Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-1 (1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-3 (3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-4 (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-5 (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/104#abs-6 (6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.
Änderungsverlauf
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12.12.2016 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I 2864)
BGBl. 2016 I S. 2864
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 104 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 104 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 104 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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03.08.1998 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1998 (BGBl. I 2010)
BGBl. 1998 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.