§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/1#abs-1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/1#abs-2 (2) Luftfahrzeuge sind
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 1 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.03.2009 – 6 K 5937/07Zitiert von 1
- BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 44/16Begriff des Luftfahrzeugs; Rechtfertigung des generellen Aufstiegsverbots für Fluglaternen durch BrandgefahrZitiert von 23
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20.10Zitiert von 29
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 4
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- VG München, 14.02.2025 – M 31 K 24.3902
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.