Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 20.02.2002 – 7 AZR 622/00Zitiert von 6
- BAG, 07.12.2000 – 2 AZR 459/99Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 14.02.2013 – 7 ME 217/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4.
17 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
e)
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.