Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
Stand: 25.01.2022
Wird zitiert von 6
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- BAG, 20.02.2002 – 7 AZR 622/00Zitiert von 6
- VG Gera, 21.02.2017 – 3 K 733/15 Ge
- VG Braunschweig, 17.02.2016 – 2 A 405/15Zitiert von 2
- BFH, 27.05.2003 – VI R 33/01Einkommensteuer: Anerkennung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BFH, 27.05.2003 – VI R 85/02Zitiert von 11
- OVG Saarland, 27.06.2016 – 1 A 141/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/16#abs-1 (1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/16#abs-2 (2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/16#abs-3 (3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/16#abs-4 (4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden.