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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1965
BGBl. 1992 I S. 1965 · 22.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)
Vom 23. November 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991
(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der
Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechti-
gungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum
der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht
wurde und" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub-
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche
Ausweise erteilen."
2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:
,,§ 28a
Anerkennung von Erlaubnissen,
die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden
(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver-
bundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel-
fall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei-
terer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
nisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
über Luftfahrtpersonal entsprechen.
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-
vatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-
ne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-
fahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach
Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner
Erlaubnis tätig werden.
*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von
Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ).
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-
nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter
welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt
werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-
laubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-
steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem
Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-
liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-
aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.
Der ausstellende Staat und die Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-
richtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie
möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen
abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-
aussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-
laubnis unverzüglich anerkannt.
(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß
den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen
von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.
(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage
einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines
Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der
Erlaubnis vermerkt.
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-
tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-
niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-
gehörige zugelassen."
3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.
4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug"
durch das Wort „Luftfahrzeug" und das Wort „Luftfahr-
zeugführers" durch das Wort „Luftfahrzeugs" ersetzt.
5. § 11 O wird aufgehoben.
6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-
lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu
dieser Änderungsverordnung angefügt.
Artikel 2
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1

1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
S. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-
gen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,
die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus
einem Flugzeugführer, zugelassen sind,".
2. § 12 wird aufgehoben.
3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin-
aus nicht verlängert oder erneuert."
4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug-
führer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn
der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis
für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im
Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine
Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-
zeugführer, zugelassen sind, beschränkt."
5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit-
punkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung
der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-
setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn
dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-
rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein
eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-
schriebenen Voraussetzungen."
6. § 137 wird aufgehoben.
7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes
„A" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der
Beiblätter „A 1" und „A 2" zu Muster 4 (Verkehrsluft-
fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der
Rückseite des Beiblattes „A 2" zu Muster 4 (Verkehrs-
luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:
a) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen
der eingetragenen Muster, die für eine Mindest-
flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-
rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei
Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-
flüge,"
b) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-
mand of aeroplanes certified for a minimum flight
crew of one pilot for which a type rating has been
issued, for flights by day and by night and for con-
trolled VFR flights,".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause

Anhang
Besondere Anerkennungsverfahren
Anlage 4
{zu§ 28 a)
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Eignungsprüfung für die beson-
dere Anerkennung*)
- Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
Einsatzbereich Erlaubnis Gesundheitliche Tauglichkeit Alter Erfahrung des Staates, in dem die Gültig-
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
- Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luftver-
kehr mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR
Luftfahrzeugführer Tauglichkeitszeug- 25/JAR 25-Flugzeugen
(PIC) nis Klasse 1 ohne
Einschränkungen
b) Zweiter Luftfahr- b) ATPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR
zeugführer Tauglichkeitszeug- 25-Flugzeugen
nis Klasse 1 ohne
Einschränkungen
2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenom-
men mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf
(mit IR) Tauglichkeitszeug- Flugzeugen im gewerb-
nis Klasse 1 ohne liehen Luftverkehr seit
Einschränkungen Erlangung der IR
b) Zweiter Luftfahr- b) CPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen
zeugführer (mit IR) Tauglichkeitszeug- Luftverkehr
nis Klasse 1 ohne
Einschränkungen
3. a) Arbeitsflüge mit a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 700 Std. als PIC auf Flug-
Flugzeugen Tauglichkeitszeug- zeugen herkömmlicher
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne Bauart, davon 200 Std. auf
a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator
b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator
a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator
b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator
a) Praktische Über-
prüfung für die
beabsichtigte
Schulungsflüge) Einschränkungen solchen Arbeitsflügen, für die Tätigkeit
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. ein-
schlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten
b) Arbeitsflüge mit b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub-
Hubschraubern Tauglichkeitszeug- schraubern, davon 200 Std.
b) Praktische Über-
prüfung für die
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne auf solchen Arbeitsflügen, für beabsichtigte
Schulungsflüge Einschränkungen die die Anerkennung bean-
und Einsätze tragt wird, einschl. 50 Std.
über See) einschlägige Flugerfahrung
in den letzten 12 Monaten
4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze
über See mit
Hubschraubern
Tätigkeit
a) PIC a) ATPL-H a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol- a) Praktische Über-
(mit IR, Tauglichkeitszeug- chen Flügen, für die die An- prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne erkennung beantragt wird. IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen Falls IR erforderlich, 500 Std. oder
forderlich) Flugerfahrung seit Erlangung
der IR
im Simulator
b} Zweiter Luftfahr- b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü- b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR, Tauglichkeitszeug- gen, für die die Anerkennung prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne beantragt wird. Falls IR IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen erforderlich, 500 Std. Flug- oder
forderlich) erfahrung seit Erlangung
der IR
IR = Instrument rating.
im Simulator
') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.

1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes
zu dem Vertrag vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
Vom 10. November 1992
Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem
Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
(BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach
seinem § 8 Abs. 1
am 9. November 1992,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-
tionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sc h I ag er
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 12. November 1992
Das Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-
gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:
„cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42
Abs. 2 Nr. 5" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die
Tabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:
Zeitraum Vomhundertsatz
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 25".
2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie"
durch das Wort „sowie" zu ersetzen.
- Bonn, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth

Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 10. 92 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-
fens Kiel 8789 (2i8 20 . i 1. 92) 21 . 11. 92
613-1-4
2. 11. 92 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-
sungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-
Kanal 8789 (218 20. 11. 92) 1. 1. 93
neu: 9511-1-23
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 24. November 1992
Tag I n h a It Seite
16. 9. 92 Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
9. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
12. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1136
20. 10. 92 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
23. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1142
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1145
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
26. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
Preis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1965. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bab0282609984ff3….