßgabe
          dieser Vorschrift erteilt worden ist.“

  6. In § 5 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „mit dem Ziel

     des Erwerbs der Erlaubnis“ gestrichen.

  7. § 6 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „und Lan-

         desplanung“ gestrichen.

      b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
         gefügt:

         „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungs-

         gesetzes bleiben unberührt.“

      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10
         Abs. 2 Nr. 3 S atz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5
         des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
         B ekanntgabe entsprechend.“
BGBl. 1998, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
2434           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

 8. § 9 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:

     „Die S ätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen

     des B undesministeriums für Verkehr nach § 27d
     Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der B augenehmi-
     gungsbehörden auf Grund des B aurechts.“

 9. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
          „(1) P lanfeststellungsbehörde ist die von der
        Landesregierung bestimmte B ehörde des Lan-
        des, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das
        Gelände auf mehrere Länder, so trifft die B estim-
        mung nach S atz 1 die Landesregierung des Lan-
        des, in dem der überwiegende Teil des Geländes
        liegt. Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan
        fest, erteilt die P langenehmigung nach § 8 Abs. 2
        und trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3.“
     b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach S atz 2 folgender S atz
        eingefügt:
        „Die S ätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerun-
        gen der nach § 29 Abs. 1 des B undesnatur-
        schutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der
        K ommission nach § 32b.“

     c) In Absatz 6 werden die bisherigen S ätze 1 und 2

        durch die folgenden S ätze ersetzt:

        „Die Anfechtungsklage gegen einen P lanfeststel-
        lungsbeschluß oder eine P langenehmigung für
        den B au oder die Änderung von Flughäfen oder
        Landeplätzen mit beschränktem B auschutzbe-

        reich hat keine aufschiebende Wirkung. Der
        Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
        kung der Anfechtungsklage gegen einen P lan-
        feststellungsbeschluß oder eine P langenehmi-
        gung nach § 80 Abs. 5 S atz 1 der Verwaltungsge-
        richtsordnung kann nur innerhalb eines M onats
        nach Zustellung des P lanfeststellungsbeschlus-
        ses oder der P langenehmigung gestellt und
        begründet werden. § 58 der Verwaltungsge-
        richtsordnung gilt entsprechend.“

10. § 11 S atz 2 wird aufgehoben.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:
        „S ehen landesrechtliche B estimmungen für die
        Errichtung von B auwerken nach S atz 1 die Einho-
        lung einer B augenehmigung nicht vor, bedarf die
        Errichtung dieser B auwerke der Genehmigung
        der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftver-
        kehrssicherheitlichen Erwägungen.“
     b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 und 3“
        durch die Angabe „S atz 2 bis 4“ ersetzt.

12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als
     30 M eter Höhe auf natürlichen oder künstlichen
     B odenerhebungen, sofern die S pitze dieser Anlage
     um mehr als 100 M eter die Höhe der höchsten
     B odenerhebung im Umkreis von 1,6 K ilometer Halb-
     messer um die für die Anlage vorgesehene B oden-
     erhebung überragt. Im Umkreis von 10 K ilometer

     Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als
     Höhe der höchsten B odenerhebung die Höhe des

     Flughafenbezugspunktes.“

13. In § 16a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „der für die
    Flugsicherung zuständigen S telle“ durch die Wörter
    „der zuständigen S telle“ sowie die Wörter „S iche-
    rung des Luftverkehrs“ durch die Wörter „S icherheit
    des Luftverkehrs“ ersetzt.

13a. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
                            „§ 18b
        (1) B auwerke dürfen in den B ereichen, die für die
     Einrichtung und Überwachung von Verfahren für
     Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der
     Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet wer-
     den, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor
     über das Vorhaben informiert wurde.
        (2) Die für die Flugsicherung zuständige S telle
     unterrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Län-
     der über die B ereiche, die für die Einrichtung und
     Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instru-
     mentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit
     zu bewerten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden
     der Länder unterrichten die für die Flugsicherung

     zuständige S telle über B auwerke, welche in diesem

     B ereich errichtet werden sollen.
       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
     nach § 15 Abs. 1 S atz 1 genannten Gegenstände.“

14. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

       „(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der § § 12
     und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In
     den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten
     M aßnahmen Grundstücke oder andere S achen
     außerhalb der B auschutzbereiche der § § 12 und 17
     betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um
     M aßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich
     nicht auf den S tart- und Landevorgang beziehen,
     von der für die Flugsicherung zuständigen S telle, im
     übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu
     leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung
     von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der
     K ennzeichnung geltend macht.“

15. § 19b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
            S atz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 27
            Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.
        bb) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
             „Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen
             sind verpflichtet, die im zugelassenen Luft-
             sicherheitsplan dargestellten S icherungs-
             maßnahmen durchzuführen.“

     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
        fügt:
        „Zur Feststellung der S elbstkosten im S inne die-
        ses Gesetzes finden die Vorschriften des P reis-
        rechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende
        Anwendung. Unterschreitet der M arktpreis die
        S elbstkosten, ist der M arktpreis maßgeblich.“
BGBl. 1998, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2435

16. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 20
        (1) J uristische oder natürliche P ersonen sowie
     P ersonenhandelsgesellschaften bedürfen für
     1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit
        denen eine B eförderung nicht zwischen verschie-
        denen P unkten verbunden ist,

     2. die gewerbsmäßige B eförderung von P ersonen
        und S achen mit B allonen

     einer B etriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).
     Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nicht-
     gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen, P ost
     und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;
     ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von
     Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für
     höchstens vier P ersonen zugelassen sind. S atz 1
     Nr. 1 und S atz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.
        (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmun-
     gen versehen werden. Die Genehmigung ist zu ver-
     sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
     daß die öffentliche S icherheit oder Ordnung gefähr-
     det werden kann, insbesondere wenn der Antrag-
     steller oder andere für die B eförderung verantwort-

     liche P ersonen nicht zuverlässig sind. Die Genehmi-

     gung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luft-

     verkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen M ittel

     oder entsprechende S icherheiten nicht nachgewie-

     sen werden. Die Genehmigung kann versagt werden,

     wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die

     nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen

     sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des
     Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug-
     rolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der
     M itgliedstaaten der Europäischen Union oder der
     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum.

        (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
     Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht
     nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung
     kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen
     nicht eingehalten werden. S ie ist zurückzunehmen,
     wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
     vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf
     Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht,
     um die S icherheit und Ordnung des Luftverkehrs

     aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn

     von ihr länger als sechs M onate kein Gebrauch

     gemacht worden ist.

        (4) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für
     die B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
     Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flug-
     verkehr nach M aßgabe des Rechts der Europäi-
     schen Union gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
     chend.“

17. § 20a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1
        bis 3“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1
        bis 3“ ersetzt.

     b) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch einen
        S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
        fügt:
        „die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen
        von der Vorlagepflicht zulassen.“
     c) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
        „Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
        im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestell-
        ten S icherungsmaßnahmen durchzuführen.“

18. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden S ätze ange-
        fügt:
        „Für die B eförderung von P ost und/oder Fracht
        kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunter-
        nehmen vom Erfordernis der Genehmigung von
        Flugplänen, B eförderungsentgelten oder B eför-
        derungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt
        für die B eförderung von P ersonen, wenn und
        soweit sich dies aus einer für die B undesrepublik
        Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Ver-
        einbarung ergibt.“
     b) Folgender Absatz wird angefügt:

          „(5) S oweit das Recht der Europäischen

        Gemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die

        Erteilung der S treckengenehmigung zur Aus-

        übung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen

        B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder

        Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf S trecken

        in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4

        entsprechend.“

19. In § 21a wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch die
    Angabe „S atz 2 bis 8“ ersetzt.

20. In § 23a werden die Wörter „die ihren Hauptsitz nicht
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben“ durch
    die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der M it-
    gliedstaaten der Europäischen Union sowie der Ver-
    tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
    schen Wirtschaftsraum haben“ ersetzt.

21. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
                            „§ 23b

        (1) S oweit dies zur vorherigen P rüfung und zur

     ständigen K ontrolle der Einhaltung der Genehmi-

     gungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die

     Genehmigungsbehörde
     1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die
        B ücher und Geschäftspapiere einschließlich der
        Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen
        nehmen, und zwar bei

        a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerb-
           licher B eförderung,
        b) allen an der B eförderung B eteiligten,
        c) den B eteiligten an Verträgen über gewerbliche
           B eförderungen und

        d) den B etreibern von P latzreservierungssyste-
           men;
BGBl. 1998, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
2436          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

     2. von den in Nummer 1 genannten B eteiligten und
        den in deren Geschäftsbereichen tätigen P erso-
        nen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die
        für die Durchführung der P rüfung und der K on-
        trolle von B edeutung sind. Der um Auskunft
        Ersuchte kann die Auskunft auf solche Fragen
        verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder

        einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-

        zeßordnung bezeichneten Angehörigen der
        Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
        Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
        rigkeiten aussetzen würde;
     3. den S tart von Luftfahrzeugen solange untersa-
        gen, bis sie ihre K ontrollen beendet hat.
       (2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Ver-
     treter, bei juristischen P ersonen, Gesellschaften und
     nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
     S atzung zur Vertretung berufenen P ersonen, sind
     verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
     geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die P rü-
     fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
     B etreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
     zu dulden.“

22. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:
        „Für S tarts und Landungen von nicht motor-
        getriebenen Luftsportgeräten tritt an die S telle
        der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis

        des B eauftragten nach § 31c; dieser hat die
        Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen,
        wenn das Außenlandegelände weniger als 5 K ilo-
        meter von einem Flugplatz entfernt ist.“

     b) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3, wobei das Wort
        „Sie“ durch das Wort „Luftfahrzeuge“ ersetzt wird.
     c) In S atz 4 wird die Angabe „S atz 1 oder 2“ durch
        die Angabe „S atz 1, 2 oder 3“ ersetzt.

23. § 27 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 27

        (1) Die B eförderung von S toffen und Gegenstän-
     den, die durch Rechtsverordnung als gefährliche
     Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, K ern-
     brennstoffe und andere radioaktive S toffe, mit Luft-
     fahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
     allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann
     mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im
     übrigen bleiben die für die B eförderung von Giftga-
     sen, K ernbrennstoffen oder anderen radioaktiven
     S toffen geltenden Vorschriften unberührt.

        (2) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-
     gen von S toffen und Gegenständen nach Absatz 1
     S atz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.
     Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in
     bezug auf K ernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.

        (3) Der B etrieb von elektronischen Geräten, die
     nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und S törun-
     gen der B ordelektronik verursachen können, ist in
     Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können
     durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a
     zugelassen werden, wenn und soweit für den B etrieb
     von elektronischen Geräten ein besonderes B edürf-
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

     nis besteht und dies mit dem S chutz der S icherheit
     des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverord-
     nung kann auch bestimmt werden, daß der verant-
     wortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-
     halter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
     zulassen kann.

       (4) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-

     gen von

     1. S chuß-, Hieb- und S toßwaffen sowie S prühgerä-
        ten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
        verwendet werden können,
     2. M unition und explosionsgefährlichen S toffen,
     3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
        K ennzeichnung nach den Anschein von Waffen,
        M unition oder explosionsgefährlichen S toffen
        erwecken,
     in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugängli-
     chen B ereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig.
     Das B undesministerium für Verkehr kann im Einver-
     nehmen mit dem B undesministerium des Innern all-
     gemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den
     Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit
     ein B edürfnis besteht und die nach anderen Rechts-
     vorschriften erforderliche Erlaubnis zum M itführen
     dieser Gegenstände vorliegt.“

24. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des Ersten
    Abschnitts wird wie folgt gefaßt:

                      „5. Unterabschnitt

                  Flughafenkoordinierung,
            Flugsicherung und Flugwetterdienst“.

25. Die § § 27a und 27b werden wie folgt gefaßt:

                            „§ 27a
       (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach M aß-
     gabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
     vorgenommen.
        (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapa-
     zität ist das B undesministerium für Verkehr die für

     den Flughafen zuständige B ehörde. Es bestimmt bei
     zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflug-
     häfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrt-
     behörde des Landes und nach Anhörung der für die
     Flugsicherung zuständigen S telle, des betreffenden
     Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunterneh-
     men, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die
     Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (K oordi-
     nierungseckwert).

                            § 27b

       Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung
     kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, ins-
     besondere der hoheitlichen Interessen, der öffentli-
     chen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen
     aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen wer-
     den.“

26. Nach § 27d werden die folgenden § § 27e und 27f
    eingefügt:

                            „§ 27e
       (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologi-
     schen S icherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung
BGBl. 1998, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2437

dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst
oder anderen damit ausdrücklich beauftragten S tel-
len (§ 27f Abs. 5).
  (2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere fol-
gende Aufgaben:

1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste,

   zu denen gehören

   a) die Wetterüberwachung,

   b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen
      nach internationalen und nationalen Vorga-
      ben,

   c) die Flugwetterberatung,

   d) die Erstellung und Verbreitung von Warnun-
      gen vor Wettererscheinungen mit Auswirkun-
      gen auf den An- und Abflug- sowie den Roll-
      verkehr und vor fluggefährdenden Wetterer-
      eignissen auf der S trecke,
   e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera-
      tungsunterlagen in alphanumerischer und gra-
      fischer Form;

2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und

   Dienste, zu denen gehören

   a) die B eschaffung, der Einbau und die Abnahme
      der meteorologischen M eßanlagen und der
      Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen
      sowie der fachtechnischen S ysteme,
   b) der B etrieb, die Instandhaltung und die Über-
      wachung der meteorologischen M eßanlagen
      und Übertragungssysteme,

   c) die Entwicklung und P flege der Anwendungs-
      programme in der elektronischen Datenverar-
      beitung für den Flugwetterdienst;
3. die P lanung und Erprobung von Verfahren und
   Einrichtungen für den Flugwetterdienst;

4. die S ammlung und die B ereitstellung von flug-

   klimatologischen Daten und S tatistiken.

                    § 27f
  (1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erfor-
derlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen
vorgehalten, bei denen das B undesministerium für
Verkehr einen B edarf aus Gründen der S icherheit
und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.

  (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen
des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen
Umfang verpflichtet,
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen
   für Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und
   die erforderlichen technischen Einrichtungen zu
   schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten
   Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die
   Verlegung und Instandhaltung von K abelverbin-
   dungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
2. dem Flugwetterdienstpersonal die M itbenutzung
   der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur
   zu ermöglichen,

3. die von ihnen überlassenen B auten und Räume
   mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu hei-

        zen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungs-
        leistungen zu erbringen und die notwendige Ent-
        sorgung sicherzustellen.
        (3) Die sich aus der Erfüllung der P flichten nach
     Absatz 2 ergebenden S elbstkosten werden den
     Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetter-

     dienst erstattet.

        (4) Wird für einen Flugplatz ein B edarf nach

     Absatz 1 vom B undesministerium für Verkehr nicht
     anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag
     und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder
     wenn auf andere Weise die volle Deckung der
     K osten ohne Inanspruchnahme des B undes sicher-

     gestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erfor-
     derlichen technischen Einrichtungen im erforderli-
     chen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch
     nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und
     andere B elange des Flugwetterbetriebsdienstes
     nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag ent-
     scheidet das B undesministerium für Verkehr.
     Absatz 2 ist anzuwenden.
        (5) Wenn das B undesministerium für Verkehr einen
     B edarf im S inne des Absatzes 1 anerkennt, ist der

     Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbe-

     triebsdienste und die erforderlichen technischen Ein-
     richtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-
     sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt
     im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das B undesmi-
     nisterium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen
     mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach
     § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese B eauftrag-
     ten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen
     Wetterdienstes.“

27. Der bisherige § 27e wird § 27g.

28. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 4 und 5
    angefügt:

       „(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrt-

     unternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen
     zuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind
     berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und
     ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 S atz 1
     genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu
     untersuchen. S ie dürfen die an B ord mitzuführenden
     Urkunden und Ausweise der B esatzung prüfen.
     Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das B etreten, die
     Untersuchung oder die P rüfung nach S atz 1 oder 2
     von der B esatzung eines Luftfahrzeugs nicht zuge-
     lassen, kann ein S tartverbot verhängt werden; das-
     selbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zwei-
     feln an der Verkehrssicherheit des untersuchten
     Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der B esat-
     zung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist ver-
     pflichtet, das B etreten des Flugplatzes durch Vertre-
     ter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer
     Aufgaben zu dulden.
       (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf
     M agnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“

28a. In § 29a S atz 1 werden die Wörter „gegen Vergütung
     seiner S elbstkosten“ durch das Wort „kostenfrei“
     ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
2438          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

29. In § 29b Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Flugplatzhal-
    ter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ ersetzt.

30. § 29c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 und 3 wird die Angabe
        „§ 27 Abs. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 27
        Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Luftfahrt-
        behörden können Gegenstände“ durch die Wör-
        ter „Die Luftfahrtbehörden können P ostsendun-
        gen und sonstige Gegenstände“ und die Angabe
        „§ 27 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 4
        S atz 1“ ersetzt.

30a. § 29d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         „(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen
        P ersonen die B erechtigung zum Zugang zu den
        nicht allgemein zugänglichen oder sicherheits-
        empfindlichen B ereichen und Anlagen gemäß
        § 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2
        erteilt werden kann oder zu entziehen ist.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:

        „S ofern im Falle von S atz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder

        Luftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung

        ihrer Aufgaben P ersonen anderer Unternehmen

        bedienen, sind diese dem eigenen P ersonal

        gleichgestellt.“

     c) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
        fügt:
        „Der B etroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße
        Angaben zu machen und ihm nachträglich
        bekannt werdende, für die Überprüfung nach
        Absatz 2 bedeutsame Tatsachen unverzüglich

        anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für

        ihn oder einen nahen Angehörigen im S inne des

        § 52 Abs. 1 der S trafprozeßordnung oder den

        Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder

        disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder

        K ündigung begründen könnte. Über das Verwei-

        gerungsrecht ist der B etroffene zu belehren.“

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
          „(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den
        Zweck der Überprüfung erhobenen Informatio-
        nen nicht für andere Zwecke verwenden. S ie
        haben den Flugplatz- und den Luftfahrtunterneh-
        men das Ergebnis der Überprüfung und, soweit
        die K enntnis weiterer Informationen für die
        Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im
        Zusammenhang mit der Überprüfung erforderlich
        ist, auch die weiteren Informationen zu übermit-
        teln. § 161 der S trafprozeßordnung bleibt un-
        berührt.“

     e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

         „(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein
        Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber ver-
        pflichtet, ihn nach Ablauf des B erechtigungszeit-
        raums sowie auf Verlangen zurückzugeben und
        der Ausgabestelle einen Verlust unverzüglich
        anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus-
        weis keinem Dritten überlassen.“

31. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 S atz 3 werden die Wörter „im Einver-
        nehmen mit dem B undesminister für Verkehr“
        gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27
        Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27“
        ersetzt.
     b) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
        gefügt:
        „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsge-
        setzes bleiben unberührt.“

32. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern
        „nach diesem Gesetz“ die Wörter „und den Ver-
        ordnungen der Europäischen Gemeinschaft“ ein-
        gefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
             „1. die Erteilung der Erlaubnis für P rivat-
                 flugzeugführer, nichtberufsmäßige Füh-
                 rer von Drehflüglern, M otorseglerführer,
                 S egelflugzeugführer, Freiballonführer,
                 S teuerer von verkehrszulassungspflich-
                 tigen Flugmodellen und sonstigem ver-

                 kehrszulassungspflichtigen Luftfahrtge-

                 rät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der

                 B erechtigungen nach der Verordnung

                 über Luftfahrtpersonal an diese P erso-

                 nen; ausgenommen hiervon bleiben die
                 Erlaubnisse, die zugleich mit der Instru-
                 mentenflugberechtigung erteilt oder die
                 nachträglich um die Instrumentenflug-
                 berechtigung erweitert werden,“.
        bb) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:

             „11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1

                  sowie die Genehmigungen nach § 20

                  Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrt-

                  unternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-

                  schließlich nach S ichtflugregeln betrie-

                  ben werden. Auf Antrag eines Landes

                  kann der B und diese Aufgaben in

                  bundeseigener Verwaltung ausführen.
                  In diesem Fall werden die Aufgaben
                  vom B undesministerium für Verkehr
                  oder einer anderen von ihm bestimm-
                  ten S telle wahrgenommen;“.
        cc) Nummer 14 wird gestrichen.
        dd) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“
            durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

        ee) In Nummer 16 B uchstabe g wird das Wort
            „und“ durch ein K omma ersetzt und nach
            dem Wort „S icherheitsmindestabständen,“
            das Wort „M indesthöhen“ eingefügt.

        ff) In Nummer 18 wird das Wort „Flugplankoor-
            dinierung“ durch das Wort „Flughafenkoor-
            dinierung“ ersetzt.

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         „(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunterneh-
        men nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer
        P rüfung des technischen und betrieblichen
        Zustandes des Unternehmens durch das Luft-
BGBl. 1998, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2439

        fahrt-B undesamt erteilt, wenn die Genehmi-
        gungsbehörde dies im besonders gelagerten Ein-
        zelfall für erforderlich hält.“

33. § 31a wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 31a
        Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     B undesrates natürliche oder juristische P ersonen
     des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flug-
     hafenkoordinierung nach M aßgabe des Rechts der
     Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flug-
     hafenkoordinator).“

34. § 31b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „Darüber hinaus kann das B undesministerium für
        Verkehr geeignete natürliche P ersonen mit der
        Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c
        Abs. 2 beauftragen.“
     b) In Absatz 2 wird S atz 2 durch die folgenden S ät-
        ze 2 und 3 ersetzt:

        „Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die
        Verpflichtung entfällt, soweit das B undesministe-
        rium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen
        nach Absatz 1 S atz 2 beauftragt.“
     c) In Absatz 4 S atz 3 werden nach dem Wort „Flug-
        sicherungsunternehmens“ die Wörter „sowie des
        Luftfahrt-B undesamtes im Aufgabenbereich der
        Flugsicherung“ eingefügt.

     d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich
        mit Zustimmung des B undesministeriums für
        Verkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen
        Unternehmen beteiligen oder Unternehmen er-
        werben oder errichten. S eine Verantwortlichkeit
        für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm über-
        tragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustim-
        mung stellt keine B eleihung dar. Die haushalts-
        rechtlichen Vorschriften des B undes bleiben un-
        berührt.“

35. § 31c wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „B enutzung des Luftraumes durch
        Luftsportgeräte“ werden durch die Wörter „B e-
        nutzung des Luftraums durch Freiballone, Luft-
        sportgeräte und Flugmodelle“ ersetzt.
     b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch
        die Angabe „§ 29 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
     c) Folgender S atz wird angefügt:
        „S atz 1 findet Anwendung auf S egelflugzeuge,
        sofern das betreffende Land für seinen Auf-
        gabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.“

36. § 31d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „B eauftragte nach § 31b unterstehen der Rechts-
        aufsicht des B undesministeriums für Verkehr; die
        B eauftragte nach § 31b Abs. 1 S atz 1 untersteht
        bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c
        Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des B undesministe-

        riums für Verkehr; B eauftragte nach § 31b Abs. 1
        S atz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der
        Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungs-
        unternehmens.“
     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
        fügt:
        „Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen über-
        tragenen Aufgaben werden von den B eauftragten
        K osten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu
        den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskosten-
        gesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die
        K osten nach S atz 2 entfallende, gesetzlich ge-
        schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Aus-
        künfte an den B etroffenen über die zu seiner
        P erson gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
          „(4) Gegen die Entscheidungen des B eauftrag-
        ten im Rahmen seines Auftrags ist der Wider-
        spruch statthaft. Hilft der B eauftragte nicht ab, so
        entscheidet die Aufsichtsbehörde; im Falle des
        § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den
        Widerspruch durch das Flugsicherungsunterneh-
        men. Im Falle des § 31a ist die K lage gegen die
        B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
        das B undesministerium für Verkehr, zu richten. In
        den Fällen der § § 31b und 31c ist die K lage gegen
        die B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
        den B eauftragten, zu richten. Ist im Falle des
        § 31b Abs. 2 S atz 2 eine natürliche P erson beauf-
        tragt, so ist die K lage gegen die B undesrepublik
        Deutschland zu richten, vertreten durch das
        Flugsicherungsunternehmen.“

37. Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt:

                          „§ 31e
        Im Falle der S taatshaftung wegen Ansprüchen
     Dritter können die B eauftragten nach den § § 31a
     bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-
     lässigkeit vom B und bis zu einem vom B undesmini-
     sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem B un-
     desministerium der Finanzen festgelegten Höchst-
     betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber
     Organen und P ersonal der B eauftragten nach den
     § § 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des B eauf-
     tragten nach den allgemeinen Vorschriften.“

38. § 32 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
             „2. die B estimmung der näheren Einzelhei-
                 ten über Zulassung und M arktzugang
                 von Luftfahrtunternehmen, P reisgestal-
                 tung, Wettbewerb und Wirtschaftsregu-
                 lierung im Luftverkehr,“.
        bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Luft-
            verkehrs“ das K omma und die Wörter „deren
            fachliche Untersuchung“ gestrichen.

        cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
            eingefügt:
             „7a. die Erlaubnis zum B etrieb von elek-
                  tronischen Geräten in Luftfahrzeugen
                  nach § 27 Abs. 3 S atz 2,“.
BGBl. 1998, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
2440          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

        dd) In Nummer 13 am Ende wird das K omma
            durch ein S emikolon ersetzt und folgender
            S atz angefügt:
             „Auskünfte an den B etroffenen über die zu
             seiner P erson in Luftfahrtdateien gespei-
             cherten personenbezogenen Daten sind

             unentgeltlich,“.

        ee) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:

             „17. die zur Durchführung der Flughafen-
                  koordinierung nach § 27a notwendigen
                  Einzelheiten, insbesondere die Verfah-
                  ren, nach denen ein Verkehrsflughafen
                  zum koordinierten oder vollständig ko-

                  ordinierten Flughafen zu erklären ist,

                  und den Umfang der K oordinierungs-

                  pflicht,“.

     b) In Absatz 4 Nr. 6 werden das Wort „Flugplan-

        koordinierung“ jeweils durch das Wort „Flug-

        hafenkoordinierung“ und in S atz 3 die Anga-

        be „Nr. 13, S atz 2, 3, 4“ durch die Angabe „Nr. 13

        S atz 2, 3, 4“ sowie in S atz 4 das Wort „Flugplan-

        koordinator“ durch das Wort „Flughafenkoordi-
        nator“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ange-

        fügt:

         „(5a) Das B undesministerium für Verkehr wird
        ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der

        Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

        erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
        Zustimmung des B undesrates die Tatbestän-
        de zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
        nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden
        können.“

39. In § 32a Abs. 1 S atz 3 werden das Wort „Flugplatz-

    halter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ und

    das Wort „Fluggesellschaften“ durch das Wort „Luft-

    fahrtunternehmen“ ersetzt.

40. In § 32b Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „Flugplatz-
    halters“ durch das Wort „Flugplatzunternehmers“
    ersetzt.

41. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

                             „§ 32c
        Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder
     B erechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu
     seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

     der im Inland anwendbaren international verbind-

     lichen Luftverkehrsregeln und B etriebsvorschriften

     im S inne des Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des
     Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
     über die Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II
     S . 411), der Verordnungen des Rates der Europäi-
     schen Union oder der zu deren Durchführung erlas-
     senen nationalen Rechtsvorschriften kann wider-
     rufen werden, wenn der Antragsteller mit der Zah-
     lung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und
     fälliger Entgelte für das S tarten, Landen oder Ab-
     stellen von Luftfahrzeugen länger als drei M onate im
     Rückstand ist. An S telle des Widerrufs kann das
     Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zah-
     lungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

     kann aus den Gründen nach S atz 1 versagt werden,
     bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.“

42. § 58 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 4a werden folgende Num-

            mern 4b bis 4f eingefügt:

             „4b. entgegen § 19b Abs. 1 S atz 5 oder
                  § 20a Abs. 1 S atz 5 die im zugelas-
                  senen Luftsicherheitsplan dargestellten
                  S icherungsmaßnahmen nicht durch-
                  führt,

             4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht all-

                 gemein zugänglichen B ereichen oder

                 Anlagen nach § 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3

                 oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft,

             4d. entgegen § 29d Abs. 3 S atz 4 nicht

                 wahrheitsgemäße Angaben macht oder

                 ihm nachträglich bekanntwerdende Tat-

                 sachen nicht oder nicht rechtzeitig an-

                 zeigt,

             4e. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 1 den Aus-
                 weis der Ausgabestelle nicht oder nicht

                 rechtzeitig zurückgibt oder der Aus-

                 gabestelle den Verlust des Ausweises
                 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

             4f. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 2 den Aus-

                 weis Dritten überläßt,“.

        bb) In Nummer 8a wird die Angabe „S atz 2“
            durch die Angabe „S atz 3“ ersetzt.
        cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:

             „10. einer auf Grund des § 32 erlassenen
                  Rechtsverordnung oder einer auf

                  Grund einer solchen Rechtsverordnung

                  ergangenen vollziehbaren Auflage zu-

                  widerhandelt, wenn die Rechtsverord-

                  nung für einen bestimmten Tatbestand
                  auf diese B ußgeldvorschrift verweist,“.

        dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „§ 27
            Abs. 2“ das Wort „oder“ durch ein K omma
            ersetzt und die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch
            die Angabe „§ 27 Abs. 1 oder 2 oder Absatz 4

            S atz 2“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 6
            Abs. 1“ die Angabe „§ 15 Abs. 2 S atz 1,“ ein-
            gefügt.
        ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:

             „12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit

                  einem Luftfahrzeug den Geltungsbe-

                  reich dieses Gesetzes verläßt,“.

        ff) N ach N ummer 12 wird folgende N um-
            mer 12a eingefügt:
             „12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit
                   einem Luftfahrzeug in den Geltungs-
                   bereich dieses Gesetzes einfliegt oder
                   auf andere Weise ein Luftfahrzeug
                   dorthin verbringt,“.

        gg) Die Nummer 13 wird durch die folgenden
            Nummern 13 und 14 ersetzt:
             „13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift
                  in Rechtsakten der Europäischen Ge-
BGBl. 1998, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998           2441

                  meinschaft, die das Luftrecht regeln,
                  zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-
                  ordnung nach § 32 Abs. 5a für einen
                  bestimmten Tatbestand auf diese B uß-
                  geldvorschrift verweist,
             14. entgegen § 1b Abs. 1 die international

                 verbindlichen Luftverkehrsregeln und

                 Betriebsvorschriften außerhalb des Gel-

                 tungsbereichs dieses Gesetzes nicht

                 beachtet und befolgt.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
        3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geld-
        buße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark, die
        Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7
        und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
        Deutsche M ark, die Ordnungswidrigkeit nach

        Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer
        Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche
        M ark geahndet werden.“

43. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 4 wird die Angabe „S atz 2 Nr. 1“ durch
        die Angabe „S atz 3 Nr. 1“ ersetzt.
     b) Die Nummern 5 und 5a werden durch die folgen-
        den Nummern 5 bis 8 ersetzt:

        „5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 S atz 1 S tof-

            fe oder Gegenstände, die durch Rechts-

            verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefähr-
            liche Güter bestimmt sind, mit Luftfahr-
            zeugen befördert,
         6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 S atz 1 S tof-
            fe oder Gegenstände, die durch Rechts-
            verordnung als gefährliche Güter bestimmt
            sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im
            Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
         7. entgegen § 27 Abs. 3 S atz 1 elektronische
            Geräte betreibt,

         8. entgegen § 27 Abs. 4 S atz 1 die dort
            bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeu-
            gen oder in nicht allgemein zugänglichen
            B ereichen auf Flugplätzen im Handgepäck
            mit sich führt oder an sich trägt,“.

44. In § 63 Nr. 2 werden der P unkt am Ende durch ein
    K omma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
     „3. das B undesamt für Güterverkehr im B ereich der
         Genehmigung von B eförderungsentgelten nach
         § 21.“

45. Nach dem Dritten Abschnitt werden die folgenden
    Vierten und Fünften Abschnitte angefügt:
                       „Vierter Abschnitt
                       Luftfahrtdateien

                              § 64

        (1) B eim Luftfahrt-B undesamt und bei den B eauf-
     tragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum
     Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahr-
     zeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgerätever-
     zeichnis) gespeichert. Die S peicherung erfolgt bei
     der Verkehrszulassung

1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-
   ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone beim
   Luftfahrt-B undesamt in der Luftfahrzeugrolle;
2. für Luftsportgeräte bei den B eauftragten nach
   § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.

   (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten

Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicher-

heit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1).

S ie dienen darüber hinaus der Erteilung von Aus-

künften, um

1. P ersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer
   oder Halter von Luftfahrzeugen,

2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters
   oder
3. Luftfahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

  (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende
Daten gespeichert:
1. Art und M uster des Luftfahrzeugs sowie Werk-
   nummer der Zelle,
2. S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
   des Luftfahrzeugs,
3. Nummer des B lattes des Luftfahrzeugregisters,

4. soweit erforderlich, B ezeichnung des Register-

   blattes des Registers für P fandrechte an Luftfahr-

   zeugen,

5. Name und die Anschrift des Eigentümers
   a) bei natürlichen P ersonen:
      Name, Vorname und Anschrift,

   b) bei juristischen P ersonen und Gesellschaften
      des Handelsrechts:
      Firmenname und Anschrift,
   c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:

      Anteile der B erechtigten in B ruchteilen oder
      das für die Gemeinschaft maßgebende
      Rechtsverhältnis, ferner einen von den B e-
      rechtigten bevollmächtigten Vertreter;

   d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses
      Gesetzes:
      zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder S itz
      des Luftfahrzeughalters, wenn ein auslän-
      discher Eigentümer
      – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-
        spanne von mehr als sechs M onaten oder

      – S icherungs- oder Vorbehaltseigentümer
      des Luftfahrzeugs ist.
  (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den
Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. regelmäßiger S tandort des Luftfahrzeugs,

2. Angabe seines Verwendungszwecks,

3. Angaben über M uster von Triebwerk oder P ropel-
   ler, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über
   durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahr-
   zeugs,
4. Angaben über den S challschutz,
BGBl. 1998, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
2442        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

   5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
   6. Name und Anschrift des Halters, wenn der
      Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3
      Nr. 5 gilt entsprechend.

      (5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs
   beantragt, hat den zuständigen S tellen nach Ab-
   satz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf
   Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luft-
   fahrzeugs hat den zuständigen S tellen nach Absatz 1

   jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.

      (6) M it Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs

   können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die

   Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und

   seine Anschrift vom Luftfahrt-B undesamt veröffent-

   licht werden.
     (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,
   soweit dies erforderlich ist,

   1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
      Luftverkehrs,

   2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
      Luftverkehrsvorschriften oder

   3. zur Verfolgung von S traftaten oder zur Abwehr
      von Gefahren für die öffentliche S icherheit

   vom Luftfahrt-B undesamt und von den B eauftragten
   nach § 31c an B ehörden und sonstige öffentliche
   S tellen im Inland übermittelt werden.

      (8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten

   Daten dürfen an nicht-öffentliche S tellen übermittelt
   werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß
   er
   1. die Daten zur Geltendmachung, S icherung oder
      Vollstreckung oder zur B efriedigung oder Abwehr
      von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
      dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer P rivat-
      klage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße
      benötigt und
   2. ohne K enntnis der Daten zur Geltendmachung,
      S icherung oder Vollstreckung, zur B efriedigung
      oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur
      Erhebung der P rivatklage nicht in der Lage wäre.
   Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
   den in S atz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten
   oder nutzen. Die übermittelnde S telle hat den Emp-
   fänger darauf hinzuweisen.

     (9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,

   soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-B undes-

   amt

   1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Inter-
      nationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
      (B GB l. 1956 II S . 411) genannten S tellen,
   2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weiter-
      gabe an die Organisation EUROC ONTROL zur
      Durchführung von Flugsicherungsaufgaben so-

      wie zur Erhebung von K osten für die Inan-
      spruchnahme von S treckennavigations-Diensten
      und S treckennavigations-Einrichtungen der Flug-
      sicherung
   übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hin-
   zuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem
   Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu
   dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

   (10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und
Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs
M onaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für
allgemeine Auskünfte zu sperren. S ie können im Ein-
zelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke
bis zum Ablauf des fünften J ahres nach Erlöschen
der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt
werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.

                         § 65

   (1) Das Luftfahrt-B undesamt führt eine Datei über

die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und

den B eauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer

Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder B erechti-

gungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).

   (2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-
lung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein
Luftfahrer besitzt.

  (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgen-
de Daten gespeichert:

1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere
   Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
   und -ort,

2. Anschrift,

3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen
   B erechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und
   Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstel-

   lungsbehörde,

4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-
   same Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
   a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal
      nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung,
   b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der
      Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Ein-
      zelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen
      Untersuchungsstelle,
   c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer
      Erlaubnis nach den B estimmungen der Ver-
      ordnung über Luftfahrtpersonal,
   d) über die Anerkennung einer ausländischen
      Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung.

   (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung

oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen

B erechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von

Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der
Erlaubnis oder sonstigen B erechtigung zuständigen
S telle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf
Verlangen zu belegen.
  (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu
dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,

1. für die Verfolgung von S traftaten,

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
   Grund dieses Gesetzes,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
   Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
   nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
   fen,
BGBl. 1998, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998             2443

4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des
   Luftverkehrs an ausländische S tellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere
Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies

zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-

wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den

Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hin-

zuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt
und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermit-
telt worden sind.

   (6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die

B eauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-

B undesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu

speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale

Luftfahrerdatei.
   (7) Das Luftfahrt-B undesamt hat die in der Zen-
tralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezo-
genen Daten zu löschen, wenn ihre K enntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es
prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach

Ablauf von fünf J ahren, ob gespeicherte personen-

bezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur S peicherung der
Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die
Aufrechterhaltung der S peicherung des jeweiligen
Datensatzes sind aktenkundig zu machen.
   (8) J eder B eauftragte nach § 31c führt eine Datei
über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten
erteilten Erlaubnisse und B erechtigungen. Die Ab-
sätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
                         § 66

   (1) Das Luftfahrt-B undesamt führt ein Register zur
S peicherung von Daten, die für die Entscheidung
über die B eschränkung, das Ruhen, den Widerruf,
die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis
oder B erechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind
(Luftfahrer-Eignungsdatei).

  (2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei-

chert:

1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburts-
   datum und -ort,
2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder
   vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwal-
   tungsbehörden:

   a) über die B eschränkung, das Ruhen, den

      Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis
      für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung,
   b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58
      Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses
      Gesetzes,
   c) über die Versagung der Anerkennung einer

      ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a

      der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

   d) über die Versagung oder den Widerruf der

      Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach
      § 5 dieses Gesetzes,
   e) über das Nichtbestehen der P rüfung nach
      § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrt-
      personal,

3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
   a) in den in Nummer 2 B uchstabe a bis d ge-
      nannten Fällen,

   b) bei S traftaten und in Fällen, in denen von

      S trafe abgesehen worden ist, die für die B e-

      urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit

      von P ersonen für den Umgang mit Luftfahr-

      zeugen erforderlich sind,

4. Entscheidungen der Gerichte oder der S taats-
   anwaltschaften nach § 153a der S trafprozeßord-
   nung, die für die B eurteilung der Tauglichkeit und

   Zuverlässigkeit von P ersonen für den Umgang

   mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne

   Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisun-

   gen.

  (3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespei-
cherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1
genannten Zweck erforderlich ist,
1. für die Verfolgung von S traftaten,

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf

   Grund dieses Gesetzes,

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
   Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
   nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
   fen,
4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des
   Luftverkehrs an ausländische S tellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere
Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den
Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf
hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck
genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind.

   (4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Er-

teilung von Erlaubnissen und B erechtigungen für

Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und
die B eauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-
B undesamt die für eine S peicherung nach Absatz 2
Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung
einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich
mit. S atz 1 gilt entsprechend, wenn diesen B ehörden
Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und

S taatsanwaltschaften übermittelt wurden.

  (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
1. zwei J ahre
   a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungs-
      widrigkeit,

   b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der

      S taatsanwaltschaft nach § 153a der S trafpro-

      zeßordnung,

2. fünf J ahre,

   a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe
      von nicht mehr als drei M onaten erkannt wor-
      den ist,
   b) wenn von S trafe abgesehen worden ist,
BGBl. 1998, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
2444         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

   3. zehn J ahre
       in allen übrigen Fällen.

   Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-
   barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit
   der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerken-
   nung einer ausländischen Erlaubnis für immer unter-
   sagt worden ist, wird gelöscht, wenn der B etroffene
   gestorben ist.

                             § 67
      Über die vom Luftfahrt-B undesamt erteilten Er-

   laubnisse und B erechtigungen des Flugsicherungs-
   personals können folgende Daten

   1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und
      -ort sowie die S taatsangehörigkeit des Erlaubnis-
      und B erechtigungsinhabers,
   2. Art der erteilten Erlaubnis oder B erechtigung,
      Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und
      Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und B erechtigung,
   3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und B erech-
      tigung

   an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flug-

   platzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz B e-

   auftragte nach § 31 Abs. 2 S atz 2 dieses Gesetzes
   Flugsicherungsaufgaben durchführen, an B ehörden
   und sonstige öffentliche S tellen im Inland, die für die
   Verfolgung von S traftaten und für die Abwehr von
   Gefahren für die S icherheit des Luftverkehrs zustän-
   dig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Fest-
   stellung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein
   Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt,
   erforderlich ist.

                             § 68

      (1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
   S traftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswid-
   rigkeit nach § 58, die von einem in- oder auslän-
   dischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für

   die Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrt-
   unternehmens verantwortlichen P erson im Inland
   begangen wurde, werden vom Luftfahrt-B undesamt
   in einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragun-
   gen dienen der B eurteilung der Zuverlässigkeit des
   Halters oder der für die Leitung des Unternehmens
   verantwortlichen P ersonen bei der Erteilung und
   Überwachung von Genehmigungen und Erlaub-
   nissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Er-
   messensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. S ie sind
   nach Ablauf von zwei J ahren zu löschen. Die Frist
   beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
      (2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von
   Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zustän-
   digen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-B undes-
   amt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von
   Gerichten und S taatsanwaltschaften nach Absatz 1
   S atz 1 unverzüglich mit.

     (3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 S atz 2
   genannten Zwecken verwendet werden.
      (4) Das Luftfahrt-B undesamt darf den S tellen,
   denen die Aufgaben nach Absatz 1 S atz 2 obliegen,
   die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
   genannten Aufgaben erforderlich ist.

  (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind.

                          § 69
   P ersonenbezogene Daten dürfen an öffentliche
S tellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt
werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden
Angriffen auf die S icherheit des Luftverkehrs, ins-
besondere durch Flugzeugentführungen und S abo-
tageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist.

                          § 70

  (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen
ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1
   dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2. zum Zwecke der S trafverfolgung nach § § 59, 60
   und 62 dieses Gesetzes,
3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswid-
   rigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der
   Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43
   der Luftverkehrs-Ordnung,

4. zum Zwecke der Durchführung des S uch- und

   Rettungsdienstes,

5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik

folgende Daten über den S tart und die Landung von
Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
– S taatszugehörigkeits-    und   Eintragungszeichen
  des Luftfahrzeugs,
– Luftfahrzeugmuster,
– Anzahl der B esatzungsmitglieder,

– Anzahl der Fluggäste,

– Art des Fluges,
– S tart- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

   (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das B un-
desministerium für Verkehr, das B undesministerium
der Verteidigung, die S trafverfolgungs- und J ustiz-
behörden, das Luftfahrt-B undesamt, das Flugsiche-
rungsunternehmen, die für die Untersuchung von
Flugunfällen zuständige B ehörde und an die Luft-
fahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn
dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzel-
fall erforderlich ist.
   (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen,
soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten
Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch nach zwei J ahren. Dies gilt nicht,
soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch
Löschung der letzten drei B uchstaben des Ein-
tragungszeichens anonymisiert worden sind.

                    Fünfter Abschnitt

                Übergangsregelungen

                          § 71
  (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (B eitritts-
BGBl. 1998, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                   2445

     gebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. M ärz 1999
     noch betrieben wird, gilt im S inne der § § 6 bis 10 als
     genehmigt und, wenn er der P lanfeststellung bedarf,
     als im P lan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem
     3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung
     oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt
     oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungs-
     genehmigung bestandskräftig zurückgenommen
     oder widerrufen worden ist.

        (2) Absatz 1 S atz 1 gilt für einen bis zum 31. De-
     zember 1958 in dem Gebiet der B undesrepublik
     Deutschland nach dem S tand bis zum 3. Oktober
     1990 angelegten Flugplatz, der am 1. M ärz 1999

     noch betrieben wird, entsprechend. S atz 1 findet

     keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des S echsten

     Überleitungsgesetzes vom 25. S eptember 1990

     (B GB l. I S . 2106) genannten Flugplätze.“

46. In § 9 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 3, § 27d Abs. 1 und 4
    S atz 1 und 3, § 30 Abs. 2 S atz 1 und 3, § 31 Abs. 1
    S atz 1 und Abs. 2 Nr. 18 und 19, § 31b Abs. 1 und 2,
    § § 31c, 31d Abs. 2 S atz 1 bis 3, § 32a Abs. 1 S atz 1,
    Abs. 2 S atz 1 und 3, Abs. 3 S atz 2 und § 63 werden
    jeweils

     a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wör-
        ter „Das B undesministerium“,

     b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
        desministerium“,

     c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,

     d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wör-
        ter „das B undesministerium“,

     e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wör-
        ter „das B undesministerium“ und
     f) das Wort „er“ durch das Wort „es“

     ersetzt.

                         Artikel 1a

                 Änderung des Gesetzes
                über die Luftfahrtstatistik

  Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (B GB l. I S . 1053), geändert durch das Gesetz vom
14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „der für die Genehmi-
   gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder
   der für die jeweilige Erlaubnis zuständigen B ehörde“
   durch die Wörter „dem S tatistischen B undesamt“
   ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2
       jährlich dem S tatistischen B undesamt“.

3. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 1aa
                       Aufhebung
                    von Verordnungen

  Die Zweite Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrt-
statistik vom 24. J uli 1968 (B GB l. I S . 866) und die Dritte
Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom
28. J uni 1982 (B GB l. I S . 915) werden aufgehoben.

                          Artikel 1b
                Änderung des Gesetzes
             über das Luftfahrt-Bundesamt

   § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-B undesamt

vom 30. November 1954 (B GB l. I S . 354), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli 1992 (B GB l. I

S . 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird die Angabe „1. K lasse“ gestrichen.

2. In Nummer 17 werden der P unkt am Ende durch ein
   K omma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

   „18. die stichprobenweise K ontrolle des technischen
        und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen
        als M aßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luft-
        verkehrsgesetz. S oweit das Luftfahrt-B undesamt
        diese K ontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luft-
        aufsichtliche K ontrolle durch die Länder zurück.“

                          Artikel 2
            Änderung des Strafgesetzbuches

   In § 4 des S trafgesetzbuches in der Fassung der
B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945,
1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. J uli 1998 (B GB l. I S . 1882) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder
in einem Luftfahrzeug“ ersetzt.

                          Artikel 3

                   Änderung des
         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   In § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
24. M ai 1968 in der Fassung der B ekanntmachung vom
19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I
S . 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahr-
zeug“ ersetzt.

                          Artikel 4

               Änderung des Gesetzes
    über die Verkündung von Rechtsverordnungen
   Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnun-
gen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I

S . 1221), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „B undesanzeiger“
   die Wörter „oder im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
   B undesministeriums für Verkehr der B undesrepublik
   Deutschland –“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
2446           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „(2) Andere vom B undesministerium für Verkehr fest-

   gesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich
   der Tarife der S pedition und Lagerei und der Abgaben-
   tarife der S chiffahrt, die Verordnungen der Wasser-
   und S chiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen
   des Luftfahrt-B undesamtes können im Verkehrsblatt

   – Amtsblatt des B undesministeriums für Verkehr der
   B undesrepublik Deutschland – verkündet werden.“

                          Artikel 5

         Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-

machung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. M ärz 1998

(B GB l. I S . 461), wird wie folgt geändert:

1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden nach
   der Angabe „§ 3a Flugvorbereitung“ die Angabe „§ 3b
   M itführung von Urkunden und Ausweisen“ eingefügt

   und am Ende folgende Angabe angefügt:

   „§ 5a S tartverbot“.

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 2

             Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
   Rechte und P flichten des Luftfahrzeugführers gelten
   für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhän-
   gig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder
   nicht.

      (2) Luftfahrzeuge sind während des Fluges und am
   B oden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer
   zu führen. Er hat dabei den S itz des verantwortlichen
   Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei
   Ausbildungs-, Einweisungs- und P rüfungsflügen oder
   im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas ande-
   res bestimmt hat.

      (3) S ind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs
   berechtigte Luftfahrer an B ord, ist verantwortlicher
   Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die
   B estimmung ist vom Halter oder von seinem gesetz-
   lichen Vertreter, bei einer juristischen P erson von dem
   vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach
   S atz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung
   oder B eaufsichtigung des Unternehmens eines ande-
   ren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit
   betraut ist, die B estimmung nach S atz 1 in eigener Ver-
   antwortlichkeit zu treffen.
      (4) Ist eine B estimmung entgegen der Vorschrift des
   Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwort-
   lich, der das Luftfahrzeug von dem S itz des verant-
   wortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem
   Flughandbuch oder in der B etriebsanweisung des
   Luftfahrzeugs der S itz des verantwortlichen Luftfahr-
   zeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt

   1. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen
      mit nebeneinander angeordneten S itzen der linke
      S itz,

   2. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen
      mit hintereinander angeordneten S itzen der beim

      Alleinflug einzunehmende S itz,

   3. bei Drehflüglern der rechte S itz
   als der S itz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers.“

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

                             „§ 3b
          M itführung von Urkunden und Ausweisen
      Die Verpflichtung, die für den B etrieb erforderlichen

   Urkunden und Ausweise an B ord eines Luftfahrzeugs
   mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen inter-
   nationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und

   nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahr-

   zeugs sowie bei B esatzungsmitgliedern nach dem

   Recht des diese P apiere ausstellenden S taates. In

   jedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer
   S prache mitzuführen.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                             „§ 5a

                          S tartverbot

      (1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-
   lichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen
   Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein
   S tartverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der
   Verkehrsrechte zuständige B ehörde unverzüglich den
   betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht
   die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs
   führt, den für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses
   Luftfahrzeugs zuständigen S taat über die B efunde, die
   zur Verhängung des S tartverbots führten, zu unterrich-
   ten und anschließend entsprechend seiner B ewertung
   zu verfahren.

      (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister
   eingetragenes Luftfahrzeug wird das S tartverbot erst
   nach Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufge-
   hoben, es sei denn, die für die B ewertung der Lufttüch-
   tigkeit zuständige S telle hält einen S tart unter Auflagen
   und Einschränkungen für vertretbar.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsport-
   geräteverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte ent-
   sprechend.“

5. In § 13 Abs. 9 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
   fügt:
   „Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-
   lungen beruhen, welche von einem bordseitigen K olli-
   sionswarngerät gegeben werden.“

6. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 17b wird folgende Nummer 17c ein-
      gefügt:

      „17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 S atz 1 oder
            Abs. 3 oder Abs. 4 S atz 1 über B eschränkun-
            gen der S tarts und Landungen von dort
            genannten Flugzeugen zuwiderhandelt;“.

   b) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
      „19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 S atz 1 oder
            § 16 Abs. 3a S atz 2 startet oder landet;“.
BGBl. 1998, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2447

   c) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
       „20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6
            S atz 1 über den Aufstieg von B allonen, Dra-
            chen, Flugmodellen oder Flugkörpern mit
            Eigenantrieb zuwiderhandelt oder gegen die
            Auflagen einer ihm nach diesen Vorschriften
            erteilten Erlaubnis verstößt;“.

7. a) In § 9a Abs. 1 S atz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S atz 2,

      § 22 Abs. 2 S atz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b

      Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und

      § 37 Abs. 4 werden die Wörter „in dem B undes-

      anzeiger und“, „im B undesanzeiger und“, „in dem
      B undesanzeiger sowie“ jeweils durch die Wörter
      „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B undesmini-
      steriums für Verkehr der B undesrepublik Deutsch-
      land – oder“ ersetzt.
   b) In § 21 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „fest“
      die Wörter „und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts-
      blatt des B undesministeriums für Verkehr der B un-
      desrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten
      für Luftfahrer bekannt“ eingefügt.
   c) In § 27a Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „und in

      dem B undesanzeiger sowie in den Nachrichten für
      Luftfahrer bekanntzumachen“ gestrichen.
   d) In § 28 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „und“
      die Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B un-
      desministeriums für Verkehr der B undesrepublik
      Deutschland – oder“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 5 S atz 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 11

   Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 S atz 2, § 22
   Abs. 2 S atz 2, § 22a Abs. 2 S atz 1, § 25 Abs. 1 S atz 2
   und § 28 Abs. 3 werden jeweils
   a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
      „Das B undesministerium“,

   b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
      desministerium“,
   c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
   d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter
      „das B undesministerium“,

   e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wörter
      „das B undesministerium“ und
   f) das Wort „er“ durch das Wort „es“

   ersetzt.

                          Artikel 6

  Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Im 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wer-
       den die Wörter „Eintragungsverzeichnisse und
       K ennzeichen“ durch die Wörter „Luftfahrzeug-
       register und K ennzeichen“ ersetzt.

    b) Im Vierten Abschnitt werden im 1. Unterabschnitt
       die Wörter „Luftfahrtunternehmen und Fluglinien“
       durch die Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung

      von Luftfahrzeugen“ und im 2. Unterabschnitt die
      Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-
      fahrzeugen für sonstige Zwecke“ durch die Wörter
      „Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahr-
      zeugen“ sowie im 3. Unterabschnitt das Wort
      „S elbstkostenflüge“, im 6. Unterabschnitt die Wör-
      ter „M itführen von Funkgeräten“ und im 8. Unter-
      abschnitt das Wort „Luftbildwesen“ jeweils durch
      den K lammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt, im

      9. Unterabschnitt das Wort „Ausflug“ durch das

      Wort „Ausreise“, im 10. Unterabschnitt das Wort

      „Einflug“ durch das Wort „Einreise“ ersetzt und fol-

      gende Unterabschnittüberschrift 11 angefügt:

      „11. Anerkennung von Luftsportgeräten … ... 101“.

2. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird aufgehoben.

3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                    „Zulassungsantrag“.
   b) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „von Flug-
      zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, M otorseglern
      und Ultraleichtflugzeugen“ gestrichen.

5. § 9 wird aufgehoben.

6. Der 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie
   folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

          „3. Luftfahrzeugregister und K ennzeichen“.
   b) § 14 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 14

             Eintragungen in Luftfahrzeugregister

         (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otor-
      segler, S egelflugzeuge und bemannte B allone sind
      bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-B un-
      desamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle
      einzutragen. Die Eintragung kann vor der Ver-

      kehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein
      berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
      Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1
      B uchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird
      ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der
      Eintragungsschein ist bei dem B etrieb des Luft-
      fahrzeugs mitzuführen.
        (2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-
      zulassung von den B eauftragten nach § 31c des
      Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgerätever-
      zeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel
      auf Antrag. Absatz 1 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend,
      Absatz 1 S atz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und
      Gleitsegel.“

   c) Die § § 15 bis 18a werden aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
2448           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

   d) § 19 wird wie folgt gefaßt:
                                 „§ 19

                            K ennzeichen
          (1) B ei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1
       S atz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1
       S atz 2 oder Abs. 2 S atz 1 wird dem Luftfahrzeug
       ein K ennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen
       Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vor-
       läufiges K ennzeichen zugeteilt werden. Die K enn-
       zeichen sind zugleich mit dem deutschen S taats-
       zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der
       Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

          (2) Auf Antrag kann unter Angabe des M usters,
       der B aureihe und der Werknummer des Luftfahr-
       zeugs ein K ennzeichen, für Luftsportgeräte befri-
       stet, vorgemerkt werden.“

7. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 22

                       Zuständige S tellen
       (1) Die Erlaubnis wird erteilt

   1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
      B ewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder aus-
      gebildet wurde, für P rivatflugzeugführer, P rivat-
      hubschrauberführer, M otorseglerführer, S egelflug-
      zeugführer und Freiballonführer und S teuerer von
      verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und
      nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen
      Luftfahrtgerät,
   2. vom Luftfahrt-B undesamt für Verkehrsflugzeug-
      führer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauber-
      führer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigato-
      ren, Flugingenieure, Luftschifführer, P rüfer von Luft-
      fahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal
      des B undesgrenzschutzes und der P olizei und für
      Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeiti-
      gem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,
   3. von dem B eauftragten für Luftsportgeräteführer,
      Windenführer für Luftsportgerät und P rüfer von
      Luftsportgerät.

     (2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung
   besonderer B erechtigungen werden von den in
   Absatz 1 genannten S tellen erteilt; für die Erteilung
   der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein
   das Luftfahrt-B undesamt zuständig.
      (3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in
   die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-
   tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-B un-
   desamt an die S telle der bisher zuständigen Luftfahrt-
   behörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflug-
   berechtigung, wird die betreffende S telle nach Ab-
   satz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig.

      (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
   wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für
   den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen
   Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von
   der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absat-
   zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen S telle
   erteilt.

     (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlänge-
   rung und Erneuerung sowie Erweiterungen und

    besondere B erechtigungen hierzu können auch von
    der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt
    werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige
    B ehörde zustimmt.

      (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder
    den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen
    nach § 29 Abs. 3.“

 8. § 28 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung
    im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-B undesamt
    oder von dem B eauftragten erteilt.“

 9. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „B erufsflug-
    zeugführer 2. K lasse,“ gestrichen und nach dem Wort
    „P rivathubschrauberführer,“ die Wörter „jeweils ohne
    Instrumentenflugberechtigung, sowie“ eingefügt.

10. § 45 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.

11. § 53 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.

12. In § 54 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „M otor-
    segler“ ein K omma und das Wort „Freiballone“ einge-
    fügt.

13. Der 1. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
    folgt gefaßt:

    „1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
                              § 61

        Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
        (1) Die B etriebsgenehmigung für die gewerbs-
    mäßige B eförderung von P ersonen oder S achen nach
    der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
    23. J uli 1992 über die Erteilung von B etriebsgenehmi-
    gungen an Luftfahrtunternehmen (AB l. EG Nr. L 240
    S . 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

    1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
       ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-
       den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
       das Unternehmen seinen S itz hat,
    2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-
       desministerium für Verkehr oder einer anderen von
       ihm bestimmten S telle.
    Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von
    B odenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-
    nehmen.

       (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 1 des
    Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehör-
    de des Landes, in dem das Unternehmen seinen S itz
    hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt-
    behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn
    der S chwerpunkt der beabsichtigten Unternehmer-
    tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
    zuständige B ehörde zustimmt.

       (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in
    allen Fällen von dem B undesministerium für Verkehr
    oder einer anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.
BGBl. 1998, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998            2449

                        § 62
   Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung

  (1) Der Antrag auf Erteilung einer B etriebsgenehmi-
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß
enthalten:

 1. den Namen, Wohnsitz oder S itz des Antrag-
    stellers, eine Erklärung über schwebende S traf-
    verfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis
    nach § 30 des B undeszentralregistergesetzes zur
    Vorlage bei der Genehmigungsbehörde bean-
    tragt worden ist, bei juristischen P ersonen und
    Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den
    Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtig-

    ten P ersonen sowie auf Verlangen eine B eschei-
    nigung des Registergerichts, daß die Eintragung
    in das Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-
    register nur noch von der Erteilung der Genehmi-
    gung abhängt,
 2. die Angabe der S taatsangehörigkeit des Antrag-
    stellers, bei juristischen P ersonen oder Gesell-
    schaften des Handelsrechts die S taatsange-
    hörigkeit der vertretungsberechtigten P ersonen,

 3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-

    mens sowie der Gebiete, in welchen geflogen

    werden soll,

 4. die Angaben über die zur Verwendung vorge-
    sehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,

    M uster und K ategorien,

 5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe
    der erteilten Erlaubnisse und besonderen B e-
    rechtigungen,
 6. den Nachweis der für den sicheren B etrieb er-
    forderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die
    B ilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech-
    nung, Angaben über die K apitalzusammenset-
    zung des Unternehmens, sein Anlagevermögen
    und den K apitalbedarf, ferner einen Wirtschafts-
    und Liquiditätsplan für das laufende und folgende
    J ahr, sowie Angaben über die vorgesehenen
    B eförderungsentgelte und B edingungen,

 7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im
    ausschließlichen Eigentum des Antragstellers
    stehen, den Nachweis, daß er daran uneinge-
    schränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die
    beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge
    voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der
    Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der

    Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1

    und 2,

 8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich
    vorgeschriebenen Versicherungen,
 9. den Nachweis, daß ausreichende personelle,
    technische und organisatorische Voraussetzun-
    gen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der

    verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrecht-

    zuerhalten und einen sicheren B etrieb durch-
    zuführen,

10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-

    zeuge für die beabsichtigte Verwendung den
    Vorschriften für den B etrieb des Luftfahrzeugs
    entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die

    erforderlichen Erlaubnisse und B erechtigungen
    besitzen.

   (2) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für
die gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen,
P ost und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen
nach M aßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
(AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend.
Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu
erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.

                         § 63

                B etriebsgenehmigung
              für Luftfahrtunternehmen
           außerhalb der Vertragsstaaten
        des Europäischen Wirtschaftsraumes
    (1) Die B etriebsgenehmigung für Luftfahrtunter-
nehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die
von einem S taat außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegen-
über der Regierung der B undesrepublik Deutschland

auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Flug-

linienverkehrs benannt worden sind (B ezeichnung),

wird vom B undesministerium für Verkehr oder einer
anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.

  (2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft-

verkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des be-
zeichneten ausländischen Unternehmens muß der
Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung ins-
besondere enthalten:
1. den Nachweis der B etriebsgenehmigung des
   Heimatstaates (Air Operator C ertificate);

2. die zur B estimmung von S itz und Nationalität der
   Gesellschaft notwendigen Angaben und Nach-
   weise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregister-
   auszug, Geschäftsbericht oder entsprechende
   andere Dokumente, aus denen sich Angaben über
   Vorstand und Zusammensetzung des Geschäfts-
   kapitals entnehmen lassen;

3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland
   ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevoll-
   mächtigten;
4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-
   ode mit Angabe von IC AO- oder IATA-C ode des
   beantragenden Unternehmens;

5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz

   vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur K apa-

   zität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über
   Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Ein-
   tragungszeichen;
6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der
   gesetzlichen Versicherungspflicht;

7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgese-

   henen P assagiertarife.

   (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-
weise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-

langen.

   (4) B ei der Antragstellung ist der Luftsicherheits-
plan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
BGBl. 1998, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
2450          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

                            § 63a
        S treckengenehmigung, Liniengenehmigung

      (1) Die S treckengenehmigung zur Ausübung von
   Verkehrsrechten auf S trecken innerhalb der M itglied-
   staaten der Europäischen Union oder der anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG)
   Nr. 2408/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über den
   Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
   zu S trecken des innergemeinschaftlichen Flugver-
   kehrs (AB l. EG Nr. L 240 S . 8) in der jeweils geltenden
   Fassung wird erteilt
   1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
      ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-
      den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
      das Unternehmen seinen S itz hat,

   2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-
      desministerium für Verkehr oder einer anderen von
      ihm bestimmten S telle.
   Die Erteilung der S treckengenehmigung im inner-
   europäischen Luftverkehr hat eine gültige B etriebsge-
   nehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
   des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
   B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
   (AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden
   Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung.
   Auf Verlangen der für die Erteilung der S trecken-
   genehmigung zuständigen deutschen B ehörde ist
   eine beglaubigte Abschrift der B etriebsgenehmigung
   und erforderlichenfalls eine B escheinigung über die
   fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.
      (2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrs-
   rechten im Fluglinienverkehr auf S trecken, die nicht
   unter Absatz 1 fallen, wird vom B undesministerium für
   Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten
   S telle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische
   Unternehmen hat eine gültige B etriebsgenehmigung
   nach § 63 zur Voraussetzung.

                            § 63b
                          Flugplan
      Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April
   bis 31. Oktober) und bis zum 15. S eptember (für die
   Flugplanperiode 1. November bis 31. M ärz) eines
   jeden J ahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der
   Genehmigung nach § 63a Abs. 2 einen Flugplan bei
   dem B undesministerium für Verkehr oder einer ande-
   ren von ihm bestimmten S telle zur Genehmigung vor-
   zulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung
   nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan nach den für
   die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden Regelun-
   gen zu hinterlegen.

                            § 63c
                         Flugpreise
      (1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen
   Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG)
   Nr. 2409/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über Flug-
   preise und Luftfrachtraten (AB l. EG Nr. L 240 S . 15) in
   der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen
   Flugpreise des P ersonenluftverkehrs sind nach Arti-
   kel 5 Abs. 2 der Verordnung beim B undesministerium
   für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

    S telle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird
    24 S tunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die
    Genehmigungsbehörde trifft M aßnahmen nach Arti-
    kel 6 der Verordnung.

       (2) Die Genehmigung für B eförderungsentgelte im
    Fluglinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das B un-
    desministerium für Verkehr oder eine andere von ihm
    bestimmte S telle.
                            § 64

                      Anzeigepflichten
       Änderungen der B etriebsgrundlagen, die Gegen-
    stand der jeweiligen G enehmigung dieses Abschnitts
    waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der
    Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist
    der Inhaber der Genehmigung nach den § § 61 und 62
    eine juristische P erson oder eine P ersonengesell-
    schaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertre-
    tungsberechtigten P ersonen ebenfalls der Genehmi-
    gungsbehörde anzuzeigen.

                            § 65
                          Aufsicht

       (1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde
    dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die
    Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmi-
    gung maßgebend waren, fortbestehen und ob der
    Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. S ie
    kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen
    und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unter-
    nehmens durchführen.
      (2) Hat das B undesministerium für Verkehr eine
    andere S telle zur Genehmigungsbehörde bestimmt,
    hat diese die B efugnisse nach Absatz 1.“

14. Der 2. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
    folgt gefaßt:

              „2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung
                        von Luftfahrzeugen

                            § 66
                   Genehmigungsbehörde
      Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 2 des
    Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbe-
    hörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
    Wohnsitz oder S itz hat, erteilt. Die Genehmigung kann
    von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt
    werden, wenn der S chwerpunkt der beabsichtigten
    Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
    zuständige B ehörde zustimmt.

                            § 67
           Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß
    die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10,
    ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfall-
    versicherung der Fluggäste durch Vorlage des Ver-
    sicherungsscheins oder eine Deckungszusage der
    Versicherung enthalten. B ei einem ausländischen
    Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1
    Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der B etriebserlaubnis
    des Registerstaates oder durch eine entsprechen-
BGBl. 1998, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998            2451

    de Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen
    Luftfahrtbehörde dieses S taates erbracht.
       (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-
    gaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für
    eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1
    erforderlich sind.
                              § 68

                  Anzuwendende Vorschrift

       Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.“

15. Der 3. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-

    hoben.

16. In § 73 Nr. 2 werden die Wörter „B undesminister für

    Verkehr“ durch das Wort „Luftfahrt-B undesamt“ er-

    setzt.

17. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „Flugmodelle, Hän-
    gegleiter oder Gleitsegel“ durch die Wörter „Flug-
    modelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte“
    ersetzt.

18. § 77 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 77

                     M itführen von Waffen

      Waffen, die der M itführende nach anderen Rechts-

    vorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen

    ohne Erlaubnis mitgeführt werden.“

19. In § 78 Abs. 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die
    Angabe „§ 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes“
    ersetzt.

20. Der 6. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-
    hoben.

21. Der 9. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie
    folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
             „9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge“.
    b) In § 90 werden die Wörter „zum Ausflug“ durch die
       Wörter „zur Ausreise“ ersetzt.

    c) In § 91 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „des
       Abflugs und des Rückflugs“ durch die Wörter „der
       Ausreise und der Rückkehr“ ersetzt.
    d) In § 91 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Flugs“
       durch die Wörter „der Ausreise“ ersetzt.

    e) § 92 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                      „Erlaubnisfreie Ausreise“.

       bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

              „(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luft-
            verkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der
            Verwendung von Luftfahrzeugen zu nicht-
            gewerblichen Zwecken, wenn der B estim-
            mungsort in einem Vertragsstaat der Inter-
            nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO-
            M itgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung
            von Luftsportgeräten und für Flüge im Flug-
            linienverkehr.“

       cc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Flug“
           durch die Wörter „die Verwendung des Luft-
           fahrzeugs“ ersetzt.
       dd) In Absatz 3 werden die Wörter „Ausflüge“ und
           „Ausflügen“ jeweils durch das Wort „Ausrei-
           sen“ ersetzt.
    f) § 93 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 werden die Wörter „den einzelnen
           Flug“ durch die Wörter „die einzelne Ausreise“
           sowie die Wörter „den Flug“ durch die Wörter
           „die Ausreise“ ersetzt.

       bb) In Absatz 2 werden das Wort „Einzelflügen“

           durch das Wort „Einzelausreise“, das Wort
           „Ausflugerlaubnis“ durch das Wort „Erlaub-

           nis“ sowie die Wörter „des Ausflugs“ durch die

           Wörter „der Ausreise“ ersetzt.

22. Der 10. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird
    wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

           „10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge“.
    b) In § 94 werden die Wörter „zum Einflug und zum
       Verkehr“ durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.

    c) § 95 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach dem

           Wort „-flugplätze“ die Wörter „oder -start-

           platz“ eingefügt.

       bb) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „zum
           Einflug“ durch die Wörter „zur Einreise“ er-
           setzt.
       cc) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 99
           Abs. 3“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 5“ er-
           setzt.

    d) § 96 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                     „Erlaubnisfreie Einreise und
                vereinfachte Erteilung der Erlaubnis“.
       bb) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Einflug
           bedarf nicht“ gestrichen, das Wort „der“ wird
           durch das Wort „Einer“ ersetzt, nach dem
           Wort „Erlaubnis“ werden die Wörter „bedarf
           es nicht“ eingefügt, und das Wort „Luftsport-
           geräte“ wird durch die Wörter „Luftfahrzeuge
           für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken“ er-
           setzt.

       cc) In Absatz 2 werden das Wort „Flügen“ durch
           das Wort „Einreisen“ und die Wörter „der Ein-
           flug“ durch die Wörter „die Einreise“ ersetzt.
       dd) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Einflug“
           durch die Wörter „der Einreise“ ersetzt.

       ee) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:

           „Die Rechtswirkungen nach S atz 1 treten nur
           dann ein, wenn der Antrag von einem nach
           § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
           stellten inländischen Empfangsbevollmäch-
           tigten eingereicht wurde, der zugleich der
           Genehmigungsbehörde als Zustellungsbe-
           vollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs-
           zustellungsgesetzes benannt worden ist.“
BGBl. 1998, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
2452           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

    e) § 96a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

            „Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise“.
       bb) In Absatz 1 S atz 1 werden das Wort „Einflug-
           erlaubnis“ durch das Wort „Erlaubnis“, die
           Wörter „den Einflug“ durch die Wörter „die

           Einreise“ und das Wort „Flug“ durch das Wort

           „Verkehr“ ersetzt.

       cc) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „Der Ein-
           flug“ durch die Wörter „Die Einreise“ sowie die
           Wörter „der Flug seinen“ durch die Wörter „sie
           ihren“ ersetzt.

    f) In § 97 Abs. 1 werden die Wörter „zum Einflug“
       durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.

23. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt:

          „11. Anerkennung von Luftsportgeräten“.

24. § 108 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 B uchstabe a wird aufgehoben.

    b) Nummer 12 wird aufgehoben.
    c) In Nummer 13 B uchstabe c wird die Angabe
       „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

25. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

    a) Die B ezeichnung der Anlage wird wie folgt gefaßt:
       „Anlage 1
       „(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)“.
    b) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:

                                 „I.

         Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis

       Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
       sind nach den dieser Anlage beigefügten M ustern
       zu erteilen:
       für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-
       ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone nach
       den M ustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den
       M ustern 3 und 4.“

    c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
            „1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luft-
                schiffe, M otorsegler und bemannte B allo-
                ne führen als S taatszugehörigkeitszei-
                chen die B undesflagge und den B uch-
                staben D sowie als besondere K ennzeich-
                nung (Eintragungszeichen) vier weitere
                B uchstaben.“
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Höchstgewicht“
           durch die Wörter „höchstzulässige S tart-
           masse“ ersetzt sowie der P unkt nach der
           Angabe „N “ durch ein K omma ersetzt und

           die folgende Angabe eingefügt:

            „bemannte B allone                           O.“

       cc) In Nummer 4 Abs. 3 S atz 1 werden nach den
           Wörtern „Hülle von Luftschiffen“ die Wörter
           „und bemannten B allonen“ eingefügt.

         dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
                „6. B emannte B allone führen den B uchsta-
                    ben D und das Eintragungszeichen ent-
                    sprechend Nummer 3 Abs. 2 erster
                    Halbsatz sowie auf der K appe.“
     d) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

         „2. B emannte B allone setzen die B undesflagge

             oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in

             gegenüberliegender Anordnung außen auf der
             Hülle; die Gesamthöhe muß hierbei jedoch
             mindestens 30 cm betragen.“
     e) Der Anhang zur Anlage 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Das M uster 3 wird aufgehoben.

         bb) Das bisherige M uster 4a wird M uster 3.
         cc) Das bisherige M uster 4b wird M uster 4.

26. In § 24 Abs. 3 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 1
    Nr. 1 wird die Angabe „§ 28“ jeweils durch die Angabe
    „§ 30“ ersetzt.

27. In § 2 S atz 2, § 7 S atz 2, § 20 Abs. 4 S atz 2, § 24a
    Abs. 1 S atz 4, § 28 Abs. 3 S atz 2, § 81 Abs. 1 S atz 3,
    § 92 Abs. 3 S atz 1, § 97 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2, § 99
    Abs. 3 und § 101 S atz 1 werden jeweils
     a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
        „Das B undesministerium“,

     b) das Wort „B undesminister“ oder „B undesmini-
        sters“ durch das Wort „B undesministerium“ oder
        „B undesministeriums“,
     c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
     d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter
        „das B undesministerium“,

     e) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter

        „das B undesministerium“ und
     f) das Wort „er“ durch das Wort „es“

     ersetzt.
                             Artikel 7

              Änderung der Kostenverordnung
                  der Luftfahrtverwaltung

  Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der K ostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (B GB l. I S . 346),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2885), wird wie folgt geän-
dert:

1. Abschnitt V Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
     „12. G enehmigung der Errichtung bestimmter B au-
          werke und Luftfahrthindernisse (§ 12 Abs. 2
          S atz 4, § 15 Abs. 2 S atz 3, § 17 S atz 2
          LuftVG)                    100 bis 2 000 DM “.

2.   Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

     a) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1

        und 1a ersetzt:

        „1.     Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20
                Abs. 1 S atz 1 oder § 20 Abs. 4 LuftVG, jeweils
                in Verbindung mit § 61 LuftVZO)
                                             400 bis 4 000 DM
BGBl. 1998, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                   2453

       1a. Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige
           B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
           Fracht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 66
           LuftVZO)                   100 bis 800 DM “.
   b) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
   c) In Nummer 19 wird B uchstabe a aufgehoben; die
      nachfolgenden B uchstaben b und c werden die
      B uchstaben a und b.

   d) Nummer 20 wird aufgehoben.

3. Abschnitt VII Nr. 24 wird aufgehoben.

                         Artikel 8

                   Änderung der

          Verordnung über Luftfahrtpersonal

   Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der B ekanntmachung vom 13. Februar 1984 (B GB l. I
S . 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Nummer 2 des Ersten Abschnitts der Inhalts-
   übersicht, in § 7 Abs. 1 und 3 S atz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1,
   in der Überschrift zu § 89, in § 89 Abs. 1 und 2, § 128
   Abs. 2 S atz 2 und im M uster des B eiblattes „A“ zum
   Luftfahrerschein für B erufsflugzeugführer zu M uster 2
   (§ 10 LuftP ersV) wird jeweils die Angabe „2. K lasse“
   gestrichen.

2. In der Nummer 3 des Ersten Abschnitts der Inhalts-
   übersicht werden die Wörter „B erufsflugzeugführer
   1. K lasse“ gestrichen.

3. § 13 wird aufgehoben.

4. In § 125 Abs. 4 S atz 1 werden die Wörter „für B erufs-
   flugzeugführer 1. K lasse,“ gestrichen.

                         Artikel 9
                   Übergangsregelung
   Die Form und die Abmessungen bisher bestehender,
von diesem Gesetz abweichender B auschutzbereiche
richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes über den B auschutzbereich.
Die § § 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden
Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf
Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen B au-

schutzbereich abweichend von S atz 1 aufrechterhalten,

soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

                         Artikel 10

              Bekanntmachungsbefugnis
  Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und

der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem
Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-
sung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel 10a
              Änderung des Gesetzes über
               Rechte an Luftfahrzeugen

  § 96 Abs. 1 des Gesetzes über P fandrechte an Luftfahr-
zeugen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9 veröffentlichten, bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

 „(1) Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-

rates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwal-
tungsvorschriften mit Zustimmung des B undesrates, die
näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung
des Registers für P fandrechte an Luftfahrzeugen, die Ein-
sicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie
die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den
Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverord-
nung auch bestimmen, daß das Register in maschineller
Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die
Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die
hierbei zu treffenden S chutzvorkehrungen, sind in Anleh-
nung an die B estimmungen des S iebenten Abschnitts der
Grundbuchordnung, der § § 55a und 79 des B ürgerlichen
Gesetzbuches, der § § 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs
und des § 125a Abs. 3 S atz 2 des Gesetzes über die Frei-
willige Gerichtsbarkeit zu regeln.“

                          Artikel 11

                       Rückkehr
          zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 5 bis 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert oder aufgehoben werden.

                          Artikel 12

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden
K alendermonats in K raft.

   (2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer K raft,

sobald eine Rechtsverordnung über die B eförderung

gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Geset-
zes über die B eförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-
gust 1975 (B GB l. I S . 2121) in der jeweils geltenden Fas-
sung in K raft getreten ist. M it dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Luftverkehrsgesetzes vom 18. S eptember 1980
(B GB l. I S . 1729) außer K raft.
BGBl. 1998, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
2454   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                      wird im B undesgesetzblatt verkündet.


                        B erlin, den 25. August 1998

                                    D er B und es p räs id ent
                                        R o man H erz o g

                                      D er B und es kanz ler
                                        Dr. H e l m u t K o h l

                             D er B und es minis ter für V erk ehr
                                         W is s mann

                          D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
                                           K inkel

                              D er B und es minis ter d es Innern
                                            K anther

                              D er B und es minis ter d er J us tiz
                                      S c hmid t- J o rtz ig

                            D er B und es minis ter d er F inanz en
                                        T heo W aig el

                            D er B und es minis ter für W irts c haft
                                           R exro d t

                          D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
                                         Vo lker R ühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 485cdf2fa5ed18b5….