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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 182
BGBl. 2003 I S. 182 · 218.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 10. Februar 2003
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3
Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBI. I S. 550),
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3
des vorgenannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen,
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 in Verbindung mit Satz 3
und 4 des vorgenannten Gesetzes und in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie in
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit,
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 285
Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4
zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung und
§ 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch Artikel 285
Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung:
Artikel 1
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBI. I S. 3355), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. Anerken-
nung von Luftsportgeräten § 101“ gestrichen.
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie
folgt gefasst:
„Anlage 2
Angaben
zum Antrag auf Registrierung
einer Ausbildungseinrichtung
Anlage 3
Muster Tauglichkeitszeugnis“.
2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal
§ 20
Erlaubnispflichtiges Personal
(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
1. Flugzeugführer,
2. Führer von Hubschraubern,
3. Flugingenieure,
4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des
Bundes und der Länder,
5. Luftschiffführer,
6. Segelflugzeugführer,
7. Freiballonführer,
8. Luftsportgeräteführer.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen
für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang ein-
schließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlän-
gerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen
für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berech-
tigung verbundenen Rechte richten sich nach der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal sowie
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung
der Bestimmungen über die Lizenzierung von Pi-
loten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),
2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrau-
berführer und Verkehrshubschrauberführer nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
Nr. 80b vom 29. April 2003),
3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
Bestimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-
nieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003
(BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs-
betriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun-
gen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten Luft-
fahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesan-
zeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch
oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),
5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich
dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti-
gungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte
Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundes-
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch
oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);
§ 28a bleibt unberührt.
Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1
Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten Fassung der Bestimmungen über Anforde-
rungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003).
(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für
den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti-
ges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-
schließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal.
(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen
für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener
Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-
fahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr-
zeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt-
technischen Betriebes, unter dessen Verantwortung
das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen
beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer,
deren Lizenz die Musterberechtigung für das betref-
fende Muster nicht umfasst.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft-
fahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe
und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah-
men zulassen.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit
dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver-
kehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die
Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-
gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-
gesetzes,
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über
Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3
deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-
gen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hub-
schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugin-
genieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den
dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften
der Verordnung über Luftfahrtpersonal
erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die
internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
sation sowie die europäischen Bestimmungen für
den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Ver-
ordnung zu beachten.
§ 21
Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
fasst:
1. Prüfer von Luftfahrtgerät,
2. Flugdienstberater,
3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 .
(2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22
Zuständige Stellen
(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt
1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
det wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-
schrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballon-
führer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse
von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luft-
fahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszu-
lassungspflichtig ist,
2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-
rer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh-
rer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure,
Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-
dienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien
des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeug-
führer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb
der Instrumentenflugberechtigung,
3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver-
kehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer
von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer
höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm
und für Prüfer von Luftsportgerät.
(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde-
rer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun-
gen werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen
Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumen-
tenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt
zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in
die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-
tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bun-
desamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zustän-
digen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine
Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende
Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz
zuständig.
(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird
in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt-
wohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei
besonderen Umständen von der für den Ausbildungs-
betrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle
erteilt.

(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung
und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere
Berechtigungen hierzu können auch von der zuständi-
gen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn
die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das
Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.
§ 23
Mindestalter
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz
beträgt
1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-
berechtigung für Reisemotorsegler), Führer nicht-
motorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von
Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,
2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-
berführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberech-
tigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetrie-
bener Luftsportgeräte und Freiballonführer,
3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshub-
schrauberführer und für Flugtechniker auf Hub-
schraubern bei den Polizeien des Bundes und der
Länder,
4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub-
schrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer,
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8
sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt-
gerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät
und Flugdienstberater.
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
beträgt
1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-
motorgetriebener Luftsportgeräte ,
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen
Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-
berführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte
und Freiballonführer,
4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3
und 4.
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren
Ausbildungsbeginn zulassen.
§ 24
Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur
zulässig, wenn
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2
besitzt,
2. der Bewerber tauglich ist,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte
Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche
Vertreter zustimmt.
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig
erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,
Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, be-
standskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechts-
kräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2
Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entschei-
dungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Be-
urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von
Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von
Bedeutung sind.
(3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbil-
dung folgende Unterlagen vorliegen:
1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur
Feststellung der Identität und zur Erhebung der
Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-
kehrsgesetzes,
2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
der zuständigen Stelle beantragt worden ist,
4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für
Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene
Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für beson-
dere Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
Nr. 2 und 3 verlangen.
(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus-
bildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenomme-
nen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil-
dungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle.
Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der
Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten
Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung
Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder
Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hier-
für bei der Meldung oder während der Ausbildung der
zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die
Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon
abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung
nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle
untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Aus-
bildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.
(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die
sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor-
getriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen,
nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verant-
wortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Vorausset-
zungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im
Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist.
§ 24a
Tauglichkeitszeugnis
(1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
wird gemäß dem Muster in Anlage 3 in Tauglichkeits-
klassen nach entsprechender flugmedizinischen

Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizi-
nischen Untersuchung und die Beurteilungsmaß-
stäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den
Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglich-
keit (JAR-FCL 3 deutsch).
(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel-
ten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer,
Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh-
rer, Luftschiffführer, Flugingenieure, Freiballonführer
mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschrau-
bern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.
(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel-
ten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,
Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz
nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtperso-
nal und Führer von Luftsportgeräten.
§ 24b
Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-
lichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luft-
fahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundes-
amt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach
§ 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen wer-
den vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bun-
desamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach
§ 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverstän-
digen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt.
(2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-
lichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchun-
gen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luft-
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zen-
tren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachver-
ständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt.
(3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu
prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Taug-
lichkeitszeugnis vorzulegen.
(4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-
Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende
Daten und Einzelbefunde zu übermitteln:
1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit
Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Na-
men, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeits-
zeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer,
2. bei eingeschränkter Tauglichkeit
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzel-
befunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkür-
zung der Gültigkeitsdauer geführt haben,
3. bei Nichttauglichkeit
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die
Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben
hat, und das Datum der Befunderhebung.
§ 24c
Überprüfung der
Zuverlässigkeit und Tauglichkeit
in besonderen Fällen
(1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes
flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer
Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsunter-
suchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersu-
chung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Taug-
lichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festge-
stellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Taug-
lichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind
diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tat-
sachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz,
dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der
für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzutei-
len. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für
die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter
Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sach-
verständigen über die Art der Beschränkung, die Auf-
nahme der Weiterführung der Ausbildung, die Ertei-
lung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz.
Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann
aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luft-
fahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundes-
amt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung
von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizi-
nischen Sachverständigen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers
um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen,
kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen,
dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Taug-
lichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der
zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachver-
ständigen nachweist.
(3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2
wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schrift-
lich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit vernei-
nenden oder beschränkenden Begutachtung sind der
zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tra-
genden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle
entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und
der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines
Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art
der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung
der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die
Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutz-
rechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf
Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.
(4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht
erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein
gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbil-
dung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,
soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglich-
keitsklasse vorgeschrieben ist.
§ 24d
Erteilung und Gültigkeit
eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnis-
ses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundes-
amt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen
Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der
Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2
werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend
vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkann-
ten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizi-

nischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3
ausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses
ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln.
§ 24b Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglich-
keitsuntersuchung
1. für Klasse 1:
zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate,
2. für Klasse 2:
vorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3
60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf
Monate.
Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die
Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten
Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine
kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglich-
keitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeits-
zeugnis zu vermerken.
(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich-
keitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2
zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorher-
gehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachun-
tersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem
Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen
Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am
Tage der Nachuntersuchung.
(4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auf-
lagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglich-
keitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt wer-
den. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer
des Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum
Tragen von Sehhilfen können diese durch vom Luft-
fahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren
oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen
nach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis ver-
merkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers
durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug-
medizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen
Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge-
schränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle
und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt
unberührt.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit
vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr-
zeugs mitzuführen.
§ 24e
Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverständiger
(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische
Sachverständige bedürfen für die Durchführung flug-
medizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals
und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der
Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrich-
ten für Luftfahrer bekannt gemacht.
(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2
kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen
der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohn-
sitz hat, anerkannt werden, wer
1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
tätig ist,
3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständi-
ge erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für
Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
Abs. 1 besitzt oder besaß und
4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
technischen, personellen sowie organisatorischen
Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
chungen der Klasse 2 verfügt.
(3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer
1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die
Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,
2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2
besitzt,
3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
tätig ist,
4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän-
dige erfolgreich teilgenommen hat,
5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer
in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz
für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
Abs. 1 besitzt oder besaß und
6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
technischen, personellen sowie organisatorischen
Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
chungen der Klasse 1 verfügt.
(4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt
als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn
1. ihr Leiter
a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme
von Nummer 5 erfüllt,
b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-
ständiger für die Erteilung von Tauglichkeits-
zeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens
zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder
c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten
fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens
500 Untersuchungen von Bewerbern für die
Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der
Klasse 1 durchgeführt hat und
d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung
als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem
Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrie-
ben und die Ergebnisse dieser Forschung publi-
ziert hat sowie

2. sie
a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und
einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder
vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,
b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin
tätig ist und
c) die medizintechnischen, personellen sowie
organisatorischen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zen-
trums kann mit Nebenbestimmungen versehen wer-
den. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren
befristet und kann längstens bis zur Vollendung des
68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen
Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der
Anerkennung um jeweils drei Jahre sind
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän-
gerung der Anerkennung als flugmedizinischer
Sachverständiger gemäß Absatz 6,
2. mindestens 300 flugmedizinische Untersuchungen
von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglich-
keitszeugnissen der Klasse 1 und
3. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem
Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren
Publikation nachzuweisen.
Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht
nachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jah-
ren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 4
gestellt werden.
(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf
die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a
für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird
auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs-
tens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des
flugmedizinischen Sachverständigen verlängert wer-
den. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils
drei Jahre sind mindestens 120 flugmedizinische
Untersuchungen sowie die Teilnahme an vom Luft-
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fort-
bildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20
Stunden nachzuweisen. Können die Verlängerungs-
voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann
frühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf
Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 gestellt werden.
(7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft,
ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maß-
gebend waren, fortbestehen. Darüber hinaus kann die
zuständige Stelle prüfen, ob die flugmedizinischen
Tauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmun-
gen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-
FCL 3 deutsch) durchgeführt werden. Der flugmedizi-
nische Sachverständige und der Leiter des flugmedi-
zinischen Zentrums sowie dessen Stellvertreter haben
der zuständigen Stelle auf Verlangen die hierfür er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in
Dokumente zu gewähren.
(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren,
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der
Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
gemacht.
§ 25
Antrag auf Erteilung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon
vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt
werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorge-
schrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen
Voraussetzungen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es
sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle
gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5
vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die
Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses ver-
langen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor-
gelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf
Verlangen nachzuweisen ist,
3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-
ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis
über die theoretische und praktische Ausbildung,
4. ein Passbild.
§ 26
Erteilung der Lizenz
(1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-
händigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-
setzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach
§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt
sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-
bers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür
mit.
(2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den
Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-
gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen
sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber
die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein
ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-
pass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der
erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
§ 26a
Voraussetzungen für Verlängerung
und Erneuerung der Lizenz
(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der
Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß
§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften
bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach
§ 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entspre-
chend.
(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten
Anerkennungen sinngemäß.
§ 27
Lizenzen der Bundeswehr
(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu
einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt

während der Dauer des Dienstverhältnisses im glei-
chen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt
mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im
gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder
als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät
in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des
Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst-
stelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer
militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile
Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prü-
fung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der
Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh-
rer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie
die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugre-
geln und die Lehrberechtigung kann von dem Nach-
weis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3
genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten
und Kenntnissen abhängig gemacht werden.
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem
Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von
der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für wel-
che Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die
Erlaubnis erteilt war.
(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer
Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner
militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach
dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die
Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß
§ 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später
gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile
Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung
der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt
sinngemäß.
§ 28
Anerkennung von
Lizenzen und Berechtigungen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
erteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur
zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in
dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder
als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die
Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als
gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun-
gen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna-
tionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl.
1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt
unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsport-
geräteführer.
(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als
Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der
Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt
wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und
Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland all-
gemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen,
Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flug-
medizinische Sachverständige und Ausbildungsbetrie-
be allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-
Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
gemacht. § 28a bleibt unberührt.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach
Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen
erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern,
wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber
für die Tätigkeit ungeeignet ist.
(4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als
Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen
von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein-
zelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der
Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann
von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften
dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-
gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-
mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht
werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-
nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-
amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die An-
erkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-
lagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrer-
schein und die Bescheinigung über die Anerkennung
im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1
auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-
land eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte
nach § 1 Abs. 4.
(5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige
Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise
erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 28a
Anerkennung von Lizenzen,
die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilt wurden
(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen
Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne
unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prü-
fungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-
schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
anzuwendenden Bestimmungen entspricht.
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-
zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindest-
flugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugfüh-
rer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln
bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig wer-
den.
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1
genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft,
unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt
werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz
weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller
innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeit-
punkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorlie-
gen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraus-

setzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der
ausstellende Staat und die Kommission der Europäi-
schen Union werden davon schriftlich unterrichtet.
Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gele-
genheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen.
Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzun-
gen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unver-
züglich anerkannt.
(4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den
Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von
Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anfor-
derungen genügt.
(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage
einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines
Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfah-
rerschein vermerkt.
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben
und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu
Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen
und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche
Staatsangehörige zugelassen.
§ 29
Widerruf, Ruhen und
Beschränkung der Lizenz
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi-
gen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder
Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24
Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte
Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle
des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei
eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.
(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft-
fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die
Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können
oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz recht-
fertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprü-
fung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der
Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder
fachliches Wissen nicht mehr besitzt.
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie-
ßender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf
eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt
werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz
kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher-
heit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren
ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen
Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die
erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das aus-
reichende praktische Können oder fachliche Wissen
nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte
Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des
Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen
und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder
durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu
ersetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen
Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-
ten Anerkennungen sinngemäß.
§ 30
Ausbildungserlaubnis
(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil-
dungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrich-
tungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis
besitzen.
(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-
fahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeug-
klassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Aus-
bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-
richtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung
von Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflug-
zeugführer besitzen.
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der
Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-
men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prak-
tischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfah-
rern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
wendenden Vorschriften erteilt.
§ 31
Zuständige Stellen
(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird
1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil-
dungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer,
Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen-
tenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder
Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehör-
de des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt
werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtun-
gen von den Beauftragten nach § 31c des Luftver-
kehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der
Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftver-
kehrsgesetzes beauftragt sind,
2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-
desamt erteilt.
(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die
Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist
die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren
Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im
Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der
beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die
nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.
§ 32
Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis oder Registrierung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-
gistrierung muss enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei

der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei
juristischen Personen und Gesellschaften des Han-
delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der
vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlan-
gen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass
die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder
Genossenschaftsregister nur noch von der Ertei-
lung der Erlaubnis abhängt,
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der
Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-
angehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebens-
läufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des
sonstigen Lehrpersonals,
4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-
nische und organisatorische Voraussetzungen vor-
handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende-
ten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten,
einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbil-
dung durchzuführen,
5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der
Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt
werden soll.
(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen
1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-
betrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:
die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055
deutsch,
2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-
betrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:
die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055
deutsch,
3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte
Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:
die Angaben nach Anlage 2.
§ 33
Erteilung und Umfang
der Erlaubnis oder Registrierung
(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-
bildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-
dung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu
befürchten ist,
2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und
sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und
3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden
Vorschriften entsprochen wird.
(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbil-
dung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen
und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim-
mungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort
des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.
(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie
Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein
Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals
oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung.
Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers
der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-
gen Stelle anzuzeigen.
(4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis
zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-
chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte
Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen
Stelle mitgeteilt.
(5) Abweichungen von den Angaben auf dem
Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der
zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung
bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der
zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-
stellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die
Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verord-
nung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Aus-
bildungseinrichtung von der zuständigen Stelle wider-
rufen.
(7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Regis-
trierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf
wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von
den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauf-
tragten bekannt gemacht.
§ 34
Erleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-
rechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freibal-
lonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis
nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-
richtung oder ein Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle
registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-
chend.
§ 35
Beginn der Ausbildung
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,
wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnah-
meprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder
einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitge-
teilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten
Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungsein-
richtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nicht-
motorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Be-
auftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in
geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
§ 36
Aufsicht
(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den
Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs-
einrichtung.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der
zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs-

bericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich
besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil-
dungsbericht müssen mindestens folgende Angaben
enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde-
ten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berech-
tigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten
Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugaus-
bildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfah-
rensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der
beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an
synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der
zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art
der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie
besondere Vorkommnisse.
§ 37
Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfal-
len sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als
ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht
worden ist.“
3. Die Angabe „11. Anerkennung von Luftsportgeräten“
wird gestrichen.
4. § 101 wird aufgehoben.
5. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,“.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals
a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4
Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis
über die Anerkennung nicht mitführt,
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwi-
derhandelt;“.
c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. als flugmedizinischer Sachverständiger
a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglich-
keitszeugnis ohne die dafür notwendige
Anerkennung ausstellt,
b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in
Dokumente nicht gewährt,
c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenom-
mene Eintragungen nicht an die genannte
Stelle meldet,
d) entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 im Falle einer
Nichttauglichkeitsfeststellung eine Mel-
dung gegenüber der zuständigen Stelle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet;“.
d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „anzeigt“ wird der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-
fügt:
„16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal
entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeits-
zeugnis nicht mit sich führt.“
6. § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Übergangsvorschriften
(1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e
Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen
Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige
nach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des
Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrecht-
licher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesat-
zungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerken-
nung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatz-
bezeichnung „Flugmedizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1
ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkraft-
tretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher
Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
zu erbringen.
(2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luft-
sportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von
Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, je-
weils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segel-
flugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgerä-
teführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung
von Amts wegen gemäß § 34 registriert.
(3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten
Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gül-
tigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz
einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrt-
personal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer
mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung
über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgerä-
ten 24 Monate.“

7. Die Anlage 2 (zu § 32) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 32)
Angaben zum Antrag auf Registrierung
einer Ausbildungseinrichtung
A Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung
betrieben wird
B Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
C Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
D Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe
der Qualifikationen
E (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung
durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes
F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung
verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flug-
übungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:
Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im
Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des
Lufttüchtigkeitszeugnisses
G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden
soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,
Wolkenflugberechtigung usw.)
H Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der
Auszubildenden
I Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der
Ausbildungseinrichtung
J Sonstige zweckdienliche Angaben
K Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2
oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.
Datum
Unterschrift “
“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
8. Die Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
Weitere Bemerkungen /Further remarks
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Muster Tauglichkeitszeugnis
Tauglichkeitszeugnis
Medical Certificate
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
Only valid in conjunction with an official identification document
In den Luftfahrerschein einzulegen
(zu § 24a Abs. 1)
Pertaining to a Flight Crew Licence
„Anlage 3
193

VII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority XIII Einschränkungen
I Ausstellungsstaat / State of issue
Bundesrepublik Deutschland II Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class
III Referenznummer / Reference number
Klasse 1 / Class 1 Klasse 2 / Class 2
IV Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder Bitte entsprechende Klasse ankreuzen
IX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date 1U .HQQXQJ
70/
Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)
9'/
XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth
Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)
90/
91/
XII Gültig bis /Validity until 9&/
V Wohnsitz / Address Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO) 20/
2&/
26/
Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)
2$/
X Ausstellungsdatum / Date of issue 23/
$3/
$+/
$*/
66/
VI Staatsangehörigkeit / Nationality 6,&
Unterschrift des Fliegerarztes / Signature of AME $06
XI Stempel / Stamp
VII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder 5;2
194
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
oder Auflagen / Limitations or conditions
Erstuntersuchung / Initial medical examination
Datum /Date Ausstellungsstaat / State of issue
Datum der / Letzten / last Nächsten / next
Date of
Erweiterte
Untersuchung
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Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I
S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 453 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Lizenzen und
Berechtigungen für Luftfahrer
1. Privatflugzeugführer
§1 Fachliche Voraussetzungen
§ 1a Erleichterungen
§2 Prüfung
§3 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbenge-
triebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstab-
flugmasse von 2 000 Kilogramm
§4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechti-
gungen
§5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach
JAR-FCL 1 deutsch
2. §§ 6 bis 11 (weggefallen)
3. §§ 12 und 13 (weggefallen)
4. §§ 14 bis 17 (weggefallen)
5. §§ 18 bis 22 (weggefallen)
6. §§ 23 bis 28 (weggefallen)
7. §§ 29 und 30 (weggefallen)
8. §§ 31 bis 35 (weggefallen)
9. Segelflugzeugführer
§ 36 Fachliche Voraussetzungen
§ 37 Erleichterungen
§ 38 Prüfung
§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 40 Zulässige Startarten
§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten
und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
10. Luftsportgeräteführer
§ 42 Fachliche Voraussetzungen
§ 43 Prüfung
§ 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 45 Gültigkeit der Lizenz
11. Freiballonführer
§ 46 Fachliche Voraussetzungen
§ 47 Prüfung
§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
12. Luftschiffführer
§ 50 Fachliche Voraussetzungen
§ 51 Prüfung
§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
§ 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Lizenz
13. §§ 54 bis 57 (weggefallen)
14. §§ 58 bis 61 (weggefallen)
15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
Bundes und der Länder
§ 62 Fachliche Voraussetzungen
§ 63 Prüfung
§ 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 65 Gültigkeit der Lizenz
16. §§ 66 bis 70 (weggefallen)
17. §§ 71 bis 76 (weggefallen)
18. §§ 77 bis 80 (weggefallen)
19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug,
für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passa-
gierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 81 Kunstflugberechtigung
§§ 82 und 83 (weggefallen)
§ 84 Schleppberechtigung
§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
§ 86 Streu- und Sprühberechtigung
§ 87 (weggefallen)
20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-
fahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach
JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
§ 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Privatflugzeugführern nach § 1
§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern
§§ 90 bis 93 (weggefallen)
§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern
§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftschiffführern
§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftsportgeräteführern
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und
Erneuerung der Berechtigungen
§§ 97 und 97a (weggefallen)
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
§ 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
§§ 99 bis 103 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse,
Lizenzen und Berechtigungen
für sonstiges Luftfahrtpersonal
1. Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104 Fachliche Voraussetzungen
§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
Tätigkeit
§ 107 Prüfung
§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
Prüfer für Luftfahrtgerät

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis
§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
2. Freigabeberechtigtes Personal
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Ertei-
lungen und Umfang der Erlaubnis
3. Flugdienstberater
§ 112 Fachliche Voraussetzungen
§ 113 Prüfung
§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und
sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-
tig ist
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneue-
rung einer Lizenz oder Berechtigung
§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder
Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
§§ 118 und 119 (weggefallen)
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset-
zungen
§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mit-
nahme von Fluggästen
§ 123 (weggefallen)
§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster
Hilfe
§ 127 (weggefallen)
3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprü-
fungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbil-
dung
§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungs-
überprüfungen, Anerkennung von Prüfern
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
§ 130 (weggefallen)
4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur
Ausübung des Sprechfunkdienstes
§ 131 Zuständige Stellen
§ 132 Antragstellung
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
dienstes
Vierter Abschnitt
Durchführungsvorschriften, Ordnungs-
widrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 133a Durchführungsvorschriften
§ 134 Ordnungswidrigkeiten
§ 135 Übergangsvorschriften
§§ 136 und 137 (weggefallen)
Anlage 1
Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)“.
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort
„Erlaubnisse“ durch das Wort „Lizenzen“ ersetzt.
3. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz für Privatflugzeugführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
gebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35
Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster
mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm
innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prü-
fung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die
Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abge-
schlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flug-
stunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
enthalten sein
1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung
von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und
Bereitstellung des Flugzeuges,
2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung
von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeits-
bereich, Erkennen und Beenden von beginnen-
den überzogenen Flugzuständen,
5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeits-
bereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturz-
flugzuständen,
6. Starts und Landungen bei Seitenwind,
7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leis-
tung auf kurzen Pisten und unter Berücksichti-
gung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle
der Flugzeugausrüstung,
9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung
von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,

10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke
von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei
vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
Landungen bis zum vollständigen Stillstand
durchzuführen sind.
(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Rei-
semotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit
von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet
werden.
§ 1a
Erleichterungen
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-
führer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert
sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf min-
destens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4
bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-
führer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flug-
stunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit
Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug ent-
halten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben
Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen
mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug
sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
Sprechgruppen enthalten sein.
§2
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellen-
den Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf
1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Notfällen.
§3
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfah-
rerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Ver-
ordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchst-
abflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden
während der Ausbildung auch die Voraussetzungen
nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luft-
fahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird
von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Ver-
längerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige
Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeu-
gen nach Absatz 1
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verant-
wortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeu-
gen der eingetragenen Muster innerhalb des
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
eingetragenen Muster, beschränkt auf das
Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen
und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf
diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der
Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a
bleiben unberührt.
(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflug-
qualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und
den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
schriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflug-
zeugführer gemäß der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a
vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.
§ 3a
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechti-
gung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
§ 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf
Flugstunden in die Führung und Bedienung von
Reisemotorseglern, deren Beherrschung in beson-
deren Flugzuständen und das Verhalten in Not-
fällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit
Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Trieb-
werk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug,
davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk
enthalten sein,
2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedie-
nung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb
und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
§ 3b
Klassenberechtigung für einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer
Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Land-
flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von
2 000 Kilogramm der Klassenberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen

kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm sind
1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
§ 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in
die Führung und Bedienung von einmotorigen
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm, deren
Beherrschung in besonderen Flugzuständen und
das Verhalten bei Notfällen, darin müssen min-
destens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und
10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten
sein,
2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und
Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen
Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse
von 2 000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei
besonderen Flugzuständen besitzt.
§4
Gültigkeit der Lizenz
und der Klassenberechtigungen
(1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeits-
dauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz
richtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeits-
zeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung. Die Klassenberechtigung, für die der
Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung
abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetra-
gen.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
genen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens
12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen
Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodyna-
misch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der
letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flug-
stunden müssen mindestens sechs Stunden als ver-
antwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Lan-
dungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer
Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf
einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen
nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähi-
gungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf
einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im
Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-
lehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültig-
keit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden,
wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Taug-
lichkeitszeugnis vorlegt.
§5
Erwerb
der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge)
nach JAR-FCL 1 deutsch
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von
Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003
(BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind
1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer
nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für
einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu
einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm
oder der Klassenberechtigung für Reisemotorseg-
ler nach § 3a,
2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten
Instrumentenkunde und Funknavigation,
3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstun-
den, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom
Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten
Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät – Typ
II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt wer-
den können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen
ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich
einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180
Grad.
(2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbil-
dung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
29. April 2003) erfolgen.
(3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt
gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
29. April 2003).
(4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 rich-
ten sich nach der vom Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
Nr. 80a vom 29. April 2003).“
4. Vor § 6 wird die Überschrift „2. Berufsflugzeugführer“
gestrichen.
5. Vor § 14 wird die Überschrift „4. Verkehrsflugzeugfüh-
rer“ gestrichen.
6. Vor § 18 wird die Überschrift „5. Privathubschrauber-
führer“ gestrichen.
7. Vor § 23 wird die Überschrift „6. Berufshubschrauber-
führer“ gestrichen.
8. Vor § 29 wird die Überschrift „7. Verkehrshubschrau-
berführer“ gestrichen.
9. Vor § 31 wird die Überschrift „8. Motorseglerführer“
gestrichen.
10. Die §§ 7, 8 und 10 bis 35 werden aufgehoben.

11. Die §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 36
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz für Segelflugzeugführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
gebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25
Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener
Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung
der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug.
Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten
abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20
Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
enthalten sein
1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20
Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landun-
gen aus einer Position außerhalb der Platzrunde
mit Fluglehrer,
2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf min-
destens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf
dem die Ausbildung durchgeführt wird,
3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,
4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
eines Überlandfluges als Alleinflug über eine
Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im
Segelflug,
5. eine theoretische und praktische Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen
Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen
mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit
Fluglehrer, durchgeführt werden.
§ 37
Erleichterungen
(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flug-
zeugführer oder als Führer von aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert
sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flug-
stunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als
Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf min-
destens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine
Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindes-
tens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit
müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und
drei Landungen aus einer Position außerhalb der
Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung
nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40
bleibt unberührt.
(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4
kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Flug-
lehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilo-
meter ersetzt werden.
§ 38
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
sen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Notfällen.
§ 39
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch
Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3
der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfah-
rerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei
Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Be-
rechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetra-
genen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflug-
zeugen und von Motorseglern der eingetragenen
Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage
und zu den eingetragenen Startarten.
§ 40
Zulässige Startarten
Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten
erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
Die Ausbildung muss mindestens umfassen
1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und
10 Alleinstarts,
2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter
Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,
3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf
Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,
4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfs-
antrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in
deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit
Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und
die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reise-
motorseglern durchgeführt werden,

5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer
und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnah-
men zulassen.
§ 40a
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von
Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Rei-
semotorsegler.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach
§ 39,
2. eine theoretische Ausbildung,
3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen
von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in
besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in
Notfällen und
4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprü-
fung und einer praktischen Prüfung, in der der
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und
Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbe-
trieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flug-
stunden, in denen enthalten sein müssen
1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flug-
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung
von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr
und
3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von
mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon
einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als
Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens
270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz
verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum
vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
§ 41
Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten
und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für
Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit
einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
genen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der
Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landun-
gen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetra-
genen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate
durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder
nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit
einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers
durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu
führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu
bestätigen.
(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-
genen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der
Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotor-
seglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolben-
triebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultra-
leichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate
durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen min-
destens sechs Stunden als verantwortlicher Luft-
fahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen
sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemo-
torseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach
den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungs-
überprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem
Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für
Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Land-
flugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die
Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch
Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu be-
stätigen.
(4) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemo-
torsegler bedürfen zur Durchführung von Flügen bei
Nacht der Nachtflugqualifikation. Für den Erwerb und
den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
schriften für die Nachtflugqualifikation von Privatpilo-
ten gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwen-
den.“
12. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz für Luftsportgeräteführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flug- oder Sprungausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Aus-
bildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der
Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende
Luftsportgeräteart fest.
(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
gebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
Sichtflugregeln,
2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Frei-
fall,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und
pyrotechnische Einweisung,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch
gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-
gen; davon können bis zu 20 Flugstunden
durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von
Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder
fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen
ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit
mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug ent-
halten sein müssen, sowie
b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-
plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer,
mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer
über jeweils eine Gesamtstrecke von mindes-
tens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine
theoretische und praktische Einweisung zur
Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzu-
ständen sowie eine theoretische und prak-
tische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer
oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung
für Reisemotorsegler besitzen, eine Einweisung auf
aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
durch einen dazu berechtigten Fluglehrer.
(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftge-
steuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; da-
von können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit
als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hub-
schraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aero-
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hän-
gegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in
der Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden mit
Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug ent-
halten sein müssen, sowie
2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-
plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, min-
destens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über
jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100
Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theore-
tische und praktische Einweisung zur Beherr-
schung des schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-
flugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in
das Verhalten in Notfällen.
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte
nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung umfasst
1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und
anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flug-
übungen mit unterschiedlichen Höhen sowie
Überlandflugübungen unter Anleitung und Auf-
sicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauf-
trag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsport-
gerätes und der Startart, für Hängegleiter und
Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der
Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
2. für Sprungfallschirmführer:
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen,
Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht
eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherr-
schung unter besonderer Berücksichtigung der
Auslöseart von Sprungfallschirmen.“
13. § 42a wird aufgehoben.
14. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
„§ 43
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
rungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für
die der Bewerber die Prüfung ablegt,
3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und
in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbil-
dung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.
§ 44
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch
Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5
der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom
Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer
Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen
Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsport-
gerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und
zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am
Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie
umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außer-
halb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn
die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
führt worden ist.
(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr.1 wer-
den diejenigen Startarten eingetragen, in denen der
Bewerber ausgebildet worden ist.
(4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge
in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die
Ausbildung keine Überlandflugübungen und die
dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf auto-
matische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbil-
dung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
§ 45
Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet
erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer
Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der
Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für
Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung
mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen
Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn
der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuer-
te Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden
auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-
gen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflug-
zeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten
24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müs-
sen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen
sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aero-
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthal-
ten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können
durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu
anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteu-
erten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler
oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolben-
triebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im
Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-
lehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen
Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn
der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte
Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel
und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für
Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische
Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauf-
tragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültig-
keitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert
werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges
Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“
15. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:
„§ 46
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-
rer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am
Tage zu führen, sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Fahrausbildung und
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
gebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
führung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach
Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerostatik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gas-
ballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1
(Hüllenvolumen bis einschließlich 4 250 Kubikmeter
und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung
mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von
1. Gasballonen
mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungs-
fahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von
je zwei Stunden,
2. Heißluftballonen
mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen
und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,
innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und
Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt
werden soll.
(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen
Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens
20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahr-
ten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten
sein.
(5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-
rer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr
am Tage zu führen, sind
1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach
Absatz 1,
2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als ver-
antwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der
Größenklasse 1.
§ 47
Prüfung
(1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1
hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf
einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Können und seinem
fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu
stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen von Freiballonen der Größenklasse 1,
3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.
(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5
hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf
einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer
im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anfor-
derungen erfüllt.
§ 48
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für
Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser
Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und
Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber
die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der
Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen
Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung

einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetra-
genen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum
Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtge-
werbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher
Freiballonführer am Tage.
(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden
1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei
Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer
durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit
einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechti-
gung nachweist,
2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen
berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen
der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber
eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie min-
destens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftbal-
lonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden
und 12 Landungen nachweist,
3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen
berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der
gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine
theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindes-
tens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen
mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5
Stunden nachweist,
4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonsti-
ger Art, wenn der Bewerber
a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über
4 250 Kubikmeter bis 6 000 Kubikmeter und
Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindes-
tens 200 Aufrüstungen mit anschließenden
Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stun-
den, davon 10 Stunden auf Freiballonen der
Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der
Führung dieser Größenklasse erfahrenen und
berechtigten Freiballonführers,
b) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über
6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10
bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen
mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamt-
fahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf
Freiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stun-
den auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf
der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines
in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen
und berechtigten Freiballonführers,
c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freibal-
lonführer mit der Berechtigung für Heißluftbal-
lone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf
Stunden als verantwortlicher Freiballonführer
sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs
Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon min-
destens vier Stunden unter Anleitung und Auf-
sicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der
Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe
nachweist.
§ 49
Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet
erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in
Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültig-
keitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfül-
lung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage
eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die
Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der
Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer
dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer
Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen
Freiballonart und Größenklasse,
2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine
Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der
größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen
eingesetzt wird,
innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist
die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist
die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durch-
zuführen.
(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültig-
keitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert
werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges
Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“
16. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:
„§ 50
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz für Luftschiffführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Fahrausbildung und
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
erster Hilfe.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
destens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der
Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende
Sachgebiete:
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des be-
weglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung
des Sprechfunkverkehrs in deutscher und eng-
lischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50
Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterla-
gen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem
Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51
abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein

1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu
mindestens drei verschiedenen Flugplätzen,
davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über
eine Strecke von mindestens 150 Kilometer,
2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers
für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden
Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des
Fluglehrers,
4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung
in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger
Funknavigationshilfen und GPS sowie in den
Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Flug-
lehrer für Luftschiffe,
5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe
während der Nacht,
6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an
den Mast,
7. eine theoretische und praktische Einweisung zur
Beherrschung des Luftschiffes in besonderen
Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.
Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom
Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und aner-
kannten synthetischen Flugübungsgeräten durchge-
führt werden.
(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz
für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segel-
flugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemo-
torsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach
Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1
bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.
§ 51
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen von Luftschiffen,
3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in
Notfällen.
§ 52
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der
Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrer-
schein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf
dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die
Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein
wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Ertei-
lung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung,
sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu aus-
gestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verant-
wortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luft-
fahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach
Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbs-
mäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.
§ 52a
Musterberechtigung für Luftschiffführer
(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen
oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für
dieses Muster (Musterberechtigung).
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-
sche Einweisung des Luftschiffführers auf diesem
Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung
des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Ein-
weisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen
über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes,
auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung
und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und
in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten
in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Ein-
weisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung
durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten
Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luft-
fahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung
auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einwei-
sung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten
nach Instrumentenflugregeln erfolgen.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-
wicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche
Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine
Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit
des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
(4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung
im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung
kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach
Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige
Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von
einer theoretischen und praktischen Befähigungs-
überprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer
abhängig machen.
§ 52b
Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
(1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von
Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumen-
tenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der
Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die
Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumenten-
flugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung
nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.
§ 53
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung der Lizenz
(1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von
60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraus-

setzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen
Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der
Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Taug-
lichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiff-
führer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf
dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten
12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüber-
prüfung muss die weitere Befähigung zur Durch-
führung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln
umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenbe-
rechtigung einschließt. Andernfalls ist die Muster-
berechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu
beschränken.
(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1
verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vor-
legt.“
17. Vor § 54 wird die Überschrift „13. Flugnavigatoren“
gestrichen.
17a. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben.
18. Vor § 58 wird die Überschrift „14. Flugingenieure“
gestrichen.
18a. Die §§ 58 bis 61 werden aufgehoben.
19. Vor § 62 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„15. Flugtechniker auf Hubschraubern
bei den Polizeien des Bundes und der Länder“.
20. Die §§ 62 bis 65 werden wie folgt gefasst:
„§ 62
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die praktische Einweisung,
3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für
die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen
Fachgebiet und
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindes-
tens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor
Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich
auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flü-
gen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Fällen.
(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedie-
nung des Hubschraubermusters im Normalflug und in
besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine
Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die
Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hub-
schraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz
erteilt werden soll.
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3
kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer
Befähigungsüberprüfung durch einen von der zustän-
digen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleich-
wertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
§ 63
Prüfung
Der Bewerber hat in einer theoretischen und prakti-
schen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
§ 64
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern
bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach
Muster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hub-
schraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber
ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63
abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung,
Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Ände-
rung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit
eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der
im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den
Polizeien des Bundes und der Länder.
(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterbe-
rechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauber-
führer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzu-
wenden.
§ 65
Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für
Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Ver-
bindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker
dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber min-
destens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschrau-
bern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen
ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine
Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtig-
ten Prüfer ersetzt werden.“

21. Vor § 66 wird die Überschrift „16. Musterberechti-
gung“ gestrichen.
21a. Die §§ 66 bis 70 werden aufgehoben.
22. Vor § 71 wird die Überschrift „17. Instrumentenflugbe-
rechtigung“ gestrichen.
22a. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben.
23. Vor § 77 wird die Überschrift „18. Langstreckenflug-
berechtigung“ gestrichen.
23a. Die §§ 77 bis 80 werden aufgehoben.
24. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,
Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen
von Stoffen und Passagierberechtigung
für Luftsportgeräteführer“.
25. § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Kunstflugberechtigung
(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segel-
flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunst-
flügen der Kunstflugberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segel-
flugzeugführer sind
1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug-
stunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder
Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden
Lizenz,
2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf
Flugstunden.
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei-
sung in besondere Flugzustände sowie die folgenden
Flugübungen enthalten sein:
1. Überschlag,
2. Turn,
3. gesteuerte Rolle,
4. hochgezogene Rollenkehre,
5. Aufschwung,
6. Rückenflug und
7. Trudeln.
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern
und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern
durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von
Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3
und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von
der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das
Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren
nicht zugelassen ist.
(7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintra-
gung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart
erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt
wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann
auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert
werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur
Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine
Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens
einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Flug-
lehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunst-
flugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motor-
seglern.
(8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet
sich nach der Gültigkeit der Lizenz.“
26. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
27. Die §§ 84 bis 86 werden wie folgt gefasst:
„§ 84
Schleppberechtigung
(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen
bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder
anderer Gegenstände einer Berechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder
für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von min-
destens 30 Flugstunden nach Erwerb der betref-
fenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flug-
stunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die
Berechtigung erworben werden soll, enthalten
sein,
2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen
Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im
Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden
Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs
Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
Schleppberechtigung,
3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schlep-
pen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an
fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug
der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende
Lizenz nicht selbst besitzt.
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegen-
ständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im
Fangschlepp sind:
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90
Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;
in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem
Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung
erworben werden soll, enthalten sein,
2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung
eines Fluglehrers mit der entsprechenden
Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge
ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und
fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines sol-
chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-
stand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzu-

nehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
Berechtigung.
(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der
Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstan-
des in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.
(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein einge-
tragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf
Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb
der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Vor-
aussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden.
§ 84a
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder
Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen
Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nach-
weis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei
Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine
Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach
Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die
Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige
Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeug-
führer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44
Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den
Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit
doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder ande-
ren vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit
Tandem- Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42
Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach
Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuwei-
sen, dass er nach seinem Wissen und praktischen
Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge
mit Passagieren erfüllt.
(5) Die Passagierberechtigung wird für die betref-
fende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber aus-
gebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die
Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz,
soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftver-
kehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültig-
keitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die
Verlängerung festlegt.
§ 85
Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von
Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti-
gung.
(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit
als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flug-
stunden.
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen min-
destens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne
Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motor-
seglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wol-
kenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berech-
tigung enthalten sein.
(4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine
Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert
sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf
sechs Stunden.
(5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflug-
berechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3
nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einwei-
sung.
(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten
Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung
von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrer-
schein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach
der Gültigkeit der Lizenz.
§ 86
Streu- und Sprühberechtigung
(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und
Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu-
und Sprühberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung sind
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art
von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung
angestrebt wird,
2. eine theoretische Ausbildung und
3. eine Flugausbildung.
(3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Ab-
satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flug-
ausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung
zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder
Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.
(4) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
destens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-
satz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sach-
gebiete
1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von
Streu- und Sprühmitteln,
2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
3. Technik,
4. Flugvorbereitung und -durchführung.
(5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30
Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit
Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst,
in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft ent-
halten.
(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur
Vorbereitung und Durchführung entsprechender

Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt.
(7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch
Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit
richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des ein-
getragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassen-
berechtigung.“
28. § 87 wird aufgehoben.
29. Die Überschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst:
„20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftfahrtpersonal sowie für die
Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.
30. Die §§ 88 bis 89 werden wie folgt gefasst:
„§ 88
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Ver-
längerung und Erneuerung der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der
Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeug-
führern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrau-
berführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrs-
hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur
Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Muster-
berechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung
und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung
an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für
vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-
sung der Bestimmungen über die Lizenzierung von
Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von
Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und
von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
§ 88a
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Privatflugzeugführern nach § 1
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch
auszubilden, sind
1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-
FCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeug-
führer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach
§ 3b,
2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
bildung nach Nummer 4,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
bildungslehrgang in einem Ausbildungsbetrieb
nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
der Ausbildungslehrgang muss einen zusammen-
hängenden Abschnitt von mindestens zwei
Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs
Monaten abgeschlossen sein, und
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
für anerkannten Fluglehrers.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss
vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine
Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flug-
zeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von
den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stun-
den durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-
zeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf
Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-
führern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.
§ 89
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Segelflugzeugführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszu-
bilden, sind
1. die Lizenz für Segelflugzeugführer,
2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
bildung nach Nummer 4,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
halb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
für anerkannten Fluglehrers.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4
eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie
einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwort-
licher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz
umfassen.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segel-
flugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.“
31. Die §§ 90 bis 93 werden aufgehoben.
32. Die §§ 94 bis 96 werden wie folgt gefasst:
„§ 94
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Freiballonführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden,
sind
1. die Lizenz für Freiballonführer,

2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher
Freiballonführer vor Stellung des Antrages,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
gen Stelle beauftragten Prüfer,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
halb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf-
sicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von
Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
§ 95
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftschiffführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden,
sind
1. die Lizenz für Luftschiffführer,
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
schiffführer von 400 Fahrstunden,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
bildung nach Nummer 4,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
halb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
für anerkannten Fluglehrers.
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für
Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugfüh-
rer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Beson-
derheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem praktischen Können und fachlichen Wissen die
an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiff-
führern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
§ 95a
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftsportgeräteführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-
bilden, sind
1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgerätefüh-
rer der Art, für die die Berechtigung erworben wer-
den soll,
2. die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,
3. eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu aner-
kannten Prüfer,
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauf-
tragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
durchgeführten oder anerkannten Ausbildungs-
lehrgang,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
Ausbildungstätigkeit.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs
nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgerä-
teart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5
fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für
Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer ande-
ren Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder
ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5
befreien.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung
1. für die praktische Ausbildung von Führern schwer-
kraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit
von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate
mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfah-
rung,
2. für die praktische Ausbildung von Führern aero-
dynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine
Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verant-
wortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motor-
seglern oder Flugzeugen,
3. für die praktische Ausbildung von Führern von
Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-
gleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfall-
schirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfah-
rung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,
umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuwei-
sen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und
praktischen Können die an einen Fluglehrer für die
Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung
und Erneuerung der Berechtigungen
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94,
95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei
Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer
oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2
deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flug-
schüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen
Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen
oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechti-
gung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich
führen oder bedienen darf und auf denen er eine aus-
reichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann
auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf
bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.

(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a,
89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug,
zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeu-
gen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug
berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden
Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung
nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachge-
wiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von
Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf
Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch
zur Führung von Motorseglern berechtigt ist.
(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95
und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber
innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden
als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach
den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inha-
ber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,
2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle
durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-
lehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Mo-
nate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehr-
berechtigung,
3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung
innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung
oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“
33. Die §§ 97 und 97a werden aufgehoben.
34. Die Überschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst:
„21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art“.
35. § 98 wird wie folgt gefasst:
„§ 98
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung
von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luft-
fahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts gere-
gelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für
Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Be-
dienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.“
36. Die §§ 99 bis 103 werden aufgehoben.
37. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Nr. 1 und 2 sind
1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen
bzw. staatlich anerkannten Technikerschule
oder einer Fach- oder wissenschaftlichen
Hochschule einschlägiger Fachrichtung,
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
bei der Herstellung, Überholung, großen
Reparaturen oder großen Änderungen an
Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
ähnlichen Musters oder eine der beantrag-
ten Fachrichtung entsprechende fünfjährige
berufliche Tätigkeit bei der Durchführung
von Arbeiten im Rahmen der umfassenden
Nachprüfung nach § 15 oder Instandhal-
tungsprüfungen nach § 11 der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahr-
zeugen des beantragten oder eines ähn-
lichen Musters. 12 Monate dieser beruf-
lichen Tätigkeit müssen innerhalb der letz-
ten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf
Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-
ten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttech-
nischen Betrieb ausgeübt worden sein;
2. für die Prüferlaubnis Klasse 2
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet,
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
bei der Herstellung oder Instandhaltung von
Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
ähnlichen Musters, davon 12 Monate inner-
halb der letzten 24 Monate vor Stellung des
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei
einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
oder luftfahrttechnischen Betrieb;
3. für die Prüferlaubnis Klasse 3
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
der Herstellung oder Instandhaltung von
Luftfahrgerät der beantragten oder einer
technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
oder luftfahrttechnischen Betrieb;
4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
der Herstellung, Instandhaltung oder Prü-
fung der Art von Luftfahrgerät, für das die
Prüferlaubnis erteilt werden soll;
5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei
der Herstellung oder Instandhaltung von
Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den
Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der
Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.“

38. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung
kann ersetzt werden
a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens
zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und
den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,
b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5
durch den Abschluss einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Technikerschule oder einer Fach-
oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägi-
ger Fachrichtung.“
39. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anerkannten
Hersteller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Musterberechtigung“ die Wörter „Flugzeuge mit
einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm
oder“ und nach den Wörtern „anerkannten Her-
steller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“
eingefügt.
40. § 107 Abs. 2 wird aufgehoben.
41. § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9
oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-
gen, Drehflüglern und Luftschiffen,
2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Dreh-
flüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,
3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-
gen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilo-
gramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen
und Rettungsfallschirmen,
4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmo-
toren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und
Flugsicherungsausrüstung,
5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultra-
leichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt
1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann
auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme
beschränkt werden,
2. für bestimmte Fachrichtungen
a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für
Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis
750 Kilogramm und Motorsegler für die Fach-
richtung Flugwerk, Triebwerk und elektroni-
sche Ausrüstung,
b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für
die Fachrichtung Flugwerk und elektronische
Ausrüstung.
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät.“
42. In § 109 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „luft-
fahrttechnischen Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach
JAR-145“ eingefügt.
43. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
Luftfahrzeugen über 2 000 kg Höchstmasse“ ge-
strichen und nach den Wörtern „luftfahrttechnischen
Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach JAR-145“ ein-
gefügt.
44. In § 111a wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und
folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Luft-
tüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für
freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Vor-
aussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen
Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung
und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtig-
keit erforderlichen zusätzlichen Wissens.“
45. Die §§ 112 bis 114 werden wie folgt gefasst:
„§ 112
Fachliche Voraussetzungen
(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer
Tätigkeit einer Lizenz.
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstbera-
ter sind
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
Mathematik und Physik,
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-
gang für
a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung
für das Verkehrsgebiet Europa,
b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.
(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des
jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich
auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik, Flugzeugkunde,
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-
munikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen
(CFMU),
6. Flugvorbereitung.
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des
jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst fol-
gende Bereiche:
1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis
einer Einweisung in die Organisation und Aufga-
ben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunter-
nehmens,

2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätig-
keiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung
oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunterneh-
mens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichs-
leiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten
der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und
Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen
und der bodenseitigen Unterstützung des verant-
wortlichen Luftfahrzeugführers während des Flu-
ges zu erwerben sind.
(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens
vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbe-
schränkung und sechs Monate für Flugdienstberater
ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vor-
kenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flug-
dienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können
von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbil-
dung angerechnet werden.
(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang
von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer
Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme
an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theore-
tische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sach-
gebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik, Flugzeugkunde,
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-
munikationsverfahren,
6. Flugvorbereitung.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier
Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend
Absatz 4 Satz 2 möglich ist.
§ 113
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem fachlichen Wissen und seinem praktischen Kön-
nen in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem
Luftfahrtunternehmen durchzuführen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf
1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete,
2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung
einschließlich der Nutzung von Datenverarbei-
tungsprogrammen und der bodenseitigen Unter-
stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtun-
ternehmens.
§ 114
Erteilung, Umfang
und Gültigkeit der Lizenz
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für
Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Ver-
ordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung
und die bodenseitige Unterstützung des verantwort-
lichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den
Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunterneh-
mer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch ein-
gewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein
wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneue-
rung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der
Daten neu ausgestellt.“
46. Vor § 115 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„4. Steuerer von Flugmodellen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem
Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verkehrszulassungspflichtig ist“.
47. Die §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:
„§ 115
Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmo-
dellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der
Kenntnisse der
1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-
rechts und der Flugsicherung,
2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der
Startvorbereitung und während des Betriebs der
Geräte.
(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung
sowie den Prüfungumfang legt der Beauftragte nach
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.
(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungs-
überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle
beauftragten Prüfer zu führen.
§ 116
Erteilung, Umfang
und Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder
sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung
des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser
Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in
dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonsti-
gen Luftfahrtgeräten.
(2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.“
48. Vor § 117 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„1. Alleinflüge zum Erwerb,
zur Erweiterung oder Erneuerung
einer Lizenz oder Berechtigung“.
49. § 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117
Alleinflüge zum Erwerb,
zur Erweiterung oder Erneuerung
einer Lizenz oder Berechtigung
(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segel-

flugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebe-
nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneu-
ern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder
Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hier-
für einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf
den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der
Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flug-
auftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Allein-
fahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung
eines zweiten Fluglehrers erteilen.
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden
Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur
durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür
einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Flugleh-
rer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer-
ber
1. a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die
theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz
bestanden hat oder
b) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluft-
fahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung
mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine
theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2
Nr.1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewie-
sen hat und zur Ausübung des Sprechfunk-
dienstes berechtigt ist,
2. eine theoretische und praktische Einweisung in
besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in
Notfällen erhalten hat und
3. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhal-
ten hat.
(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für
eine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei
den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres
Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flug-
besatzungsmitglied mindestens die Anforderungen
nach Absatz 2 nachweisen.
(4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag
die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der
Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der
Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.
(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgerä-
te legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und
den Flugauftrag fest.“
50. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.
51. Vor § 120 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„2. Nachweis der
fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen“.
52. Die §§ 120 bis 122 werden wie folgt gefasst:
„§ 120
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer
und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizei-
en des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder
Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder
Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und
des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,
Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorge-
schrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus
ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzu-
geben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre
nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das
Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichti-
gen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzu-
führen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Anga-
ben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb,
zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der
Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz
oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder
unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von die-
sem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfah-
rerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nach-
weis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch
Auszüge aus dem Flug- oder Sprungbuch erbracht
werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den
Angaben des Flug- oder Sprungbuches ist durch einen
Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder
Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu
bestätigen.
(2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbil-
dungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im
Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnah-
men von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewährleistet ist.
(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug-
oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewährleistet ist.
§ 121
Nachweis der theoretischen Ausbildung
(1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung
nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unter-
richtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden
unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten
Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der
Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-
nen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber
zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbil-
dungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrich-
tung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unter-
richtsbuch.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom
betreffenden Lehrer abzuzeichnen.
(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen
Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den
Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unter-
richtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der
Fernschule.
§ 122
Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer
bei Mitnahme von Fluggästen
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein

Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als ver-
antwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn
innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens
drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahr-
zeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen
Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wur-
den. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer min-
destens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für
Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine
Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter
über Grund (GND) durchgeführt haben muss.
(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht
gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den
drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht
und Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start
bei Nacht ausgeführt worden sein muss.
(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff
nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt wer-
den, muss der verantwortliche Luftschiffführer inner-
halb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei
Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt
haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungs-
überprüfung mit einem von der zuständigen Stelle
bestimmten Prüfer ersetzt werden.
(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Flug-
gästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechti-
gung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon
drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben
muss.“
53. § 123 wird aufgehoben.
54. § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den
Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der
Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für
Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luft-
sportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiff-
führer werden, sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, voll angerechnet:
1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vor-
geschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als
Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer
bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Flugleh-
rer,
2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen
Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.“
55. §125 wird aufgehoben.
56. § 126 wird wie folgt gefasst:
„§ 126
Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe
Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaß-
nahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine
Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle
zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.“
57. § 127 wird aufgehoben.
58. Vor § 128 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„3. Durchführung der Prüfungen und
Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung
einer theoretischen Vorbildung“.
59. Die §§ 128 und 129 werden wie folgt gefasst:
„§ 128
Durchführung von Prüfungen und
Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern
(1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den
Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie
Befähigungsüberprüfungen richten sich
1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privat-
flugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für
Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer
zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigun-
gen, der Instrumentenflugberechtigung oder der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-
FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5,
6 und 7,
2. für Privathubschrauberführer, für Berufshub-
schrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer,
der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen von Pilo-
ten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch)
sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur prakti-
schen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4
deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berech-
tigungen nach dieser Verordnung.
(2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen
Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor
von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständi-
ge Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der
theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen
Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten
Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbil-
dungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungsein-
richtung festgelegt.
(3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverläs-
sige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Per-
sonen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle
Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzuneh-
men. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflich-
ten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige

Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prü-
fer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer
der zuständigen Stelle angehört.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach
Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlänge-
rung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der
zuständigen Stelle.
(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für
die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet
wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die
zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.
(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung
oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer
müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung
zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechti-
gung sowie über besondere fachliche Erfahrungen
verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von
dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.
(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbi-
nen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmus-
tern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei
dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme
von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleich-
zeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser An-
erkennungen sein.
(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbe-
trieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen
die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung
der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz
bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der re-
gistrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.
(9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abge-
nommen werden, wenn der Bewerber die theore-
tische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Aus-
bildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verant-
wortlichen für die Durchführung der Prüfung die
Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.
(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für
den Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er
innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestan-
den hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird
für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum
des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer
Lizenz akzeptiert.
(11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen
theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erst-
maligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht
mehr als 12 Monate liegen.
(12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen
und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden
die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die
schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungs-
grundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder
Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die
Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von
dem Beauftragten festgelegt.
(13) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stel-
le bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftrag-
ten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Aufla-
gen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt wer-
den muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht
beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung
bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.
(14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis
der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen
Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.
§ 129
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
(1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahr-
zeugführer kann die theoretische Ausbildung zum
Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum
Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebie-
te beschränkt werden, die nicht in der theoretischen
Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.
(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in
einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,
kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in
diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies
gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die
Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer
Lizenz. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die theoretische
Prüfung sinngemäß Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gel-
ten sinngemäß für Luftsportgeräteführer.“
60. § 130 wird aufgehoben.
61. Vor § 131 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„4. Zuständige Stellen,
Antragstellung, Berechtigung zur
Ausübung des Sprechfunkdienstes“.
62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:
„§ 131
Zuständige Stellen
Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach
dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden
Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt-
behörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und
die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes.
§ 132
Antragstellung
(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe-
nen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind
außer den Nachweisen über die fachlichen Vorausset-
zungen nach dieser Verordnung die nach der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise
und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unter-
lagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.
(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und per-
sönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen
Nachweise und Erklärungen werden von der zustän-
digen Stelle im Einzelfall bestimmt.
§ 133
Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-
funkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen

werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung
der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt wer-
den, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flug-
funkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.“
63. Vor § 133a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
und Übergangsvorschriften“.
64. Die §§ 133a bis 135 werden wie folgt gefasst:
„§ 133a
Durchführungsvorschriften
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt,
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des
Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnun-
gen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-
gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-
gesetzes,
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-
FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern
(JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren
(JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luft-
fahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser
Verordnung erforderlich sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen
Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-
nisation sowie die europäischen Bestimmungen für
den Erwerb von Lizenzen zu beachten.
§ 134
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ohne Berechtigung nach § 40a Abs. 1, § 52a
Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81
Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86
Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Qualifikation
nach § 41 Abs. 4 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104
Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine
dort genannte Tätigkeit ausübt,
2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,
§ 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3
Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 84 Abs. 5 Satz 1 die Rechte einer Lizenz oder
Berechtigung ausübt,
3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder
durchführt,
4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1
Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug-
oder Sprungbuch nicht mitführt oder
6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1
Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein
Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt.
§ 135
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. De-
zember 1998 (BGBI. I S. 4058) sind weiterhin anzu-
wenden
1. auf die Erteilung von Lizenzen und Berechtigun-
gen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz
oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen
wurde und die Ausbildung einschließlich der gefor-
derten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf
folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abge-
schlossen wird,
2. auf Inhaber einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-
führer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in
eine entsprechende europäische Lizenz nach
JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch
umgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis
und Erfüllung der Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Langstreckenflugberechtigung mit Aus-
nahme der praktischen Einweisung,
3. auf den Erwerb der Berechtigung zur Durch-
führung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer
Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-
schrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht
in eine entsprechende europäische Lizenz nach
JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch um-
geschrieben wurde.
(2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten
Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-
schrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz
nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch
umgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen Verlän-
gerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine
Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1
der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden,
wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach
JAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch
vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stel-
lung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz
nachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate
erteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4)
deutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem
1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen
werden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der
Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vor-
schriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung in die entsprechende europäische
Lizenz eingetragen.
(3) Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlän-
gerung und Erneuerung einer umgeschriebenen
Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d
Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.
(4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,
die zum Führen von selbststartenden Motorseglern
mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berech-

tigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge besitzen, kann auf Antrag
oder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkraft-
treten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflug-
zeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotor-
segler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden.
(5) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,
denen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR-
FCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der
erstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine
Lizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfah-
rerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Ver-
ordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und
Berechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis
für Motorseglerführer, die zum Führen von selbst-
startenden Motorseglern mit einem fest eingebauten
Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller
(Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag
oder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassen-
berechtigung „Reisemotorsegler“ im Luftfahrerschein
für Segelflugzeugführer eingetragen werden.
(6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleicht-
flugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern und
Bordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem
1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der
erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag,
vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung
der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrie-
ben und ein Luftfahrerschein nach einem entspre-
chenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verord-
nung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden
in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für
Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Mona-
te erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständi-
gen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung
einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der
eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen
und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschir-
men, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in
eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen
durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes festzulegen.
(7) Dem Inhaber einer nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonfüh-
rer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als
Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig
ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach
§ 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert.“
65. Die Anlagen zur Verordnung (Muster 1 bis 8 und 10
bis 12) werden durch folgende Anlagen ersetzt:











Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346),
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 3
Die Abschnitte III, IV und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefasst:
„III. Prüfungen und Überprüfungen
von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen,
Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§§ 2 u. 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Privatpilot (Flugzeug) ( JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
2. Berufsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Berufspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Verkehrspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
4. Privathubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Privatpilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
5. Berufshubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Berufspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
6. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
Verkehrspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
7. Motorseglerführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
12. Flugingenieure (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV,
JAR-FCL 4.160 u. 4.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
100 €
50 €
230 €
100 €
440 €
140 €
100 €
50 €
260 €
130 €
440 €
140 €
100 €
50 €
70 €
30 €
25 bis 75 €
70 €
40 €
240 €
100 €
350 €
100 €

13. Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a,
135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch,
JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch)
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1
LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch bzw.
JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV)
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 135 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
20. Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen
Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und
Flugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen-
und Musterberechtigung und der Instrumentenflugberechtigung
(JAR-FCL 1.345, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch,
JAR-FCL 4.410 deutsch, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV))
22. Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach
§ 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern
(§§ 88a Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
23. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 3 LuftPersV)
a) Prüfung
b) Lehrgang/Tag
24. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbildung
(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
a) Prüfung
b) Lehrgang/Tag
25. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
b) Klasse 1 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
26. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV)
c) Klasse 4 im Übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)
d) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)
e) Musterberechtigung
27. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
28. Steuerer von Flugmodellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO und sonstigem
Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist
29. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)
30. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)
31. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen
Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 10 LuftPersV)
30 bis 250 €
240 €
100 €
215 €
40 €
75 €
30 €
130 €
80 €
25 bis 75 €
100 bis 380 €
35 bis 130 €
75 bis 150 €
50 €
50 €
50 €
150 €
330 €
240 €
240 €
120 €
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vorge-
sehenen Gebühr
100 bis 590 €
290 €
25 bis 60 €
920 bis 3 120 €
210 bis 920 €
3/10 bis 10/10 der für die
betreffende Prüfung oder
Überprüfung vorgesehenen
Gebühr

32. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die
Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie
Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
33. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks
Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder
Berechtigung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch,
JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR-FCL 4.020 deutsch)
34. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO
35. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen
Lizenz oder Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 1.015 deutsch, JAR-FCL 2.015 deutsch, JAR-FCL 4.015 deutsch)
36. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV
5/10 bis 10/10 der für die
betreffende Erlaubnis oder
Berechtigung vorgesehenen
Gebühr
3/10 bis 10/10 der für die
entsprechende zivile Erlaubnis
oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr
80 bis 210 €
3/10 bis 10/10 der für die
entsprechende deutsche
Erlaubnis vorgesehenen
Gebühr
Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu entrichten
ist,
37. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung
38. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV)
39. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV)
a) Kategorie A
b) Kategorie B1
c) Kategorie B2
d) Kategorie C
e) Teilprüfung Kategorie A bis C
f) Musterberechtigung
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse
deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV
sinngemäß anzuwenden ist
2/10 der für die Prüfung
vorgesehenen Gebühr
Gebühr gemäß § 17 FlugfunkV
120 €
240 €
240 €
240 €
5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung
vorgesehenen Gebühr
100 bis 590 €
und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal
einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen
(§§ 20, 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz
für Luftsportgeräteführer
(§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
(§§ 4, 41, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.235 deutsch,
JAR-FCL 2.235 deutsch, JAR-FCL 4.235 deutsch)
4. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster
(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
a) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und
Passagierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
b) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung
(§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 LuftpersV)
5. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung
25 bis 40 €
20 bis 30 €
30 bis 80 €
15 €
20 bis 35 €
15 bis 30 €
(§§ 53, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 30 bis 80 €
6. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
7. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur
30 bis 80 €
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen
(§§ 81, 84, 85, 86, 135 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch,
JAR-FCL 2.125 deutsch)
8. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)
30 bis 80 €
30 €

9. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
30 €
10. Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 30 bis 190 €
11. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Lizenz (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson
für eine Personengruppe
12. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
c) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
13. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)
14. Ausstellung einer Zweitschrift
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO
30 €
60 €
110 bis 970 €
70 bis 320 €
110 bis 970 €
50 bis 190 €
30 €
50 bis 410 €
60 bis 770 €
50 bis 410 €
40 bis 320 €
60 bis 770 €
50 bis 410 €
40 bis 320 €
60 bis 770 €
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur
einmal erhoben.
16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes
Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis
17. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und
flugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FlSichPersAusV)
18. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und
flugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FlSichPersAusV)
19. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugsicherungs-
betriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal (§ 13 FlSichPersAusV)
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,
Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen
und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall
b) allgemein
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)
4. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung
gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch)
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO)
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen
Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
(§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
40 €
80 €
80 €
80 €
40 €
15 bis 55 €
30 bis 110 €
100 bis 5 100 €
260 bis 510 €
30 bis 150 €
50 bis 150 €
140 €

8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten
(§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im
Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung
dieser Anlagen und Geräte
c) Nachprüfung
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
ausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang
mit der Mitwirkung
c) Nachprüfung
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
höchstzulässigen Flugmasse
– bis 5 700 kg
– über 5 700 kg
11. Erstellung von Gutachten
a) (weggefallen)
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit
Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340 deutsch)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte
(JAR-STD 1A.015 deutsch bzw. JAR-STD 3A.015 deutsch)
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte
(JAR-FCL 1.005 deutsch, JAR-FCL 2.005 deutsch, JAR-FCL 4.005 deutsch)
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m.
JAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978
Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015
Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch)
17. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des
anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens
18. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)
19. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)
20. Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige
(§ 24e Abs. 7 LuftVZO)
21. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische
Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 LuftVZO)
22. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
(§ 24e Abs. 6 LuftVZO)
23. Durchführung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
(§ 24e Abs. 6 LuftVZO)
80 bis 130 000 €
46 bis 92 €
5/10 der erhobenen Grund-
gebühr zuzüglich Zuschlag
nach Buchstabe b
75 bis 2 600 €
46 bis 92 €
5/10 der erhobenen
Grundgebühr zuzüglich
Zuschlag nach Buchstabe b
25 bis 360 €
140 bis 720 €
120 bis 2 400 €
50 bis 560 €
50 bis 210 €
15 bis 65 €
45 bis 140 €
45 bis 330 €
100 bis 4 000 €
100 bis 1 100 €
260 bis 510 €
380 bis 770 €
80 bis 300 €
70 bis 720 €
200 bis 2 000 €
400 bis 1 200 €
400 €
120 €
pro Person

24. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses (§ 24d Abs. 1 LuftVZO)
25. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen
(§ 24c LuftVZO)
26. Eintragung von zusätzlichen Startarten (z. B. Windenstart, Schleppstart
hinter Luftfahrzeugen – § 40 LuftPersV)
27. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches
(§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
28. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung
(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
29. Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste
und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
(§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):
– Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren
Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes
der Kontrollstellen,
– Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,
– Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen
je Fluggast
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,
der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl
der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekannt gegeben.
30. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030 deutsch,
JAR-FCL 2.030 deutsch, JAR-FCL 4.030 deutsch)
31. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für
Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal
32. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch
das Luftfahrt-Bundesamt (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)
33. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen
Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen
mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.
34. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen
35. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer
militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie
Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
36. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer
(z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)
37. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge
(§ 10 LuftVZO)
38. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
der Behörde
39. Erfolglose Widerspruchsverfahren
50 €
240 bis 900 €
20 €
40 €
30 bis 90 €
2 bis 10 €
30 bis 200 €
150 bis 1 500 €
80 bis 180 €
50 €
25 €
70 bis 140 €
80 €
120 €
bis zu 3/4 der für die
Amtshandlung vorge-
sehenen Gebühr
Für die vollständige oder
teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr
bis zur Höhe der für die
angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebühr
erhoben. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 VwVfG

unbeachtlich ist. War
für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr
nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die
Amtshandlung gebührenfrei
oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis
zu 2 500 € erhoben. Bei einem
erfolglosen Widerspruch, der
sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet,
beträgt die Gebühr höchstens
1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen
Bearbeitung jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen,
beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den
Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen
beträgt die Gebühr jedoch
mindestens 40 €
40. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit
von Personen
je Person 5 bis 256 €“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Februar 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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