Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Stand: 10.06.2019
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 17.02.2016 – 2 A 405/15Zitiert von 2
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 6
- BFH, 24.04.1992 – VI R 131/89Zitiert von 3
- LAG Hessen, 09.06.2020 – 15 TaBV 101/19
- OVG Niedersachsen, 14.02.2013 – 7 ME 217/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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28.01.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (BGBl. I 133)
BGBl. 2009 I S. 133
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.