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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 338
BGBl. 2021 I S. 338 · 22.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen
über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
Vom 9. März 2021
Auf Grund
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9 und 9a
des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luft-
verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
sowie
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von de-
nen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Ab-
satz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erwor-
benen Kenntnissen, Erfahrungen und
Fähigkeiten“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 21a Medizinische Sachverständige des Luft-
fahrt-Bundesamtes“.
c) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung
von Erklärungen und für die Geneh-
migung von Ausbildungsprogrammen
von erklärten Ausbildungsorganisatio-
nen“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Aus-
land beschäftigtes Personal, das für die Freigabe
nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfs-
motoren, Luftschrauben und Flugsicherungsaus-
rüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach
§ 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt
festgestellt hat, dass dieses Personal über eine
Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der
Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation
gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nummer 3 vergleichbar ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommis-
sion vom 26. November 2014“ und wird die An-
gabe „(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1)“ durch
die Wörter „(ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20)
geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 werden auch angewendet
auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buch-
stabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)
2018/1139 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festle-
gung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
luftfahrt und zur Errichtung einer Agentur
der Europäischen Union für Flugsicherheit
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind die Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
erfüllbar, so kann die zuständige Behörde
von ihrer Anwendung absehen, wenn ein
mindestens vergleichbarer Sicherheitsstan-
dard erreicht wird.“
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher
Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der fol-
genden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bun-
deswehr:
1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen
für Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen
für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen –
MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten
– ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberech-
tigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Muster-
berechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berech-
tigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und
Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011,
2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flug-
ingenieure nach § 1 Nummer 2,
4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahr-
zeugführer nach § 1 Nummer 1 und Fluginge-
nieure nach § 1 Nummer 2.“
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anrechnung von im
Militärdienst erworbenen
Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Er-
fahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die
einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit
den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in
der jeweils geltenden Fassung angerechnet.“
6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine
Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-
mer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis
spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,“.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „überschrei-
ten,“ die Wörter „spätestens zum ersten Allein-
flug“ eingefügt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Medizinische
Sachverständige des
Luftfahrt-Bundesamtes
(1) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches
und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit
räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in de-
nen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundes-
amtes wahrgenommen werden.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet,
durch angemessene Maßnahmen und festgelegte
Verfahren zu verhindern, dass andere Personen
als die medizinischen Sachverständigen und deren
medizinisches und nichtmedizinisches Hilfsperso-
nal auf Informationen zur flugmedizinischen Taug-
lichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeug-
nis zugreifen.
(3) Die medizinischen Sachverständigen des
Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches
und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen
der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang
MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die
medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-
Bundesamtes und deren medizinisches und nicht-
medizinisches Hilfspersonal über die ihnen
obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt
werden.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal in Ausbildungseinrichtungen nach
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisa-
tionen) darf nach Abgabe einer Erklärung
der Ausbildungsorganisation gemäß An-
hang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach
§ 26a zuständigen Behörde durchgeführt
werden. Soll in der erklärten Ausbildungs-
organisation eine Ausbildung von Prüfern
erfolgen, so bedarf das Ausbildungspro-
gramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230
Buchstabe c der Genehmigung durch die
nach § 26a zuständige Behörde.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausbildung erfolgt:
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbil-
dungseinrichtungen,
2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung
nach § 104,
3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbil-
dungsorganisationen,
4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorga-
nisationen,
5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr.
1321/2014.“
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
und Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort
„Sitz“ durch das Wort „Hauptgeschäftssitz“
ersetzt und werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „, sofern nicht das Luft-
fahrt-Bundesamt zuständig ist“ eingefügt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL
(A)), einschließlich der Klassenberech-
tigungen für technisch nicht komplizierte
Land- und Wasserflugzeuge mit einem
Piloten, die keine Hochleistungsluftfahr-
zeuge sind, und für Reisemotorsegler,“.
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber
(PPL (H)), einschließlich der Muster-
berechtigungen für technisch nicht kom-
plizierte, einmotorige Hubschrauber mit
einem Piloten, die keine Hochleistungs-
luftfahrzeuge sind,“.
dd) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
(Kunstflugberechtigung), FCL.805
(Schleppberechtigung), FCL.810 (Nacht-
flugberechtigung) und FCL.815 (Berg-
flugberechtigung) der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011,“.
ee) Folgende Buchstaben werden angefügt:
„i) Berechtigungen nach Anhang III
SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205
(Berechtigung zum Schleppen von Se-
gelflugzeugen und Bannern), SFCL.210
(TMG-Nachtflugberechtigung) und
SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug
mit Segelflugzeugen) der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2018/1976 der
Kommission vom 14. Dezember 2018
zur Festlegung detaillierter Vorschriften
für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
sowie für die Lizenzerteilung für die
Flugbesatzung von Segelflugzeugen ge-
mäß der Verordnung (EU) 2018/1139
des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018,
S. 64), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl.
L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert wor-
den ist,
j) Berechtigungen nach Anhang III
BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU)
2018/395 der Kommission vom 13. März
2018 zur Festlegung detaillierter Vor-
schriften für den Flugbetrieb mit Ballo-
nen sowie für die Lizenzerteilung für die
Flugbesatzungen von Ballonen gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1139 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die
durch die Durchführungsverordnung (EU)
2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34)
geändert worden ist;“.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Er-
teilung der Ausbildungserlaubnis an Dienst-
stellen der Bundeswehr.“
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Zuständige Stellen für die
Verwaltung von Erklärungen
und für die Genehmigung von
Ausbildungsprogrammen von
erklärten Ausbildungsorganisationen
Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen
nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI
ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
und für die Genehmigung von Ausbildungspro-
grammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrt-
behörde des Landes, in dem die Ausbildungsorga-
nisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.“
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
die Wörter „einer ungeraden Zahl von mindes-
tens fünf“ und werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes“
ersetzt.
13. In § 108 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„, Ballonen und Rettungsfallschirmen“ durch die
Wörter „und Ballonen“ ersetzt.
14. In § 109 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-

tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttech-
nischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
und die Erteilung von Genehmigungen für Orga-
nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010
(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert wor-
den ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014“ ersetzt.
15. § 125 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige
Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen,
der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht
der Europäischen Union Anwendung findet, erwor-
ben worden ist, anerkennen. Der Antragsteller hat
nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis
von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in
diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in diesem Staat berechtigt ist.“
16. § 125a wird wie folgt gefasst:
„§ 125a
Anerkennung einer Stelle
für die Abnahme von Sprachprüfungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-
amt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die
Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen
an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und
kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kennt-
nisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen
nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerken-
nung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorüberge-
hend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-
amt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die
jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie
prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die
Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fort-
bestehen und die erteilten Nebenbestimmungen
eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt
und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Ein-
zelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechts-
verordnung festlegen.“
17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Ge-
samtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit
nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes
der Bundeswehr betroffen ist. Das Luftfahrtamt der
Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis
aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten
Prüfer.“
18. In § 131 werden nach dem Wort „Luftfahrt-Bun-
desamt“ die Wörter, „, das Luftfahrtamt der Bun-
deswehr“ eingefügt.
19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden
nach dem Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ die Wör-
ter „oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr“
eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrt-
Bundesamt“ die Wörter „oder vom Luftfahrt-
amt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die
Wörter „vom Luftfahrt-Bundesamt aner-
kannten“ eingefügt.
20. In § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 15
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 24 Nummer 4, § 25 Num-
mer 3, § 27 Satz 2, § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 111a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1
und Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 128a Absatz 1
Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. zum Transport von
a) Explosivstoffen und pyrotechnischen
Gegenständen,
b) radioaktiven Stoffen, gefährlichen
Stoffen und Gemischen gemäß § 3
der Verordnung zum Schutz vor Ge-
fahrstoffen, Biostoffen der Risiko-
gruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1
der Biostoffverordnung sowie Ge-
genständen, Flüssigkeiten oder gas-
förmigen Substanzen,
die geeignet sind, bei Abwurf oder Frei-
setzung Panik, Furcht oder Schrecken
bei Menschen hervorzurufen,“.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. über und in einem seitlichen Abstand
von 100 Metern von der Begrenzung
von Krankenhäusern, soweit nicht der
Betreiber des Krankenhauses dem Be-
trieb ausdrücklich zugestimmt hat.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buch-
stabe a oder Nummer 11“ ersetzt.
2. In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter
„Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie
folgt geändert:
1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„10. Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs- 40 bis 100 EUR“.
organisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„10a. Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein- 40 bis 400 EUR“.
haltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),
DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,
Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-
hang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 73976b328026ba81….