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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 338

BGBl. 2021 I S. 338 · 22.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 338
                                               Verordnung
                              zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen
                             über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
                                                Vom 9. März 2021

  Auf Grund
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9 und 9a
  des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Arti-
  kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

  S. 1474) geändert worden ist, verordnet das

  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luft-
  verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567

  Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der

  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
  sowie
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
  mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von de-
  nen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2
  Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Ab-
  satz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
  und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1

                 Änderung der
        Verordnung über Luftfahrtpersonal
  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12    Anrechnung von im Militärdienst erwor-
               benen Kenntnissen, Erfahrungen und
               Fähigkeiten“.

  b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 21a Medizinische Sachverständige des Luft-
            fahrt-Bundesamtes“.

  c) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung
            von Erklärungen und für die Geneh-
            migung von Ausbildungsprogrammen
            von erklärten Ausbildungsorganisatio-

            nen“.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Aus-
  land beschäftigtes Personal, das für die Freigabe
  nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfs-
  motoren, Luftschrauben und Flugsicherungsaus-
  rüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach
  § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt
  festgestellt hat, dass dieses Personal über eine
  Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der
  Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation
  gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
  Nummer 3 vergleichbar ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Ver-
     ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
     vom 20. November 2003“ durch die Wörter
     „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommis-

     sion vom 26. November 2014“ und wird die An-
     gabe „(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1)“ durch
     die Wörter „(ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
     die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
     (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20)
     geändert worden ist,“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
         Nr. 1178/2011 werden auch angewendet
         auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buch-
         stabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)
         2018/1139 des Europäischen Parlaments
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         und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festle-
         gung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
         luftfahrt und zur Errichtung einer Agentur
         der Europäischen Union für Flugsicherheit

         sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)

         Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
         Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
         Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU
         des Europäischen Parlaments und des Ra-
         tes, und zur Aufhebung der Verordnungen
         (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008
         des Europäischen Parlaments und des Ra-

         tes und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
         des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Sind die Anforderungen der Verordnung
         (EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder
         nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
         erfüllbar, so kann die zuständige Behörde
         von ihrer Anwendung absehen, wenn ein
         mindestens vergleichbarer Sicherheitsstan-
         dard erreicht wird.“

4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
  das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher
  Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der fol-
  genden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bun-
  deswehr:
  1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen
     für Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen
     für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen –
     MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten

     – ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberech-

     tigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Muster-

     berechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berech-

     tigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und

     Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU)

     Nr. 1178/2011,

  2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flug-
     ingenieure nach § 1 Nummer 2,

  4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahr-
     zeugführer nach § 1 Nummer 1 und Fluginge-
     nieure nach § 1 Nummer 2.“
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12
                Anrechnung von im
              Militärdienst erworbenen
      Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten

     Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Er-
  fahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die
  einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der
  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit
  den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach
  Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in
  der jeweils geltenden Fassung angerechnet.“
6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung
         (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine
         Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-

         mer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis
         spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,“.
   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „überschrei-

      ten,“ die Wörter „spätestens zum ersten Allein-

      flug“ eingefügt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a

                     Medizinische
                 Sachverständige des
                Luftfahrt-Bundesamtes

     (1) Die medizinischen Sachverständigen des
   Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches
   und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen
   Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
   ders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit
   räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in de-
   nen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundes-
   amtes wahrgenommen werden.
      (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet,
   durch angemessene Maßnahmen und festgelegte
   Verfahren zu verhindern, dass andere Personen
   als die medizinischen Sachverständigen und deren
   medizinisches und nichtmedizinisches Hilfsperso-
   nal auf Informationen zur flugmedizinischen Taug-
   lichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeug-
   nis zugreifen.

     (3) Die medizinischen Sachverständigen des

   Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches

   und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen

   der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang

   MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

   Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die

   medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-
   Bundesamtes und deren medizinisches und nicht-
   medizinisches Hilfspersonal über die ihnen
   obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt
   werden.“

9. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung
          (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Ver-
          ordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
         Personal in Ausbildungseinrichtungen nach
         Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr.
         1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisa-
         tionen) darf nach Abgabe einer Erklärung
         der Ausbildungsorganisation gemäß An-
         hang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach
         § 26a zuständigen Behörde durchgeführt
         werden. Soll in der erklärten Ausbildungs-
         organisation eine Ausbildung von Prüfern
         erfolgen, so bedarf das Ausbildungspro-
         gramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230
         Buchstabe c der Genehmigung durch die
         nach § 26a zuständige Behörde.“
BGBl. 2021, Seite 340 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Ausbildung erfolgt:

      1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbil-
         dungseinrichtungen,
      2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung
         nach § 104,

      3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbil-
         dungsorganisationen,

      4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorga-
         nisationen,
      5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
         Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach
         Anhang IV der Verordnung (EU) Nr.
         1321/2014.“

10. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
      und Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort
          „Sitz“ durch das Wort „Hauptgeschäftssitz“
          ersetzt und werden nach dem Wort „wer-
          den“ die Wörter „, sofern nicht das Luft-
          fahrt-Bundesamt zuständig ist“ eingefügt.

      bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          „d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL

              (A)), einschließlich der Klassenberech-
              tigungen für technisch nicht komplizierte
              Land- und Wasserflugzeuge mit einem
              Piloten, die keine Hochleistungsluftfahr-
              zeuge sind, und für Reisemotorsegler,“.

      cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

          „e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber
              (PPL (H)), einschließlich der Muster-
              berechtigungen für technisch nicht kom-
              plizierte, einmotorige Hubschrauber mit
              einem Piloten, die keine Hochleistungs-
              luftfahrzeuge sind,“.
      dd) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

          „h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
              (Kunstflugberechtigung),      FCL.805
              (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nacht-
              flugberechtigung) und FCL.815 (Berg-
              flugberechtigung) der Verordnung (EU)
              Nr. 1178/2011,“.

      ee) Folgende Buchstaben werden angefügt:

          „i) Berechtigungen     nach     Anhang      III
              SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205
              (Berechtigung zum Schleppen von Se-
              gelflugzeugen und Bannern), SFCL.210
              (TMG-Nachtflugberechtigung)          und
              SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug
              mit Segelflugzeugen) der Durchfüh-
              rungsverordnung (EU) 2018/1976 der
              Kommission vom 14. Dezember 2018
              zur Festlegung detaillierter Vorschriften
              für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen

               sowie für die Lizenzerteilung für die
               Flugbesatzung von Segelflugzeugen ge-

               mäß der Verordnung (EU) 2018/1139
               des Europäischen Parlaments und des
               Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018,
               S. 64), die zuletzt durch die Durchfüh-
               rungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl.
               L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert wor-
               den ist,

          j)   Berechtigungen     nach     Anhang     III
               BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU)
               2018/395 der Kommission vom 13. März
               2018 zur Festlegung detaillierter Vor-
               schriften für den Flugbetrieb mit Ballo-
               nen sowie für die Lizenzerteilung für die
               Flugbesatzungen von Ballonen gemäß
               der Verordnung (EU) 2018/1139 des
               Europäischen Parlaments und des Rates
               (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die
               durch die Durchführungsverordnung (EU)
               2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34)
               geändert worden ist;“.
   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Er-
          teilung der Ausbildungserlaubnis an Dienst-
          stellen der Bundeswehr.“

   d) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                           „§ 26a

                 Zuständige Stellen für die
               Verwaltung von Erklärungen
              und für die Genehmigung von
               Ausbildungsprogrammen von
           erklärten Ausbildungsorganisationen

      Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen
   nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI
   ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
   und für die Genehmigung von Ausbildungspro-
   grammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
   nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der
   Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrt-
   behörde des Landes, in dem die Ausbildungsorga-
   nisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.“

12. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
      die Wörter „einer ungeraden Zahl von mindes-
      tens fünf“ und werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
      tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“

      ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
      ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
      tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes“
      ersetzt.

13. In § 108 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „, Ballonen und Rettungsfallschirmen“ durch die
    Wörter „und Ballonen“ ersetzt.
14. In § 109 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung
    (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
    vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-
BGBl. 2021, Seite 341 — Originalseite als Abbildung
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   tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttech-
   nischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
   und die Erteilung von Genehmigungen für Orga-
   nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
   ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010
   (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert wor-
   den ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
   Nr. 1321/2014“ ersetzt.
15. § 125 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige
   Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen,
   der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht
   der Europäischen Union Anwendung findet, erwor-
   ben worden ist, anerkennen. Der Antragsteller hat
   nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis
   von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in
   diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
   in diesem Staat berechtigt ist.“
16. § 125a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 125a
                 Anerkennung einer Stelle
         für die Abnahme von Sprachprüfungen
      (1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-
   amt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen
   Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die
   Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen
   an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzun-
   gen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und
   kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kennt-
   nisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen
   nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
   Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerken-
   nung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
   zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorüberge-
   hend entfallen sind.
      (2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-

   amt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die

   jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie

   prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die

   Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fort-

   bestehen und die erteilten Nebenbestimmungen

   eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt

   und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Ein-

   zelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechts-
   verordnung festlegen.“
17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:
   „Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Ge-
   samtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit
   nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes
   der Bundeswehr betroffen ist. Das Luftfahrtamt der
   Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis
   aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten
   Prüfer.“
18. In § 131 werden nach dem Wort „Luftfahrt-Bun-
    desamt“ die Wörter, „, das Luftfahrtamt der Bun-
    deswehr“ eingefügt.
19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden
      nach dem Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ die Wör-

      ter „oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr“
      eingefügt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrt-
          Bundesamt“ die Wörter „oder vom Luftfahrt-
          amt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zu-
          ständigkeitsbereich“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die
          Wörter „vom Luftfahrt-Bundesamt aner-
          kannten“ eingefügt.

20. In § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 15
    Absatz 1 Satz 1 und 2, § 24 Nummer 4, § 25 Num-
    mer 3, § 27 Satz 2, § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 111a
    Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1
    und Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 128a Absatz 1
    Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung
    (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-
    nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung der
               Luftverkehrs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

         „10. zum Transport von
              a) Explosivstoffen und pyrotechnischen
                 Gegenständen,

              b) radioaktiven Stoffen, gefährlichen

                 Stoffen und Gemischen gemäß § 3

                 der Verordnung zum Schutz vor Ge-

                 fahrstoffen, Biostoffen der Risiko-

                 gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1

                 der Biostoffverordnung sowie Ge-

                 genständen, Flüssigkeiten oder gas-

                 förmigen Substanzen,

              die geeignet sind, bei Abwurf oder Frei-
              setzung Panik, Furcht oder Schrecken
              bei Menschen hervorzurufen,“.
     bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

         „11. über und in einem seitlichen Abstand
              von 100 Metern von der Begrenzung
              von Krankenhäusern, soweit nicht der
              Betreiber des Krankenhauses dem Be-
              trieb ausdrücklich zugestimmt hat.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
     bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buch-
     stabe a oder Nummer 11“ ersetzt.
2. In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter
   „Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
   mer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 342

                                                   Artikel 3
                                               Änderung der
                                 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
   Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie
folgt geändert:
1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
                                          Gebührentatbestand                                      Gebühr
   „10.    Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs- 40 bis 100 EUR“.
           organisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
                                          Gebührentatbestand                                      Gebühr
   „10a.   Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein- 40 bis 400 EUR“.
           haltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),
           DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,
           Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-
           hang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

                                                   Artikel 4
                                                Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                   Berlin, den 9. März 2021

                                       Der Bundesminister
                              für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 73976b328026ba81….