Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 6 Durchführungsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen
Änderungsverlauf
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28.06.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I 1548)
BGBl. 2016 I S. 1548
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.