Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
Stand: 19.03.2021
Wird zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 6 L 3704/24
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 4
- VG Berlin, 06.10.2010 – 13 K 65.10
- OVG NRW, 16.10.2008 – 20 A 2921/07Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 5 LuftPersV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/5#abs-1 (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/5#abs-2 (2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/5#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr: