Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 20.02.2002 – 7 AZR 622/00Zitiert von 7
- BAG, 07.12.2000 – 2 AZR 459/99Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 14.02.2013 – 7 ME 217/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.