Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106#abs-1 (1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106#abs-2 (2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/106#abs-3 (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.
Änderungsverlauf
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07.12.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I 5190)
BGBl. I S. 5190
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.