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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2432
BGBl. 1998 I S. 2432 · 123.696 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2432 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,
Elftes Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 25. August 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni 1998
(B GB l. I S . 1588), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Luftverkehr
1. Unterabschnitt
Luftfahrzeuge und
Luftfahrtpersonal § § 1 bis 5
2. Unterabschnitt
Flugplätze § § 6 bis 19c
3. Unterabschnitt
Luftfahrtunternehmen
und -veranstaltungen § § 20 bis 24
4. Unterabschnitt
Verkehrsvorschriften § § 25 bis 27
5. Unterabschnitt
Flughafenkoordinierung,
Flugsicherung und
Flugwetterdienst § § 27a bis 27f
6. Unterabschnitt
Vorzeitige B esitzeinweisung
und Enteignung § § 27g bis 28
7. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften § § 29 bis 32c
Zweiter Abschnitt
Haftpflicht
1. Unterabschnitt
Haftung für P ersonen
und S achen, die
nicht im Luftfahrzeug
befördert werden § § 33 bis 43
2. Unterabschnitt
Haftung aus dem
B eförderungsvertrag § § 44 bis 52
3. Unterabschnitt
Haftung für
militärische
Luftfahrzeuge § § 53 bis 54
4. Unterabschnitt
Gemeinsame
Vorschriften für
die Haftpflicht § § 55 bis 56
Dritter Abschnitt
S traf- und B ußgeldvorschriften § § 58 bis 63
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien § § 64 bis 70
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen § 71“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die B enutzung des Luftraums durch Luft-
fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses
Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlas-
senen Rechtsvorschriften, durch im Inland an-
wendbares internationales Recht, durch Verord-
nungen des Rates der Europäischen Union und
die zu deren Durchführung erlassenen Rechts-
vorschriften beschränkt wird.“
b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
„11. sonstige für die B enutzung des Luftraumes
bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von
mehr als dreißig M etern über Grund oder
Wasser betrieben werden können.“
3. Nach § 1 werden die folgenden § § 1a bis 1c einge-
fügt:
„§ 1a
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
vorschriften sind beim B etrieb
1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetra-
genen Luftfahrzeugs oder
2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die B undes-
republik Deutschland die Verantwortung des Ein-
tragungsstaats übernommen hat, oder

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,
3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen
Land registriert ist, aber unter einer deutschen
Genehmigung nach § 20 oder nach M aßgabe des
Rechts der Europäischen Gemeinschaft einge-
setzt wird,
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der B undes-
republik Deutschland anzuwenden, soweit ihr mate-
rieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder
nach völkerrechtlichen Grundsätzen die B efolgung
ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
(2) S oweit ausländisches Recht in Übereinstim-
mung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterri-
toriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegen-
stände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1
Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen B ezie-
hung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet
der B undesrepublik Deutschland nur insoweit
Anwendung, als es deutschem Recht nicht entge-
gensteht.
§ 1b
(1) Wird ein Luftfahrzeug im S inne des § 1a Abs. 1
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
betrieben, so sind international verbindliche Luftver-
kehrsregeln und B etriebsvorschriften im S inne des
Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des Artikels 38
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II S . 411) zu
beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.
(2) B ekannt gewordene und im Ausland nicht
geahndete Verstöße werden von den zuständigen
B ehörden in der B undesrepublik Deutschland ver-
folgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen
worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend
der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln
und Vorschriften durch deutsches Recht.
§ 1c
Die B erechtigung zum Verkehr im Luftraum der
B undesrepublik Deutschland haben nach M aßgabe
des § 1 Abs. 1
1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-
rolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis
eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der B un-
deswehr;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der
B undesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, die in M itgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum in einem Register eingetragen sind, auf
Grund des Rechts der Europäischen Gemein-
schaft oder des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum;
5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der M itgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum in einem Register einge-
tragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarung;
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2433
6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Ein-
flugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die B enutzung des
deutschen Luftraumes gestattet ist."
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
(1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abwei-
chender Verordnungen des Rates der Europäischen
Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetra-
gen, wenn
1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahr-
zeugregister nicht eingetragen sind und im aus-
schließlichen Eigentum deutscher S taatsan-
gehöriger stehen; juristische P ersonen und
Gesellschaften des Handelsrechts mit S itz im
Inland werden deutschen S taatsangehörigen
gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres
Vermögens oder K apitals sowie die tatsächliche
K ontrolle darüber deutschen S taatsangehörigen
zusteht und die M ehrheit der Vertretungsberech-
tigten oder persönlich haftenden P ersonen deut-
sche S taatsangehörige sind;
2. ein Recht eines deutschen S taatsangehörigen, an
einem Luftfahrzeug Eigentum durch K auf zu
erwerben, oder ein Recht zum B esitz auf Grund
eines für einen Zeitraum von mindestens sechs
M onaten abgeschlossenen M ietvertrages oder
eines dem M ietvertrag ähnlichen Rechtsverhält-
nisses besteht.
S taatsangehörige der M itgliedstaaten der Europäi-
schen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum stehen deutschen S taatsangehörigen gleich.
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige S telle
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
besondere Umstände vorliegen.“
5. Der P unkt am Ende von § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch
das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. dem B ewerber nicht bereits eine Erlaubnis glei-
cher Art und gleichen Umfangs nach M aßgabe
dieser Vorschrift erteilt worden ist.“
6. In § 5 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „mit dem Ziel
des Erwerbs der Erlaubnis“ gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „und Lan-
desplanung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
gefügt:
„§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungs-
gesetzes bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10
Abs. 2 Nr. 3 S atz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
B ekanntgabe entsprechend.“

2434 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
8. § 9 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die S ätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen
des B undesministeriums für Verkehr nach § 27d
Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der B augenehmi-
gungsbehörden auf Grund des B aurechts.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) P lanfeststellungsbehörde ist die von der
Landesregierung bestimmte B ehörde des Lan-
des, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das
Gelände auf mehrere Länder, so trifft die B estim-
mung nach S atz 1 die Landesregierung des Lan-
des, in dem der überwiegende Teil des Geländes
liegt. Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan
fest, erteilt die P langenehmigung nach § 8 Abs. 2
und trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3.“
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach S atz 2 folgender S atz
eingefügt:
„Die S ätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerun-
gen der nach § 29 Abs. 1 des B undesnatur-
schutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der
K ommission nach § 32b.“
c) In Absatz 6 werden die bisherigen S ätze 1 und 2
durch die folgenden S ätze ersetzt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen P lanfeststel-
lungsbeschluß oder eine P langenehmigung für
den B au oder die Änderung von Flughäfen oder
Landeplätzen mit beschränktem B auschutzbe-
reich hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung der Anfechtungsklage gegen einen P lan-
feststellungsbeschluß oder eine P langenehmi-
gung nach § 80 Abs. 5 S atz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung kann nur innerhalb eines M onats
nach Zustellung des P lanfeststellungsbeschlus-
ses oder der P langenehmigung gestellt und
begründet werden. § 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung gilt entsprechend.“
10. § 11 S atz 2 wird aufgehoben.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:
„S ehen landesrechtliche B estimmungen für die
Errichtung von B auwerken nach S atz 1 die Einho-
lung einer B augenehmigung nicht vor, bedarf die
Errichtung dieser B auwerke der Genehmigung
der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftver-
kehrssicherheitlichen Erwägungen.“
b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 und 3“
durch die Angabe „S atz 2 bis 4“ ersetzt.
12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als
30 M eter Höhe auf natürlichen oder künstlichen
B odenerhebungen, sofern die S pitze dieser Anlage
um mehr als 100 M eter die Höhe der höchsten
B odenerhebung im Umkreis von 1,6 K ilometer Halb-
messer um die für die Anlage vorgesehene B oden-
erhebung überragt. Im Umkreis von 10 K ilometer
Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als
Höhe der höchsten B odenerhebung die Höhe des
Flughafenbezugspunktes.“
13. In § 16a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „der für die
Flugsicherung zuständigen S telle“ durch die Wörter
„der zuständigen S telle“ sowie die Wörter „S iche-
rung des Luftverkehrs“ durch die Wörter „S icherheit
des Luftverkehrs“ ersetzt.
13a. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b
(1) B auwerke dürfen in den B ereichen, die für die
Einrichtung und Überwachung von Verfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der
Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet wer-
den, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor
über das Vorhaben informiert wurde.
(2) Die für die Flugsicherung zuständige S telle
unterrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Län-
der über die B ereiche, die für die Einrichtung und
Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit
zu bewerten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden
der Länder unterrichten die für die Flugsicherung
zuständige S telle über B auwerke, welche in diesem
B ereich errichtet werden sollen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
nach § 15 Abs. 1 S atz 1 genannten Gegenstände.“
14. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der § § 12
und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In
den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten
M aßnahmen Grundstücke oder andere S achen
außerhalb der B auschutzbereiche der § § 12 und 17
betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um
M aßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich
nicht auf den S tart- und Landevorgang beziehen,
von der für die Flugsicherung zuständigen S telle, im
übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu
leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung
von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der
K ennzeichnung geltend macht.“
15. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
S atz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 27
Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.
bb) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
„Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen
sind verpflichtet, die im zugelassenen Luft-
sicherheitsplan dargestellten S icherungs-
maßnahmen durchzuführen.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
fügt:
„Zur Feststellung der S elbstkosten im S inne die-
ses Gesetzes finden die Vorschriften des P reis-
rechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende
Anwendung. Unterschreitet der M arktpreis die
S elbstkosten, ist der M arktpreis maßgeblich.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2435
16. § 20 wird wie folgt gefaßt:
„§ 20
(1) J uristische oder natürliche P ersonen sowie
P ersonenhandelsgesellschaften bedürfen für
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit
denen eine B eförderung nicht zwischen verschie-
denen P unkten verbunden ist,
2. die gewerbsmäßige B eförderung von P ersonen
und S achen mit B allonen
einer B etriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).
Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nicht-
gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen, P ost
und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;
ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von
Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für
höchstens vier P ersonen zugelassen sind. S atz 1
Nr. 1 und S atz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden. Die Genehmigung ist zu ver-
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die öffentliche S icherheit oder Ordnung gefähr-
det werden kann, insbesondere wenn der Antrag-
steller oder andere für die B eförderung verantwort-
liche P ersonen nicht zuverlässig sind. Die Genehmi-
gung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luft-
verkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen M ittel
oder entsprechende S icherheiten nicht nachgewie-
sen werden. Die Genehmigung kann versagt werden,
wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die
nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des
Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug-
rolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der
M itgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht
nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung
kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen
nicht eingehalten werden. S ie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf
Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht,
um die S icherheit und Ordnung des Luftverkehrs
aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn
von ihr länger als sechs M onate kein Gebrauch
gemacht worden ist.
(4) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für
die B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flug-
verkehr nach M aßgabe des Rechts der Europäi-
schen Union gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
chend.“
17. § 20a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1
bis 3“ ersetzt.
b) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch einen
S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen
von der Vorlagepflicht zulassen.“
c) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
„Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestell-
ten S icherungsmaßnahmen durchzuführen.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden S ätze ange-
fügt:
„Für die B eförderung von P ost und/oder Fracht
kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunter-
nehmen vom Erfordernis der Genehmigung von
Flugplänen, B eförderungsentgelten oder B eför-
derungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt
für die B eförderung von P ersonen, wenn und
soweit sich dies aus einer für die B undesrepublik
Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Ver-
einbarung ergibt.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(5) S oweit das Recht der Europäischen
Gemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die
Erteilung der S treckengenehmigung zur Aus-
übung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen
B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf S trecken
in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4
entsprechend.“
19. In § 21a wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch die
Angabe „S atz 2 bis 8“ ersetzt.
20. In § 23a werden die Wörter „die ihren Hauptsitz nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben“ durch
die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der M it-
gliedstaaten der Europäischen Union sowie der Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben“ ersetzt.
21. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„§ 23b
(1) S oweit dies zur vorherigen P rüfung und zur
ständigen K ontrolle der Einhaltung der Genehmi-
gungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die
Genehmigungsbehörde
1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die
B ücher und Geschäftspapiere einschließlich der
Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen
nehmen, und zwar bei
a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerb-
licher B eförderung,
b) allen an der B eförderung B eteiligten,
c) den B eteiligten an Verträgen über gewerbliche
B eförderungen und
d) den B etreibern von P latzreservierungssyste-
men;

2436 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,
2. von den in Nummer 1 genannten B eteiligten und
den in deren Geschäftsbereichen tätigen P erso-
nen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die
für die Durchführung der P rüfung und der K on-
trolle von B edeutung sind. Der um Auskunft
Ersuchte kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
zeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde;
3. den S tart von Luftfahrzeugen solange untersa-
gen, bis sie ihre K ontrollen beendet hat.
(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Ver-
treter, bei juristischen P ersonen, Gesellschaften und
nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
S atzung zur Vertretung berufenen P ersonen, sind
verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die P rü-
fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
B etreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
zu dulden.“
22. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:
„Für S tarts und Landungen von nicht motor-
getriebenen Luftsportgeräten tritt an die S telle
der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis
des B eauftragten nach § 31c; dieser hat die
Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen,
wenn das Außenlandegelände weniger als 5 K ilo-
meter von einem Flugplatz entfernt ist.“
b) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3, wobei das Wort
„Sie“ durch das Wort „Luftfahrzeuge“ ersetzt wird.
c) In S atz 4 wird die Angabe „S atz 1 oder 2“ durch
die Angabe „S atz 1, 2 oder 3“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt gefaßt:
„§ 27
(1) Die B eförderung von S toffen und Gegenstän-
den, die durch Rechtsverordnung als gefährliche
Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, K ern-
brennstoffe und andere radioaktive S toffe, mit Luft-
fahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann
mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im
übrigen bleiben die für die B eförderung von Giftga-
sen, K ernbrennstoffen oder anderen radioaktiven
S toffen geltenden Vorschriften unberührt.
(2) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-
gen von S toffen und Gegenständen nach Absatz 1
S atz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.
Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in
bezug auf K ernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.
(3) Der B etrieb von elektronischen Geräten, die
nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und S törun-
gen der B ordelektronik verursachen können, ist in
Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können
durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a
zugelassen werden, wenn und soweit für den B etrieb
von elektronischen Geräten ein besonderes B edürf-
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
nis besteht und dies mit dem S chutz der S icherheit
des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverord-
nung kann auch bestimmt werden, daß der verant-
wortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-
halter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
zulassen kann.
(4) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-
gen von
1. S chuß-, Hieb- und S toßwaffen sowie S prühgerä-
ten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
verwendet werden können,
2. M unition und explosionsgefährlichen S toffen,
3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
K ennzeichnung nach den Anschein von Waffen,
M unition oder explosionsgefährlichen S toffen
erwecken,
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugängli-
chen B ereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig.
Das B undesministerium für Verkehr kann im Einver-
nehmen mit dem B undesministerium des Innern all-
gemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den
Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit
ein B edürfnis besteht und die nach anderen Rechts-
vorschriften erforderliche Erlaubnis zum M itführen
dieser Gegenstände vorliegt.“
24. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des Ersten
Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
„5. Unterabschnitt
Flughafenkoordinierung,
Flugsicherung und Flugwetterdienst“.
25. Die § § 27a und 27b werden wie folgt gefaßt:
„§ 27a
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach M aß-
gabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
vorgenommen.
(2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapa-
zität ist das B undesministerium für Verkehr die für
den Flughafen zuständige B ehörde. Es bestimmt bei
zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflug-
häfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrt-
behörde des Landes und nach Anhörung der für die
Flugsicherung zuständigen S telle, des betreffenden
Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunterneh-
men, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die
Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (K oordi-
nierungseckwert).
§ 27b
Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung
kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, ins-
besondere der hoheitlichen Interessen, der öffentli-
chen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen
aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen wer-
den.“
26. Nach § 27d werden die folgenden § § 27e und 27f
eingefügt:
„§ 27e
(1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologi-
schen S icherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2437
dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst
oder anderen damit ausdrücklich beauftragten S tel-
len (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere fol-
gende Aufgaben:
1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste,
zu denen gehören
a) die Wetterüberwachung,
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen
nach internationalen und nationalen Vorga-
ben,
c) die Flugwetterberatung,
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnun-
gen vor Wettererscheinungen mit Auswirkun-
gen auf den An- und Abflug- sowie den Roll-
verkehr und vor fluggefährdenden Wetterer-
eignissen auf der S trecke,
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera-
tungsunterlagen in alphanumerischer und gra-
fischer Form;
2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und
Dienste, zu denen gehören
a) die B eschaffung, der Einbau und die Abnahme
der meteorologischen M eßanlagen und der
Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen
sowie der fachtechnischen S ysteme,
b) der B etrieb, die Instandhaltung und die Über-
wachung der meteorologischen M eßanlagen
und Übertragungssysteme,
c) die Entwicklung und P flege der Anwendungs-
programme in der elektronischen Datenverar-
beitung für den Flugwetterdienst;
3. die P lanung und Erprobung von Verfahren und
Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
4. die S ammlung und die B ereitstellung von flug-
klimatologischen Daten und S tatistiken.
§ 27f
(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erfor-
derlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen
vorgehalten, bei denen das B undesministerium für
Verkehr einen B edarf aus Gründen der S icherheit
und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen
des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen
Umfang verpflichtet,
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen
für Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und
die erforderlichen technischen Einrichtungen zu
schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten
Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die
Verlegung und Instandhaltung von K abelverbin-
dungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
2. dem Flugwetterdienstpersonal die M itbenutzung
der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur
zu ermöglichen,
3. die von ihnen überlassenen B auten und Räume
mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu hei-
zen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungs-
leistungen zu erbringen und die notwendige Ent-
sorgung sicherzustellen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der P flichten nach
Absatz 2 ergebenden S elbstkosten werden den
Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetter-
dienst erstattet.
(4) Wird für einen Flugplatz ein B edarf nach
Absatz 1 vom B undesministerium für Verkehr nicht
anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag
und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder
wenn auf andere Weise die volle Deckung der
K osten ohne Inanspruchnahme des B undes sicher-
gestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erfor-
derlichen technischen Einrichtungen im erforderli-
chen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch
nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und
andere B elange des Flugwetterbetriebsdienstes
nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag ent-
scheidet das B undesministerium für Verkehr.
Absatz 2 ist anzuwenden.
(5) Wenn das B undesministerium für Verkehr einen
B edarf im S inne des Absatzes 1 anerkennt, ist der
Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbe-
triebsdienste und die erforderlichen technischen Ein-
richtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-
sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt
im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das B undesmi-
nisterium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach
§ 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese B eauftrag-
ten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen
Wetterdienstes.“
27. Der bisherige § 27e wird § 27g.
28. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrt-
unternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen
zuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind
berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und
ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 S atz 1
genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu
untersuchen. S ie dürfen die an B ord mitzuführenden
Urkunden und Ausweise der B esatzung prüfen.
Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das B etreten, die
Untersuchung oder die P rüfung nach S atz 1 oder 2
von der B esatzung eines Luftfahrzeugs nicht zuge-
lassen, kann ein S tartverbot verhängt werden; das-
selbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zwei-
feln an der Verkehrssicherheit des untersuchten
Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der B esat-
zung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist ver-
pflichtet, das B etreten des Flugplatzes durch Vertre-
ter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu dulden.
(5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf
M agnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“
28a. In § 29a S atz 1 werden die Wörter „gegen Vergütung
seiner S elbstkosten“ durch das Wort „kostenfrei“
ersetzt.

2438 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
29. In § 29b Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Flugplatzhal-
ter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ ersetzt.
30. § 29c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 und 3 wird die Angabe
„§ 27 Abs. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 27
Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Luftfahrt-
behörden können Gegenstände“ durch die Wör-
ter „Die Luftfahrtbehörden können P ostsendun-
gen und sonstige Gegenstände“ und die Angabe
„§ 27 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 4
S atz 1“ ersetzt.
30a. § 29d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen
P ersonen die B erechtigung zum Zugang zu den
nicht allgemein zugänglichen oder sicherheits-
empfindlichen B ereichen und Anlagen gemäß
§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2
erteilt werden kann oder zu entziehen ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:
„S ofern im Falle von S atz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder
Luftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben P ersonen anderer Unternehmen
bedienen, sind diese dem eigenen P ersonal
gleichgestellt.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
fügt:
„Der B etroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße
Angaben zu machen und ihm nachträglich
bekannt werdende, für die Überprüfung nach
Absatz 2 bedeutsame Tatsachen unverzüglich
anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für
ihn oder einen nahen Angehörigen im S inne des
§ 52 Abs. 1 der S trafprozeßordnung oder den
Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder
disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder
K ündigung begründen könnte. Über das Verwei-
gerungsrecht ist der B etroffene zu belehren.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den
Zweck der Überprüfung erhobenen Informatio-
nen nicht für andere Zwecke verwenden. S ie
haben den Flugplatz- und den Luftfahrtunterneh-
men das Ergebnis der Überprüfung und, soweit
die K enntnis weiterer Informationen für die
Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im
Zusammenhang mit der Überprüfung erforderlich
ist, auch die weiteren Informationen zu übermit-
teln. § 161 der S trafprozeßordnung bleibt un-
berührt.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein
Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber ver-
pflichtet, ihn nach Ablauf des B erechtigungszeit-
raums sowie auf Verlangen zurückzugeben und
der Ausgabestelle einen Verlust unverzüglich
anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus-
weis keinem Dritten überlassen.“
31. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 3 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem B undesminister für Verkehr“
gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
gefügt:
„§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsge-
setzes bleiben unberührt.“
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern
„nach diesem Gesetz“ die Wörter „und den Ver-
ordnungen der Europäischen Gemeinschaft“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die Erteilung der Erlaubnis für P rivat-
flugzeugführer, nichtberufsmäßige Füh-
rer von Drehflüglern, M otorseglerführer,
S egelflugzeugführer, Freiballonführer,
S teuerer von verkehrszulassungspflich-
tigen Flugmodellen und sonstigem ver-
kehrszulassungspflichtigen Luftfahrtge-
rät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der
B erechtigungen nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal an diese P erso-
nen; ausgenommen hiervon bleiben die
Erlaubnisse, die zugleich mit der Instru-
mentenflugberechtigung erteilt oder die
nachträglich um die Instrumentenflug-
berechtigung erweitert werden,“.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1
sowie die Genehmigungen nach § 20
Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrt-
unternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-
schließlich nach S ichtflugregeln betrie-
ben werden. Auf Antrag eines Landes
kann der B und diese Aufgaben in
bundeseigener Verwaltung ausführen.
In diesem Fall werden die Aufgaben
vom B undesministerium für Verkehr
oder einer anderen von ihm bestimm-
ten S telle wahrgenommen;“.
cc) Nummer 14 wird gestrichen.
dd) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
ee) In Nummer 16 B uchstabe g wird das Wort
„und“ durch ein K omma ersetzt und nach
dem Wort „S icherheitsmindestabständen,“
das Wort „M indesthöhen“ eingefügt.
ff) In Nummer 18 wird das Wort „Flugplankoor-
dinierung“ durch das Wort „Flughafenkoor-
dinierung“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunterneh-
men nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer
P rüfung des technischen und betrieblichen
Zustandes des Unternehmens durch das Luft-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2439
fahrt-B undesamt erteilt, wenn die Genehmi-
gungsbehörde dies im besonders gelagerten Ein-
zelfall für erforderlich hält.“
33. § 31a wird wie folgt gefaßt:
„§ 31a
Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
B undesrates natürliche oder juristische P ersonen
des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flug-
hafenkoordinierung nach M aßgabe des Rechts der
Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flug-
hafenkoordinator).“
34. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Darüber hinaus kann das B undesministerium für
Verkehr geeignete natürliche P ersonen mit der
Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c
Abs. 2 beauftragen.“
b) In Absatz 2 wird S atz 2 durch die folgenden S ät-
ze 2 und 3 ersetzt:
„Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die
Verpflichtung entfällt, soweit das B undesministe-
rium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen
nach Absatz 1 S atz 2 beauftragt.“
c) In Absatz 4 S atz 3 werden nach dem Wort „Flug-
sicherungsunternehmens“ die Wörter „sowie des
Luftfahrt-B undesamtes im Aufgabenbereich der
Flugsicherung“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich
mit Zustimmung des B undesministeriums für
Verkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen er-
werben oder errichten. S eine Verantwortlichkeit
für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm über-
tragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustim-
mung stellt keine B eleihung dar. Die haushalts-
rechtlichen Vorschriften des B undes bleiben un-
berührt.“
35. § 31c wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „B enutzung des Luftraumes durch
Luftsportgeräte“ werden durch die Wörter „B e-
nutzung des Luftraums durch Freiballone, Luft-
sportgeräte und Flugmodelle“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 29 Abs. 1 und 4“ ersetzt.
c) Folgender S atz wird angefügt:
„S atz 1 findet Anwendung auf S egelflugzeuge,
sofern das betreffende Land für seinen Auf-
gabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.“
36. § 31d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„B eauftragte nach § 31b unterstehen der Rechts-
aufsicht des B undesministeriums für Verkehr; die
B eauftragte nach § 31b Abs. 1 S atz 1 untersteht
bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c
Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des B undesministe-
riums für Verkehr; B eauftragte nach § 31b Abs. 1
S atz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der
Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungs-
unternehmens.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
fügt:
„Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen über-
tragenen Aufgaben werden von den B eauftragten
K osten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu
den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskosten-
gesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die
K osten nach S atz 2 entfallende, gesetzlich ge-
schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Aus-
künfte an den B etroffenen über die zu seiner
P erson gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Gegen die Entscheidungen des B eauftrag-
ten im Rahmen seines Auftrags ist der Wider-
spruch statthaft. Hilft der B eauftragte nicht ab, so
entscheidet die Aufsichtsbehörde; im Falle des
§ 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den
Widerspruch durch das Flugsicherungsunterneh-
men. Im Falle des § 31a ist die K lage gegen die
B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
das B undesministerium für Verkehr, zu richten. In
den Fällen der § § 31b und 31c ist die K lage gegen
die B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
den B eauftragten, zu richten. Ist im Falle des
§ 31b Abs. 2 S atz 2 eine natürliche P erson beauf-
tragt, so ist die K lage gegen die B undesrepublik
Deutschland zu richten, vertreten durch das
Flugsicherungsunternehmen.“
37. Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt:
„§ 31e
Im Falle der S taatshaftung wegen Ansprüchen
Dritter können die B eauftragten nach den § § 31a
bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit vom B und bis zu einem vom B undesmini-
sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem B un-
desministerium der Finanzen festgelegten Höchst-
betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber
Organen und P ersonal der B eauftragten nach den
§ § 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des B eauf-
tragten nach den allgemeinen Vorschriften.“
38. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die B estimmung der näheren Einzelhei-
ten über Zulassung und M arktzugang
von Luftfahrtunternehmen, P reisgestal-
tung, Wettbewerb und Wirtschaftsregu-
lierung im Luftverkehr,“.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Luft-
verkehrs“ das K omma und die Wörter „deren
fachliche Untersuchung“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. die Erlaubnis zum B etrieb von elek-
tronischen Geräten in Luftfahrzeugen
nach § 27 Abs. 3 S atz 2,“.

2440 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,
dd) In Nummer 13 am Ende wird das K omma
durch ein S emikolon ersetzt und folgender
S atz angefügt:
„Auskünfte an den B etroffenen über die zu
seiner P erson in Luftfahrtdateien gespei-
cherten personenbezogenen Daten sind
unentgeltlich,“.
ee) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
„17. die zur Durchführung der Flughafen-
koordinierung nach § 27a notwendigen
Einzelheiten, insbesondere die Verfah-
ren, nach denen ein Verkehrsflughafen
zum koordinierten oder vollständig ko-
ordinierten Flughafen zu erklären ist,
und den Umfang der K oordinierungs-
pflicht,“.
b) In Absatz 4 Nr. 6 werden das Wort „Flugplan-
koordinierung“ jeweils durch das Wort „Flug-
hafenkoordinierung“ und in S atz 3 die Anga-
be „Nr. 13, S atz 2, 3, 4“ durch die Angabe „Nr. 13
S atz 2, 3, 4“ sowie in S atz 4 das Wort „Flugplan-
koordinator“ durch das Wort „Flughafenkoordi-
nator“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ange-
fügt:
„(5a) Das B undesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des B undesrates die Tatbestän-
de zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden
können.“
39. In § 32a Abs. 1 S atz 3 werden das Wort „Flugplatz-
halter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ und
das Wort „Fluggesellschaften“ durch das Wort „Luft-
fahrtunternehmen“ ersetzt.
40. In § 32b Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „Flugplatz-
halters“ durch das Wort „Flugplatzunternehmers“
ersetzt.
41. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
„§ 32c
Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder
B erechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
der im Inland anwendbaren international verbind-
lichen Luftverkehrsregeln und B etriebsvorschriften
im S inne des Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des
Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
über die Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II
S . 411), der Verordnungen des Rates der Europäi-
schen Union oder der zu deren Durchführung erlas-
senen nationalen Rechtsvorschriften kann wider-
rufen werden, wenn der Antragsteller mit der Zah-
lung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und
fälliger Entgelte für das S tarten, Landen oder Ab-
stellen von Luftfahrzeugen länger als drei M onate im
Rückstand ist. An S telle des Widerrufs kann das
Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zah-
lungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
kann aus den Gründen nach S atz 1 versagt werden,
bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.“
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4a werden folgende Num-
mern 4b bis 4f eingefügt:
„4b. entgegen § 19b Abs. 1 S atz 5 oder
§ 20a Abs. 1 S atz 5 die im zugelas-
senen Luftsicherheitsplan dargestellten
S icherungsmaßnahmen nicht durch-
führt,
4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht all-
gemein zugänglichen B ereichen oder
Anlagen nach § 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3
oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft,
4d. entgegen § 29d Abs. 3 S atz 4 nicht
wahrheitsgemäße Angaben macht oder
ihm nachträglich bekanntwerdende Tat-
sachen nicht oder nicht rechtzeitig an-
zeigt,
4e. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 1 den Aus-
weis der Ausgabestelle nicht oder nicht
rechtzeitig zurückgibt oder der Aus-
gabestelle den Verlust des Ausweises
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4f. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 2 den Aus-
weis Dritten überläßt,“.
bb) In Nummer 8a wird die Angabe „S atz 2“
durch die Angabe „S atz 3“ ersetzt.
cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„10. einer auf Grund des § 32 erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen vollziehbaren Auflage zu-
widerhandelt, wenn die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese B ußgeldvorschrift verweist,“.
dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „§ 27
Abs. 2“ das Wort „oder“ durch ein K omma
ersetzt und die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 27 Abs. 1 oder 2 oder Absatz 4
S atz 2“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 6
Abs. 1“ die Angabe „§ 15 Abs. 2 S atz 1,“ ein-
gefügt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
„12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit
einem Luftfahrzeug den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes verläßt,“.
ff) N ach N ummer 12 wird folgende N um-
mer 12a eingefügt:
„12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit
einem Luftfahrzeug in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes einfliegt oder
auf andere Weise ein Luftfahrzeug
dorthin verbringt,“.
gg) Die Nummer 13 wird durch die folgenden
Nummern 13 und 14 ersetzt:
„13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift
in Rechtsakten der Europäischen Ge-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2441
meinschaft, die das Luftrecht regeln,
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach § 32 Abs. 5a für einen
bestimmten Tatbestand auf diese B uß-
geldvorschrift verweist,
14. entgegen § 1b Abs. 1 die international
verbindlichen Luftverkehrsregeln und
Betriebsvorschriften außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes nicht
beachtet und befolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7
und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche M ark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche
M ark geahndet werden.“
43. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „S atz 2 Nr. 1“ durch
die Angabe „S atz 3 Nr. 1“ ersetzt.
b) Die Nummern 5 und 5a werden durch die folgen-
den Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 S atz 1 S tof-
fe oder Gegenstände, die durch Rechts-
verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefähr-
liche Güter bestimmt sind, mit Luftfahr-
zeugen befördert,
6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 S atz 1 S tof-
fe oder Gegenstände, die durch Rechts-
verordnung als gefährliche Güter bestimmt
sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im
Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
7. entgegen § 27 Abs. 3 S atz 1 elektronische
Geräte betreibt,
8. entgegen § 27 Abs. 4 S atz 1 die dort
bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeu-
gen oder in nicht allgemein zugänglichen
B ereichen auf Flugplätzen im Handgepäck
mit sich führt oder an sich trägt,“.
44. In § 63 Nr. 2 werden der P unkt am Ende durch ein
K omma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. das B undesamt für Güterverkehr im B ereich der
Genehmigung von B eförderungsentgelten nach
§ 21.“
45. Nach dem Dritten Abschnitt werden die folgenden
Vierten und Fünften Abschnitte angefügt:
„Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien
§ 64
(1) B eim Luftfahrt-B undesamt und bei den B eauf-
tragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum
Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahr-
zeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgerätever-
zeichnis) gespeichert. Die S peicherung erfolgt bei
der Verkehrszulassung
1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-
ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone beim
Luftfahrt-B undesamt in der Luftfahrzeugrolle;
2. für Luftsportgeräte bei den B eauftragten nach
§ 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten
Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicher-
heit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1).
S ie dienen darüber hinaus der Erteilung von Aus-
künften, um
1. P ersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer
oder Halter von Luftfahrzeugen,
2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters
oder
3. Luftfahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende
Daten gespeichert:
1. Art und M uster des Luftfahrzeugs sowie Werk-
nummer der Zelle,
2. S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
des Luftfahrzeugs,
3. Nummer des B lattes des Luftfahrzeugregisters,
4. soweit erforderlich, B ezeichnung des Register-
blattes des Registers für P fandrechte an Luftfahr-
zeugen,
5. Name und die Anschrift des Eigentümers
a) bei natürlichen P ersonen:
Name, Vorname und Anschrift,
b) bei juristischen P ersonen und Gesellschaften
des Handelsrechts:
Firmenname und Anschrift,
c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
Anteile der B erechtigten in B ruchteilen oder
das für die Gemeinschaft maßgebende
Rechtsverhältnis, ferner einen von den B e-
rechtigten bevollmächtigten Vertreter;
d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses
Gesetzes:
zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder S itz
des Luftfahrzeughalters, wenn ein auslän-
discher Eigentümer
– Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-
spanne von mehr als sechs M onaten oder
– S icherungs- oder Vorbehaltseigentümer
des Luftfahrzeugs ist.
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den
Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. regelmäßiger S tandort des Luftfahrzeugs,
2. Angabe seines Verwendungszwecks,
3. Angaben über M uster von Triebwerk oder P ropel-
ler, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über
durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahr-
zeugs,
4. Angaben über den S challschutz,

2442 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
6. Name und Anschrift des Halters, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3
Nr. 5 gilt entsprechend.
(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs
beantragt, hat den zuständigen S tellen nach Ab-
satz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf
Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luft-
fahrzeugs hat den zuständigen S tellen nach Absatz 1
jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
(6) M it Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs
können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die
Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und
seine Anschrift vom Luftfahrt-B undesamt veröffent-
licht werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,
soweit dies erforderlich ist,
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Luftverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Luftverkehrsvorschriften oder
3. zur Verfolgung von S traftaten oder zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche S icherheit
vom Luftfahrt-B undesamt und von den B eauftragten
nach § 31c an B ehörden und sonstige öffentliche
S tellen im Inland übermittelt werden.
(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten
Daten dürfen an nicht-öffentliche S tellen übermittelt
werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß
er
1. die Daten zur Geltendmachung, S icherung oder
Vollstreckung oder zur B efriedigung oder Abwehr
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer P rivat-
klage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße
benötigt und
2. ohne K enntnis der Daten zur Geltendmachung,
S icherung oder Vollstreckung, zur B efriedigung
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur
Erhebung der P rivatklage nicht in der Lage wäre.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
den in S atz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten
oder nutzen. Die übermittelnde S telle hat den Emp-
fänger darauf hinzuweisen.
(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,
soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-B undes-
amt
1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
(B GB l. 1956 II S . 411) genannten S tellen,
2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weiter-
gabe an die Organisation EUROC ONTROL zur
Durchführung von Flugsicherungsaufgaben so-
wie zur Erhebung von K osten für die Inan-
spruchnahme von S treckennavigations-Diensten
und S treckennavigations-Einrichtungen der Flug-
sicherung
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hin-
zuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und
Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs
M onaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für
allgemeine Auskünfte zu sperren. S ie können im Ein-
zelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke
bis zum Ablauf des fünften J ahres nach Erlöschen
der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt
werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
§ 65
(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt eine Datei über
die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und
den B eauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer
Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder B erechti-
gungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).
(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-
lung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein
Luftfahrer besitzt.
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgen-
de Daten gespeichert:
1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere
Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
und -ort,
2. Anschrift,
3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen
B erechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und
Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstel-
lungsbehörde,
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-
same Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal
nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der
Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Ein-
zelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen
Untersuchungsstelle,
c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer
Erlaubnis nach den B estimmungen der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal,
d) über die Anerkennung einer ausländischen
Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung.
(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung
oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen
B erechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von
Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der
Erlaubnis oder sonstigen B erechtigung zuständigen
S telle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf
Verlangen zu belegen.
(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu
dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
1. für die Verfolgung von S traftaten,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
Grund dieses Gesetzes,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
fen,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2443
4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des
Luftverkehrs an ausländische S tellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere
Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den
Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hin-
zuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt
und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermit-
telt worden sind.
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die
B eauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-
B undesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu
speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale
Luftfahrerdatei.
(7) Das Luftfahrt-B undesamt hat die in der Zen-
tralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezo-
genen Daten zu löschen, wenn ihre K enntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es
prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach
Ablauf von fünf J ahren, ob gespeicherte personen-
bezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur S peicherung der
Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die
Aufrechterhaltung der S peicherung des jeweiligen
Datensatzes sind aktenkundig zu machen.
(8) J eder B eauftragte nach § 31c führt eine Datei
über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten
erteilten Erlaubnisse und B erechtigungen. Die Ab-
sätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 66
(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt ein Register zur
S peicherung von Daten, die für die Entscheidung
über die B eschränkung, das Ruhen, den Widerruf,
die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis
oder B erechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind
(Luftfahrer-Eignungsdatei).
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei-
chert:
1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburts-
datum und -ort,
2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder
vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwal-
tungsbehörden:
a) über die B eschränkung, das Ruhen, den
Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis
für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses
Gesetzes,
c) über die Versagung der Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d) über die Versagung oder den Widerruf der
Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach
§ 5 dieses Gesetzes,
e) über das Nichtbestehen der P rüfung nach
§ 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrt-
personal,
3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
a) in den in Nummer 2 B uchstabe a bis d ge-
nannten Fällen,
b) bei S traftaten und in Fällen, in denen von
S trafe abgesehen worden ist, die für die B e-
urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit
von P ersonen für den Umgang mit Luftfahr-
zeugen erforderlich sind,
4. Entscheidungen der Gerichte oder der S taats-
anwaltschaften nach § 153a der S trafprozeßord-
nung, die für die B eurteilung der Tauglichkeit und
Zuverlässigkeit von P ersonen für den Umgang
mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne
Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisun-
gen.
(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespei-
cherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1
genannten Zweck erforderlich ist,
1. für die Verfolgung von S traftaten,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
Grund dieses Gesetzes,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
fen,
4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des
Luftverkehrs an ausländische S tellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere
Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den
Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf
hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck
genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind.
(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Er-
teilung von Erlaubnissen und B erechtigungen für
Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und
die B eauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-
B undesamt die für eine S peicherung nach Absatz 2
Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung
einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich
mit. S atz 1 gilt entsprechend, wenn diesen B ehörden
Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und
S taatsanwaltschaften übermittelt wurden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
1. zwei J ahre
a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungs-
widrigkeit,
b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der
S taatsanwaltschaft nach § 153a der S trafpro-
zeßordnung,
2. fünf J ahre,
a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe
von nicht mehr als drei M onaten erkannt wor-
den ist,
b) wenn von S trafe abgesehen worden ist,

2444 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
3. zehn J ahre
in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-
barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit
der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerken-
nung einer ausländischen Erlaubnis für immer unter-
sagt worden ist, wird gelöscht, wenn der B etroffene
gestorben ist.
§ 67
Über die vom Luftfahrt-B undesamt erteilten Er-
laubnisse und B erechtigungen des Flugsicherungs-
personals können folgende Daten
1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort sowie die S taatsangehörigkeit des Erlaubnis-
und B erechtigungsinhabers,
2. Art der erteilten Erlaubnis oder B erechtigung,
Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und B erechtigung,
3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und B erech-
tigung
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flug-
platzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz B e-
auftragte nach § 31 Abs. 2 S atz 2 dieses Gesetzes
Flugsicherungsaufgaben durchführen, an B ehörden
und sonstige öffentliche S tellen im Inland, die für die
Verfolgung von S traftaten und für die Abwehr von
Gefahren für die S icherheit des Luftverkehrs zustän-
dig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Fest-
stellung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein
Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt,
erforderlich ist.
§ 68
(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
S traftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 58, die von einem in- oder auslän-
dischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für
die Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrt-
unternehmens verantwortlichen P erson im Inland
begangen wurde, werden vom Luftfahrt-B undesamt
in einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragun-
gen dienen der B eurteilung der Zuverlässigkeit des
Halters oder der für die Leitung des Unternehmens
verantwortlichen P ersonen bei der Erteilung und
Überwachung von Genehmigungen und Erlaub-
nissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Er-
messensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. S ie sind
nach Ablauf von zwei J ahren zu löschen. Die Frist
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von
Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zustän-
digen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-B undes-
amt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von
Gerichten und S taatsanwaltschaften nach Absatz 1
S atz 1 unverzüglich mit.
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 S atz 2
genannten Zwecken verwendet werden.
(4) Das Luftfahrt-B undesamt darf den S tellen,
denen die Aufgaben nach Absatz 1 S atz 2 obliegen,
die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
genannten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind.
§ 69
P ersonenbezogene Daten dürfen an öffentliche
S tellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt
werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden
Angriffen auf die S icherheit des Luftverkehrs, ins-
besondere durch Flugzeugentführungen und S abo-
tageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist.
§ 70
(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen
ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1
dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2. zum Zwecke der S trafverfolgung nach § § 59, 60
und 62 dieses Gesetzes,
3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswid-
rigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43
der Luftverkehrs-Ordnung,
4. zum Zwecke der Durchführung des S uch- und
Rettungsdienstes,
5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik
folgende Daten über den S tart und die Landung von
Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
– S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
des Luftfahrzeugs,
– Luftfahrzeugmuster,
– Anzahl der B esatzungsmitglieder,
– Anzahl der Fluggäste,
– Art des Fluges,
– S tart- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das B un-
desministerium für Verkehr, das B undesministerium
der Verteidigung, die S trafverfolgungs- und J ustiz-
behörden, das Luftfahrt-B undesamt, das Flugsiche-
rungsunternehmen, die für die Untersuchung von
Flugunfällen zuständige B ehörde und an die Luft-
fahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn
dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzel-
fall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen,
soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten
Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch nach zwei J ahren. Dies gilt nicht,
soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch
Löschung der letzten drei B uchstaben des Ein-
tragungszeichens anonymisiert worden sind.
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 71
(1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (B eitritts-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2445
gebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. M ärz 1999
noch betrieben wird, gilt im S inne der § § 6 bis 10 als
genehmigt und, wenn er der P lanfeststellung bedarf,
als im P lan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem
3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung
oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt
oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungs-
genehmigung bestandskräftig zurückgenommen
oder widerrufen worden ist.
(2) Absatz 1 S atz 1 gilt für einen bis zum 31. De-
zember 1958 in dem Gebiet der B undesrepublik
Deutschland nach dem S tand bis zum 3. Oktober
1990 angelegten Flugplatz, der am 1. M ärz 1999
noch betrieben wird, entsprechend. S atz 1 findet
keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des S echsten
Überleitungsgesetzes vom 25. S eptember 1990
(B GB l. I S . 2106) genannten Flugplätze.“
46. In § 9 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 3, § 27d Abs. 1 und 4
S atz 1 und 3, § 30 Abs. 2 S atz 1 und 3, § 31 Abs. 1
S atz 1 und Abs. 2 Nr. 18 und 19, § 31b Abs. 1 und 2,
§ § 31c, 31d Abs. 2 S atz 1 bis 3, § 32a Abs. 1 S atz 1,
Abs. 2 S atz 1 und 3, Abs. 3 S atz 2 und § 63 werden
jeweils
a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wör-
ter „Das B undesministerium“,
b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
desministerium“,
c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wör-
ter „das B undesministerium“,
e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wör-
ter „das B undesministerium“ und
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Gesetzes
über die Luftfahrtstatistik
Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (B GB l. I S . 1053), geändert durch das Gesetz vom
14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „der für die Genehmi-
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder
der für die jeweilige Erlaubnis zuständigen B ehörde“
durch die Wörter „dem S tatistischen B undesamt“
ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2
jährlich dem S tatistischen B undesamt“.
3. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 1aa
Aufhebung
von Verordnungen
Die Zweite Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrt-
statistik vom 24. J uli 1968 (B GB l. I S . 866) und die Dritte
Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom
28. J uni 1982 (B GB l. I S . 915) werden aufgehoben.
Artikel 1b
Änderung des Gesetzes
über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-B undesamt
vom 30. November 1954 (B GB l. I S . 354), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli 1992 (B GB l. I
S . 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird die Angabe „1. K lasse“ gestrichen.
2. In Nummer 17 werden der P unkt am Ende durch ein
K omma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
„18. die stichprobenweise K ontrolle des technischen
und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen
als M aßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luft-
verkehrsgesetz. S oweit das Luftfahrt-B undesamt
diese K ontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luft-
aufsichtliche K ontrolle durch die Länder zurück.“
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 4 des S trafgesetzbuches in der Fassung der
B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945,
1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. J uli 1998 (B GB l. I S . 1882) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder
in einem Luftfahrzeug“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
24. M ai 1968 in der Fassung der B ekanntmachung vom
19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I
S . 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahr-
zeug“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Verkündung von Rechtsverordnungen
Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnun-
gen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I
S . 1221), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „B undesanzeiger“
die Wörter „oder im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
B undesministeriums für Verkehr der B undesrepublik
Deutschland –“ eingefügt.

2446 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Andere vom B undesministerium für Verkehr fest-
gesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich
der Tarife der S pedition und Lagerei und der Abgaben-
tarife der S chiffahrt, die Verordnungen der Wasser-
und S chiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen
des Luftfahrt-B undesamtes können im Verkehrsblatt
– Amtsblatt des B undesministeriums für Verkehr der
B undesrepublik Deutschland – verkündet werden.“
Artikel 5
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. M ärz 1998
(B GB l. I S . 461), wird wie folgt geändert:
1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden nach
der Angabe „§ 3a Flugvorbereitung“ die Angabe „§ 3b
M itführung von Urkunden und Ausweisen“ eingefügt
und am Ende folgende Angabe angefügt:
„§ 5a S tartverbot“.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Rechte und P flichten des Luftfahrzeugführers gelten
für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhän-
gig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder
nicht.
(2) Luftfahrzeuge sind während des Fluges und am
B oden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer
zu führen. Er hat dabei den S itz des verantwortlichen
Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei
Ausbildungs-, Einweisungs- und P rüfungsflügen oder
im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas ande-
res bestimmt hat.
(3) S ind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs
berechtigte Luftfahrer an B ord, ist verantwortlicher
Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die
B estimmung ist vom Halter oder von seinem gesetz-
lichen Vertreter, bei einer juristischen P erson von dem
vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach
S atz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung
oder B eaufsichtigung des Unternehmens eines ande-
ren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit
betraut ist, die B estimmung nach S atz 1 in eigener Ver-
antwortlichkeit zu treffen.
(4) Ist eine B estimmung entgegen der Vorschrift des
Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwort-
lich, der das Luftfahrzeug von dem S itz des verant-
wortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem
Flughandbuch oder in der B etriebsanweisung des
Luftfahrzeugs der S itz des verantwortlichen Luftfahr-
zeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt
1. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen
mit nebeneinander angeordneten S itzen der linke
S itz,
2. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen
mit hintereinander angeordneten S itzen der beim
Alleinflug einzunehmende S itz,
3. bei Drehflüglern der rechte S itz
als der S itz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers.“
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
M itführung von Urkunden und Ausweisen
Die Verpflichtung, die für den B etrieb erforderlichen
Urkunden und Ausweise an B ord eines Luftfahrzeugs
mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen inter-
nationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und
nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahr-
zeugs sowie bei B esatzungsmitgliedern nach dem
Recht des diese P apiere ausstellenden S taates. In
jedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer
S prache mitzuführen.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
S tartverbot
(1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-
lichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen
Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein
S tartverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der
Verkehrsrechte zuständige B ehörde unverzüglich den
betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht
die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs
führt, den für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses
Luftfahrzeugs zuständigen S taat über die B efunde, die
zur Verhängung des S tartverbots führten, zu unterrich-
ten und anschließend entsprechend seiner B ewertung
zu verfahren.
(2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister
eingetragenes Luftfahrzeug wird das S tartverbot erst
nach Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufge-
hoben, es sei denn, die für die B ewertung der Lufttüch-
tigkeit zuständige S telle hält einen S tart unter Auflagen
und Einschränkungen für vertretbar.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsport-
geräteverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte ent-
sprechend.“
5. In § 13 Abs. 9 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
fügt:
„Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-
lungen beruhen, welche von einem bordseitigen K olli-
sionswarngerät gegeben werden.“
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 17b wird folgende Nummer 17c ein-
gefügt:
„17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 S atz 1 oder
Abs. 3 oder Abs. 4 S atz 1 über B eschränkun-
gen der S tarts und Landungen von dort
genannten Flugzeugen zuwiderhandelt;“.
b) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
„19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 S atz 1 oder
§ 16 Abs. 3a S atz 2 startet oder landet;“.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2447
c) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
„20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6
S atz 1 über den Aufstieg von B allonen, Dra-
chen, Flugmodellen oder Flugkörpern mit
Eigenantrieb zuwiderhandelt oder gegen die
Auflagen einer ihm nach diesen Vorschriften
erteilten Erlaubnis verstößt;“.
7. a) In § 9a Abs. 1 S atz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S atz 2,
§ 22 Abs. 2 S atz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b
Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und
§ 37 Abs. 4 werden die Wörter „in dem B undes-
anzeiger und“, „im B undesanzeiger und“, „in dem
B undesanzeiger sowie“ jeweils durch die Wörter
„im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B undesmini-
steriums für Verkehr der B undesrepublik Deutsch-
land – oder“ ersetzt.
b) In § 21 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „fest“
die Wörter „und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts-
blatt des B undesministeriums für Verkehr der B un-
desrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten
für Luftfahrer bekannt“ eingefügt.
c) In § 27a Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „und in
dem B undesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekanntzumachen“ gestrichen.
d) In § 28 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „und“
die Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B un-
desministeriums für Verkehr der B undesrepublik
Deutschland – oder“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 5 S atz 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 11
Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 S atz 2, § 22
Abs. 2 S atz 2, § 22a Abs. 2 S atz 1, § 25 Abs. 1 S atz 2
und § 28 Abs. 3 werden jeweils
a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
„Das B undesministerium“,
b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
desministerium“,
c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“,
e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“ und
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wer-
den die Wörter „Eintragungsverzeichnisse und
K ennzeichen“ durch die Wörter „Luftfahrzeug-
register und K ennzeichen“ ersetzt.
b) Im Vierten Abschnitt werden im 1. Unterabschnitt
die Wörter „Luftfahrtunternehmen und Fluglinien“
durch die Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung
von Luftfahrzeugen“ und im 2. Unterabschnitt die
Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-
fahrzeugen für sonstige Zwecke“ durch die Wörter
„Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahr-
zeugen“ sowie im 3. Unterabschnitt das Wort
„S elbstkostenflüge“, im 6. Unterabschnitt die Wör-
ter „M itführen von Funkgeräten“ und im 8. Unter-
abschnitt das Wort „Luftbildwesen“ jeweils durch
den K lammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt, im
9. Unterabschnitt das Wort „Ausflug“ durch das
Wort „Ausreise“, im 10. Unterabschnitt das Wort
„Einflug“ durch das Wort „Einreise“ ersetzt und fol-
gende Unterabschnittüberschrift 11 angefügt:
„11. Anerkennung von Luftsportgeräten … ... 101“.
2. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird aufgehoben.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Zulassungsantrag“.
b) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „von Flug-
zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, M otorseglern
und Ultraleichtflugzeugen“ gestrichen.
5. § 9 wird aufgehoben.
6. Der 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„3. Luftfahrzeugregister und K ennzeichen“.
b) § 14 wird wie folgt gefaßt:
„§ 14
Eintragungen in Luftfahrzeugregister
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otor-
segler, S egelflugzeuge und bemannte B allone sind
bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-B un-
desamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle
einzutragen. Die Eintragung kann vor der Ver-
kehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1
B uchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird
ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der
Eintragungsschein ist bei dem B etrieb des Luft-
fahrzeugs mitzuführen.
(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-
zulassung von den B eauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgerätever-
zeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel
auf Antrag. Absatz 1 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend,
Absatz 1 S atz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und
Gleitsegel.“
c) Die § § 15 bis 18a werden aufgehoben.

2448 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
d) § 19 wird wie folgt gefaßt:
„§ 19
K ennzeichen
(1) B ei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1
S atz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1
S atz 2 oder Abs. 2 S atz 1 wird dem Luftfahrzeug
ein K ennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen
Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vor-
läufiges K ennzeichen zugeteilt werden. Die K enn-
zeichen sind zugleich mit dem deutschen S taats-
zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der
Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des M usters,
der B aureihe und der Werknummer des Luftfahr-
zeugs ein K ennzeichen, für Luftsportgeräte befri-
stet, vorgemerkt werden.“
7. § 22 wird wie folgt gefaßt:
„§ 22
Zuständige S tellen
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
B ewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder aus-
gebildet wurde, für P rivatflugzeugführer, P rivat-
hubschrauberführer, M otorseglerführer, S egelflug-
zeugführer und Freiballonführer und S teuerer von
verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und
nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen
Luftfahrtgerät,
2. vom Luftfahrt-B undesamt für Verkehrsflugzeug-
führer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauber-
führer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigato-
ren, Flugingenieure, Luftschifführer, P rüfer von Luft-
fahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal
des B undesgrenzschutzes und der P olizei und für
Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeiti-
gem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,
3. von dem B eauftragten für Luftsportgeräteführer,
Windenführer für Luftsportgerät und P rüfer von
Luftsportgerät.
(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung
besonderer B erechtigungen werden von den in
Absatz 1 genannten S tellen erteilt; für die Erteilung
der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein
das Luftfahrt-B undesamt zuständig.
(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in
die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-
tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-B un-
desamt an die S telle der bisher zuständigen Luftfahrt-
behörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflug-
berechtigung, wird die betreffende S telle nach Ab-
satz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig.
(4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für
den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen
Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von
der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen S telle
erteilt.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlänge-
rung und Erneuerung sowie Erweiterungen und
besondere B erechtigungen hierzu können auch von
der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt
werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige
B ehörde zustimmt.
(6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder
den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen
nach § 29 Abs. 3.“
8. § 28 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung
im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-B undesamt
oder von dem B eauftragten erteilt.“
9. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „B erufsflug-
zeugführer 2. K lasse,“ gestrichen und nach dem Wort
„P rivathubschrauberführer,“ die Wörter „jeweils ohne
Instrumentenflugberechtigung, sowie“ eingefügt.
10. § 45 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.
11. § 53 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.
12. In § 54 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „M otor-
segler“ ein K omma und das Wort „Freiballone“ einge-
fügt.
13. Der 1. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
folgt gefaßt:
„1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
§ 61
Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
(1) Die B etriebsgenehmigung für die gewerbs-
mäßige B eförderung von P ersonen oder S achen nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. J uli 1992 über die Erteilung von B etriebsgenehmi-
gungen an Luftfahrtunternehmen (AB l. EG Nr. L 240
S . 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-
den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
das Unternehmen seinen S itz hat,
2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-
desministerium für Verkehr oder einer anderen von
ihm bestimmten S telle.
Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von
B odenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-
nehmen.
(2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 1 des
Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehör-
de des Landes, in dem das Unternehmen seinen S itz
hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt-
behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn
der S chwerpunkt der beabsichtigten Unternehmer-
tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
zuständige B ehörde zustimmt.
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in
allen Fällen von dem B undesministerium für Verkehr
oder einer anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2449
§ 62
Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer B etriebsgenehmi-
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß
enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder S itz des Antrag-
stellers, eine Erklärung über schwebende S traf-
verfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis
nach § 30 des B undeszentralregistergesetzes zur
Vorlage bei der Genehmigungsbehörde bean-
tragt worden ist, bei juristischen P ersonen und
Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den
Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtig-
ten P ersonen sowie auf Verlangen eine B eschei-
nigung des Registergerichts, daß die Eintragung
in das Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-
register nur noch von der Erteilung der Genehmi-
gung abhängt,
2. die Angabe der S taatsangehörigkeit des Antrag-
stellers, bei juristischen P ersonen oder Gesell-
schaften des Handelsrechts die S taatsange-
hörigkeit der vertretungsberechtigten P ersonen,
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-
mens sowie der Gebiete, in welchen geflogen
werden soll,
4. die Angaben über die zur Verwendung vorge-
sehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,
M uster und K ategorien,
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe
der erteilten Erlaubnisse und besonderen B e-
rechtigungen,
6. den Nachweis der für den sicheren B etrieb er-
forderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die
B ilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech-
nung, Angaben über die K apitalzusammenset-
zung des Unternehmens, sein Anlagevermögen
und den K apitalbedarf, ferner einen Wirtschafts-
und Liquiditätsplan für das laufende und folgende
J ahr, sowie Angaben über die vorgesehenen
B eförderungsentgelte und B edingungen,
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im
ausschließlichen Eigentum des Antragstellers
stehen, den Nachweis, daß er daran uneinge-
schränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die
beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge
voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der
Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1
und 2,
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungen,
9. den Nachweis, daß ausreichende personelle,
technische und organisatorische Voraussetzun-
gen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der
verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrecht-
zuerhalten und einen sicheren B etrieb durch-
zuführen,
10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den
Vorschriften für den B etrieb des Luftfahrzeugs
entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die
erforderlichen Erlaubnisse und B erechtigungen
besitzen.
(2) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für
die gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen,
P ost und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen
nach M aßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
(AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend.
Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu
erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.
§ 63
B etriebsgenehmigung
für Luftfahrtunternehmen
außerhalb der Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Die B etriebsgenehmigung für Luftfahrtunter-
nehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die
von einem S taat außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegen-
über der Regierung der B undesrepublik Deutschland
auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Flug-
linienverkehrs benannt worden sind (B ezeichnung),
wird vom B undesministerium für Verkehr oder einer
anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft-
verkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des be-
zeichneten ausländischen Unternehmens muß der
Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung ins-
besondere enthalten:
1. den Nachweis der B etriebsgenehmigung des
Heimatstaates (Air Operator C ertificate);
2. die zur B estimmung von S itz und Nationalität der
Gesellschaft notwendigen Angaben und Nach-
weise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregister-
auszug, Geschäftsbericht oder entsprechende
andere Dokumente, aus denen sich Angaben über
Vorstand und Zusammensetzung des Geschäfts-
kapitals entnehmen lassen;
3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland
ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevoll-
mächtigten;
4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-
ode mit Angabe von IC AO- oder IATA-C ode des
beantragenden Unternehmens;
5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz
vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur K apa-
zität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über
Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Ein-
tragungszeichen;
6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der
gesetzlichen Versicherungspflicht;
7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgese-
henen P assagiertarife.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-
weise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-
langen.
(4) B ei der Antragstellung ist der Luftsicherheits-
plan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.

2450 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,
§ 63a
S treckengenehmigung, Liniengenehmigung
(1) Die S treckengenehmigung zur Ausübung von
Verkehrsrechten auf S trecken innerhalb der M itglied-
staaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2408/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über den
Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
zu S trecken des innergemeinschaftlichen Flugver-
kehrs (AB l. EG Nr. L 240 S . 8) in der jeweils geltenden
Fassung wird erteilt
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-
den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
das Unternehmen seinen S itz hat,
2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-
desministerium für Verkehr oder einer anderen von
ihm bestimmten S telle.
Die Erteilung der S treckengenehmigung im inner-
europäischen Luftverkehr hat eine gültige B etriebsge-
nehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
(AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden
Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung.
Auf Verlangen der für die Erteilung der S trecken-
genehmigung zuständigen deutschen B ehörde ist
eine beglaubigte Abschrift der B etriebsgenehmigung
und erforderlichenfalls eine B escheinigung über die
fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.
(2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrs-
rechten im Fluglinienverkehr auf S trecken, die nicht
unter Absatz 1 fallen, wird vom B undesministerium für
Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten
S telle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische
Unternehmen hat eine gültige B etriebsgenehmigung
nach § 63 zur Voraussetzung.
§ 63b
Flugplan
Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April
bis 31. Oktober) und bis zum 15. S eptember (für die
Flugplanperiode 1. November bis 31. M ärz) eines
jeden J ahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der
Genehmigung nach § 63a Abs. 2 einen Flugplan bei
dem B undesministerium für Verkehr oder einer ande-
ren von ihm bestimmten S telle zur Genehmigung vor-
zulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung
nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan nach den für
die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden Regelun-
gen zu hinterlegen.
§ 63c
Flugpreise
(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen
Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2409/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über Flug-
preise und Luftfrachtraten (AB l. EG Nr. L 240 S . 15) in
der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen
Flugpreise des P ersonenluftverkehrs sind nach Arti-
kel 5 Abs. 2 der Verordnung beim B undesministerium
für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
S telle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird
24 S tunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die
Genehmigungsbehörde trifft M aßnahmen nach Arti-
kel 6 der Verordnung.
(2) Die Genehmigung für B eförderungsentgelte im
Fluglinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das B un-
desministerium für Verkehr oder eine andere von ihm
bestimmte S telle.
§ 64
Anzeigepflichten
Änderungen der B etriebsgrundlagen, die Gegen-
stand der jeweiligen G enehmigung dieses Abschnitts
waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der
Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist
der Inhaber der Genehmigung nach den § § 61 und 62
eine juristische P erson oder eine P ersonengesell-
schaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertre-
tungsberechtigten P ersonen ebenfalls der Genehmi-
gungsbehörde anzuzeigen.
§ 65
Aufsicht
(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde
dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die
Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmi-
gung maßgebend waren, fortbestehen und ob der
Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. S ie
kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen
und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unter-
nehmens durchführen.
(2) Hat das B undesministerium für Verkehr eine
andere S telle zur Genehmigungsbehörde bestimmt,
hat diese die B efugnisse nach Absatz 1.“
14. Der 2. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
folgt gefaßt:
„2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung
von Luftfahrzeugen
§ 66
Genehmigungsbehörde
Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 2 des
Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbe-
hörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder S itz hat, erteilt. Die Genehmigung kann
von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt
werden, wenn der S chwerpunkt der beabsichtigten
Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
zuständige B ehörde zustimmt.
§ 67
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß
die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10,
ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfall-
versicherung der Fluggäste durch Vorlage des Ver-
sicherungsscheins oder eine Deckungszusage der
Versicherung enthalten. B ei einem ausländischen
Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1
Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der B etriebserlaubnis
des Registerstaates oder durch eine entsprechen-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2451
de Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen
Luftfahrtbehörde dieses S taates erbracht.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-
gaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für
eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1
erforderlich sind.
§ 68
Anzuwendende Vorschrift
Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.“
15. Der 3. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-
hoben.
16. In § 73 Nr. 2 werden die Wörter „B undesminister für
Verkehr“ durch das Wort „Luftfahrt-B undesamt“ er-
setzt.
17. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „Flugmodelle, Hän-
gegleiter oder Gleitsegel“ durch die Wörter „Flug-
modelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte“
ersetzt.
18. § 77 wird wie folgt gefaßt:
„§ 77
M itführen von Waffen
Waffen, die der M itführende nach anderen Rechts-
vorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen
ohne Erlaubnis mitgeführt werden.“
19. In § 78 Abs. 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes“
ersetzt.
20. Der 6. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-
hoben.
21. Der 9. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge“.
b) In § 90 werden die Wörter „zum Ausflug“ durch die
Wörter „zur Ausreise“ ersetzt.
c) In § 91 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „des
Abflugs und des Rückflugs“ durch die Wörter „der
Ausreise und der Rückkehr“ ersetzt.
d) In § 91 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Flugs“
durch die Wörter „der Ausreise“ ersetzt.
e) § 92 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Erlaubnisfreie Ausreise“.
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luft-
verkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der
Verwendung von Luftfahrzeugen zu nicht-
gewerblichen Zwecken, wenn der B estim-
mungsort in einem Vertragsstaat der Inter-
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO-
M itgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung
von Luftsportgeräten und für Flüge im Flug-
linienverkehr.“
cc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Flug“
durch die Wörter „die Verwendung des Luft-
fahrzeugs“ ersetzt.
dd) In Absatz 3 werden die Wörter „Ausflüge“ und
„Ausflügen“ jeweils durch das Wort „Ausrei-
sen“ ersetzt.
f) § 93 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „den einzelnen
Flug“ durch die Wörter „die einzelne Ausreise“
sowie die Wörter „den Flug“ durch die Wörter
„die Ausreise“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden das Wort „Einzelflügen“
durch das Wort „Einzelausreise“, das Wort
„Ausflugerlaubnis“ durch das Wort „Erlaub-
nis“ sowie die Wörter „des Ausflugs“ durch die
Wörter „der Ausreise“ ersetzt.
22. Der 10. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge“.
b) In § 94 werden die Wörter „zum Einflug und zum
Verkehr“ durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.
c) § 95 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach dem
Wort „-flugplätze“ die Wörter „oder -start-
platz“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „zum
Einflug“ durch die Wörter „zur Einreise“ er-
setzt.
cc) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 99
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 5“ er-
setzt.
d) § 96 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Erlaubnisfreie Einreise und
vereinfachte Erteilung der Erlaubnis“.
bb) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Einflug
bedarf nicht“ gestrichen, das Wort „der“ wird
durch das Wort „Einer“ ersetzt, nach dem
Wort „Erlaubnis“ werden die Wörter „bedarf
es nicht“ eingefügt, und das Wort „Luftsport-
geräte“ wird durch die Wörter „Luftfahrzeuge
für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken“ er-
setzt.
cc) In Absatz 2 werden das Wort „Flügen“ durch
das Wort „Einreisen“ und die Wörter „der Ein-
flug“ durch die Wörter „die Einreise“ ersetzt.
dd) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Einflug“
durch die Wörter „der Einreise“ ersetzt.
ee) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
„Die Rechtswirkungen nach S atz 1 treten nur
dann ein, wenn der Antrag von einem nach
§ 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
stellten inländischen Empfangsbevollmäch-
tigten eingereicht wurde, der zugleich der
Genehmigungsbehörde als Zustellungsbe-
vollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes benannt worden ist.“

2452 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
e) § 96a wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise“.
bb) In Absatz 1 S atz 1 werden das Wort „Einflug-
erlaubnis“ durch das Wort „Erlaubnis“, die
Wörter „den Einflug“ durch die Wörter „die
Einreise“ und das Wort „Flug“ durch das Wort
„Verkehr“ ersetzt.
cc) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „Der Ein-
flug“ durch die Wörter „Die Einreise“ sowie die
Wörter „der Flug seinen“ durch die Wörter „sie
ihren“ ersetzt.
f) In § 97 Abs. 1 werden die Wörter „zum Einflug“
durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.
23. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt:
„11. Anerkennung von Luftsportgeräten“.
24. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 B uchstabe a wird aufgehoben.
b) Nummer 12 wird aufgehoben.
c) In Nummer 13 B uchstabe c wird die Angabe
„Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
25. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die B ezeichnung der Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
„(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)“.
b) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:
„I.
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
sind nach den dieser Anlage beigefügten M ustern
zu erteilen:
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-
ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone nach
den M ustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den
M ustern 3 und 4.“
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luft-
schiffe, M otorsegler und bemannte B allo-
ne führen als S taatszugehörigkeitszei-
chen die B undesflagge und den B uch-
staben D sowie als besondere K ennzeich-
nung (Eintragungszeichen) vier weitere
B uchstaben.“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Höchstgewicht“
durch die Wörter „höchstzulässige S tart-
masse“ ersetzt sowie der P unkt nach der
Angabe „N “ durch ein K omma ersetzt und
die folgende Angabe eingefügt:
„bemannte B allone O.“
cc) In Nummer 4 Abs. 3 S atz 1 werden nach den
Wörtern „Hülle von Luftschiffen“ die Wörter
„und bemannten B allonen“ eingefügt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. B emannte B allone führen den B uchsta-
ben D und das Eintragungszeichen ent-
sprechend Nummer 3 Abs. 2 erster
Halbsatz sowie auf der K appe.“
d) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. B emannte B allone setzen die B undesflagge
oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in
gegenüberliegender Anordnung außen auf der
Hülle; die Gesamthöhe muß hierbei jedoch
mindestens 30 cm betragen.“
e) Der Anhang zur Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das M uster 3 wird aufgehoben.
bb) Das bisherige M uster 4a wird M uster 3.
cc) Das bisherige M uster 4b wird M uster 4.
26. In § 24 Abs. 3 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 1
Nr. 1 wird die Angabe „§ 28“ jeweils durch die Angabe
„§ 30“ ersetzt.
27. In § 2 S atz 2, § 7 S atz 2, § 20 Abs. 4 S atz 2, § 24a
Abs. 1 S atz 4, § 28 Abs. 3 S atz 2, § 81 Abs. 1 S atz 3,
§ 92 Abs. 3 S atz 1, § 97 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2, § 99
Abs. 3 und § 101 S atz 1 werden jeweils
a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
„Das B undesministerium“,
b) das Wort „B undesminister“ oder „B undesmini-
sters“ durch das Wort „B undesministerium“ oder
„B undesministeriums“,
c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“,
e) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“ und
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung
der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der K ostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (B GB l. I S . 346),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2885), wird wie folgt geän-
dert:
1. Abschnitt V Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
„12. G enehmigung der Errichtung bestimmter B au-
werke und Luftfahrthindernisse (§ 12 Abs. 2
S atz 4, § 15 Abs. 2 S atz 3, § 17 S atz 2
LuftVG) 100 bis 2 000 DM “.
2. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1
und 1a ersetzt:
„1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20
Abs. 1 S atz 1 oder § 20 Abs. 4 LuftVG, jeweils
in Verbindung mit § 61 LuftVZO)
400 bis 4 000 DM

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2453
1a. Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige
B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
Fracht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 66
LuftVZO) 100 bis 800 DM “.
b) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
c) In Nummer 19 wird B uchstabe a aufgehoben; die
nachfolgenden B uchstaben b und c werden die
B uchstaben a und b.
d) Nummer 20 wird aufgehoben.
3. Abschnitt VII Nr. 24 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der B ekanntmachung vom 13. Februar 1984 (B GB l. I
S . 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Nummer 2 des Ersten Abschnitts der Inhalts-
übersicht, in § 7 Abs. 1 und 3 S atz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1,
in der Überschrift zu § 89, in § 89 Abs. 1 und 2, § 128
Abs. 2 S atz 2 und im M uster des B eiblattes „A“ zum
Luftfahrerschein für B erufsflugzeugführer zu M uster 2
(§ 10 LuftP ersV) wird jeweils die Angabe „2. K lasse“
gestrichen.
2. In der Nummer 3 des Ersten Abschnitts der Inhalts-
übersicht werden die Wörter „B erufsflugzeugführer
1. K lasse“ gestrichen.
3. § 13 wird aufgehoben.
4. In § 125 Abs. 4 S atz 1 werden die Wörter „für B erufs-
flugzeugführer 1. K lasse,“ gestrichen.
Artikel 9
Übergangsregelung
Die Form und die Abmessungen bisher bestehender,
von diesem Gesetz abweichender B auschutzbereiche
richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes über den B auschutzbereich.
Die § § 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden
Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf
Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen B au-
schutzbereich abweichend von S atz 1 aufrechterhalten,
soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Artikel 10
Bekanntmachungsbefugnis
Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem
Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-
sung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen
§ 96 Abs. 1 des Gesetzes über P fandrechte an Luftfahr-
zeugen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9 veröffentlichten, bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
rates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwal-
tungsvorschriften mit Zustimmung des B undesrates, die
näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung
des Registers für P fandrechte an Luftfahrzeugen, die Ein-
sicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie
die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den
Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverord-
nung auch bestimmen, daß das Register in maschineller
Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die
Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die
hierbei zu treffenden S chutzvorkehrungen, sind in Anleh-
nung an die B estimmungen des S iebenten Abschnitts der
Grundbuchordnung, der § § 55a und 79 des B ürgerlichen
Gesetzbuches, der § § 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs
und des § 125a Abs. 3 S atz 2 des Gesetzes über die Frei-
willige Gerichtsbarkeit zu regeln.“
Artikel 11
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5 bis 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden
K alendermonats in K raft.
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer K raft,
sobald eine Rechtsverordnung über die B eförderung
gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Geset-
zes über die B eförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-
gust 1975 (B GB l. I S . 2121) in der jeweils geltenden Fas-
sung in K raft getreten ist. M it dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Luftverkehrsgesetzes vom 18. S eptember 1980
(B GB l. I S . 1729) außer K raft.

2454 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
K inkel
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 485cdf2fa5ed18b5….