Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1965

BGBl. 1992 I S. 1965 · 22.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1992, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
                                                     Verordnung
                                  zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                      und der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)
                                                        Vom 23. November 1992

  Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr:

                              Artikel 1

  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991
(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der

       Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechti-
       gungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum

       der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht

       wurde und" gestrichen.

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub-
       nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche
       Ausweise erteilen."

2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:

                                 ,,§ 28a

               Anerkennung von Erlaubnissen,
                 die in einem Mitgliedstaat
        der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden

       (1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
    meinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver-
    bundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel-
    fall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei-
    terer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,
    wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-

    nisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der
    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
    über Luftfahrtpersonal entsprechen.

     (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-
   vatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik

   Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-
   ne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-
   fahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach
   Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner
   Erlaubnis tätig werden.

*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
  91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
  Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von
  Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ).

      (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
   Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-
   nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter
   welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt
   werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
   Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-
   laubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-
   steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem
   Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-
   liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-
   aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.
   Der ausstellende Staat und die Kommission der Euro-
   päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-
   richtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie

   möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen
   abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-

   aussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-

   laubnis unverzüglich anerkannt.

    (4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem
  Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß
  den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen
  von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
  wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
  der Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.
    (5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage

  einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines
  Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der
  Erlaubnis vermerkt.

     (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-
   tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-
   niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-
   gehörige zugelassen."

3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.

4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug"
   durch das Wort „Luftfahrzeug" und das Wort „Luftfahr-
   zeugführers" durch das Wort „Luftfahrzeugs" ersetzt.

5. § 11 O wird aufgehoben.

6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-
   lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu
   dieser Änderungsverordnung angefügt.

                        Artikel 2

  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1
BGBl. 1992, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
1966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

S. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   ,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit

          als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-
          gen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,
          die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus
          einem Flugzeugführer, zugelassen sind,".

2. § 12 wird aufgehoben.

3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin-
   aus nicht verlängert oder erneuert."

4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug-
   führer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn
   der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach
   § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis
   für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im

   gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im

   Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine

   Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-

   zeugführer, zugelassen sind, beschränkt."

5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer

   1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-
   zeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit-
   punkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung

   der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-
   setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn
   dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-
   rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein
   eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-

   schriebenen Voraussetzungen."

6. § 137 wird aufgehoben.

7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes
   „A" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der
   Beiblätter „A 1" und „A 2" zu Muster 4 (Verkehrsluft-
   fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der
   Rückseite des Beiblattes „A 2" zu Muster 4 (Verkehrs-
   luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:

   a) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
      als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen

      der eingetragenen Muster, die für eine Mindest-
      flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-
      rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei
      Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-
      flüge,"

   b) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-

      mand of aeroplanes certified for a minimum flight

      crew of one pilot for which a type rating has been

      issued, for flights by day and by night and for con-

      trolled VFR flights,".

                        Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 23. November 1992
                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                Günther Krause
BGBl. 1992, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
                                                                              Anhang
                                                         Besondere Anerkennungsverfahren

 Anlage 4
{zu§ 28 a)
                                                                             Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung

Eignungsprüfung für die beson-
dere Anerkennung*)
- Überprüfung der Kenntnisse
  über die vom Aufnahmemit-
  gliedstaat erlassenen Anfor-
  derungen, die in den Anwen-
  dungsbereich des Anhangs 6
  der Konvention von Chicago
  fallen, in einer Amtssprache
         Einsatzbereich             Erlaubnis      Gesundheitliche Tauglichkeit     Alter                     Erfahrung          des Staates, in dem die Gültig-
  erklärung beantragt wurde,
  oder in Englisch, je nach Wahl
  des Antragstellers.
- Praktische Überprüfung ein-
  schließlich der Befähigung
  zum Instrumentenflug, im Flug
  oder im Simulator (die Einzel-
  heiten der Überprüfungen sind
  in dieser Spalte nachstehend
  fallweise aufgeführt).
              (1)                      (2)                     (3)                   (4)                         (5)                         (6)

1. Gewerblicher Luftver-
   kehr mit FAR 25/JAR
   25-Flugzeugen
   a) Verantwortlicher   a) ATPL-A                 a) Fliegerärztliches  a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR
      Luftfahrzeugführer                              Tauglichkeitszeug-             25/JAR 25-Flugzeugen
      (PIC)                                           nis Klasse 1 ohne
                                                      Einschränkungen
   b) Zweiter Luftfahr-          b) ATPL-A         b) Fliegerärztliches  b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR
      zeugführer                                      Tauglichkeitszeug-             25-Flugzeugen
                                                      nis Klasse 1 ohne
                                                      Einschränkungen
2. Gewerblicher Luft-
   verkehr, ausgenom-
   men mit FAR 25/JAR
   25-Flugzeugen
   a) PIC             a) CPL-A                     a) Fliegerärztliches  a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf
                         (mit IR)                     Tauglichkeitszeug-             Flugzeugen im gewerb-
                                                      nis Klasse 1 ohne              liehen Luftverkehr seit
                                                      Einschränkungen                Erlangung der IR
   b) Zweiter Luftfahr-          b) CPL-A          b) Fliegerärztliches  b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen
      zeugführer                    (mit IR)          Tauglichkeitszeug-             Luftverkehr
                                                      nis Klasse 1 ohne
                                                      Einschränkungen
3. a) Arbeitsflüge mit           a) CPL-A          a) Fliegerärztliches  a) 21-60  a) 700 Std. als PIC auf Flug-
      Flugzeugen                                      Tauglichkeitszeug-              zeugen herkömmlicher
      (ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne               Bauart, davon 200 Std. auf

          a) Praktische Über-
             prüfung, einschl.
             IR-Prüfung, im Flug
             oder im Simulator
          b) Praktische Über-
             prüfung, einschl.
             IR-Prüfung, im Flug
             oder im Simulator

          a) Praktische Über-
             prüfung, einschl.
             IR-Prüfung, im Flug
             oder im Simulator
          b) Praktische Über-
             prüfung, einschl.
             IR-Prüfung, im Flug
             oder im Simulator
a) Praktische Über-
   prüfung für die
   beabsichtigte
      Schulungsflüge)                                 Einschränkungen                 solchen Arbeitsflügen, für die    Tätigkeit
                                                                                      die Anerkennung beantragt
                                                                                      wird, einschl. 50 Std. ein-
                                                                                      schlägige Flugerfahrung in
                                                                                      den letzten 12 Monaten
   b) Arbeitsflüge mit           b) CPL-H          b) Fliegerärztliches  b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub-
      Hubschraubern                                   Tauglichkeitszeug-              schraubern, davon 200 Std.

b) Praktische Über-
   prüfung für die
      (ausgenommen                                    nis Klasse 1 ohne               auf solchen Arbeitsflügen, für    beabsichtigte
      Schulungsflüge                                  Einschränkungen                 die die Anerkennung bean-
      und Einsätze                                                                    tragt wird, einschl. 50 Std.
      über See)                                                                       einschlägige Flugerfahrung
                                                                                      in den letzten 12 Monaten
4. Gewerblicher Luftver-
   kehr oder Einsätze
   über See mit
   Hubschraubern
Tätigkeit
   a) PIC                a) ATPL-H      a) Fliegerärztliches  a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol-      a) Praktische Über-
                            (mit IR,       Tauglichkeitszeug-              chen Flügen, für die die An-       prüfung, ggf. einschl.
                            falls IFR-     nis Klasse 1 ohne               erkennung beantragt wird.          IR-Prüfung, im Flug
                            Flüge er-      Einschränkungen                 Falls IR erforderlich, 500 Std.    oder
                            forderlich)                                    Flugerfahrung seit Erlangung
                                                                           der IR
im Simulator
   b} Zweiter Luftfahr-  b) CPL-H       b) Fliegerärztliches  b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü-     b) Praktische Über-
      zeugführer            (mit IR,       Tauglichkeitszeug-              gen, für die die Anerkennung       prüfung, ggf. einschl.
                            falls IFR-     nis Klasse 1 ohne               beantragt wird. Falls IR           IR-Prüfung, im Flug
                            Flüge er-      Einschränkungen                 erforderlich, 500 Std. Flug-       oder
                            forderlich)                                    erfahrung seit Erlangung
                                                                           der IR
IR = Instrument rating.
im Simulator
') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
   Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.
BGBl. 1992, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
1968                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1




                                    Bekanntmachung
                    über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes
                        zu dem Vertrag vom 19. November 1990
                 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
                                      Vom 10. November 1992

             Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem
           Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
           (BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach
           seinem § 8 Abs. 1
                                       am 9. November 1992,
           dem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-
           tionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.



             Bonn, den 10.November1992

                          Der Bundesminister des Auswärtigen
                                       In Vertretung
                                  Dr. Lauten sc h I ag er




                                  Berichtigung
                            des Gesetzes zur Änderung
               des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
                                     Vom 12. November 1992

             Das Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-
           gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:

           1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:
              „cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42
                   Abs. 2 Nr. 5" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die
                   Tabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:

                                        Zeitraum                         Vomhundertsatz

                     1. Oktober 1991 bis 30. September 1993                   50
                     1. Oktober 1993 bis 30. September 1994                   35
                     1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995                    25".


           2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie"
              durch das Wort „sowie" zu ersetzen.



       -     Bonn, den 12. November 1992

                                 Der Bundesminister
                      für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                      Im Auftrag
                                        Wirth

BGBl. 1992, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969



                                                 Verkündungen im Bundesanzeiger
                       Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                                  vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                       im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                                                       Bundesanzeiger                                     Tag des
               Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                                                              Seite      (Nr.         vom)                             lnkrafttretens


29. 10. 92     Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-
               fens Kiel                                                                                     8789           (2i8        20 . i 1. 92)                  21 . 11. 92
                613-1-4

 2. 11. 92     Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
               fahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-
               sungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-
               Kanal                                                                                         8789           (218        20. 11. 92)                     1. 1. 93
                neu: 9511-1-23




                                                             Bund esgesetzb I att
                                                                                 Teil II

                                               Nr. 41, ausgegeben am 24. November 1992


     Tag                                                                            I n h a It                                                                             Seite

 16. 9. 92      Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale
                Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1134

   9. 10. 92    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
                und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1135

 12. 10. 92     Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                            1136

 20. 10. 92     f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
                Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
                sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1138

 23. 10. 92     Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                             1142

 23. 10. 92     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
                jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1144

 23. 10. 92     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                              1145

 23. 10. 92     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
                der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1146

 26. 10. 92     Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
                der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1146

 27. 10. 92     Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
                Republik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1147

 27. 10. 92     Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
                Republik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1148


                  Preis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
                                    Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
        Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1965. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bab0282609984ff3….