Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

LuftKostV

§ 2 Gebühren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 1 § 3