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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 182

BGBl. 2003 I S. 182 · 218.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
                                                   Verordnung
                                     zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
                                     über Anforderungen an Flugbesatzungen
                                                   Vom 10. Februar 2003

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund

– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3

  Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
  (BGBI. I S. 550),
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3

  des vorgenannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium der Finanzen,

– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 in Verbindung mit Satz 3
  und 4 des vorgenannten Gesetzes und in Verbindung
  mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes

  vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie in
  Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
  setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
  S. 4206) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Arbeit,
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 285
Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4
zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung und
§ 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch Artikel 285
Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung:

                         Artikel 1
                    Änderung der
          Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

21. August 2002 (BGBI. I S. 3355), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. Anerken-

      nung von Luftsportgeräten § 101“ gestrichen.

   b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie
      folgt gefasst:
                          „Anlage 2
                          Angaben
                zum Antrag auf Registrierung
                einer Ausbildungseinrichtung

                          Anlage 3
               Muster Tauglichkeitszeugnis“.

2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt

                      Luftfahrtpersonal

                             § 20
                Erlaubnispflichtiges Personal

     (1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4

   Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

   1. Flugzeugführer,

   2. Führer von Hubschraubern,

   3. Flugingenieure,

   4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des
      Bundes und der Länder,
   5. Luftschiffführer,

   6. Segelflugzeugführer,
   7. Freiballonführer,
   8. Luftsportgeräteführer.

      (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen
   für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang ein-
   schließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlän-
   gerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen
   für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berech-
   tigung verbundenen Rechte richten sich nach der Ver-
   ordnung über Luftfahrtpersonal sowie
   1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
      Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesmi-
      nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
      im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung

      der Bestimmungen über die Lizenzierung von Pi-

      loten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom

      15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),

   2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrau-
      berführer und Verkehrshubschrauberführer nach
      der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

      Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt

      gemachten Fassung der Bestimmungen über die
      Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
      (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
      Nr. 80b vom 29. April 2003),
   3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministe-
      rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
      Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
      Bestimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-
      nieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003
      (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
BGBl. 2003, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
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4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs-
   betriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun-
   gen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten Luft-
   fahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für
   Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesan-
   zeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
   mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch
   oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),
5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich
   dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti-
   gungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte
   Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium
   für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundes-
   anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
   mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch
   oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);
   § 28a bleibt unberührt.

Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1

Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-

machten Fassung der Bestimmungen über Anforde-
rungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003).

  (3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für

den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti-

ges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-

schließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver-

ordnung über Luftfahrtpersonal.

   (4) Angehörige des technischen Personals bedürfen
für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener

Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-

fahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr-

zeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt-

technischen Betriebes, unter dessen Verantwortung

das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen

beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer,

deren Lizenz die Musterberechtigung für das betref-

fende Muster nicht umfasst.
   (5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft-
fahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe
und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah-
men zulassen.

   (6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit
dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver-
kehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die
Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-
   gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-
   gesetzes,
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
   gemachten Fassung der Bestimmungen über
   Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3
   deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-
   gen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hub-
   schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugin-
   genieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den
   dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften
   der Verordnung über Luftfahrtpersonal
erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die
internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-

sation sowie die europäischen Bestimmungen für
den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Ver-
ordnung zu beachten.

                         § 21

       Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
   (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
fasst:
1. Prüfer von Luftfahrtgerät,

2. Flugdienstberater,
3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
   und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 .

  (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

                         § 22

                  Zuständige Stellen

  (1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt

1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
   Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
   det wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-

   schrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballon-

   führer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1

   Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse

   von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luft-

   fahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszu-
   lassungspflichtig ist,

2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-

   rer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh-

   rer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure,

   Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-

   dienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien

   des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeug-

   führer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb

   der Instrumentenflugberechtigung,

3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver-
   kehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer
   von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer
   höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm
   und für Prüfer von Luftsportgerät.

   (2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde-
rer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun-
gen werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen
Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumen-
tenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt
zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in
die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-
tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bun-
desamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zustän-
digen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine
Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende
Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz
zuständig.
   (3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird
in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt-
wohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei
besonderen Umständen von der für den Ausbildungs-
betrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle
erteilt.
BGBl. 2003, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
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     (4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung
  und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere
  Berechtigungen hierzu können auch von der zuständi-
  gen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn
  die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.
    (5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das
  Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.

                            § 23

                       Mindestalter

    (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz
  beträgt
  1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-
     berechtigung für Reisemotorsegler), Führer nicht-
     motorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von
     Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,
  2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-
     berführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberech-
     tigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetrie-
     bener Luftsportgeräte und Freiballonführer,

  3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshub-
     schrauberführer und für Flugtechniker auf Hub-
     schraubern bei den Polizeien des Bundes und der
     Länder,
  4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub-
     schrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer,
     Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8
     sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt-
     gerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät
     und Flugdienstberater.

    (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
  beträgt

  1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-

     motorgetriebener Luftsportgeräte ,

  2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
     Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen
     Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
  3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-
     berführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte
     und Freiballonführer,

  4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3

     und 4.

  Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren
  Ausbildungsbeginn zulassen.

                            § 24
           Voraussetzungen für die Ausbildung

    (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur
  zulässig, wenn

  1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2
     besitzt,
  2. der Bewerber tauglich ist,
  3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
     unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte
     Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
  4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche
     Vertreter zustimmt.
    (2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig
  erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,

Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, be-
standskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechts-
kräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2
Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entschei-
dungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Be-
urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von
Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von

Bedeutung sind.

  (3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbil-
dung folgende Unterlagen vorliegen:
1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur
   Feststellung der Identität und zur Erhebung der
   Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-
   kehrsgesetzes,
2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,

3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
   und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
   des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
   der zuständigen Stelle beantragt worden ist,

4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
   mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für
Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene
Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für beson-
dere Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
Nr. 2 und 3 verlangen.

   (4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus-

bildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenomme-

nen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil-
dungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle.
Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der
Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten
Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung
Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder
Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hier-
für bei der Meldung oder während der Ausbildung der

zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die

Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon
abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung
nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle
untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Aus-
bildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

   (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die
sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor-
getriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen,
nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verant-
wortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Vorausset-
zungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im
Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist.

                         § 24a
                 Tauglichkeitszeugnis
   (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
wird gemäß dem Muster in Anlage 3 in Tauglichkeits-
klassen nach entsprechender flugmedizinischen
BGBl. 2003, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
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Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizi-
nischen Untersuchung und die Beurteilungsmaß-
stäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den
Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglich-
keit (JAR-FCL 3 deutsch).
   (2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel-
ten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer,
Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh-
rer, Luftschiffführer, Flugingenieure, Freiballonführer
mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschrau-
bern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

  (3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel-
ten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,
Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz
nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtperso-
nal und Führer von Luftsportgeräten.

                           § 24b
            Tauglichkeitsuntersuchungen

   (1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-

lichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luft-
fahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundes-
amt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach
§ 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen wer-
den vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bun-
desamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach
§ 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverstän-
digen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt.
   (2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-
lichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchun-
gen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luft-
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zen-
tren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachver-
ständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt.
   (3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu
prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Taug-
lichkeitszeugnis vorzulegen.

  (4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-

Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende

Daten und Einzelbefunde zu übermitteln:

1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit
   Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Na-
   men, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeits-
   zeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer,
2. bei eingeschränkter Tauglichkeit

   zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzel-

   befunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkür-

   zung der Gültigkeitsdauer geführt haben,
3. bei Nichttauglichkeit
   zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die

   Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben

   hat, und das Datum der Befunderhebung.

                           § 24c

                   Überprüfung der
           Zuverlässigkeit und Tauglichkeit
                in besonderen Fällen
   (1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes
flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer

Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsunter-
suchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersu-
chung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Taug-
lichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festge-
stellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Taug-
lichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind
diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tat-
sachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz,
dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der
für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzutei-
len. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für
die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter
Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sach-
verständigen über die Art der Beschränkung, die Auf-
nahme der Weiterführung der Ausbildung, die Ertei-
lung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz.
Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann
aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luft-
fahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundes-
amt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung
von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizi-

nischen Sachverständigen.

   (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers
um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen,
kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen,
dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Taug-
lichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der
zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachver-
ständigen nachweist.
   (3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2
wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schrift-
lich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit vernei-
nenden oder beschränkenden Begutachtung sind der
zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tra-
genden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle
entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und
der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines
Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art

der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung

der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die

Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutz-
rechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf
Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.
   (4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht
erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein
gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbil-
dung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,

soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglich-

keitsklasse vorgeschrieben ist.

                         § 24d

               Erteilung und Gültigkeit

            eines Tauglichkeitszeugnisses

  (1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnis-
ses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundes-
amt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen
Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der
Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2
werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend
vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkann-
ten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizi-
BGBl. 2003, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
  nischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3
  ausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses
  ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln.
  § 24b Abs. 4 bleibt unberührt.
    (2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
  beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglich-
  keitsuntersuchung
  1. für Klasse 1:
     zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung
     des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate,
  2. für Klasse 2:
     vorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3
     60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung
     des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur
     Vollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf
     Monate.
  Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die
  Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten
  Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine
  kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglich-
  keitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeits-
  zeugnis zu vermerken.

     (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich-
  keitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2
  zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorher-
  gehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachun-
  tersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem
  Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen
  Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am
  Tage der Nachuntersuchung.
     (4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auf-
  lagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglich-
  keitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt wer-
  den. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer
  des Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum

  Tragen von Sehhilfen können diese durch vom Luft-

  fahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren

  oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen

  nach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis ver-
  merkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers
  durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug-
  medizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen
  Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge-
  schränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle
  und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt
  unberührt.

    (5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit
  vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr-
  zeugs mitzuführen.

                           § 24e

                    Anerkennung als
           flugmedizinischer Sachverständiger

    (1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische
  Sachverständige bedürfen für die Durchführung flug-
  medizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals
  und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der
  Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrich-

  ten für Luftfahrer bekannt gemacht.

     (2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die
  Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2
  kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen

der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohn-
sitz hat, anerkannt werden, wer
1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
   meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
   oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
   tätig ist,
3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
   Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständi-
   ge erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für
   Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
   zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
   Abs. 1 besitzt oder besaß und
4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
   technischen, personellen sowie organisatorischen
   Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
   chungen der Klasse 2 verfügt.
   (3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer

1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
   meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die
   Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,

2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als
   flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2
   besitzt,
3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
   oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
   tätig ist,
4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
   Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän-
   dige erfolgreich teilgenommen hat,

5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer
   in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz

   für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-

   zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20

   Abs. 1 besitzt oder besaß und

6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
   technischen, personellen sowie organisatorischen
   Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
   chungen der Klasse 1 verfügt.
   (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt
als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn

1. ihr Leiter

   a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme
      von Nummer 5 erfüllt,
   b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-
      ständiger für die Erteilung von Tauglichkeits-
      zeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens
      zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder

   c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten
      fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens
      500 Untersuchungen von Bewerbern für die
      Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der
      Klasse 1 durchgeführt hat und

   d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung

      als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem
      Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrie-
      ben und die Ergebnisse dieser Forschung publi-
      ziert hat sowie
BGBl. 2003, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
2. sie
   a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und
      einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder
      vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,
   b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin
      tätig ist und
   c) die medizintechnischen, personellen sowie
      organisatorischen Voraussetzungen erfüllt.

   (5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zen-
trums kann mit Nebenbestimmungen versehen wer-
den. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren
befristet und kann längstens bis zur Vollendung des
68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen
Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der
Anerkennung um jeweils drei Jahre sind
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän-
   gerung der Anerkennung als flugmedizinischer
   Sachverständiger gemäß Absatz 6,
2. mindestens 300 flugmedizinische Untersuchungen
   von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglich-
   keitszeugnissen der Klasse 1 und
3. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem
   Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren
   Publikation nachzuweisen.
Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht
nachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jah-
ren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 4
gestellt werden.
   (6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf
die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a
für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird
auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs-
tens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des
flugmedizinischen Sachverständigen verlängert wer-
den. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils
drei Jahre sind mindestens 120 flugmedizinische
Untersuchungen sowie die Teilnahme an vom Luft-
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fort-
bildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20
Stunden nachzuweisen. Können die Verlängerungs-
voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann
frühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf
Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 gestellt werden.

   (7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft,
ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maß-
gebend waren, fortbestehen. Darüber hinaus kann die
zuständige Stelle prüfen, ob die flugmedizinischen
Tauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmun-
gen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-
FCL 3 deutsch) durchgeführt werden. Der flugmedizi-
nische Sachverständige und der Leiter des flugmedi-
zinischen Zentrums sowie dessen Stellvertreter haben
der zuständigen Stelle auf Verlangen die hierfür er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in
Dokumente zu gewähren.
  (8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren,
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der
Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
gemacht.

                          § 25
           Antrag auf Erteilung einer Lizenz
  (1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon
vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt
werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorge-
schrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen
Voraussetzungen zu stellen.

  (2) Dem Antrag sind beizufügen
1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es
   sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle
   gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5
   vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die
   Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses ver-
   langen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor-
   gelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf
   Verlangen nachzuweisen ist,
3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-
   ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis
   über die theoretische und praktische Ausbildung,
4. ein Passbild.

                          § 26
                   Erteilung der Lizenz
   (1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-
händigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-
setzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach
§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt
sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-
bers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür
mit.
   (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den
Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-
gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen
sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber
die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein
ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-
pass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der
erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

                          § 26a

          Voraussetzungen für Verlängerung
             und Erneuerung der Lizenz
   (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der
Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß
§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften
bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach
§ 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entspre-
chend.
  (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten
Anerkennungen sinngemäß.

                          § 27

               Lizenzen der Bundeswehr
   (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu
einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt
BGBl. 2003, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
  während der Dauer des Dienstverhältnisses im glei-
  chen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt
  mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im
  gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder
  als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät
  in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des
  Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach
  § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.
     (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst-
  stelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer
  militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile
  Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prü-
  fung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der
  Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh-
  rer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie
  die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugre-
  geln und die Lehrberechtigung kann von dem Nach-
  weis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3
  genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten
  und Kenntnissen abhängig gemacht werden.
     (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem
  Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von
  der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für wel-
  che Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die
  Erlaubnis erteilt war.

     (4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer
  Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner
  militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach
  dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die
  Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß
  § 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb
  von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-
  verhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später
  gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile
  Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung
  der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt
  sinngemäß.

                             § 28
                     Anerkennung von
               Lizenzen und Berechtigungen
     (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
  erteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur
  zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in
  dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder
  als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die
  Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als
  gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun-
  gen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna-
  tionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl.
  1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt
  unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsport-
  geräteführer.
    (2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als
  Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der
  Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt
  wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und
  Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland all-
  gemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen,
  Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flug-
  medizinische Sachverständige und Ausbildungsbetrie-
  be allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-
  Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
  gemacht. § 28a bleibt unberührt.

   (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach
Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen
erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern,
wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber
für die Tätigkeit ungeeignet ist.
   (4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als
Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen
von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein-
zelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der
Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann
von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften
dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-
gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-
mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht
werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-
nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-
amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die An-
erkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-
lagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrer-
schein und die Bescheinigung über die Anerkennung
im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1
auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-
land eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte
nach § 1 Abs. 4.

   (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige
Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise
erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

                         § 28a
             Anerkennung von Lizenzen,
            die in einem Mitgliedstaat der
          Europäischen Union erteilt wurden

  (1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen
Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne
unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prü-
fungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-
schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
anzuwendenden Bestimmungen entspricht.
   (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-
zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindest-
flugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugfüh-
rer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln
bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig wer-
den.
   (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1
genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft,
unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt
werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz
weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller
innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeit-
punkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorlie-
gen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraus-
BGBl. 2003, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189
setzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der
ausstellende Staat und die Kommission der Europäi-
schen Union werden davon schriftlich unterrichtet.
Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gele-
genheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen.
Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzun-
gen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unver-
züglich anerkannt.

  (4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den
Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von
Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anfor-
derungen genügt.
   (5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage
einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines
Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfah-
rerschein vermerkt.

  (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben
und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu
Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen
und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche
Staatsangehörige zugelassen.

                          § 29

                 Widerruf, Ruhen und
               Beschränkung der Lizenz
   (1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi-
gen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder

Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24
Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte
Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle
des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei
eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.

   (2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft-
fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die
Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können
oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz recht-
fertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprü-
fung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der
Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder
fachliches Wissen nicht mehr besitzt.
   (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie-
ßender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf
eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt
werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz
kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher-
heit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren
ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen
Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die
erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das aus-
reichende praktische Können oder fachliche Wissen
nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte
Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des
Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen

und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder
durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu
ersetzen.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen
Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-
ten Anerkennungen sinngemäß.

                          § 30

                 Ausbildungserlaubnis

  (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil-
dungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrich-
tungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis
besitzen.
   (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-
fahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeug-
klassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Aus-
bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-
richtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung
von Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflug-
zeugführer besitzen.

   (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der
Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-
men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prak-
tischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfah-
rern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-

wendenden Vorschriften erteilt.

                          § 31
                  Zuständige Stellen

  (1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird

1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil-
   dungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer,
   Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen-
   tenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder
   Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehör-
   de des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt
   werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtun-
   gen von den Beauftragten nach § 31c des Luftver-
   kehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der
   Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftver-
   kehrsgesetzes beauftragt sind,

2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-
   desamt erteilt.
   (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die
Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist
die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren
Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im
Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der
beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die
nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.

                          § 32
                Antrag auf Erteilung der
             Erlaubnis oder Registrierung

   (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-
gistrierung muss enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
   eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
   und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
   des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
BGBl. 2003, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190
      der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei
      juristischen Personen und Gesellschaften des Han-
      delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der
      vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlan-
      gen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass
      die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder
      Genossenschaftsregister nur noch von der Ertei-
      lung der Erlaubnis abhängt,
  2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der
     Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-
     angehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
  3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebens-
     läufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des
     sonstigen Lehrpersonals,
  4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-
     nische und organisatorische Voraussetzungen vor-
     handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende-
     ten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten,
     einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbil-
     dung durchzuführen,
  5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der
     Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt
     werden soll.
      (2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen

  1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-
     betrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:
      die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
      deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055
      deutsch,
  2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-
     betrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:

      die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
      deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055
      deutsch,
  3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte
     Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:

      die Angaben nach Anlage 2.

                             § 33
                   Erteilung und Umfang
              der Erlaubnis oder Registrierung
     (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-

  bildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn

  1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-
     dung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu
     befürchten ist,
  2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und
     sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und

  3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden
     Vorschriften entsprochen wird.
    (2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbil-
  dung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen
  und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim-
  mungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort

  des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.

    (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie

  Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein
  Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals
  oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung.
  Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers

der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-
gen Stelle anzuzeigen.
   (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis
zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-
chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte
Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen
Stelle mitgeteilt.
  (5) Abweichungen von den Angaben auf dem
Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der
zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
   (6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung
bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der
zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-
stellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die
Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verord-
nung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Aus-
bildungseinrichtung von der zuständigen Stelle wider-
rufen.
   (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Regis-
trierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf
wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von
den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauf-
tragten bekannt gemacht.

                           § 34
                    Erleichterungen

   Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-
rechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freibal-
lonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis
nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-
richtung oder ein Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle

registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-
chend.

                           § 35
                 Beginn der Ausbildung

   Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,

wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnah-
meprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder
einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitge-
teilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten
Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungsein-
richtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nicht-
motorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Be-
auftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in
geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.

                           § 36

                         Aufsicht

   (1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den

Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs-

einrichtung.
  (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der
zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs-
BGBl. 2003, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 191
   bericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich
   besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil-
   dungsbericht müssen mindestens folgende Angaben
   enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde-
   ten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berech-
   tigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten
   Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugaus-
   bildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfah-
   rensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der
   beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an
   synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der
   zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art
   der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie
   besondere Vorkommnisse.

                            § 37
                 Rücknahme und Widerruf

      Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
   setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
   Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
   Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfal-
   len sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als
   ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht
   worden ist.“

3. Die Angabe „11. Anerkennung von Luftsportgeräten“
   wird gestrichen.

4. § 101 wird aufgehoben.

5. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d

          eingefügt:

          „d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,“.
      bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals

          a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4
             Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis
             über die Anerkennung nicht mitführt,
          b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwi-
             derhandelt;“.

   c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
      „12. als flugmedizinischer Sachverständiger

           a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglich-
              keitszeugnis ohne die dafür notwendige
              Anerkennung ausstellt,
           b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

               nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in
               Dokumente nicht gewährt,
            c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenom-
               mene Eintragungen nicht an die genannte
               Stelle meldet,

            d) entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 im Falle einer
               Nichttauglichkeitsfeststellung eine Mel-
               dung gegenüber der zuständigen Stelle
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
               nicht rechtzeitig erstattet;“.

   d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
      Nach dem Wort „anzeigt“ wird der Punkt durch das
      Wort „oder“ ersetzt.

   e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-
      fügt:

      „16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal
           entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeits-
           zeugnis nicht mit sich führt.“

6. § 110 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 110
                   Übergangsvorschriften
      (1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e
   Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
   (BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen
   Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige
   nach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des
   Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrecht-
   licher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesat-

   zungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerken-

   nung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatz-
   bezeichnung „Flugmedizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1
   ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkraft-
   tretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher
   Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
   zu erbringen.

      (2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luft-
   sportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von
   Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, je-
   weils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segel-
   flugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgerä-
   teführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung
   von Amts wegen gemäß § 34 registriert.
      (3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten
   Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gül-
   tigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz
   einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrt-
   personal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer
   mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung
   über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgerä-
   ten 24 Monate.“
BGBl. 2003, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192

         7. Die Anlage 2 (zu § 32) wird wie folgt gefasst:


            „Anlage 2
            (zu § 32)


                             Angaben zum Antrag auf Registrierung
                                 einer Ausbildungseinrichtung

               A      Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung
                      betrieben wird
               B      Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
               C      Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
               D      Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe
                      der Qualifikationen
               E      (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung
                          durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
                      (ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes
               F      Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung
                      verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flug-
                      übungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:
                      Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im
                      Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des
                      Lufttüchtigkeitszeugnisses
               G      Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden
                      soll:
                      Theoretische Ausbildung
                      Flugausbildung
                      Nachtflugqualifikation
                      Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
                      Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,
                      Wolkenflugberechtigung usw.)
               H      Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der
                      Auszubildenden
                I     Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der
                      Ausbildungseinrichtung
               J      Sonstige zweckdienliche Angaben
               K      Erklärung, dass
                      1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
                      2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2
                         oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.
              Datum
              Unterschrift                                                                    “
                                                                                          “

BGBl. 2003, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193
                                                                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
                                                                                                                                                                8. Die Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) wird wie folgt gefasst:



Weitere Bemerkungen /Further remarks


                                         Bundesrepublik Deutschland
                                                          Federal Republic of Germany




                                                                                                              Muster Tauglichkeitszeugnis
                                                      Tauglichkeitszeugnis
                                                            Medical Certificate




                                       Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
                                         Only valid in conjunction with an official identification document

                                                      In den Luftfahrerschein einzulegen




                                                                                                                                            (zu § 24a Abs. 1)
                                                       Pertaining to a Flight Crew Licence




                                                                                                                                                   „Anlage 3




                                                                                                                                                                                                                            193

BGBl. 2003, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194
                                                                      
                                                                      

                                                                      VII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority                                                XIII Einschränkungen

I     Ausstellungsstaat / State of issue

      Bundesrepublik Deutschland                                      II     Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class

III   Referenznummer / Reference number
                                                                                   Klasse 1 / Class 1                 Klasse 2 / Class 2

IV    Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder          Bitte entsprechende Klasse ankreuzen

                                                                      IX     Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date                                             1U      .HQQXQJ

                                                                                                                                                                                       70/
                                                                             Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)
                                                                                                                                                                                       9'/
XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth
                                                                             Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)
                                                                                                                                                                                       90/

                                                                                                                                                                                       91/

                                                                      XII Gültig bis /Validity until                                                                                   9&/

                                                                      
V     Wohnsitz / Address                                                     Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)                                                                    20/
                                                                                                                                                                                       2&/
                                                                                                                                                                                       26/

                                                                             Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)

                                                                                                                                                                                       2$/

                                                                      X      Ausstellungsdatum / Date of issue                                                                        23/
                                                                                                                                                                                      $3/
                                                                                                                                                                                      $+/

                                                                                                                                                                                      $*/
                                                                                                                                                                                      66/
VI    Staatsangehörigkeit / Nationality                                                                                                                                               6,&

                                                                                                                       Unterschrift des Fliegerarztes / Signature of AME              $06

                                                                      XI     Stempel / Stamp
VII   Unterschrift des Inhabers / Signature of holder                                                                                                                                 5;2
                                                                                                                                                                     194
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003

oder Auflagen / Limitations or conditions
                                                                                    Erstuntersuchung / Initial medical examination

                                                                                    Datum /Date                                 Ausstellungsstaat / State of issue

                                                                                           Datum der /         Letzten / last             Nächsten / next
                                                                                            Date of

                                                                                    Erweiterte
                                                                                    Untersuchung
   $XIODJHQ%HGLQJXQJHQ%HIULVWXQJHQ                  DXIHUOHJW    DXIJHKREHQ       /
                                                        GXUFK         GXUFK
   *OWLJQXUIU0RQDWH                          $0($0&                      Extended

   0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGH6HKKLOIHWUDJH QXQG    AME/AMC/ *                    medicale
   HEHQVROFKH(UVDW] EULOOHPLWIKUHQ

   0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGHPXOWLIRNDOH%ULOOH      $0($0&
                                                                                    examination
   WUDJHQXQGHEHQVROFKH(UVDW]EULOOHPLWIKUHQ
   0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGH%ULOOHVRZLHHLQH       $0($ 0&
   HQWVSUHFKHQGH(UVDW]EULOOHPLWIKUHQ
   *OWLJQXULQGHQ)OXJLQIRUPDWLRQVJHELHWHQGHU
                                                                                    Verlängerungs-
   -$$0LWJOLHGVVWDDWHQIU9)5 )OJHEHL7DJ                                      untersuchung
   *OWLJQXUDOVRGHUPLWTXDOLIL]LHUWHP&RSLORWHQ                                 /
   *OWLJQXUDOV&RSLORW
   *OWLJQXUPLW6LFKHUKHLWVSLORWXQGLQ
                                                                                    Medical

   /XIWIDK U]HXJHQPLW'RSSHOVWHXHU                                                 (general)
   (LQJHVFKUlQNWDXIEHVWLPPWH)OXJ]HXJPXVWHU                                       examination
   QDFKhEHUSUIXQJVIOXJ
   *OWLJQXURKQH)OXJJlVWH
   *OWLJQXUPLWEHUSUIWHU3URWKHVH
   *OWLJQXUPLWEHUSUIWHUXQG]XJHODVVHQHU                                      Elektrokardio-
   +DQGVWHXHUXQJ
   *OWLJQXUPLWDQHUNDQQWHU6FKXW]EULOOH                                          graphie
   %HVRQGHUH(LQVFKUlQNXQJHQZLHDQJHJHEHQ                                          /
   %HVRQGHUH$QZHLVXQJHQPLWGHUIUGLH(UWHLOXQJ                                 Electrocardio-
   GHU/L]HQ]]XVWlQGLJHQ6WHOOH9HUELQGXQJ
   DXIQHKPHQ                                                                        gram
   )OXJPHGL]LQLVFKH7DXJOLFKNH LWV]HXJQLVVHPVVHQ       $06          $06
   YRPIOXJPHGL]LQLVFKHQ%HUHLFKGHV/XIWIDKUW
   %XQGHVDPWHV $06 HUVWHOOWZHUGHQ
   0XVVLP5DKPHQMHGHUIOLHJHUlU]WOLFKHQ                                           Audiometrie
   8QWHUVXFKXQJIDFKRSKWKDOPRORJLVFKXQWHUVXFKW                                     /
   ZHUGHQ
                                                                                    Audiogram
                                                                      AME Nummer                                                                                            =XVWlQGLJH6WHOOHJHPl‰†/XIW9=2
                                                                      AME ID No.   D AME
“

BGBl. 2003, Seite 195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 195
                            Artikel 2
                   Änderung der

          Verordnung über Luftfahrtpersonal

  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I
S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 453 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                      „Inhaltsübersicht

                           Erster Abschnitt

                          Lizenzen und
                  Berechtigungen für Luftfahrer

     1. Privatflugzeugführer
        §1      Fachliche Voraussetzungen

        § 1a    Erleichterungen
        §2      Prüfung
        §3      Erteilung und Umfang der Lizenz

        § 3a    Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

        § 3b    Klassenberechtigung für einmotorige kolbenge-
                triebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstab-
                flugmasse von 2 000 Kilogramm
        §4      Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechti-
                gungen

        §5      Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach
                JAR-FCL 1 deutsch

     2. §§ 6 bis 11 (weggefallen)
     3. §§ 12 und 13 (weggefallen)
     4. §§ 14 bis 17 (weggefallen)
     5. §§ 18 bis 22 (weggefallen)
     6. §§ 23 bis 28 (weggefallen)

     7. §§ 29 und 30 (weggefallen)

     8. §§ 31 bis 35 (weggefallen)

     9. Segelflugzeugführer

        § 36    Fachliche Voraussetzungen
        § 37    Erleichterungen

        § 38    Prüfung
        § 39    Erteilung und Umfang der Lizenz
        § 40    Zulässige Startarten
        § 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

        § 41    Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten
                und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
    10. Luftsportgeräteführer
        § 42    Fachliche Voraussetzungen
        § 43    Prüfung
        § 44    Erteilung und Umfang der Lizenz
        § 45    Gültigkeit der Lizenz
    11. Freiballonführer

        § 46    Fachliche Voraussetzungen
        § 47    Prüfung

        § 48    Erteilung und Umfang der Lizenz

        § 49    Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

    12. Luftschiffführer

        § 50    Fachliche Voraussetzungen
        § 51    Prüfung
        § 52    Erteilung und Umfang der Lizenz
        § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer

    § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
    § 53   Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
           der Lizenz

13. §§ 54 bis 57 (weggefallen)

14. §§ 58 bis 61 (weggefallen)
15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
    Bundes und der Länder
    § 62   Fachliche Voraussetzungen
    § 63   Prüfung

    § 64   Erteilung und Umfang der Lizenz

    § 65   Gültigkeit der Lizenz

16. §§ 66 bis 70 (weggefallen)

17. §§ 71 bis 76 (weggefallen)

18. §§ 77 bis 80 (weggefallen)
19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug,
    für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passa-
    gierberechtigung für Luftsportgeräteführer
    § 81   Kunstflugberechtigung

    §§ 82 und 83 (weggefallen)

    § 84   Schleppberechtigung

    § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
    § 85   Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
    § 86   Streu- und Sprühberechtigung

    § 87   (weggefallen)

20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-
    fahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen
    Flugübungsgeräten
    § 88   Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach
           JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
    § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
          Privatflugzeugführern nach § 1

    § 89   Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
           Segelflugzeugführern

    §§ 90 bis 93 (weggefallen)

    § 94   Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
           Freiballonführern

    § 95   Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
           Luftschiffführern
    § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
          Luftsportgeräteführern
    § 96   Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und
           Erneuerung der Berechtigungen

    §§ 97 und 97a (weggefallen)
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
    § 98   Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
    §§ 99 bis 103 (weggefallen)

                     Zweiter Abschnitt
                       Erlaubnisse,
              Lizenzen und Berechtigungen
             für sonstiges Luftfahrtpersonal

 1. Prüfer von Luftfahrtgerät

    § 104 Fachliche Voraussetzungen

    § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

    § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
          Tätigkeit
    § 107 Prüfung
    § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
          Prüfer für Luftfahrtgerät
BGBl. 2003, Seite 196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 196
         § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
               der Erlaubnis
         § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
         § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
      2. Freigabeberechtigtes Personal
         § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Ertei-
                lungen und Umfang der Erlaubnis
      3. Flugdienstberater
         § 112 Fachliche Voraussetzungen
         § 113 Prüfung
         § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
      4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und
         sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftver-

         kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-
         tig ist
         § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
         § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz

                          Dritter Abschnitt

                     Gemeinsame Vorschriften
      1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneue-
         rung einer Lizenz oder Berechtigung

         § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder
               Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
         §§ 118 und 119 (weggefallen)
      2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset-
         zungen
         § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

         § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
         § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mit-
               nahme von Fluggästen
         § 123 (weggefallen)
         § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
         § 125 (weggefallen)

         § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in
               Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster
               Hilfe
         § 127 (weggefallen)
      3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprü-
         fungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbil-
         dung

         § 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungs-

               überprüfungen, Anerkennung von Prüfern
         § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

         § 130 (weggefallen)
      4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur
         Ausübung des Sprechfunkdienstes
         § 131 Zuständige Stellen
         § 132 Antragstellung
         § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
               dienstes

                          Vierter Abschnitt

              Durchführungsvorschriften, Ordnungs-
              widrigkeiten und Übergangsvorschriften
      § 133a Durchführungsvorschriften
      § 134   Ordnungswidrigkeiten
      § 135   Übergangsvorschriften
      §§ 136 und 137 (weggefallen)

                             Anlage 1
              Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)“.

2.   In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort
     „Erlaubnisse“ durch das Wort „Lizenzen“ ersetzt.

3.   Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
                              „§ 1

                 Fachliche Voraussetzungen
        (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
     Lizenz für Privatflugzeugführer sind
     1. die theoretische Ausbildung,
     2. die Flugausbildung,

     3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
        Sofortmaßnahmen am Unfallort.
       (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
     gebiete

     1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
        schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des

        beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
        führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
        Sichtflugregeln,

     2. Navigation,

     3. Meteorologie,
     4. Aerodynamik,
     5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

     6. Verhalten in besonderen Fällen,
     7. menschliches Leistungsvermögen.
        (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35
     Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster
     mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm
     innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prü-
     fung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die
     Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abge-

     schlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flug-
     stunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
       (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
     enthalten sein

      1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung
         von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und

         Bereitstellung des Flugzeuges,

      2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung
         von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,

      3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
      4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeits-
         bereich, Erkennen und Beenden von beginnen-
         den überzogenen Flugzuständen,
      5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeits-
         bereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturz-
         flugzuständen,

      6. Starts und Landungen bei Seitenwind,

      7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leis-
         tung auf kurzen Pisten und unter Berücksichti-
         gung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
      8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle
         der Flugzeugausrüstung,
      9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-
         plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung
         von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
BGBl. 2003, Seite 197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 197
10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke
    von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei
    vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
    Landungen bis zum vollständigen Stillstand
    durchzuführen sind.
  (5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Rei-
semotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit
von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet
werden.
                         § 1a

                   Erleichterungen
   (1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-
führer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert
sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf min-
destens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4
bleibt unberührt.
   (2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-
führer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flug-
stunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit
Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug ent-
halten sein.
   (3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben
Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen
mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug
sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren,     Sprechfunkverkehr     und
Sprechgruppen enthalten sein.

                         §2

                       Prüfung

  (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und

praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach

seinem praktischen Können und seinem fachlichen

Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellen-

den Anforderungen erfüllt.

  (2) Die Prüfung erstreckt sich auf
1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum

   Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer

   Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,

3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in

   Notfällen.

                         §3

          Erteilung und Umfang der Lizenz
   (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfah-
rerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Ver-
ordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchst-
abflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden

während der Ausbildung auch die Voraussetzungen

nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luft-
fahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird
von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulas-

sungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Ver-
längerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige
Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
  (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeu-
gen nach Absatz 1
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verant-
   wortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeu-
   gen der eingetragenen Muster innerhalb des
   Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
   berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
   zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
   eingetragenen Muster, beschränkt auf das
   Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen
   und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf
   diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der
   Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a
   bleiben unberührt.
   (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflug-
qualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und
den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
schriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflug-
zeugführer gemäß der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a
vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.

                         § 3a
     Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

  (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechti-
gung.

  (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach

   § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf

   Flugstunden in die Führung und Bedienung von

   Reisemotorseglern, deren Beherrschung in beson-

   deren Flugzuständen und das Verhalten in Not-
   fällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit
   Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Trieb-
   werk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug,

   davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk

   enthalten sein,

2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der

   Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen

   Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedie-
   nung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb

   und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

                         § 3b
        Klassenberechtigung für einmotorige
    kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer
     Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm

   (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur

Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Land-

flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von
2 000 Kilogramm der Klassenberechtigung.
  (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen
BGBl. 2003, Seite 198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 198
      kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
      Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm sind
      1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
         § 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in
         die Führung und Bedienung von einmotorigen
         kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
         Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm, deren
         Beherrschung in besonderen Flugzuständen und
         das Verhalten bei Notfällen, darin müssen min-
         destens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und
         10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten
         sein,
      2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der
         Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
         Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und
         Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen
         Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse
         von 2 000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei
         besonderen Flugzuständen besitzt.

                               §4
                      Gültigkeit der Lizenz
                 und der Klassenberechtigungen
         (1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeits-
      dauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz
      richtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeits-
      zeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-
      Ordnung. Die Klassenberechtigung, für die der
      Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung
      abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetra-
      gen.
         (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
      genen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt
      werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens
      12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen
      Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodyna-
      misch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der
      letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flug-
      stunden müssen mindestens sechs Stunden als ver-
      antwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Lan-
      dungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer
      Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf
      einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
      erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen
      nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähi-
      gungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf
      einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
      erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im

      Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-

      lehrers oder Prüfers zu bestätigen.
         (3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültig-
      keit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden,
      wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzun-
      gen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Taug-

      lichkeitszeugnis vorlegt.

                               §5

                             Erwerb
               der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge)
                   nach JAR-FCL 1 deutsch
         (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

    im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
    Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von
    Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003
    (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind
    1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer
       nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für
       einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu
       einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm
       oder der Klassenberechtigung für Reisemotorseg-
       ler nach § 3a,
    2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten
       Instrumentenkunde und Funknavigation,
    3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstun-
       den, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom
       Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten
       Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät – Typ
       II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt wer-
       den können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen
       ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich
       einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180
       Grad.
       (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbil-
    dung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß
    der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
    machten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
    zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
    deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
    29. April 2003) erfolgen.
       (3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt
    gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
    und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
    gemachten Fassung der Bestimmungen über die
    Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
    deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
    29. April 2003).
       (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 rich-
    ten sich nach der vom Bundesministerium für Ver-
    kehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
    ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
    über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
    (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
    Nr. 80a vom 29. April 2003).“

 4. Vor § 6 wird die Überschrift „2. Berufsflugzeugführer“
    gestrichen.

 5. Vor § 14 wird die Überschrift „4. Verkehrsflugzeugfüh-

    rer“ gestrichen.

 6. Vor § 18 wird die Überschrift „5. Privathubschrauber-
    führer“ gestrichen.

 7. Vor § 23 wird die Überschrift „6. Berufshubschrauber-

    führer“ gestrichen.

 8. Vor § 29 wird die Überschrift „7. Verkehrshubschrau-
    berführer“ gestrichen.

 9. Vor § 31 wird die Überschrift „8. Motorseglerführer“
    gestrichen.

10. Die §§ 7, 8 und 10 bis 35 werden aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199
11. Die §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 36

                 Fachliche Voraussetzungen
       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Lizenz für Segelflugzeugführer sind

    1. die theoretische Ausbildung,

    2. die Flugausbildung,
    3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
       Sofortmaßnahmen am Unfallort.
      (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
    gebiete

    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
       schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
       beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
       führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
       Sichtflugregeln,
    2. Navigation,

    3. Meteorologie,
    4. Aerodynamik,
    5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
    6. Verhalten in besonderen Fällen,
    7. menschliches Leistungsvermögen.
       (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25
    Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener
    Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung
    der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug.
    Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten

    abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20
    Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

      (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen

    enthalten sein

    1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20
       Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landun-
       gen aus einer Position außerhalb der Platzrunde
       mit Fluglehrer,
    2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf min-
       destens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf
       dem die Ausbildung durchgeführt wird,
    3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,

    4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung

       eines Überlandfluges als Alleinflug über eine
       Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im
       Segelflug,
    5. eine theoretische und praktische Einweisung zur
       Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen
       Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
       (5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen
    mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit
    Fluglehrer, durchgeführt werden.

                             § 37
                       Erleichterungen
       (1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flug-
    zeugführer oder als Führer von aerodynamisch
    gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert
    sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flug-
    stunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als

Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf min-
destens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine
Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindes-
tens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit
müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und
drei Landungen aus einer Position außerhalb der
Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung

nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40
bleibt unberührt.
   (2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4
kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Flug-
lehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilo-
meter ersetzt werden.

                        § 38

                      Prüfung
  (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
sen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
   Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
   Notfällen.

                        § 39

          Erteilung und Umfang der Lizenz

   (1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch
Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3

der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfah-

rerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei
Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Be-
rechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetra-
genen Daten neu ausgestellt.
  (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflug-
zeugen und von Motorseglern der eingetragenen
Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage
und zu den eingetragenen Startarten.

                        § 40

                Zulässige Startarten
   Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten
erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
Die Ausbildung muss mindestens umfassen
1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und
   10 Alleinstarts,
2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter
   Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,
3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf
   Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,
4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfs-
   antrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in
   deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit
   Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und
   die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reise-
   motorseglern durchgeführt werden,
BGBl. 2003, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200
      5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer
         und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für
         Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnah-
         men zulassen.

                                § 40a

           Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
        (1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von
      Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Rei-
      semotorsegler.
        (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

      1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach
         § 39,
      2. eine theoretische Ausbildung,

      3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen
         von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in
         besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in
         Notfällen und

      4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprü-
         fung und einer praktischen Prüfung, in der der
         Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
         Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und
         Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbe-
         trieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

         (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flug-
      stunden, in denen enthalten sein müssen

      1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,

      2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flug-
         plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung
         von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr
         und

      3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von

         mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon

         einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als
         Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens
         270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz
         verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum
         vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

                                 § 41
          Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten
         und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
         (1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für
      Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit
      einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der
      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
         (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
      genen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der
      Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landun-
      gen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetra-
      genen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate
      durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder
      nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit
      einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers

      durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu
      führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu
      bestätigen.
        (3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
      genen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

    dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der
    Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotor-
    seglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolben-
    triebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultra-
    leichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate
    durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen min-
    destens sechs Stunden als verantwortlicher Luft-
    fahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen
    sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
    Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemo-
    torseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach
    den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungs-
    überprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem
    Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für
    Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Land-
    flugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die
    Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch
    Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu be-
    stätigen.

       (4) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemo-
    torsegler bedürfen zur Durchführung von Flügen bei
    Nacht der Nachtflugqualifikation. Für den Erwerb und
    den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
    schriften für die Nachtflugqualifikation von Privatpilo-
    ten gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwen-
    den.“

12. § 42 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 42

                 Fachliche Voraussetzungen

       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Lizenz für Luftsportgeräteführer sind
    1. die theoretische Ausbildung,

    2. die Flug- oder Sprungausbildung,

    3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung

       in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

       (2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Aus-
    bildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der
    Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
    vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende
    Luftsportgeräteart fest.
      (3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
    gebiete
    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
       schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
       beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
       führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
       Sichtflugregeln,
    2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Frei-
       fall,
    3. Meteorologie,

    4. Aerodynamik,
    5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und
       pyrotechnische Einweisung,

    6. Verhalten in besonderen Fällen,

    7. menschliches Leistungsvermögen.
      (4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch
    gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7
    der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
BGBl. 2003, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit
      aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-
      gen; davon können bis zu 20 Flugstunden
      durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von
      Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder
      fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von
      schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen
      ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit
      mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug ent-
      halten sein müssen, sowie
   b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-
      plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer,
      mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer
      über jeweils eine Gesamtstrecke von mindes-
      tens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine
      theoretische und praktische Einweisung zur

      Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten
      Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzu-
      ständen sowie eine theoretische und prak-
      tische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer
   oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung
   für Reisemotorsegler besitzen, eine Einweisung auf
   aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
   durch einen dazu berechtigten Fluglehrer.
   (5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftge-
steuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit
   schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; da-
   von können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit
   als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hub-
   schraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aero-
   dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hän-
   gegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in
   der Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden mit
   Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug ent-
   halten sein müssen, sowie

2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-
   plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, min-
   destens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über
   jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100
   Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theore-
   tische und praktische Einweisung zur Beherr-
   schung des schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-
   flugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in
   das Verhalten in Notfällen.

  (6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte

nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-

nung umfasst

1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und

   anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:

   Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flug-
   übungen mit unterschiedlichen Höhen sowie
   Überlandflugübungen unter Anleitung und Auf-
   sicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauf-
   trag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsport-

   gerätes und der Startart, für Hängegleiter und

   Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der

   Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,

2. für Sprungfallschirmführer:
   Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen,
   Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht

       eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherr-
       schung unter besonderer Berücksichtigung der
       Auslöseart von Sprungfallschirmen.“

13. § 42a wird aufgehoben.

14. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 43
                            Prüfung
      (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
    praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
    nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
    an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
    rungen erfüllt.

      (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

    1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
    2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
       Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für
       die der Bewerber die Prüfung ablegt,
    3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und
       in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbil-
       dung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.

                              § 44
               Erteilung und Umfang der Lizenz

      (1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch
    Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5
    der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom
    Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
    bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer
    Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen
    Daten neu ausgestellt.

       (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsport-
    gerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und
    zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am
    Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie
    umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außer-
    halb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn
    die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
    führt worden ist.

      (3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr.1 wer-
    den diejenigen Startarten eingetragen, in denen der
    Bewerber ausgebildet worden ist.
       (4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge
    in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die

    Ausbildung keine Überlandflugübungen und die

    dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.

      (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf auto-

    matische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbil-

    dung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.

                              § 45
                     Gültigkeit der Lizenz

       (1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet

    erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer

    Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der

    Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für
    Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung
    mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d
    der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
BGBl. 2003, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202
         (2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen
      Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn
      der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuer-
      te Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden
      auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-
      gen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflug-
      zeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten
      24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müs-
      sen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher
      Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen
      sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
      Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aero-
      dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthal-
      ten sein.
         (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können
      durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu
      anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteu-
      erten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler
      oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolben-
      triebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im
      Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-
      lehrers oder Prüfers zu bestätigen.
         (4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen
      Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn
      der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte
      Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel
      und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für
      Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische

      Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauf-

      tragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.

        (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültig-
      keitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert
      werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
      setzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges
      Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“

15. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:

                              „§ 46

                   Fachliche Voraussetzungen
         (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-

      rer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am
      Tage zu führen, sind

      1. die theoretische Ausbildung,

      2. die Fahrausbildung und

      3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
         Sofortmaßnahmen am Unfallort.
        (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
      gebiete
      1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
         schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
         beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
         führung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach
         Sichtflugregeln,
      2. Navigation,
      3. Meteorologie,

      4. Aerostatik,
      5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

      6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,
      7. menschliches Leistungsvermögen.

  (3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gas-
ballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1
(Hüllenvolumen bis einschließlich 4 250 Kubikmeter
und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung
mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von
1. Gasballonen
   mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungs-
   fahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von
   je zwei Stunden,

2. Heißluftballonen
   mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen
   und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,
innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und
Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt
werden soll.
   (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen
Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens
20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahr-
ten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten
sein.
   (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-
rer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr
am Tage zu führen, sind
1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach
   Absatz 1,

2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als ver-

   antwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der

   Größenklasse 1.

                         § 47

                       Prüfung
   (1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1
hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf
einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Können und seinem

fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu
stellenden Anforderungen erfüllt.
  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
   Führen von Freiballonen der Größenklasse 1,

3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.

   (3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5
hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf
einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer
im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anfor-
derungen erfüllt.

                         § 48
          Erteilung und Umfang der Lizenz
   (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für
Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser
Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und
Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber
die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der
Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen
Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung
BGBl. 2003, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203
einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetra-
genen Daten neu ausgestellt.
  (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum
Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtge-
werbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher
Freiballonführer am Tage.
  (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden

1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei
   Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer
   durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit
   einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechti-
   gung nachweist,

2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen
   berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen
   der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber
   eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie min-
   destens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftbal-
   lonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden
   und 12 Landungen nachweist,
3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen
   berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der
   gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine
   theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindes-
   tens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen
   mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5
   Stunden nachweist,
4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonsti-
   ger Art, wenn der Bewerber
   a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über
      4 250 Kubikmeter bis 6 000 Kubikmeter und
      Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindes-
      tens 200 Aufrüstungen mit anschließenden
      Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stun-
      den, davon 10 Stunden auf Freiballonen der
      Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der
      Führung dieser Größenklasse erfahrenen und

      berechtigten Freiballonführers,

   b) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über
      6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10
      bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen
      mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamt-
      fahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf
      Freiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stun-
      den auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf
      der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines
      in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen
      und berechtigten Freiballonführers,

   c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freibal-
      lonführer mit der Berechtigung für Heißluftbal-
      lone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf
      Stunden als verantwortlicher Freiballonführer
      sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs
      Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon min-
      destens vier Stunden unter Anleitung und Auf-
      sicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der
      Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe

   nachweist.

                          § 49

        Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
   (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet
erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in

    Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
    nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
       (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültig-
    keitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfül-
    lung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage
    eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
    der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die
    Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der
    Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
    der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

      (3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer
    dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber

    1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer
       Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen
       Freiballonart und Größenklasse,
    2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine
       Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der
       größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen
       eingesetzt wird,
    innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist
    die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist
    die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durch-
    zuführen.
      (4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültig-
    keitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert
    werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
    setzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges
    Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“

16. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 50

                 Fachliche Voraussetzungen
       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Lizenz für Luftschiffführer sind

    1. die theoretische Ausbildung,

    2. die Fahrausbildung und

    3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
       erster Hilfe.
      (2) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
    destens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der
    Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende
    Sachgebiete:

    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
       schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des be-
       weglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung
       des Sprechfunkverkehrs in deutscher und eng-
       lischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,

    2. Navigation,
    3. Meteorologie,

    4. Aerodynamik,
    5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

    6. Verhalten in besonderen Fällen,

    7. menschliches Leistungsvermögen.
      (3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50
    Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterla-
    gen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem
    Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51
    abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein
BGBl. 2003, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204
      1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu
         mindestens drei verschiedenen Flugplätzen,
         davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über
         eine Strecke von mindestens 150 Kilometer,
      2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers
         für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,
      3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
         einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden
         Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des

         Fluglehrers,

      4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung
         in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger
         Funknavigationshilfen und GPS sowie in den
         Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Flug-
         lehrer für Luftschiffe,

      5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe
         während der Nacht,
      6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an
         den Mast,

      7. eine theoretische und praktische Einweisung zur

         Beherrschung des Luftschiffes in besonderen

         Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.

      Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom
      Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und aner-
      kannten synthetischen Flugübungsgeräten durchge-
      führt werden.
         (4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz
      für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segel-
      flugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemo-
      torsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach
      Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1
      bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.

                               § 51
                             Prüfung
        (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
      praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach
      seinem praktischen Können und seinem fachlichen
      Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden
      Anforderungen erfüllt.

        (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

      1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
      2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
         Führen und Bedienen von Luftschiffen,
      3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in
         Notfällen.

                               § 52
                Erteilung und Umfang der Lizenz

         (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
      fahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der
      Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrer-
      schein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf
      dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die
      Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein
      wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-

      Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Ertei-

      lung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung,
      sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu aus-
      gestellt.

   (2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verant-
wortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luft-
fahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach
Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbs-
mäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.

                          § 52a
       Musterberechtigung für Luftschiffführer

   (1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen

oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für
dieses Muster (Musterberechtigung).

   (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-
sche Einweisung des Luftschiffführers auf diesem
Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung
des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Ein-
weisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen
über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes,
auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung
und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und

in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten

in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Ein-

weisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung
durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten
Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luft-
fahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung
auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einwei-
sung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten
nach Instrumentenflugregeln erfolgen.
  (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-
wicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche
Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine
Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit
des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
   (4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung
im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung
kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach
Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige
Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von
einer theoretischen und praktischen Befähigungs-
überprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer

abhängig machen.

                          § 52b
    Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
   (1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von
Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumen-
tenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der
Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die
Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.

   (2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumenten-
flugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung
nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.

                           § 53

            Gültigkeitsdauer, Verlängerung

             und Erneuerung der Lizenz

  (1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von
60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraus-
BGBl. 2003, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205
    setzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen
    Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der

    Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Taug-
    lichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-
    Zulassungs-Ordnung.
       (2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiff-
    führer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
    eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf
    dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten
    12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüber-
    prüfung muss die weitere Befähigung zur Durch-
    führung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln
    umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenbe-
    rechtigung einschließt. Andernfalls ist die Muster-
    berechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu
    beschränken.
       (3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1
    verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber
    die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
    nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vor-
    legt.“

17. Vor § 54 wird die Überschrift „13. Flugnavigatoren“
    gestrichen.

17a. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben.

18. Vor § 58 wird die Überschrift „14. Flugingenieure“
    gestrichen.

18a. Die §§ 58 bis 61 werden aufgehoben.

19. Vor § 62 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

            „15. Flugtechniker auf Hubschraubern
       bei den Polizeien des Bundes und der Länder“.

20. Die §§ 62 bis 65 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 62

                 Fachliche Voraussetzungen
       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
    Polizeien des Bundes und der Länder sind

    1. die theoretische Ausbildung,

    2. die praktische Einweisung,
    3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
       Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für
       die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen
       Fachgebiet und
    4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
       Sofortmaßnahmen am Unfallort.

      (2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindes-
    tens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor
    Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich
    auf die Sachgebiete

    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
       schriften, Rechtsvorschriften des beweglichen
       Flugfunkdienstes und die Durchführung des
       Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flü-
       gen nach Sichtflugregeln,
    2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik,

5. Verhalten in besonderen Fällen.
   (3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedie-
nung des Hubschraubermusters im Normalflug und in
besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine
Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die
Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hub-
schraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz
erteilt werden soll.
   (4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3
kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer
Befähigungsüberprüfung durch einen von der zustän-
digen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleich-
wertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.

                          § 63

                        Prüfung
   Der Bewerber hat in einer theoretischen und prakti-
schen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden
Anforderungen erfüllt.

                          § 64

           Erteilung und Umfang der Lizenz

   (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern
bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach
Muster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hub-
schraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber
ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63
abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung,
Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Ände-
rung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

   (2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit
eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der
im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den
Polizeien des Bundes und der Länder.

  (3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterbe-
rechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauber-
führer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzu-
wenden.

                          § 65
                 Gültigkeit der Lizenz

   (1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für
Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Ver-
bindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

   (2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker
dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber min-
destens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschrau-
bern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen
ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine
Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtig-
ten Prüfer ersetzt werden.“
BGBl. 2003, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206
21. Vor § 66 wird die Überschrift „16. Musterberechti-
    gung“ gestrichen.

21a. Die §§ 66 bis 70 werden aufgehoben.

22. Vor § 71 wird die Überschrift „17. Instrumentenflugbe-

    rechtigung“ gestrichen.

22a. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben.

23. Vor § 77 wird die Überschrift „18. Langstreckenflug-
    berechtigung“ gestrichen.

23a. Die §§ 77 bis 80 werden aufgehoben.

24. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
          „19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,
            Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen
            von Stoffen und Passagierberechtigung

                   für Luftsportgeräteführer“.

25. § 81 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 81

                     Kunstflugberechtigung
         (1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segel-
      flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunst-
      flügen der Kunstflugberechtigung.
         (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segel-
      flugzeugführer sind

      1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug-
         stunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder
         Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden
         Lizenz,

      2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf
         Flugstunden.
         (3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei-
      sung in besondere Flugzustände sowie die folgenden
      Flugübungen enthalten sein:
      1. Überschlag,

      2. Turn,
      3. gesteuerte Rolle,
      4. hochgezogene Rollenkehre,

      5. Aufschwung,
      6. Rückenflug und
      7. Trudeln.

        (4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern

      und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern

      durchgeführt werden.

        (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
      nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von

      Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

         (6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3
      und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von
      der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das
      Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren
      nicht zugelassen ist.

       (7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintra-
    gung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart
    erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt
    wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann
    auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert
    werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur

    Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine

    Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens
    einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Flug-
    lehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunst-
    flugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motor-
    seglern.
       (8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet
    sich nach der Gültigkeit der Lizenz.“

26. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.

27. Die §§ 84 bis 86 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 84

                    Schleppberechtigung

      (1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen
    bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder
    anderer Gegenstände einer Berechtigung.

       (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder
    für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
    1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
       rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von min-
       destens 30 Flugstunden nach Erwerb der betref-
       fenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flug-
       stunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die
       Berechtigung erworben werden soll, enthalten
       sein,

    2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen
       Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im
       Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und
       Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden
       Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs
       Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
       Schleppberechtigung,
    3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schlep-
       pen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an
       fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug
       der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende
       Lizenz nicht selbst besitzt.
       (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegen-
    ständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im
    Fangschlepp sind:
    1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
       rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90

       Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;

       in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem

       Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung
       erworben werden soll, enthalten sein,

    2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung

       eines Fluglehrers mit der entsprechenden
       Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge
       ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und
       fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines sol-
       chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-
       stand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzu-
BGBl. 2003, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207
   nehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate
   vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
   Berechtigung.
  (4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der
Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstan-
des in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.
   (5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein einge-
tragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf
Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb
der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Vor-
aussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden.

                         § 84a

  Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
  (1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder
Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.

   (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen
Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nach-
weis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei
Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine
Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach
Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die
Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige
Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeug-
führer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44
Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.

  (3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den
Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit
doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder ande-
ren vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit
Tandem- Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42
Abs. 2 entsprechend.
  (4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach
Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuwei-
sen, dass er nach seinem Wissen und praktischen
Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge
mit Passagieren erfüllt.

   (5) Die Passagierberechtigung wird für die betref-
fende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber aus-
gebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die
Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz,
soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftver-
kehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültig-
keitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die
Verlängerung festlegt.

                         § 85

  Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer

  (1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von
Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti-
gung.
   (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit
als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flug-
stunden.
  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen min-
destens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne
Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motor-

seglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wol-
kenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berech-
tigung enthalten sein.
   (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine
Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert
sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf
sechs Stunden.
  (5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflug-
berechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3
nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einwei-
sung.

  (6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten
Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung
von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

  (7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrer-
schein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach
der Gültigkeit der Lizenz.

                          § 86

           Streu- und Sprühberechtigung
  (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und
Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu-
und Sprühberechtigung.

  (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung sind

1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
   fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art
   von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung
   angestrebt wird,
2. eine theoretische Ausbildung und
3. eine Flugausbildung.

  (3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Ab-
satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flug-
ausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung
zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder
Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.

  (4) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
destens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-
satz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sach-
gebiete
1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von
   Streu- und Sprühmitteln,

2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,

3. Technik,

4. Flugvorbereitung und -durchführung.
   (5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30
Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit
Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst,
in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft ent-
halten.
  (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur
Vorbereitung und Durchführung entsprechender
BGBl. 2003, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208
      Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
      besitzt.
         (7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch
      Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit
      richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des ein-
      getragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassen-
      berechtigung.“

28. § 87 wird aufgehoben.

29. Die Überschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst:

         „20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung
               von Luftfahrtpersonal sowie für die
        Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.

30. Die §§ 88 bis 89 werden wie folgt gefasst:
                               „§ 88

            Berechtigung zur praktischen Ausbildung
               nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch

         Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
      die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Ver-
      längerung und Erneuerung der Berechtigung zur
      praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
      ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der
      Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeug-
      führern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrau-
      berführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrs-
      hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur
      Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Muster-
      berechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung
      und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung
      an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für
      vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom
      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
      wesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-
      sung der Bestimmungen über die Lizenzierung von
      Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von
      Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und
      von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

                               § 88a
            Berechtigung zur praktischen Ausbildung
               von Privatflugzeugführern nach § 1

        (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch
      auszubilden, sind
      1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-
         FCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeug-
         führer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach
         § 3b,

      2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
      3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-

         gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
         bildung nach Nummer 4,
      4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
         bildungslehrgang in einem Ausbildungsbetrieb
         nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

         der Ausbildungslehrgang muss einen zusammen-

         hängenden Abschnitt von mindestens zwei

         Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs
         Monaten abgeschlossen sein, und

    5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
       Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
       für anerkannten Fluglehrers.
      (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss
   vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine
   Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flug-
   zeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von
   den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stun-
   den durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-
   zeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf
   Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.

      (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
   retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
   praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
   an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-
   führern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.

                             § 89

          Berechtigung zur praktischen Ausbildung
                 von Segelflugzeugführern

       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszu-
    bilden, sind
    1. die Lizenz für Segelflugzeugführer,

    2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,
    3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
       gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
       bildung nach Nummer 4,

    4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
       bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
       einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
       destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
       halb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
    5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
       Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
       für anerkannten Fluglehrers.

       (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
    muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4
    eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie
    einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwort-
    licher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz
    umfassen.

       (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
    retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
    nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
    sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segel-
    flugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.“

31. Die §§ 90 bis 93 werden aufgehoben.

32. Die §§ 94 bis 96 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 94
          Berechtigung zur praktischen Ausbildung
                   von Freiballonführern

       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der

    Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden,

    sind

    1. die Lizenz für Freiballonführer,
BGBl. 2003, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209
2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher
   Freiballonführer vor Stellung des Antrages,

3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
   gen Stelle beauftragten Prüfer,

4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-

   bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss

   einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
   destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
   halb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
   erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf-
   sicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.

   (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-

retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-

nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-

sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von

Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.

                          § 95

      Berechtigung zur praktischen Ausbildung

               von Luftschiffführern

   (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden,
sind
1. die Lizenz für Luftschiffführer,
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
   schiffführer von 400 Fahrstunden,

3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
   gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
   bildung nach Nummer 4,

4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
   bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
   einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
   destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
   halb von sechs Monaten abgeschlossen sein,

5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende

   Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-

   für anerkannten Fluglehrers.

   (2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für
Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugfüh-
rer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Beson-
derheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.
   (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und fachlichen Wissen die
an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiff-
führern zu stellenden Anforderungen erfüllt.

                         § 95a

      Berechtigung zur praktischen Ausbildung
            von Luftsportgeräteführern
   (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-
bilden, sind

1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgerätefüh-

   rer der Art, für die die Berechtigung erworben wer-

   den soll,

2. die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,

3. eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten
   nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu aner-
   kannten Prüfer,

4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauf-
   tragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes

   durchgeführten oder anerkannten Ausbildungs-

   lehrgang,

5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
   Ausbildungstätigkeit.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs
nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgerä-
teart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5

fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für

Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer ande-

ren Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder

ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5

befreien.
  (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1

Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung

1. für die praktische Ausbildung von Führern schwer-

   kraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit
   von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate
   mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfah-
   rung,
2. für die praktische Ausbildung von Führern aero-
   dynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine
   Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verant-
   wortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten
   Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motor-
   seglern oder Flugzeugen,

3. für die praktische Ausbildung von Führern von
   Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-
   gleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfall-
   schirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfah-
   rung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,

umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

  (3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuwei-

sen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und

praktischen Können die an einen Fluglehrer für die
Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden
Anforderungen erfüllt.

                        § 96
     Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung
         und Erneuerung der Berechtigungen

  (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94,
95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei
Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
   (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer
oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2
deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flug-
schüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen
Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen
oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechti-
gung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich

führen oder bedienen darf und auf denen er eine aus-

reichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann

auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf
bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
BGBl. 2003, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210
        (3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a,
      89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug,
      zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeu-
      gen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug
      berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden
      Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung
      nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachge-
      wiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von
      Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf
      Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch
      zur Führung von Motorseglern berechtigt ist.
         (4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95
      und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
      verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber
      innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der

      nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

      1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden
         als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach

         den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inha-

         ber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,

      2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle
         durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-
         lehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Mo-
         nate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehr-
         berechtigung,
      3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung
         innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung
         oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“

33. Die §§ 97 und 97a werden aufgehoben.

34. Die Überschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst:
        „21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art“.

35. § 98 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 98
           Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

         Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung
      von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luft-
      fahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts gere-
      gelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
      und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für
      Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Be-
      dienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.“

36. Die §§ 99 bis 103 werden aufgehoben.

37. § 104 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Ab-
         satz 2 Nr. 1 und 2 sind
         1. für die Prüferlaubnis Klasse 1

            a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen

               bzw. staatlich anerkannten Technikerschule

               oder einer Fach- oder wissenschaftlichen

               Hochschule einschlägiger Fachrichtung,

            b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
               chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
               bei der Herstellung, Überholung, großen
               Reparaturen oder großen Änderungen an
               Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
               ähnlichen Musters oder eine der beantrag-

         ten Fachrichtung entsprechende fünfjährige
         berufliche Tätigkeit bei der Durchführung
         von Arbeiten im Rahmen der umfassenden
         Nachprüfung nach § 15 oder Instandhal-
         tungsprüfungen nach § 11 der Verordnung
         zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahr-
         zeugen des beantragten oder eines ähn-
         lichen Musters. 12 Monate dieser beruf-
         lichen Tätigkeit müssen innerhalb der letz-
         ten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf
         Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-
         ten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttech-
         nischen Betrieb ausgeübt worden sein;
   2. für die Prüferlaubnis Klasse 2

      a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-

         dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
         förderlichen Fachgebiet,

      b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-

         chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren

         bei der Herstellung oder Instandhaltung von
         Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
         ähnlichen Musters, davon 12 Monate inner-
         halb der letzten 24 Monate vor Stellung des
         Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei
         einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
         oder luftfahrttechnischen Betrieb;
   3. für die Prüferlaubnis Klasse 3

      a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
         dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
         förderlichen Fachgebiet,
      b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
         der Herstellung oder Instandhaltung von
         Luftfahrgerät der beantragten oder einer
         technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate

         innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
         des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
         einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
         oder luftfahrttechnischen Betrieb;

   4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
      a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
         dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
         förderlichen Fachgebiet,

      b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
         der Herstellung, Instandhaltung oder Prü-
         fung der Art von Luftfahrgerät, für das die
         Prüferlaubnis erteilt werden soll;
   5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
      a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
         dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
         förderlichen Fachgebiet,
      b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei
         der Herstellung oder Instandhaltung von

         Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate

         innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung

         des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in

         einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
         oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den
   Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der
   Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.“
BGBl. 2003, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211
38. § 105 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 105

             Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

      Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung
    kann ersetzt werden
    a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens
       zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und
       den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-
       Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

    b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5
       durch den Abschluss einer staatlichen oder staat-
       lich anerkannten Technikerschule oder einer Fach-
       oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägi-
       ger Fachrichtung.“

39. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anerkannten
       Hersteller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“
       eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Musterberechtigung“ die Wörter „Flugzeuge mit
       einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm
       oder“ und nach den Wörtern „anerkannten Her-
       steller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“
       eingefügt.

40. § 107 Abs. 2 wird aufgehoben.

41. § 108 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 108

             Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
             Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät

      (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
    Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9
    oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

    1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-
       gen, Drehflüglern und Luftschiffen,
    2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Dreh-
       flüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,
    3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-
       gen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilo-
       gramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen
       und Rettungsfallschirmen,

    4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmo-
       toren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und
       Flugsicherungsausrüstung,

    5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultra-

       leichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

      (2) Die Erlaubnis wird erteilt

    1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann
       auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme
       beschränkt werden,

    2. für bestimmte Fachrichtungen
       a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für
          Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis
          750 Kilogramm und Motorsegler für die Fach-
          richtung Flugwerk, Triebwerk und elektroni-
          sche Ausrüstung,

       b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für
          die Fachrichtung Flugwerk und elektronische

          Ausrüstung.

      (3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
    Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur
    Prüfung von Luftfahrtgerät.“

42. In § 109 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „luft-
    fahrttechnischen Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach
    JAR-145“ eingefügt.

43. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
    Luftfahrzeugen über 2 000 kg Höchstmasse“ ge-
    strichen und nach den Wörtern „luftfahrttechnischen
    Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach JAR-145“ ein-
    gefügt.

44. In § 111a wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und
    folgender Absatz 2 eingefügt:

      „(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Luft-
    tüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für
    freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Vor-
    aussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen
    Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung
    und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtig-
    keit erforderlichen zusätzlichen Wissens.“

45. Die §§ 112 bis 114 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 112

                 Fachliche Voraussetzungen
      (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer
    Tätigkeit einer Lizenz.

       (2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstbera-
    ter sind

    1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
       englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
       Mathematik und Physik,

    2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-
       gang für
       a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung
          für das Verkehrsgebiet Europa,
       b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.
      (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des
    jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich
    auf die Sachgebiete

    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
       schriften,
    2. Navigation,

    3. Meteorologie,

    4. Technik, Flugzeugkunde,

    5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-

       munikationsverfahren,   Verkehrsflussregelstellen
       (CFMU),
    6. Flugvorbereitung.

      (4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des
    jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst fol-
    gende Bereiche:
    1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis
       einer Einweisung in die Organisation und Aufga-
       ben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunter-
       nehmens,
BGBl. 2003, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212
      2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätig-
         keiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung
         oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunterneh-
         mens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichs-
         leiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten
         der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und
         Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen
         und der bodenseitigen Unterstützung des verant-
         wortlichen Luftfahrzeugführers während des Flu-
         ges zu erwerben sind.

         (5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens
      vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbe-
      schränkung und sechs Monate für Flugdienstberater
      ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vor-
      kenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flug-
      dienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können
      von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbil-
      dung angerechnet werden.
         (6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang
      von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer
      Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme
      an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theore-
      tische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sach-
      gebiete
      1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
         schriften,
      2. Navigation,
      3. Meteorologie,
      4. Technik, Flugzeugkunde,

      5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-
         munikationsverfahren,

      6. Flugvorbereitung.

      Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier

      Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend

      Absatz 4 Satz 2 möglich ist.

                              § 113

                             Prüfung

        (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
      praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
      nem fachlichen Wissen und seinem praktischen Kön-
      nen in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem
      Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

        (2) Die Prüfung erstreckt sich auf
      1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete,
      2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung
         einschließlich der Nutzung von Datenverarbei-
         tungsprogrammen und der bodenseitigen Unter-
         stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

         während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtun-

         ternehmens.

                              § 114

                       Erteilung, Umfang

                    und Gültigkeit der Lizenz
         Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für
      Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luft-
      fahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Ver-
      ordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung
      und die bodenseitige Unterstützung des verantwort-

    lichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den
    Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunterneh-
    mer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch ein-
    gewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein
    wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneue-
    rung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der
    Daten neu ausgestellt.“

46. Vor § 115 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                „4. Steuerer von Flugmodellen
             nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem
              Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9
            der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
               verkehrszulassungspflichtig ist“.

47. Die §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:

                              „§ 115
             Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
       (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
    Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmo-
    dellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen
    Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der
    Kenntnisse der
    1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-
       rechts und der Flugsicherung,
    2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
    3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der
       Startvorbereitung und während des Betriebs der
       Geräte.

       (2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung
    sowie den Prüfungumfang legt der Beauftragte nach

    § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.

      (3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungs-

    überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle

    beauftragten Prüfer zu führen.

                              § 116

                       Erteilung, Umfang
                    und Gültigkeit der Lizenz

      (1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder
    sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung
    des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser
    Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in
    dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonsti-
    gen Luftfahrtgeräten.
       (2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.“

48. Vor § 117 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                „1. Alleinflüge zum Erwerb,

             zur Erweiterung oder Erneuerung

             einer Lizenz oder Berechtigung“.

49. § 117 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 117

                    Alleinflüge zum Erwerb,
               zur Erweiterung oder Erneuerung
                einer Lizenz oder Berechtigung
      (1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
    von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segel-
BGBl. 2003, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213
    flugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebe-
    nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneu-
    ern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder
    Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hier-
    für einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf
    den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der
    Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flug-
    auftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Allein-
    fahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung
    eines zweiten Fluglehrers erteilen.
       (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden
    Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur
    durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür
    einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Flugleh-
    rer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer-
    ber

    1. a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die
          theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz
          bestanden hat oder
       b) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluft-
          fahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung
          mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine
          theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2
          Nr.1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewie-
          sen hat und zur Ausübung des Sprechfunk-
          dienstes berechtigt ist,
    2. eine theoretische und praktische Einweisung in
       besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in
       Notfällen erhalten hat und
    3. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhal-
       ten hat.

       (3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für
    eine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei
    den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres
    Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flug-
    besatzungsmitglied mindestens die Anforderungen

    nach Absatz 2 nachweisen.

       (4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag
    die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen
    des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der
    Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der
    Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.

       (5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgerä-

    te legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-

    gesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und

    den Flugauftrag fest.“

50. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.

51. Vor § 120 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                       „2. Nachweis der

       fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen“.

52. Die §§ 120 bis 122 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 120
        Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

      (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
    Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer
    und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizei-
    en des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder
    Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder

Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und
des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,
Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorge-
schrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus
ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzu-
geben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre
nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das
Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichti-
gen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzu-
führen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Anga-
ben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb,
zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der
Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz
oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder
unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von die-
sem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfah-
rerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nach-
weis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch
Auszüge aus dem Flug- oder Sprungbuch erbracht
werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den
Angaben des Flug- oder Sprungbuches ist durch einen
Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder
Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu
bestätigen.
  (2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbil-
dungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im
Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnah-
men von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewährleistet ist.
  (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug-
oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewährleistet ist.

                         § 121

       Nachweis der theoretischen Ausbildung

   (1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung
nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unter-
richtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden
unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten
Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der

Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-

nen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber

zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbil-

dungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrich-
tung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unter-
richtsbuch.
  (2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom

betreffenden Lehrer abzuzeichnen.

   (3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen

Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den
Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unter-
richtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der
Fernschule.

                         § 122

        Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer
           bei Mitnahme von Fluggästen
  (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein
BGBl. 2003, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214
      Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als ver-
      antwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn
      innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens
      drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahr-
      zeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen
      Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wur-
      den. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der
      Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer min-
      destens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für
      Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
      Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine
      Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter
      über Grund (GND) durchgeführt haben muss.
         (2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht
      gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den
      drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht
      und Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start
      bei Nacht ausgeführt worden sein muss.

        (3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff
      nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt wer-
      den, muss der verantwortliche Luftschiffführer inner-
      halb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei
      Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt
      haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungs-
      überprüfung mit einem von der zuständigen Stelle
      bestimmten Prüfer ersetzt werden.

         (4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Flug-
      gästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
      Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechti-
      gung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon
      drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben
      muss.“

53. § 123 wird aufgehoben.

54. § 124 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 124

        Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
         Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den
      Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der
      Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für
      Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luft-
      sportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiff-
      führer werden, sofern in dieser Verordnung nichts
      anderes bestimmt ist, voll angerechnet:
      1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vor-
         geschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als
         Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer
         bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Flugleh-
         rer,

      2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen
         Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.“

55. §125 wird aufgehoben.

56. § 126 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 126

          Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
      in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe
        Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaß-
      nahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine

    Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle
    zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.“

57. § 127 wird aufgehoben.

58. Vor § 128 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

            „3. Durchführung der Prüfungen und
        Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung
              einer theoretischen Vorbildung“.

59. Die §§ 128 und 129 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 128
             Durchführung von Prüfungen und
    Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern

      (1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den
    Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie
    Befähigungsüberprüfungen richten sich

    1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privat-
       flugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für
       Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer
       zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigun-
       gen, der Instrumentenflugberechtigung oder der
       Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
       Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
       vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
       Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
       gemachten Fassung der Bestimmungen über die
       Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-
       FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5,
       6 und 7,

    2. für Privathubschrauberführer, für Berufshub-
       schrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer,
       der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
       Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
       vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
       Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
       gemachten Fassung der Bestimmungen von Pilo-
       ten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch)
       sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
    3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur prakti-
       schen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom
       Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
       nungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
       machten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4
       deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
    4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berech-
       tigungen nach dieser Verordnung.

       (2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen
    Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor
    von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständi-
    ge Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der
    theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen
    Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten
    Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbil-
    dungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungsein-
    richtung festgelegt.
       (3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverläs-
    sige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Per-
    sonen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle
    Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzuneh-
    men. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflich-
    ten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige
BGBl. 2003, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prü-
fer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer
der zuständigen Stelle angehört.
  (4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach
Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlänge-
rung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der
zuständigen Stelle.
   (5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für
die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet
wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die

zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.

  (6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung
oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer
müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung
zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechti-
gung sowie über besondere fachliche Erfahrungen

verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von

dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.

   (7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbi-
nen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmus-
tern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei
dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme
von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleich-
zeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser An-
erkennungen sein.
   (8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbe-
trieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen
die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung
der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz
bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der re-
gistrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.
   (9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abge-
nommen werden, wenn der Bewerber die theore-
tische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Aus-

bildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verant-
wortlichen für die Durchführung der Prüfung die
Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.
   (10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für
den Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er
innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestan-
den hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird
für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum
des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer
Lizenz akzeptiert.
  (11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen
theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erst-

maligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht

mehr als 12 Monate liegen.

   (12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen
und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden
die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die
schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungs-
grundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder

Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die

Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von

dem Beauftragten festgelegt.

   (13) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stel-
le bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftrag-
ten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Aufla-
gen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt wer-
den muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht

    beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulas-
    sungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung
    bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.
      (14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis
    der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen
    Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.

                             § 129
      Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

       (1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahr-

    zeugführer kann die theoretische Ausbildung zum
    Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum
    Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebie-
    te beschränkt werden, die nicht in der theoretischen
    Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.

       (2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in

    einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,

    kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in
    diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies
    gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die
    Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer
    Lizenz. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die theoretische
    Prüfung sinngemäß Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gel-
    ten sinngemäß für Luftsportgeräteführer.“

60. § 130 wird aufgehoben.

61. Vor § 131 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                   „4. Zuständige Stellen,
              Antragstellung, Berechtigung zur
             Ausübung des Sprechfunkdienstes“.

62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 131

                      Zuständige Stellen
       Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach
    dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-
    Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden
    Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt-
    behörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und
    die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes.

                             § 132
                        Antragstellung

       (1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe-

    nen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind

    außer den Nachweisen über die fachlichen Vorausset-
    zungen nach dieser Verordnung die nach der Luftver-
    kehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise
    und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unter-
    lagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.

       (2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und per-

    sönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen

    Nachweise und Erklärungen werden von der zustän-

    digen Stelle im Einzelfall bestimmt.

                             § 133

    Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
      (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-
    funkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen
BGBl. 2003, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216
      werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung
      über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
        (2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung
      der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt wer-
      den, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flug-
      funkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.“

63. Vor § 133a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

      „Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
               und Übergangsvorschriften“.

64. Die §§ 133a bis 135 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 133a
                   Durchführungsvorschriften

        (1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt,
      soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des
      Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnun-
      gen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

      1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-

         gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-

         gesetzes,

      2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
         Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
         gemachten Fassung der Bestimmungen über die
         Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-

         FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern

         (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren

         (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luft-

         fahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser

         Verordnung erforderlich sind.

         (2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen
      Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und
      Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-
      nisation sowie die europäischen Bestimmungen für
      den Erwerb von Lizenzen zu beachten.

                               § 134

                      Ordnungswidrigkeiten
        Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
      des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

      1. ohne Berechtigung nach § 40a Abs. 1, § 52a

         Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81

         Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86

         Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Qualifikation

         nach § 41 Abs. 4 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104

         Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine

         dort genannte Tätigkeit ausübt,

      2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,
         § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3
         Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 oder
         § 84 Abs. 5 Satz 1 die Rechte einer Lizenz oder
         Berechtigung ausübt,

      3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
         einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder
         durchführt,
      4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
         Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
      5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1
         Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug-
         oder Sprungbuch nicht mitführt oder

6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1
   Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein
   Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-
   ständig führt.

                         § 135
               Übergangsvorschriften

  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. De-
zember 1998 (BGBI. I S. 4058) sind weiterhin anzu-
wenden
1. auf die Erteilung von Lizenzen und Berechtigun-
   gen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz
   oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen
   wurde und die Ausbildung einschließlich der gefor-
   derten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf
   folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abge-
   schlossen wird,

2. auf Inhaber einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-
   führer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in

   eine entsprechende europäische Lizenz nach

   JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch

   umgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis
   und Erfüllung der Voraussetzungen für die Ertei-
   lung der Langstreckenflugberechtigung mit Aus-
   nahme der praktischen Einweisung,

3. auf den Erwerb der Berechtigung zur Durch-

   führung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer

   Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-

   schrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht

   in eine entsprechende europäische Lizenz nach

   JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch um-
   geschrieben wurde.

   (2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten
Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-
schrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz
nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch
umgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen Verlän-

gerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine
Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1
der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden,
wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach
JAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch

vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stel-

lung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz

nachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate

erteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4)

deutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem

1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen

werden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der
Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vor-
schriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung in die entsprechende europäische
Lizenz eingetragen.

   (3) Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlän-
gerung und Erneuerung einer umgeschriebenen
Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d
Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.
   (4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,
die zum Führen von selbststartenden Motorseglern
mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berech-
BGBl. 2003, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
tigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge besitzen, kann auf Antrag
oder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkraft-
treten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflug-
zeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotor-
segler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden.
   (5) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,
denen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR-
FCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der
erstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine
Lizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfah-
rerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Ver-
ordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und
Berechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis
für Motorseglerführer, die zum Führen von selbst-
startenden Motorseglern mit einem fest eingebauten
Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller
(Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag
oder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassen-
berechtigung „Reisemotorsegler“ im Luftfahrerschein
für Segelflugzeugführer eingetragen werden.
   (6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleicht-
flugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern und
Bordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem
1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der
erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag,

   vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des
   Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung
   der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrie-
   ben und ein Luftfahrerschein nach einem entspre-
   chenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verord-
   nung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen
   nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden
   in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für
   Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Mona-
   te erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständi-
   gen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung
   einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der
   eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen
   und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschir-
   men, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in
   eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen
   durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
   gesetzes festzulegen.
      (7) Dem Inhaber einer nach der Verordnung über
   Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonfüh-
   rer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als
   Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig
   ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach
   § 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert.“

65. Die Anlagen zur Verordnung (Muster 1 bis 8 und 10
    bis 12) werden durch folgende Anlagen ersetzt:
BGBl. 2003, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218

BGBl. 2003, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219

BGBl. 2003, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220

BGBl. 2003, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221

BGBl. 2003, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222

BGBl. 2003, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223

BGBl. 2003, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224

BGBl. 2003, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225

BGBl. 2003, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226

BGBl. 2003, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227

BGBl. 2003, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228
                                                       Artikel 3
                                Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346),
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), wird wie folgt geändert:

zuletzt geändert durch Artikel 3
  Die Abschnitte III, IV und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefasst:

                                     „III. Prüfungen und Überprüfungen
                          von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen,
                                      Erlaubnisse und Berechtigungen
 1. Privatflugzeugführer (§§ 2 u. 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
    Privatpilot (Flugzeug) ( JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 2. Berufsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
    Berufspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 3. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
    Verkehrspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 4. Privathubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
    Privatpilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 5. Berufshubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
    Berufspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 6. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
    Verkehrspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 7. Motorseglerführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
12. Flugingenieure (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV,
    JAR-FCL 4.160 u. 4.170 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung

     100 €
      50 €

     230 €
     100 €

     440 €
     140 €

     100 €
      50 €

     260 €
     130 €

     440 €
     140 €

     100 €
      50 €

      70 €
      30 €
25 bis 75 €

      70 €
      40 €

     240 €
     100 €

     350 €
     100 €
BGBl. 2003, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229
13. Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a,
    135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch,
    JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch)
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1
    LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch bzw.
    JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
    a) theoretische Prüfung
    b) praktische Prüfung
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV)
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
    (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
    a) theoretische Prüfung
    b) praktische Prüfung
20. Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
    (§ 84a Abs. 4 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen
    Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und
    Flugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen-
    und Musterberechtigung und der Instrumentenflugberechtigung
    (JAR-FCL 1.345, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch,
    JAR-FCL 4.410 deutsch, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV))
22. Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach
    § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern
    (§§ 88a Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
23. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 3 LuftPersV)
    a) Prüfung
    b) Lehrgang/Tag
24. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbildung
    (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
    a) Prüfung
    b) Lehrgang/Tag
25. Testflugberechtigung
    a) Klasse 2 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
    b) Klasse 1 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
26. Prüfer von Luftfahrtgerät
    a) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)
    b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV)
    c) Klasse 4 im Übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)
    d) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)

    e) Musterberechtigung
27. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
28. Steuerer von Flugmodellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO und sonstigem
    Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist
29. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)
30. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)
31. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen
    Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 10 LuftPersV)

                 30 bis 250 €

                        240 €
                        100 €
                        215 €
                          40 €

                          75 €
                          30 €

                        130 €
                          80 €

                   25 bis 75 €

                100 bis 380 €

                 35 bis 130 €

                 75 bis 150 €
                          50 €

                          50 €
                          50 €

                        150 €
                        330 €

                        240 €
                        240 €
                        120 €
     5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vorge-
              sehenen Gebühr
                100 bis 590 €
                        290 €

                   25 bis 60 €
              920 bis 3 120 €
                210 bis 920 €
    3/10 bis 10/10 der für die
    betreffende Prüfung oder
  Überprüfung vorgesehenen
                     Gebühr
BGBl. 2003, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230
32. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die
    Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie
    Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal

33. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks
    Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder
    Berechtigung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch,
    JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR-FCL 4.020 deutsch)
34. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO
35. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen
    Lizenz oder Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
    JAR-FCL 1.015 deutsch, JAR-FCL 2.015 deutsch, JAR-FCL 4.015 deutsch)

36. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV

          5/10 bis 10/10 der für die
        betreffende Erlaubnis oder
       Berechtigung vorgesehenen
                           Gebühr
         3/10 bis 10/10 der für die
    entsprechende zivile Erlaubnis
        oder Berechtigung vorge-
                 sehenen Gebühr
                       80 bis 210 €
          3/10 bis 10/10 der für die
          entsprechende deutsche
           Erlaubnis vorgesehenen
                           Gebühr
Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
                                                                               Erlaubnis oder Berechtigung zu entrichten
                                                                               ist,

37. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung

38. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV)
39. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV)
      a) Kategorie A
      b) Kategorie B1
      c) Kategorie B2
      d) Kategorie C
      e) Teilprüfung Kategorie A bis C

      f) Musterberechtigung

                                IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse
deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV
          sinngemäß anzuwenden ist
             2/10 der für die Prüfung
              vorgesehenen Gebühr
      Gebühr gemäß § 17 FlugfunkV

                               120 €
                               240 €
                               240 €
                               240 €
           5/10 bis 10/10 der jeweils
              für die Gesamtprüfung
              vorgesehenen Gebühr
                       100 bis 590 €
                        und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal
    einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen
    (§§ 20, 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)
 2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz
    für Luftsportgeräteführer
    (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)
 3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
    (§§ 4, 41, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.235 deutsch,
    JAR-FCL 2.235 deutsch, JAR-FCL 4.235 deutsch)
 4. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster
    (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
      a) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und
         Passagierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
      b) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung
         (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 LuftpersV)
 5. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung

25 bis 40 €

20 bis 30 €

30 bis 80 €

       15 €

20 bis 35 €

15 bis 30 €
    (§§ 53, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)                         30 bis 80 €
 6. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
 7. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur
30 bis 80 €
    Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen
    (§§ 81, 84, 85, 86, 135 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch,
    JAR-FCL 2.125 deutsch)
 8. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
    (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)

30 bis 80 €

       30 €
BGBl. 2003, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231
 9. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)

30 €
10. Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)          30 bis 190 €
11. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
    einer ausländischen Lizenz (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
    für eine Einzelperson
    für eine Personengruppe
12. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055 deutsch)
    a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
    b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
    c) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
13. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)
14. Ausstellung einer Zweitschrift
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
    a) wirtschaftliche Überprüfung
       aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
       bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
    b) technische Überprüfung
       aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
       bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
       cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
    c) flugbetriebliche Überprüfung
       aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
       bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
       cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO

        30 €
        60 €

110 bis 970 €
 70 bis 320 €
110 bis 970 €
 50 bis 190 €
        30 €

 50 bis 410 €
 60 bis 770 €

 50 bis 410 €
 40 bis 320 €
 60 bis 770 €

 50 bis 410 €
 40 bis 320 €
 60 bis 770 €
           Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur
           einmal erhoben.
16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes
    Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis
17. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und
    flugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FlSichPersAusV)
18. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und
    flugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FlSichPersAusV)
19. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugsicherungs-
    betriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal (§ 13 FlSichPersAusV)

                            VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
 1. Ausstellung von Besatzungsausweisen
 2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,
    Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen
    und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
    a) im Einzelfall
    b) allgemein
 3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)
 4. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung
    gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
    JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch)
 5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO)
 6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
    Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
 7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen
    Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
    (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
            40 €

            80 €

            80 €

            80 €

            40 €

      15 bis 55 €
     30 bis 110 €
100 bis 5 100 €

    260 bis 510 €
     30 bis 150 €

     50 bis 150 €

           140 €
BGBl. 2003, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232
 8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten
    (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG)
      a) Grundgebühr
      b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im
         Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung
         dieser Anlagen und Geräte
      c) Nachprüfung

 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
    ausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG)
      a) Grundgebühr
      b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang
         mit der Mitwirkung
      c) Nachprüfung

10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
    höchstzulässigen Flugmasse
      – bis 5 700 kg
      – über 5 700 kg
11. Erstellung von Gutachten
      a) (weggefallen)
      b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG
      c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG
      d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit
    Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
    (z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340 deutsch)
      a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes
      b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte
    (JAR-STD 1A.015 deutsch bzw. JAR-STD 3A.015 deutsch)
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte
    (JAR-FCL 1.005 deutsch, JAR-FCL 2.005 deutsch, JAR-FCL 4.005 deutsch)
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m.
    JAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978
    Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015
    Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch)
17. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des
    anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens
18. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
    (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)
19. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
    Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)
20. Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige
    (§ 24e Abs. 7 LuftVZO)
21. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische
    Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 LuftVZO)
22. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
    (§ 24e Abs. 6 LuftVZO)
23. Durchführung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
    (§ 24e Abs. 6 LuftVZO)

           80 bis 130 000 €

                  46 bis 92 €
 5/10 der erhobenen Grund-
 gebühr zuzüglich Zuschlag
          nach Buchstabe b

                75 bis 2 600 €

                  46 bis 92 €
       5/10 der erhobenen
    Grundgebühr zuzüglich
Zuschlag nach Buchstabe b

                 25 bis 360 €
                140 bis 720 €

            120 bis 2 400 €
                 50 bis 560 €
                 50 bis 210 €

                  15 bis 65 €

                 45 bis 140 €
                 45 bis 330 €

            100 bis 4 000 €

            100 bis 1 100 €

                260 bis 510 €

                380 bis 770 €

                 80 bis 300 €

                 70 bis 720 €

            200 bis 2 000 €

            400 bis 1 200 €

                        400 €

                        120 €
                   pro Person
BGBl. 2003, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233
24. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses (§ 24d Abs. 1 LuftVZO)
25. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen
    (§ 24c LuftVZO)
26. Eintragung von zusätzlichen Startarten (z. B. Windenstart, Schleppstart
    hinter Luftfahrzeugen – § 40 LuftPersV)
27. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches
    (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
28. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung
    (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
29. Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste
    und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
    (§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):
    – Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren
      Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes
      der Kontrollstellen,
    – Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,
    – Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen
    je Fluggast
    a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,
       der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl
       der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
    b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
       Kostenschuldnern bekannt gegeben.
30. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030 deutsch,
    JAR-FCL 2.030 deutsch, JAR-FCL 4.030 deutsch)
31. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für
    Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal
32. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch
    das Luftfahrt-Bundesamt (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)
33. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen
    Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen
    mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.
34. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen
35. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
    Antrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer
    militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie
    Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
36. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer
    (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)
37. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge
    (§ 10 LuftVZO)
38. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
    Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
    der Behörde

39. Erfolglose Widerspruchsverfahren

                            50 €

                    240 bis 900 €

                            20 €

                            40 €

                      30 bis 90 €

                       2 bis 10 €

                     30 bis 200 €

                 150 bis 1 500 €

                     80 bis 180 €

                            50 €
                            25 €

                     70 bis 140 €

                            80 €

                           120 €

           bis zu 3/4 der für die
          Amtshandlung vorge-
               sehenen Gebühr
       Für die vollständige oder
 teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr
         bis zur Höhe der für die
   angefochtene Amtshandlung
           festgesetzten Gebühr
         erhoben. Dies gilt nicht,
      wenn der Widerspruch nur
      deshalb keinen Erfolg hat,
        weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift
                nach § 45 VwVfG
BGBl. 2003, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234

                                                                                                  unbeachtlich ist. War
                                                                                                  für die angefochtene
                                                                                           Amtshandlung eine Gebühr
                                                                                              nach diesem Verzeichnis
                                                                                             nicht vorgesehen, war die
                                                                                           Amtshandlung gebührenfrei
                                                                                              oder ist der Widerspruch
                                                                                           von einem Dritten eingelegt
                                                                                         worden, wird eine Gebühr bis
                                                                                        zu 2 500 € erhoben. Bei einem
                                                                                         erfolglosen Widerspruch, der
                                                                                        sich ausschließlich gegen eine
                                                                                          Kostenentscheidung richtet,
                                                                                        beträgt die Gebühr höchstens
                                                                                        1/10 der Gebühr des streitigen
                                                                                       Betrages. Wird ein Widerspruch
                                                                                        nach Beginn seiner sachlichen
                                                                                         Bearbeitung jedoch vor deren
                                                                                       Beendigung zurückgenommen,
                                                                                        beträgt die Gebühr höchstens
                                                                                              3/4 der Gebühr nach den
                                                                                          Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen
                                                                                            beträgt die Gebühr jedoch
                                                                                                       mindestens 40 €
40. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit
    von Personen
      je Person                                                                                            5 bis 256 €“.


                                                          Artikel 4
                                                        Inkrafttreten
                       Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
                     Kalendermonats in Kraft.



                        Der Bundesrat hat zugestimmt.


                        Berlin, den 10. Februar 2003

                                            Der Bundesminister
                                   für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                               Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 18c8deb0ef9fecdb….