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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1548

BGBl. 2016 I S. 1548 · 142.624 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                                                  Teil I                                                                                 G 5702
2016                                    Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016                                                                                               Nr. 32
   Tag                                                                              Inhalt                                                                                 Seite

28. 6. 2016   Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-
              Hilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1546
                  FNA: neu: 251-10
                  GESTA: B062


28. 6. 2016   Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1548
                  FNA: 96-1, 96-4, 96-1-8, 96-1-53, 96-1-18, 96-1-21
                  GESTA: J018


28. 6. 2016   Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1561
                  FNA: 2032-3-13


29. 6. 2016   Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung . . . . . .                                                          1563
                  FNA: 2125-44-3


29. 6. 2016   Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1564
                  FNA: 7831-1-54-3


 2. 7. 2016   Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung                                                                1569
                  FNA: 4110-4-9


 2. 7. 2016   Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipula-
              tions-Verstoßmeldeverordnung – MarVerstMeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1572
                  FNA: neu: 7610-15-7




                                                              Hinweis auf andere Verkündungen

              Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1575
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                                       Zweites Gesetz
                     über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
                             (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
                                               Vom 28. Juni 2016


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       geführt haben. Nachstehende Kriterien sind Anhalts-
                                                           punkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesund-
                          §1                               heitsschadens:
                      Grundsatz                            1. Schwere der Schädigung,
   (1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitä-        2. Dauer der Schädigung,
ren und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von             3. eventuell notwendige Operationen,
10,5 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maß-
gabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an       4. Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen        5. Auswirkungen auf die Lebensführung,
Republik gewährt wird.
                                                           6. Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
   (2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
Seite anzunehmen. Er erlischt mit dem Außerkrafttreten                                §4
dieses Gesetzes.
                                                                                  Verfahren
                          §2                                 (1) Die Ansprüche sind bis zum 30. Juni 2017 beim
               Anspruchsberechtigung                       Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.

   (1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz     (2) Dem Antrag sind beizufügen:
haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden          1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ur-
erlitten haben, weil                                          sache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern
1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchs-          bekannt, unter Angabe der verabreichten Doping-
   sportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen          substanz, angegeben und begründet werden,
   Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen        2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der An-
   Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,                  tragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum
2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den         ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder ge-
   Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen ver-            gen ihren Willen verabreicht wurden.
   abreicht worden sind.                                   In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine
   (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht ver-   entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. Bei
erblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte    Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Er-
verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die     klärung der Antragsteller beizufügen.
aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehe-             (3) Verspätet gestellte Anträge können nur berück-
gatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern      sichtigt werden, wenn den Antragstellern eine frist-
oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten         gerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht
ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.                     möglich war. Unvollständige Anträge sind innerhalb
   (3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfe-    einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist
gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finan-        zu vervollständigen.
zielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsbe-         (4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung
rechtigt.                                                  in Höhe von je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtig-
                                                           ten ausgezahlt.
                          §3
               Begriffsbestimmungen                                                   §5
   (1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes                                    Beirat
sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulati-        (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
ven Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den     finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antrags-
Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern,       unterlagen einem beim Bundesministerium des Innern
die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten      eingerichteten Beirat vorgelegt. Der Beirat nimmt schrift-
fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen     lich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen
sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.         (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

  (2) Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses        1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundes-
Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwer-              ministeriums des Innern,
wiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder      2. einer Person mit ärztlicher Approbation,
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3. einer Person mit einem Universitätsabschluss in Bio-                                  §7
   chemie oder in Pharmazie,                                                     Datenschutz
4. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,             (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
5. einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin        sonenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutz-
   sowie                                                     gesetz mit den Maßgaben, dass
6. einem DDR-Dopingopfer.                                    1. personenbezogene Daten, einschließlich Angaben
Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Be-              über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betrof-
fähigung zum Richteramt innehaben.                              fenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden
                                                                dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Ge-
   (3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter
                                                                setzes erforderlich ist;
dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlang-
ten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung           2. § 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgeset-
ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.                zes keine Anwendung findet;
                                                             3. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
                          §6                                    und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozial-
            Aufklärung des Sachverhalts                         gesetzbuch entsprechend gelten.
  (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an       (2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-
der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundes-            berührt.
verwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbeson-
dere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zu-                                      §8
sätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene An-               Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
gaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen.
Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen         (1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts
medizinischen Untersuchungen werden erstattet.               aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Auf-
                                                             grund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen
   (2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheits-       werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz
schadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahr-          angerechnet.
scheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des
erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung          (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf
von Dopingsubstanzen.                                        Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
   (3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller                                 §9
Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebens-
jahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nicht bekannt war.                                           Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.



                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 28. Juni 2016

                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière
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                                      Fünfzehntes Gesetz
                             zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                                               Vom 28. Juni 2016


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments
rates das folgende Gesetz beschlossen:                           und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Fest-
                                                                 legung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
                       Artikel 1                                 luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
                    Änderung des                                 Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der
                Luftverkehrsgesetzes                             Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verord-
                                                                 nung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-             2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt           der jeweils geltenden Fassung verfügen,
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016
(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      3. die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind,
ändert:                                                          in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen
                                                                 Union Anwendung findet, wenn diese Luft-
 1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                         fahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1
       „(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich          oder 2 erfüllen, oder
    dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind,
                                                              4. ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und
    dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich
                                                                 der Bundesrepublik Deutschland oder ein für
    dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise
                                                                 beide Staaten verbindliches Übereinkommen
    dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren.
                                                                 etwas anderes bestimmt.“
    Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit
                                                           1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
    1. die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunterneh-
       men eingesetzt werden, das eine Betriebs-                                     „§ 4a
       genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr.                  (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Be-
       1008/2008 besitzt,                                     dienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss
    2. die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der           von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substan-
       Europäischen Union eingetragen und zum Ver-            zen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so
       kehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtig-         weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusst-
       keitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG)        seinsverändernden oder aufputschenden Wirkung
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   davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit        wenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten
   von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder aus-         die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   schließen, es sei denn, durch eine ärztliche Be-          zes nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
   scheinigung eines flugmedizinischen Sachverstän-      3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
   digen oder eines flugmedizinischen Zentrums
   kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wir-                                 „§ 10a
   kung nicht zu befürchten ist.                              Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
      (2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1,              Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Arti-
   die ihren Hauptsitz in Deutschland haben oder             kel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
   über eine durch das Luftfahrt-Bundesamt aner-             entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf
   kannte Niederlassung in Deutschland verfügen,             Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß
   haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Luftfahr-           Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und
   zeugführer eingesetzt werden, die befähigt und            über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4
   geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße            Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.“
   Beförderung zu gewährleisten. Dazu sind von ih-       3a. § 18a wird wie folgt geändert:
   nen bei den Luftfahrzeugführern vor Dienstbeginn
                                                             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zustän-
   auch verdachtsunabhängige Kontrollen in Form
                                                                digen Luftfahrtbehörden des Landes mit“ durch
   von Stichproben durchzuführen, in denen geprüft
                                                                die Wörter „für die Genehmigung des Bauwerks
   wird, ob die kontrollierte Person unter dem Ein-
                                                                zuständigen Behörde oder, falls es einer Ge-
   fluss von Stoffen nach Absatz 1 steht. Die Kontrol-
                                                                nehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit“ er-
   len dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht durchge-
                                                                setzt.
   führt werden. Die Einzelheiten der Durchführung
   der Kontrollen sind durch Tarifvertrag oder wenn          b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter-
   ein solcher nicht besteht durch Betriebsvereinba-            richtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehör-
   rung zu regeln.“                                             den der Länder über“ durch die Wörter „veröf-
                                                                fentlicht amtlich“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                         4. § 20 wird wie folgt geändert:
      „(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit be-
                                                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
   schränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen
   nur angelegt, bestehende nur geändert werden,                   „(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftver-
   wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist.             kehrsrecht der Europäischen Union unterliegen,
   Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorha-             bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post
   ben berührten öffentlichen und privaten Belange              oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer
   einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-             Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1
   men der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei                 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-
   sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nach-              päischen Parlaments und des Rates vom
   barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen                 24. September 2008 über gemeinsame Vor-
   durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte                 schriften für die Durchführung von Luftver-
   des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen               kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293
   Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltver-             vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder
   träglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhal-          den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten
   tungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich               die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1
   räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich                 genannte Verordnung der Europäischen Union
   des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungs-              entgegensteht.“
   erhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei             b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
   sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten              „Genehmigung“ durch das Wort „Betriebsge-
   Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in          nehmigung“ ersetzt.
   denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsäch-
                                                             c) Absatz 4 wird aufgehoben.
   lichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlos-
   sen werden kann. Lässt sich die Zulassung des         5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer
   Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Ge-          der Genehmigung nach § 20 Abs. 1“ gestrichen.
   biete von erheblichen Beeinträchtigungen durch        6. § 25 wird wie folgt geändert:
   An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Ab-
   flugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewi-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   ckelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde                  „Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Ab-
   kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von                   satz 1 bedarf es nicht, wenn
   Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen.                   1. der Ort der Landung infolge der Eigen-
   Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbe-                        schaften des Luftfahrzeugs nicht voraus-
   schluss ist der Flugsicherungsorganisation und                      bestimmbar ist,
   dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gele-
   genheit zu geben, zu den Auswirkungen einer sol-                 2. die Landung auf einer Landestelle an
   chen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung                    einer Einrichtung von öffentlichem Inte-
   und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu neh-                    resse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
   men. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4                   3. die Landung aus Gründen der Sicherheit
   Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzu-                    oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

              Leib oder Leben einer Person erforder-                 Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
              lich ist; das Gleiche gilt für den Wieder-             2004/36/EG nicht wirksam angewendet
              start nach einer solchen Landung mit                   oder eingehalten werden, und“ durch das
              Ausnahme des Wiederstarts nach einer                   Wort „oder“ ersetzt.
              Notlandung.“                                       bb) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „In diesem                    Wort „Absatz“ ersetzt.
           Falle“ durch die Wörter „In den Fällen des         f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
           Satzes 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
                                                                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
      fügt:                                                          „Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwen-
                                                                     dung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des
          „(4) Wer eine Landestelle an einer Einrich-                Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens
       tung von öffentlichem Interesse nach Anhang II                vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
       ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV                       nale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).“
       CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr.
       965/2012 der Kommission vom 5. Oktober                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
       2012 zur Festlegung technischer Vorschriften                  Wort „Absatz“ ersetzt.
       und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf           8. § 30 wird wie folgt geändert:
       den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG)              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments
       und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)           „Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-
       in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf            Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund
       der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom                 einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland
       Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auf-            üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten
       lagen verbunden und befristet werden.                     Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen
                                                                 die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu
         (5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.“
                                                                 seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
7. § 29 wird wie folgt geändert:                                 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    heit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur
                                                                 Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforder-
       „Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen
                                                                 lich ist.“
       sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Ge-
       fahren, insbesondere zur Gewährleistung der            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der              aa) In Satz 1 werden die Wörter „stationierten
       Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt,                Truppen“ durch die Wörter „Truppen der
       stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und                NATO-Vertragsstaaten und der in Deutsch-
       sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung               land übenden Truppen“ ersetzt.
       zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzu-
                                                                 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       halten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprü-
       fen.“                                                         „In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19
                                                                     treten bei militärischen Flugplätzen die
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                     Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle
          „(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion                der Flugsicherungsorganisationen und der
       an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem                  genannten Luftfahrtbehörden.“
       Drittstaat oder eines Betreibers, der der be-
                                                                 cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       hördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaa-
       tes unterliegt, die Durchführung von Inspektio-               „Die Dienststellen der Bundeswehr treffen
       nen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben                     ihre Entscheidungen in eigener Zuständig-
       und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht             keit und Verantwortung für die öffentliche
       nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die                     Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Ge-
       Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen ge-                  nehmigungen und Erlaubnisse der zivilen
       wonnenen Daten richten sich nach der Verord-                  Luftfahrtbehörden bedarf es nicht.“
       nung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden     9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
       Fassung.“
                                                                                    „§ 30a
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
                                                                   Ermächtigung zur Beauftragung Privater
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
                                                                 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung
         „(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldin-            wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       spektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbe-            Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für
       hörden in Staaten außerhalb der Europäischen           die Beauftragung juristischer Personen des priva-
       Union darf nur unter der Voraussetzung erfol-          ten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Auf-
       gen, dass sich diese Staaten verpflichtet ha-          gaben im Zusammenhang mit der Benutzung des
       ben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung         Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu re-
       der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.“              geln:
   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                       1. Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luft-
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „, da interna-            fahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen
           tionale Sicherheitsstandards im Sinne von             der Entwicklung,
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    2. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Mus-                      für welche das Luftfahrt-Bundesamt
       ter von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,                      zuständig ist.
    3. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit                    Auf Antrag eines Landes können diese
       von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rah-                    Aufgaben vom Bundesministerium für
       men der Herstellung,                                             Verkehr und digitale Infrastruktur oder
    4. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit                    von einer anderen von ihm bestimmten
       von Luftahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rah-                     Stelle wahrgenommen werden;
       men der Instandhaltung und des Betriebs,                   11b. die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß
                                                                       Anhang VII der Verordnung (EU) Nr.
    5. Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luft-
                                                                       965/2012;“.
       fahrtunternehmen und Organisationen, die Auf-
       gaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrneh-             11. § 31d wird wie folgt geändert:
       men,                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    6. Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal               aa) In Satz 1 wird vor der Angabe „31a“ die An-
       und Bescheinigung der Ausbildung.                              gabe „30a und“ eingefügt.
    Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „zurück-
    nicht.                                                            gezogen“ die Wörter „oder widerrufen“ ein-
        (2) Die Beauftragten arbeiten nach den Richt-                 gefügt.
    linien des Bundesministeriums der Verteidigung             b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
    und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht.              Sätze eingefügt:
    Das Bundesministerium kann die Rechts- und                    „Im Falle des § 30a ist die Klage gegen die
    Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr                 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
    übertragen.“                                                  den Bundesminister der Verteidigung, zu rich-
10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        ten. Das Bundesministerium der Verteidigung
                                                                  kann die Vertretungsbefugnis übertragen.“
    a) Nach Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b
       eingefügt:                                          12. § 31e wird wie folgt geändert:
       „4b. die Erteilung des Zeugnisses und die Ent-          a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            scheidung über die Freistellung nach                  „Wird der Bund von einem Dritten wegen eines
            § 10a;“.                                              Schadens in Anspruch genommen, den ein auf
    b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                          der Grundlage einer Rechtsverordnung nach
                                                                  § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder
       „11. die Entgegennahme und Verwaltung von                  grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so
            Erklärungen des Betreibers für den spe-               kann der Bund bei dem Beauftragten Rückgriff
            zialisierten Flugbetrieb mit anderen als              bis zu einem vom Bundesministerium der Ver-
            technisch komplizierten Luftfahrzeugen                teidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
            nach den Anhängen III und VIII der Ver-               ministerium der Finanzen festgelegten Höchst-
            ordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils              betrag nehmen.“
            geltenden Fassung, soweit die Luftfahr-
            zeuge dabei ausschließlich nach Sicht-             b) In dem neuen Satz 3 wird vor der Angabe „31a“
            flugregeln betrieben werden;“.                        die Angabe „30a,“ eingefügt.
    c) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-            13. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       mern 11a und 11b eingefügt:                             a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a
       „11a. die Erteilung                                        eingefügt:
                                                                  „1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug
             a) eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
                                                                       führt oder bedient unter dem Einfluss von
                für gewerbliche Rundflüge gemäß Arti-
                                                                       Alkohol oder anderen psychoaktiven Sub-
                kel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung
                                                                       stanzen, die seine Dienstfähigkeit beein-
                mit den Anhängen III und IV der Ver-
                                                                       trächtigen oder ausschließen,“.
                ordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei
                denn, diese Rundflüge finden nicht             b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                nach Sichtflugregeln statt, und                   „5. ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1
             b) einer Genehmigung zur Durchführung                    Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luft-
                von spezialisiertem Flugbetrieb mit ho-               fahrtunternehmen betreibt,“.
                hem Risiko mit anderen als technisch           c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a
                komplizierten Luftfahrzeugen nach An-             eingefügt:
                hang III ORO.SPO.110 in Verbindung                „9a. ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4
                mit Anhang II ARO.OPS.150 der Ver-                     Satz 1 eine Landestelle an einer Einrich-
                ordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die                  tung von öffentlichem Interesse nutzt oder
                Luftfahrzeuge dabei ausschließlich                     einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Ab-
                nach Sichtflugregeln betrieben wer-                    satz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,“.
                den; dies gilt nicht, wenn für den Be-
                trieb eine weitergehende Sonderge-             d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
                nehmigung nach Anhang V der Verord-               „10. einer Rechtsverordnung nach § 32 oder
                nung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist,               einer vollziehbaren Anordnung oder Auf-
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

            lage auf Grund einer solchen Rechts-               medizinische Untersuchungen und Beurteilungen
            verordnung zuwiderhandelt, soweit die              (flugmedizinische Datenbank).
            Rechtsverordnung für einen bestimmten
                                                                 (2) Die flugmedizinische Datenbank dient dazu,
            Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
            verweist,“.                                        1. die Aufsicht über die Tätigkeit der anerkannten
                                                                  flugmedizinischen Sachverständigen und flug-
    e) In Nummer 15 wird nach den Wörtern „nicht
                                                                  medizinischen Zentren sicherzustellen,
       unterhält“ das Wort „oder“ durch ein Komma
       ersetzt.                                                2. mehrfache Anträge auf Erteilung eines Taug-
    f) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch                  lichkeitszeugnisses bei unterschiedlichen flug-
       das Wort „oder“ ersetzt.                                   medizinischen Sachverständigen oder flugme-
                                                                  dizinischen Zentren zu verhindern,
    g) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
                                                               3. statistische Auswertungen zu ermöglichen,
       „17. gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012
            der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur             4. bei einem Wechsel der zuständigen Behörde
            Festlegung technischer Vorschriften und               die medizinischen Berichte nach Anhang I
            von Verwaltungsverfahren in Bezug auf                 FCL.015 Buchstabe d der Verordnung (EU)
            den Flugbetrieb gemäß der Verordnung                  Nr. 1178/2011 auf Antrag des Luftfahrzeugfüh-
            (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-             rers auf die nach dem Wechsel zuständige Be-
            ments und des Rates (ABl. L 296 vom                   hörde übertragen zu können,
            25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Ver-      5. die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen, die
            ordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom                dem Luftfahrt-Bundesamt nach Anhang IV
            1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, ver-            MED.A.050 und MED.B.001 sowie nach An-
            stößt, indem er                                       hang VI ARA MED.150, 255, 315 und 325 der
            a) ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach              Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 obliegen und
               Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a              6. die Datenerfassung nach § 65 Absatz 3 Num-
               der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht,            mer 5 sicherzustellen.
               nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
               der vorgeschriebenen Weise oder nicht             (3) In der flugmedizinischen Datenbank werden
               rechtzeitig beantragt oder einholt, oder        gespeichert:
            b) eine Erklärung nach Anhang III                  1. eine Kopie jedes Tauglichkeitszeugnisses von
               ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e               Luftfahrern, die über eine in der Bundesrepublik
               der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht,            Deutschland erteilte Lizenz verfügen oder sich
               nicht richtig, nicht vollständig, nicht in         in der Bundesrepublik Deutschland um eine
               der vorgeschriebenen Weise oder nicht              Lizenz bewerben, einschließlich des Familien-
               rechtzeitig abgibt.“                               namens, Geburtsnamens, Vornamens, Geburts-
13a. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        ortes, Geburtstages und Geschlechts sowie der
                                                                  Anschrift des Inhabers des Tauglichkeitszeug-
       „(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                  nisses, des Datums der flugmedizinischen Un-
    Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer                 tersuchung, der Referenznummer und der Art
    Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungs-               des Zeugnisses, der im Zeugnis eingetragenen
    widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13                Auflagen und Einschränkungen sowie der Gül-
    mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die            tigkeitsdauer des Zeugnisses,
    Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a,
    4, 8, 8a, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis         2. personenbezogene Untersuchungsberichte über
    zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“                      nicht abgeschlossene Tauglichkeitsuntersuchun-
                                                                  gen,
14. § 65 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
                                                               3. personenbezogene Untersuchungsberichte im
    a) In Buchstabe b werden die Wörter „nach den                 Fall festgestellter Untauglichkeit,
       anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulas-
       sungs-Ordnung genannten Bestimmungen“                   4. Berichte nach Anhang IV MED.A.025 der Ver-
       durch die Wörter „der Verordnung (EU)                      ordnung (EU) Nr. 1178/2011, welche die detail-
       Nr. 1178/2011“ ersetzt.                                    lierten medizinischen Ergebnisse der Tauglich-
                                                                  keitsuntersuchung und die Beurteilung des Be-
    b) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 28 oder
                                                                  werbers um ein Tauglichkeitszeugnis enthalten
       § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
                                                                  (personenbezogene medizinische Befunde),
       durch die Wörter „Anhang III der Verordnung
       (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.                            5. sonstige personenbezogene Vermerke des
15. Nach § 65a werden die folgenden §§ 65b und 65c                Luftfahrt-Bundesamtes in Bezug auf die Taug-
    eingefügt:                                                    lichkeit,

                          „§ 65b                               6. Namen, Anschriften und im Fall einer Aner-
                                                                  kennung in der Bundesrepublik Deutschland
               Flugmedizinische Datenbank                         die Kopie der Anerkennungsurkunde der flug-
       (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt auf der                  medizinischen Sachverständigen und flugme-
    Grundlage von Anhang VI ARA.MED.150 Buch-                     dizinischen Zentren, die ein Tauglichkeitszeug-
    stabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine                nis für Luftfahrer nach Nummer 1 ausgestellt
    elektronische Datenbank über durchgeführte flug-              haben und
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

7. Name, Anschrift und Telefonnummer der für die          der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen
   Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zustän-         ist.
   digen Stelle.                                             (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
   (4) Für die Nutzung und Verarbeitung der in            über die von ihm anerkannten flugmedizinischen
Absatz 3 genannten Daten gilt Anhang VI                   Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren.
ARA.MED.150 Buchstabe c der Verordnung (EU)               Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen be-
Nr. 1178/2011. Die nach Absatz 3 gespeicherten            stehen oder fortbestehen, die erteilten Auflagen
personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von              eingehalten werden sowie die Tauglichkeitsunter-
zehn Jahren zu löschen, soweit sie für die Erfül-         suchungen nach den Bestimmungen der Verord-
lung der Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erfor-         nung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Die
derlich sind. Bei Lizenzinhabern beginnt die Frist        medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-
nach Satz 2 mit Ablauf des Gültigkeitsdatums des          Bundesamtes und deren Hilfspersonal sind hierbei
zuletzt ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses.            befugt, die Räumlichkeiten von flugmedizinischen
                                                          Sachverständigen und von flugmedizinischen Zen-
   (5) Zugriff auf alle nach Absatz 3 gespeicherten       tren zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
Daten der flugmedizinischen Datenbank haben               zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzu-
ausschließlich die medizinischen Sachverstän-             nehmen. Dabei können sie Einsicht in die me-
digen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfs-          dizinischen Befunde des untersuchten Luftfahrtper-
personal. Sie unterliegen der ärztlichen Schweige-        sonals, einschließlich der für die Feststellung der
pflicht. Sofern die medizinischen Sachverstän-            Tauglichkeit erhobenen medizinischen Befunde,
digen des Luftfahrt-Bundesamtes feststellen, dass         und in die sonstigen medizinischen Unterlagen
die Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglich-         nehmen. Die flugmedizinischen Sachverständigen
keitszeugnis nicht gegeben ist, teilen sie dies der       und die Leiter der flugmedizinischen Zentren sind
für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zu-        verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen,
ständigen Stelle mit.                                     die medizinischen Befunde und die sonstigen me-
   (6) Die flugmedizinischen Sachverständigen             dizinischen Unterlagen vorzulegen oder den me-
und die flugmedizinischen Zentren haben Zugriff           dizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bun-
auf die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 ge-            desamtes auf deren Verlangen zu übersenden so-
speicherten Daten des bei ihnen vorstellig gewor-         wie die Prüfung dieser Unterlagen und das Betreten
denen Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis. Sie          von Geschäftsräumen und -grundstücken zu den
unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Den           üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu dulden.
Zugriff auf die nach Absatz 3 Nummer 4 ge-                Die Verwendung der nach den Sätzen 4 und 5 er-
speicherten Daten erhalten die flugmedizinischen          langten Daten ist nur für den in Satz 2 genannten
Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren            Zweck zulässig. Nach Abschluss der Prüfung hat
nur dann, wenn der Bewerber um ein Tauglich-              das Luftfahrt-Bundesamt alle medizinischen Be-
keitszeugnis hierzu seine schriftliche Zustimmung         funde und sonstigen medizinischen Unterlagen an
erteilt hat.                                              den flugmedizinischen Sachverständigen oder das
                                                          flugmedizinische Zentrum zurückzugeben.
   (7) Die in Absatz 3 genannten Daten werden
durch die flugmedizinischen Sachverständigen                 (3) Ergeben sich im Rahmen einer Überprüfung
und die flugmedizinischen Zentren an die me-              nach Absatz 2 Anhaltspunkte, dass einem untaug-
dizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bun-           lichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausge-
desamtes zur Speicherung in der Datenbank nach            stellt wurde, unterrichten die medizinischen Sach-
Absatz 1 übermittelt. Die Übermittlung erfolgt aus-       verständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für
schließlich auf elektronischem Weg mittels einer          die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zustän-
Software, die vom Luftfahrt-Bundesamt kostenfrei          dige Stelle hierüber.
zur Verfügung gestellt wird. Die flugmedizinischen           (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die me-
Sachverständigen und die flugmedizinischen Zen-           dizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bun-
tren sind verpflichtet, diese Software zu nutzen.         desamtes auf andere Weise Kenntnis von Tatbe-
Die Software und die Datenübertragung müssen              ständen erlangen, die Anlass zu Zweifeln an der
gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte beson-          Tauglichkeit eines Luftfahrers oder eines Bewer-
ders gesichert sein.                                      bers um ein Tauglichkeitszeugnis geben.“

                      § 65c                                                 Artikel 1a
 Flugmedizinische Sachverständige und flug-                             Änderung des
medizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht              Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt

   (1) Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständige            § 2 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes über das
Behörde nach Anhang IV MED.A.001 der Verord-          Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt
nung (EU) Nr. 1178/2011. Es erkennt die flug-         Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten be-
medizinischen Sachverständigen und die flugme-        reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 579 der
dizinischen Zentren nach Maßgabe der Verord-          Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
nung (EU) Nr. 1178/2011 an. Die Anerkennung wird      ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen       „18. die stichprobenweise Kontrolle des technischen
nach Anhang IV MED.D.005, MED.D.010 und                    und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen
MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115                sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

     nach Maßgabe von § 4a Absatz 1 des Luftver-              4. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
     kehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht                 gefügt:
     nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes. Soweit das                 „(2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die
     Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrollen im Einzelfall          Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzun-
     ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch       gen für die Erteilung des Zeugnisses nach Arti-
     die Länder zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt kann             kel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach
     die vorstehenden Aufgaben durch Verwaltungsakt              den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der
     oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihung)             Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die
     auch auf andere Stellen übertragen oder sich an-            zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein
     derer geeigneter Personen als Hilfsorgane bei der           Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010
     Wahrnehmung dieser Aufgaben bedienen. Kon-                  der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen
     trollen der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern         Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits
     dürfen jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht durch-          und Inspektionen durchführt.“
     geführt werden.“
                                                              5. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
                        Artikel 2                                   „(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis
                   Änderung der                                  nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                         erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2
                                                                 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend.“
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I            6. § 61 wird wie folgt geändert:
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom         a) Absatz 2 wird aufgehoben.
29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist,          b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
                                                                    aa) Die Wörter „in allen Fällen“ werden gestri-
 1. Der Vierte Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie                  chen.
    folgt geändert:
                                                                    bb) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
    a) Im 2. Unterabschnitt wird die Angabe                             lung“ werden durch die Wörter „Verkehr und
       „Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luft-                         digitale Infrastruktur“ ersetzt.
       fahrzeugen“                                               c) Absatz 4 wird Absatz 3.
       durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
                                                              7. § 62 wird wie folgt geändert:
    b) Im 7. Unterabschnitt wird die Angabe
                                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       „Einrichtung von Bodenfunkstellen“
                                                                    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
       durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.                        chen.
 1a. In § 40 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort                 bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
     „Flughafenbetriebsabwicklung“ ein Komma und                        Wörter „nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrs-
     die Wörter „einschließlich eines Gutachtens zur                    gesetzes“ durch die Wörter „für die gewerb-
     Luftraumkapazität“ eingefügt.                                      liche Beförderung von Fluggästen, Post
 2. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen
      „(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genom-                    nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
    men werden, wenn                                                    1008/2008“ ersetzt.
    1. die Genehmigungsbehörde dies auf Grund ei-                   cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
       ner Abnahmeprüfung gestattet hat und                         dd) Folgender Satz wird angefügt:
    2. ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG)                  „Weitere Nachweise, die nach der Verord-
       Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung                    nung (EG) Nr. 1008/2008 zu erbringen sind,
       in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der                     bleiben unberührt.“
       Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Europä-                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
       ischen Kommission vom 12. Februar 2014 zur
       Festlegung von Anforderungen und Verwal-               8. In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
       tungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß              chen.
       der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europä-           9. Die Zwischenüberschrift vor § 66 wird wie folgt
       ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44                gefasst:
       vom 14.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden                      „2. (§§ 66 bis 68 weggefallen)“.
       Fassung erteilt worden ist.“
                                                             10. Die §§ 66 bis 68 werden aufgehoben.
 3. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:
                                                             11. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt
                           „§ 45d                                gefasst:
                      Flugplätze im                                       „7. (§§ 81 und 82 weggefallen)“.
                  Anwendungsbereich der
               Verordnung (EG) Nr. 216/2008                  12. Die §§ 81 und 82 werden aufgehoben.
       § 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden           13. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeug-              a) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Inhaber
    nis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr.                     einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2
    216/2008 erteilt worden ist.“                                   des Luftverkehrsgesetzes“ gestrichen.
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

    b) Nummer 11 wird aufgehoben.                             Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der
                                                              jeweils geltenden Fassung verfügt,
                      Artikel 3                             2. der Flugbetrieb am Tag stattfindet, es sei denn,
                   Änderung der                                das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Ge-
               Luftverkehrs-Ordnung                            nehmigung gemäß Anhang V SPA.NVIS.100 der
  Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015                Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder über ein Ver-
(BGBl. I S. 1894) wird wie folgt geändert:                     fahren, durch das eine ausreichende Ausleuch-
                                                               tung der Start- und Landefläche und ihrer Umge-
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
                                                               bung sichergestellt wird,
   fügt:
   „Anlage 3            Bauliche Anforderungen an           3. sich die Landestelle am Boden befindet und
   (zu § 18 Absatz 4) Landestellen an Einrichtungen         4. das Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Flugbe-
                        von öffentlichem Interesse             wegungen für jede genutzte Landestelle an Ein-
                        nach § 18 Absatz 4“.                   richtungen von öffentlichem Interesse für jedes
                                                               Kalenderjahr erhebt und bis zum 1. Februar des
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  Folgejahres an das Luftfahrt-Bundesamt meldet.
    „(4) Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Geneh-        Für Landestellen auf Gebäuden darf eine Genehmi-
  migung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsge-             gung nur erteilt werden, wenn neben den Vorausset-
  setzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV            zungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 3
  CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012            eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Luftfahrt-
  mit Ausnahme von CAT.POL.H.225 Buchstabe a                Bundesamt ergeben hat, dass ein für den Betrieb der
  Nummer 1 vorliegen, und                                   Dachlandestelle hinreichender Sicherheitsstandard
  1. das Luftfahrtunternehmen über eine Geneh-              unter Berücksichtigung des vorhandenen Brand-
     migung des Luftfahrt-Bundesamtes für me-               schutzes, der Fluchtwege sowie der Tragfähigkeit
     dizinische Hubschraubernoteinsätze gemäß An-           des Gebäudes gewährleistet ist. Im Übrigen teilt
     hang V SPA.HEMS.100 der Verordnung (EU)                das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-Bundesamt
     Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober             innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Ge-
     2012 zur Festlegung technischer Vorschriften           nehmigung nach Satz 1 mit, dass die Landestelle
     und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den          die Anforderungen der Anlage 8 erfüllt. Unterbleibt
     Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr.              diese Mitteilung, kann die Genehmigung nach Satz 1
     216/2008 des Europäischen Parlaments und des           widerrufen werden.“
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

3. Folgende Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 wird angefügt:


  „Anlage 3
  (zu § 18 Absatz 4)

                               Bauliche Anforderungen an Landestellen
                   an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4
    Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anfor-
  derungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis.

                                                         I.
                                             Start- und Landefläche
    Die Mindestgröße der Start- und Landefläche beträgt 15 Meter mal 15 Meter; der Durchmesser einer kreis-
  runden Start- und Landefläche beträgt 15 Meter. Die Start- und Landefläche ist eben und frei von Objekten; ihre
  Neigung darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Tragfähigkeit der Start- und Landefläche muss der maximalen
  Startmasse des vom Luftfahrtunternehmen an der Landestelle konkret eingesetzten Hubschraubers entspre-
  chen.

                                                        II.
                                                Sicherheitsfläche
    Die Start- und Landefläche muss unmittelbar von einer 3,5 Meter breiten Sicherheitsfläche umgeben sein.
  Nummer 3.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
  Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005) in der jeweils
  gültigen Fassung gilt entsprechend. Objekte auf der Sicherheitsfläche müssen brechbar sein.

                                                        III.
                                                  Markierungen
     Die erforderliche Erkennungsmarkierung für eine Landestelle besteht aus einem weißen „H“ auf einem roten
  Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die an jeder Seite des Quadrates um das H anschließen (ver-
  gleiche Abbildungen 1 und 2). Die Markierungen sind so auszurichten, dass der Querbalken des „H“ senkrecht
  zur Hauptan- und -abflugrichtung liegt.
    Die äußere Begrenzung der Start- und Landefläche ist mit einer 0,75 Meter breiten Randmarkierung zu ver-
  sehen.
                           Abbildung 1:
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                         Abbildung 2:




                                                       IV.
                                            Windrichtungsanzeiger
   Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass an exponierter Stelle ein geeig-
neter Windrichtungsanzeiger angebracht ist, der während des Starts und der Landung vom Luftfahrzeugführer
eingesehen werden kann.

                                                       V.
                                         Löschmittel und Alarmplan
  (1) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse hält Löschmittel in der Mindestleistungsstufe B
nach der Klassifikation der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Umfang von mindestens 50 Litern in der
Nähe der Start- und Landefläche vor. Er stellt sicher, dass bei Starts und Landungen eine sachkundige Person
anwesend ist, die im Umgang mit den Löschmitteln unterwiesen worden ist.
  (2) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse erstellt einen Alarmplan, der die Zuständigkeiten
und die Alarmierungskette für den Notfall definiert. Der Alarmplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen und auf
dem neuesten Stand zu halten.

                                                       VI.
                                                     Zutritt
  Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass
Unbefugte während der Nutzung keinen Zutritt zu der Landestelle haben.

                                                      VII.
                                               Erhaltungspflicht
   Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse überwacht das Fortbestehen der in den Nummern I
bis VI genannten Voraussetzungen.“
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                    Artikel 3a
                                                Änderung der
                                       Verordnung über Luftfahrtpersonal
   Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I
S. 265), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
  „§ 33 (weggefallen)“.
2. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-
      Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde,
      und“.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 21
                                            Flugmedizinische Tauglichkeit
     (1) Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sach-
  verständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung
  (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b
  Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das
  Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis,
  die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und
  die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthal-
  ten.
     (2) Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen
  des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des
  Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für
  Luftfahrer zuständige Stelle. Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der
  Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV
  MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach
  Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachver-
  ständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierü-
  ber.
     (3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amts-
  träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch
  und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Das Luftfahrt-
  Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfs-
  personal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.
     (4) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU)
  Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luft-
  fahrt-Bundesamtes beantragen. Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der flieger-
  ärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren
  nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest
  und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.“
4. § 33 wird aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
       „Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21
       Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet.“
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten
       durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermit-
       telt. Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-
       Bundesamtes schriftlich Stellung. Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. Die medizinischen Sachver-
       ständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses
       nicht gebunden.“
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                     Artikel 4
                                                 Änderung der
                                    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Dem § 3 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung
  (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemein-
  samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf-
  hebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
  2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4d eingefügt:
         „4a. Zeugnis nach Artikel 8a der
               Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließ-
               lich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchs
               a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungs-
                  verordnung                                                                  2 500 bis 300 000 EUR
               b) für sonstige Flughäfen                                                      1 000 bis 100 000 EUR
               c) für Landeplätze                                                                100 bis 20 000 EUR
         4b. Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbin-
             dung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014                    100 bis 5 000 EUR
         4c.   Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungs-
               pflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit
               Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014                           100 bis 1 000 EUR
         4d. Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit
             Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008                                      bis 500 EUR“.
     bb) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Nachprüfungen“ die Wörter „, Audits und Inspektionen“ einge-
         fügt.
  b) Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, Abs. 4“ gestrichen.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 3“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
     dd) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
         „21. Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG)
              Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG)
              Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kom-
              mission vom 14.10.2009)                                                            500 bis 2 500 EUR“.

     ee) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
               „d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO,
                   § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in Verbindung mit
                   Anhang V SPA.PBN.100 und SPA.PBN.105 oder Anhang V SPA.MNPS.100 und SPA.MNPS.105
                   der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)“.
         bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
               „e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und für Flüge mit erforderlichen Naviga-
                   tionsleistungen (§ 24a Absatz 1 Nummer 3 LuftBO, § 3 Absatz 1 FSAV in Verbindung mit
                   CAT.IDE.345 und Anhang V SPA.PBN.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)“.
         ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
               „f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Separation Minimum; § 4 der
                   3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 1 LuftBO in
                   Verbindung mit Anhang V SPA.RVSM.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)“.
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       ff) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 31a und 31b eingefügt:
           „31a. Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb
                 von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse
                 (Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU)
                 Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO)                                 200 bis 1 000 EUR
          31b.   Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a                          100 bis 500 EUR“.
       gg) Folgende Nummer 33 wird angefügt:
           „33. Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahr-
                 zeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in
                 Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)
                 a) Vermietung eines Luftfahrzeugs (Lease-out)                                          150 bis 500 EUR
                 b) Anmietung eines Luftfahrzeugs (Lease-in)                                         500 bis 1 200 EUR“.
  c) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
           „3a. Qualifikationsnachweis für die Ausbilder von
                 a) Speditionsangestellten, die an der Abwicklung von Gefahrgut betei-
                    ligt sind,
                 b) Angestellten von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungs-
                    dienstleistern, die gefährliche Güter annehmen                                            500 EUR“.
       bb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.

                                                           Artikel 5
                                                        Inkrafttreten
                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
                  Verkündung in Kraft.
                    (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa tritt am 25. August
                  2016 in Kraft.
                     (3) Artikel 1 Nummer 4, 5, 10 Buchstabe b und c sowie Nummer 13 Buch-
                  stabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 10 und 13 Buchstabe a
                  und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc treten am
                  21. April 2017 in Kraft.
                    (4) Artikel 1 Nummer 3a tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.



                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                  blatt zu verkünden.


                    Berlin, den 28. Juni 2016

                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck

                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                     A. Dobrindt
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                             Verordnung
                          zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

                                                Vom 28. Juni 2016


   Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs-           5. § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                              „2. vor der Aufgabe des Gepäcks die oberste
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des
                                                                  Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Be-
§ 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom
                                                                  hörde der Erstattung zugestimmt hat.“
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswär-
tige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung
                                                                 „(1) Auslagen für eine vorübergehende Unter-
und dem Bundesministerium der Finanzen:
                                                              kunft am bisherigen oder am neuen Dienstort wer-
                                                              den für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des
                       Artikel 1                              Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens
                  Änderung der                                des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung auf
         Auslandsumzugskostenverordnung                       Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Pro-
  Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. No-              zent der Bezüge übersteigen, die für die Berech-
vember 2012 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:        nung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundes-
                                                              besoldungsgesetzes maßgeblich sind. Wird als
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum an-
   a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:               gemietet, werden die notwendigen Auslagen erstat-
                                                              tet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen,
      „§ 1 Anwendungsbereich“.                                die für die Berechnung des Mietzuschusses nach
   b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Beamten-           § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich
      verhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhält-           sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind an-
      nisses“ ersetzt.                                        zuwenden. Bei Umzügen mit Umzugskostenvergü-
                                                              tung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:                               Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der
                            „§ 1                              Rückreise. In diesen Fällen werden auch die not-
                                                              wendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens
                   Anwendungsbereich
                                                              bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet.“
     Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen
   geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vor-         7. In § 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   schriften des Bundesumzugskostenrechts.“                   „Dienstbehörde“ die Wörter „oder der von ihr er-
                                                              mächtigten Behörde“ eingefügt.
 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3,“ ge-
    strichen.                                              8. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
 4. § 4 wird wie folgt geändert:                                 „(4) Werden anlässlich des Umzugs an einen
                                                              Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belas-
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Beamten-
                                                              tung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger
      verhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhält-
                                                              angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu
      nisses“ ersetzt.
                                                              den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. Der
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungs-
      „Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr             preises einschließlich eventuell anfallender Trans-
      bestimmte Behörde kann Ausnahmen in beson-              portkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort
      deren Fällen zulassen.“                                 verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person.“
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                    9. § 28 wird wie folgt geändert:
         „(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt              a) In der Überschrift wird das Wort „Beamten-
      dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besol-            verhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhält-
      dung kann mit Zustimmung der obersten Dienst-              nisses“ ersetzt.
      behörde Umzugskostenvergütung zugesagt wer-
                                                              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      den. Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-
      nis zur Erteilung der Zustimmung auf eine an-             aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamtenverhältnis“
      dere Behörde übertragen.“                                     durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Beamtenverhältnis-         b) In Absatz 2 werden die Wörter „Inkrafttreten die-
           ses“ durch das Wort „Dienstverhältnisses“              ser Verordnung“ durch die Angabe „1. Dezember
           ersetzt.                                               2012“ ersetzt.
       cc) In Absatz 4 wird das Wort „Beamtenverhält-
           nis“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ er-                             Artikel 2
           setzt.                                                               Inkrafttreten
10. § 29 wird wie folgt geändert:                             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-      zes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft.
      ter „Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die         (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. De-
      Wörter „dem 1. Dezember 2012“ ersetzt.                zember 2015 in Kraft.


                                Berlin, den 28. Juni 2016

                                Der Bundesminister des Auswärtigen
                                           Steinmeier
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                     Neunte Verordnung
             zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

                                               Vom 29. Juni 2016


   Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und       2. Die bisherigen §§ 11 bis 18 werden die §§ 12 bis 19.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-       3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-            a) Die Klammerangabe „(zu § 17)“ wird durch die
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)             Klammerangabe „(zu § 18)“ ersetzt.
und der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung           b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) verordnet das             gefügt:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:             „11. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Euro-
                                                                     päischen Parlaments und des Rates vom
                      Artikel 1                                      12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säug-
                    Änderung der                                     linge und Kleinkinder, Lebensmittel für be-
              Lebensmittelrechtlichen                                sondere medizinische Zwecke und Tages-
           Straf- und Bußgeldverordnung                              rationen für gewichtskontrollierende Ernäh-
   Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver-                 rung und zur Aufhebung der Richtlinie
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        92/52/EWG des Rates, der Richtlinien
4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1166) wird wie folgt geändert:               96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und
                                                                     2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie
1. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
                                                                     2009/39/EG des Europäischen Parlaments
                         „§ 11                                       und des Rates sowie der Verordnungen (EG)
                Durchsetzung bestimmter                              Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des
     Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013                   Rates und der Kommission (ABl. L 181
                                                                     vom 29.6.2013, S. 35),“.
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
  Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und                 c) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die
  Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich             Nummern 12 bis 17.
  oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in
  Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung                               Artikel 2
  (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder                     Neubekanntmachungserlaubnis
  Folgenahrung in Verkehr bringt, die einer dort
  genannten Anforderung an die Kennzeichnung oder             Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
  Aufmachung nicht entspricht.                             schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelrechtlichen
                                                           Straf- und Bußgeldverordnung in der vom 20. Juli 2016
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und               machen.
  Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der                                 Artikel 3
  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in
  einer anderen als der dort genannten Form im Ein-                            Inkrafttreten
  zelhandel vertreibt.“                                      Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2016 in Kraft.


                                 Bonn, den 29. Juni 2016

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt
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                                           Zweite Verordnung
                                zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

                                                Vom 29. Juni 2016


   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9                      der jeweiligen Veranstaltung nach näherer
Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23,                  Anweisung der zuständigen Behörde ge-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5                      reinigt und desinfiziert wird, es sei denn,
und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1                       die jeweilige Veranstaltung findet in ge-
Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch                          schlossenen Räumen statt.
in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheits-                Für den Veranstalter einer Geflügelausstel-
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet                lung, eines Geflügelmarktes oder einer Veran-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                    staltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend.“
schaft:
                                                                bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
                       Artikel 1                                     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Ge-
   Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der                    flügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder
Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212),                    eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die
die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom                     aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veran-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,               staltung in Beständen gehalten worden sind,
wird wie folgt geändert:                                             die
 1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt
                                                                        (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden im abschließen-                       Veranstaltung stattfindet, oder
      den Satzteil die Wörter „hochpathogenes aviäres
      Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1“ durch die                  2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen
      Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-                       Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.“
      Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor der
      basische Aminosäuren im Spaltbereich des                  Veranstaltung“ durch die Wörter „vor der
      Hämagglutininmoleküls kodiert,“ ersetzt.                  jeweiligen Veranstaltung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      Wörter „des Subtyps H5N1“ durch die Wörter
                                                                    „(5) Die zuständige Behörde kann für
      „der Subtypen H5 oder H7“ ersetzt.
                                                                1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
 2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
                                                                   Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass
    „nicht ausschließlich in Ställen“ gestrichen.
                                                                    a) die jeweilige Veranstaltung in geschlosse-
 3. § 7 wird wie folgt geändert:
                                                                       nen Räumen durchgeführt wird,
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                    b) die auf der jeweiligen Veranstaltung auf-
       aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:                   gestellten, anderen gehaltenen Vögel als
          „Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt                 Enten und Gänse auf hochpathogenes
          oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur               aviäres Influenzavirus virologisch unter-
          durchgeführt werden, soweit der Veranstalter                 sucht werden,
          sicherstellt, dass                                        c) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf
          1. die auf der jeweiligen Veranstaltung auf-                 der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten
             gestellten gehaltenen Vögel vor der jewei-                gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veran-
             ligen Veranstaltung klinisch tierärztlich                 staltung klinisch tierärztlich untersucht
             untersucht werden und                                     werden,
          2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veran-       2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelaus-
             staltung abgehalten wird, nach dem Ende               stellung aufgestellt werden sollen, eine Unter-
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Originalseite

        suchung auf hochpathogenes aviäres Influen-                 aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt
        zavirus anordnen,                                               hat und
     soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-                     bb) die für die Geflügelhaltung zuständige
     kämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Sat-                  Behörde unverzüglich über die durchge-
     zes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt                       führte Schlachtung unterrichtet,“.
     Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“                          b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
  d) In Absatz 5a wird die Angabe „Satz 1“ durch die            fasst:
     Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
                                                                „2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           ständige Behörde
  a) In Satz 1 werden die Wörter „auf einer Geflügel-               a) dem Versand des Geflügels zugestimmt
     ausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher                    hat und
     Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veran-
                                                                    b) die für die Geflügelhaltung zuständige Be-
     staltung ähnlicher Art“ durch die Wörter „auf
                                                                       hörde unverzüglich über die durchge-
     einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt
                                                                       führte Schlachtung unterrichtet,“.
     oder einer Veranstaltung ähnlicher Art“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:                       8. In § 25 Satz 2 werden die Wörter „unter der Num-
                                                              mer 6.1“ gestrichen.
     aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „vor
         der Veranstaltung“ durch die Wörter „vor der      9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         jeweiligen Veranstaltung“ ersetzt.                    „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a,
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Veran-           Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entspre-
         staltung“ durch die Wörter „die jeweilige Ver-      chend.“
         anstaltung“ ersetzt.                             10. § 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 stabe bb wird wie folgt gefasst:
     „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            „bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-
  kann die zuständige Behörde auf der Grundlage                   dige Behörde
  einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im                  aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt
  Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Wider-                       hat und
  rufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit
                                                                   bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige
  Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
                                                                        Behörde unverzüglich über die durchge-
  genstehen. Sie ordnet stattdessen
                                                                        führte Schlachtung unterrichtet,“.
  1. die Aufstallung der Tauben,
                                                          11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
  2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influ-
                                                                „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
     enzavirus
                                                             und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel
  an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13          hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps
  Absatz 2 entsprechend.“                                    H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesund-
6. § 21 wird wie folgt geändert:                             heitsbescheinigung nach dem Muster 2 des An-
  a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                hangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates
                                                             vom 30. November 2009 über die tierseuchenrecht-
     aa) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch             lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
         ein Komma ersetzt.                                  Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Ein-
     bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                fuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009,
         angefügt:                                           S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sen-
         „5. kann die Jagd auf Federwild untersagen,         dungen von Eintagsküken beim Verbringen in an-
             soweit dies aus Gründen der Tierseu-            dere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk
             chenbekämpfung erforderlich ist.“               enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygiene-
                                                             bedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der
  b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                                                             Kommission.““
     „Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht
                                                          12. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     1. für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf
                                                                „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
        Bundesfernstraßen oder Schienenverbindun-
                                                             muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpa-
        gen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und
                                                             thogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1
        Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel
                                                             amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbe-
        nicht entladen wird, und
                                                             scheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV
     2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern,        der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von
        die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt wor-          Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa-
        den sind.“                                           ten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese
7. § 22 wird wie folgt geändert:                             Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Ent-
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie           scheidung 2006/415/EG der Kommission.““
     folgt gefasst:                                       13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-          „Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
         ständige Behörde                                    lich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die                     a) dem Versand des Geflügels zugestimmt
   Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen                      hat und
   innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungs-                 b) die für die Geflügelhaltung zuständige Be-
   gebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angren-                   hörde unverzüglich über die durchge-
   zenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt                      führte Schlachtung unterrichtet,“.
   höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
                                                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   1. frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des               fügt:
      Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der
      jeweiligen Vogelhaltung oder                                 „(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1
                                                                kann die zuständige Behörde auf der Grundlage
   2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtun-
                                                                einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im
      gen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage             Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Wi-
      nach Erlass der Anordnung                                 derrufs von einer Tötungsanordnung absehen,
   wiederbelegt werden dürfen.“                                 soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
14. In § 35 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie             nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen
    folgt gefasst:                                              1. die Aufstallung der Tauben,
   „1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersu-              2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres In-
       chung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs                fluenzavirus
       der Entscheidung 2006/437/EG an,
                                                                an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13
   2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus              Absatz 2 entsprechend.“
      Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
                                                          17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
      lich ist,
                                                              stabe aa wird wie folgt gefasst:
       a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
                                                              „aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der
          Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und un-
                                                                   Schlachtung, die für die Schlachtstätte zu-
          schädliche Beseitigung,
                                                                   ständige Behörde
       b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach
          Nummer 1 eine serologische und virologi-                 aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt
          sche Untersuchung                                             hat und

       der gehaltenen Vögel des Bestandes anord-                   bbb) im Falle der Schlachtung die für die Ge-
       nen,“.                                                           flügelhaltung zuständige Behörde unver-
                                                                        züglich über die durchgeführte Schlach-
15. § 44 wird wie folgt geändert:                                       tung unterrichtet und“.
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-         18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      fasst:
                                                              „§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.“
       „2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei
           den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand       19. § 56 wird wie folgt geändert:
           von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage        a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
           nach dem letzten Nachweis von hochpatho-              fasst:
           genem aviärem Influenzavirus, jeweils eine
                                                                „7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf
           virologische Untersuchung an Proben von
                                                                    Federwild untersagen, soweit dies aus Grün-
           jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von
                                                                    den der Tierseuchenbekämpfung erforder-
           der zuständigen Behörde bezeichneten Un-
                                                                    lich ist,“.
           tersuchungseinrichtung mit negativem Ergeb-
           nis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt        b) In Absatz 6 wird das Wort „Sperrgebiet“ durch
           worden ist,“.                                         das Wort „Sperrbezirk“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:             20. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Richt-
                                                              linie 90/539/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie
       „Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach
                                                              2009/158/EG“ ersetzt.
       Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen
       die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die         21. In § 58 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Kapi-
       §§ 28 und 29 entsprechend, soweit                      tel V und VII“ durch die Wörter „Kapitel V und VIII“
                                                              ersetzt.
       1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes
          nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet          22. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter
          oder getötet und unschädlich beseitigt wor-         Nummer 6.1“ gestrichen.
          den sind und                                    23. § 64 wird wie folgt geändert:
       2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Num-             a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
          mer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der            gefügt:
          Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchge-
          führt worden sind.“                                   „2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
                                                                     bindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht
16. § 46 wird wie folgt geändert:                                    richtig oder nicht vollständig führt,“.
   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „ent-
       „2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-            gegen § 3 Nummer 1“ die Wörter „, auch in Ver-
           ständige Behörde                                      bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt.
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „entge-                  bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 3 oder
      gen § 3 Nummer 2“ die Wörter „, auch in Verbin-                  Nummer 4“ werden durch die Wörter „§ 21
      dung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt.                        Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils
                                                                       auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3“ er-
   d) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „ent-
                                                                       setzt.
      gegen § 3 Nummer 3“ die Wörter „, auch in Ver-
      bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt.                 cc) Nach der Angabe „§ 32a“ wird die Angabe
                                                                       „Absatz 1“ gestrichen.
   e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
                                                                   dd) Die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Absatz 4“ wer-
      „14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, je-                     den durch die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2, 2a
           weils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4                  Satz 2, Absatz 4“ ersetzt.
           Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1
                                                                   ee) Die Wörter „Satz 2 oder § 55“ werden durch
           Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Ge-
                                                                       die Angabe „Satz 2, § 55“ ersetzt.
           rätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine
           Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug,              ff) Nach der Angabe „§ 62,“ werden die Wörter
           eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter                   „oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ein-
           gereinigt oder desinfiziert wird,“.                         gefügt.
   f) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a                    i) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
      eingefügt:                                                   aa) Nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a“ werden
                                                                       die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2“ einge-
      „14a. entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt,
                                                                       fügt.
            dass eine Schadnagerbekämpfung durch-
            geführt oder eine Aufzeichnung gemacht                 bb) Nach der Angabe „§ 28,“ werden die Wörter
            wird,“.                                                    „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3
                                                                       Satz 1, nach“ eingefügt.
   g) In Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
      strichen.                                                    cc) Nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 oder Ab-
                                                                       satz 2,“ werden die Wörter „jeweils auch in
   h) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                               Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach“
      aa) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder                        eingefügt.
          Satz 5“ werden durch die Wörter „§ 19 Ab-              j) In Nummer 22 werden nach der Angabe „§ 30
          satz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2“                Absatz 2a“ die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2“
          ersetzt.                                                  eingefügt.

24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
   „1. Große Hühner
   Altsteirer                                      Deutsche Reichshühner                    Ostfriesische Möwen
   Andalusier                                      Deutsche Sperber                         Ramelsloher
   Appenzeller Spitzhauben                         Dominikaner                              Rheinländer
   Augsburger                                      Hamburger Hühner                         Sachsenhühner
   Barnevelder                                     Italiener                                Sulmtaler
   Bergische Kräher                                Krüper                                   Sundheimer
   Bergische Schlotterkämme                        Lakenfelder                              Thüringer Barthühner
   Brakel                                          Mechelner                                Vorwerkhühner
   Deutsche Lachshühner                            Minorka                                  Westfälische Totleger
   Deutsche Langschan                              Orpington                                Wyandotten

   2. Puten
   Bronzeputen                                     Cröllwitzer Puten                        Deutsche Puten

   3. Gänse
   Bayerische Landgänse                            Emdener Gänse                            Pommerngänse
   Deutsche Legegänse                              Leinegänse
   Diepholzer Gänse                                Lippegänse

   4. Enten
   Aylesburyenten                                  Laufenten                                Rouenenten
   Deutsche Pekingenten                            Orpingtonenten                           Warzenenten“.
   Hochbrutflugenten                               Pommernenten
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                           Artikel 2
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Bonn, den 29. Juni 2016

                               Der Bundesminister
                        für Ernährung und Landwirtschaft
                                Christian Schmidt
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Originalseite




                                      Zweite Verordnung
          zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

                                               Vom 2. Juli 2016


  Auf Grund des § 21 Absatz 3, des § 25 Absatz 5 und des § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, die
durch Artikel 1 Nummer 23 bis 25 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                                                    Artikel 1
   In der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird die
Anlage wie folgt gefasst:

                                                                                                              „Anlage
                                                                                               (zu § 17 Absatz 1 bis 3)
                                            Stimmrechtsmitteilung
             an die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder per Post (BaFin, Referat WA 12/WA 13,
                    Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am Main) und an den Emittenten

□ Stimmrechtsmitteilung
oder

□ Korrektur einer am                            veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung
1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)




2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)

□ Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten
□ Erwerb/Veräußerung von Instrumenten
□ Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte
□ Sonstiger Grund:
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen




Name:                                          Registrierter Sitz und Staat:




4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.



5. Datum der Schwellenberührung



6. Gesamtstimmrechtsanteile
                         Anteil                Anteil                          Summe Anteile      Gesamtzahl
                         Stimmrechte           Instrumente                     (Summe 7.a.        Stimmrechte
                         (Summe 7.a.)          (Summe 7.b.1. + 7.b.2.)         + 7.b.)
neu                               %                         %                        %
letzte Mitteilung                 %                         %                        %
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7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen
a. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)

ISIN                            absolut                                   in %

                                direkt                 zugerechnet        direkt            zugerechnet
                                (§ 21 WpHG)            (§ 22 WpHG)        (§ 21 WpHG)       (§ 22 WpHG)

                                                                                 %                    %
                                                                                 %                    %

                      Summe                                                      %

b.1. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
Art des Instruments             Fälligkeit/            Ausübungs-         Stimmrechte       Stimmrechte
                                Verfall                zeitraum/          absolut           in %
                                                       Laufzeit
                                                                                                      %

                                                                                                      %
                                                                                                      %

                                                       Summe                                          %
b.2. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)

Art des           Fälligkeit/          Ausübungs-      Barausgleich       Stimmrechte       Stimmrechte
Instruments       Verfall              zeitraum/       oder physische     absolut           in %
                                       Laufzeit        Abwicklung
                                                                                                      %

                                                                                                      %
                                                                                                      %

                                                       Summe                                          %
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)

□ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch werden dem Mitteilungspflichtigen über von ihm be-
  herrschte Unternehmen Stimmrechte des Emittenten (1.) zugerechnet.

□ Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem
  obersten beherrschenden Unternehmen (bei mehr als 4 Unternehmen ist eine Anlage zu verwenden; diese
   kann entweder in Form einer Tabelle oder in Form eines Organigramms erstellt werden; aus einem Organi-
   gramm dürfen sich ausschließlich die Informationen ergeben, die auch in eine Tabelle aufzunehmen sind;
   wird eine Anlage in Tabellenform verwendet, ist der Mitteilung an die BaFin zusätzlich immer ein einfaches
   Organigramm beizufügen):




        Unternehmen              Stimmrechte in %,        Instrumente in %,             Summe in %,
                                wenn 3 % oder höher      wenn 5 % oder höher         wenn 5 % oder höher

                                              %                     %                             %

                                              %                     %                             %
                                              %                     %                             %

                                              %                     %                             %
9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG

(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)
Datum der Hauptversammlung:

Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung:                  % (entspricht Stimmrechten)
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Originalseite

10. Sonstige Erläuterungen:




               , ..........................................
Datum, Unterschrift




Annex (nur für BaFin)
1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:

Anschrift:

                               □ Registrierter Sitz                      □ nur Geschäftsanschrift
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:                        @
2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):

Name:
Unternehmen:
Anschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:                        @
3. Sonstige Erläuterungen:




                                                                                                      “.


                                                        Artikel 2
                                                      Inkrafttreten
                      Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2016 in Kraft.


                      Berlin, den 2. Juli 2016

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble

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1572                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016




                                               Verordnung
                    zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation
                      (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung – MarVerstMeldV)*

                                                             Vom 2. Juli 2016


   Auf Grund des § 4d Absatz 9 des Finanzdienst-                            kationskanäle, über die die Bundesanstalt in ihren
leistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I                      allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten
S. 1310), der durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes                         kommuniziert, verlaufen,
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden
                                                                         2. so gestaltet, eingerichtet und betrieben werden,
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
                                                                            dass
                                §1                                          a) die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit
                                                                               der Informationen innerhalb der Bundesanstalt
                Spezielle Beschäftigte
                                                                               gewährleistet ist und
     für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen
    (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                     b) der Zugang zu den speziellen Kommunikations-
sicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die                        kanälen durch nicht befugte Beschäftigte der
Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäf-                           Bundesanstalt verhindert wird, und
tigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verord-                     3. die Speicherung entsprechend den Dokumentations-
nung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleis-                         pflichten gemäß § 5 gewährleisten.
tungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche
                                                                            (3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunika-
Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
                                                                         tionskanäle für:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverord-                       1. schriftliche Verstoßmeldungen in Papierform oder
nung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des                        auf elektronischem Wege,
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richt-                     2. telefonische Verstoßmeldungen mit der Möglichkeit,
linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der                          mit Einwilligung der meldenden Personen Gespräche
Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).                                aufzuzeichnen, und
   (2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,
                                                                         3. Verstoßmeldungen durch ein persönliches Treffen
1. Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldun-                       mit den speziellen Beschäftigten.
   gen an daran interessierte Personen zu übermitteln,
                                                                           (4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als
2. Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und                                 über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bun-
3. die weitere Kommunikation mit der meldenden Per-                      desanstalt eingehen, werden unverändert und unter
   son hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommu-                      Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die
   nikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre                  speziellen Beschäftigten weitergeleitet.
   Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität                     (5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestal-
   wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.                                  tung, der Einrichtung und dem Betrieb der speziellen
                                                                         Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.
                                §2
            Spezielle Kommunikationskanäle                                                          §3
  (1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme                                        Allgemeine
von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation                              Informationen zu Verstoßmeldungen
spezielle Kommunikationskanäle ein.
                                                                            (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonder-
   (2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:
                                                                         ten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik
1. getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanä-                      auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme
   len der Bundesanstalt, einschließlich der Kommuni-                    von Verstoßmeldungen.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie
                                                                           (2) Die Informationen müssen mindestens die folgen-
  (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verord-        den Elemente umfassen:
  nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
  hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen   1. Informationen über die speziellen Kommunikations-
  diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126).                     kanäle für die Entgegennahme einer Verstoßmel-
BGBl. 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   dung sowie für die Folgekommunikation einschließ-                                   §5
   lich:                                                           Dokumentation von Verstoßmeldungen
   a) der Telefonnummern jeweils mit der Angabe, ob           (1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Verstoß-
      die Gespräche bei Nutzung der jeweiligen An-          meldung.
      schlüsse aufgezeichnet werden können oder nicht
      sowie                                                    (2) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung mit Ton-
                                                            aufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumenta-
   b) der E-Mail-Adressen und Postanschriften der           tion
      speziellen Beschäftigten,
                                                            1. durch Speicherung der Tonaufzeichnung des Ge-
2. Informationen über das bei Verstoßmeldungen ange-           sprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder
   wendete Verfahren, insbesondere
                                                            2. durch Anfertigung einer vollständigen und genauen
   a) einen Hinweis darauf, dass Verstoßmeldungen              Transkription des Gesprächs.
      auch anonym eingereicht werden können,
                                                               (3) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung ohne
   b) Informationen über die Art und Weise, in der die      Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumen-
      Bundesanstalt eine meldende Person auffordern         tation durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächs-
      kann, die gemeldeten Informationen genauer zu         protokolls.
      fassen oder zusätzliche Informationen zu liefern,        (4) Bei einer Verstoßmeldung durch ein persönliches
      sowie                                                 Treffen mit den speziellen Beschäftigten erfolgt die
   c) Informationen über Art, Inhalt und Zeitrahmen der     Dokumentation
      Rückmeldung über das Ergebnis einer Verstoß-          1. durch Speicherung einer Tonaufzeichnung des Ge-
      meldung an die meldende Person,                          sprächs in dauerhafter und abrufbarer Form, wenn
3. Informationen über die für Verstoßmeldungen gelten-         die meldende Person zuvor ihre Einwilligung zur
   den Vertraulichkeitsbestimmungen nach § 4d Ab-              Tonaufzeichnung erklärt, oder
   satz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichts-         2. durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächs-
   gesetzes, einschließlich einer detaillierten Beschrei-      protokolls.
   bung der Umstände, unter denen die vertraulichen
   Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27           (5) Die Bundesanstalt räumt der meldenden Person
   bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt      die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Ge-
   werden könnten,                                          sprächsprotokoll zu prüfen und zu berichtigen. Hat die
                                                            meldende Person ihre Identität offengelegt, räumt ihr
4. Informationen über die Verfahren zum Schutz von          die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit ein, die
   Arbeitnehmern einschließlich Hinweisen zu Bera-          Transkription oder das Gesprächsprotokoll durch
   tungsmöglichkeiten für meldende Personen zu dem          Unterschrift zu bestätigen.
   verfügbaren Rechtsschutz vor Benachteiligung und
5. eine Erklärung, aus der der Umfang der Verantwort-                                  §6
   lichkeit der meldenden Person nach § 4d Absatz 6                  Vertraulichkeit und Datensicherheit
   des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eindeutig
                                                              (1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Doku-
   hervorgeht.
                                                            mentation der Verstoßmeldung in einem vertraulichen
   (3) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind         und sicheren System gespeichert wird.
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsaus-
                                                               (2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen
bildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch
                                                            technischen und organisatorischen Maßnahmen, um
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstän-
                                                            die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Ver-
digkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
                                                            stoßmeldung so zu organisieren, dass
sind.
                                                            1. die Vertraulichkeit und der Schutz der meldenden
                          §4                                   Personen und der Personen, die Gegenstand der
                                                               Verstoßmeldung sind, gewährleistet ist und
       Information von meldenden Personen
                                                            2. nur die Beschäftigten der Bundesanstalt, die die
  (1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Per-           Dokumentation zur Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-
son über die in § 3 Absatz 2 genannten Informationen           gaben benötigen, Zugang zur Dokumentation haben.
vor oder spätestens während der Entgegennahme einer
Verstoßmeldung.                                                                        §7
  (2) Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Per-                        Weitergabe von Daten
son den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung
                                                               (1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren
unverzüglich an die von der meldenden Person ge-
                                                            für die Übermittlung personenbezogener Daten der mel-
nannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Bestäti-
                                                            denden Person und der Person, die Gegenstand einer
gung unterbleibt, wenn
                                                            Meldung ist, ein.
1. sich die meldende Person ausdrücklich gegen eine
                                                               (2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmel-
   Bestätigung ausgesprochen hat oder
                                                            dung innerhalb oder außerhalb der Bundesanstalt Daten
2. die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass         weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person
   die Bestätigung den Schutz der Identität der mel-        oder der Person, die Gegenstand einer Verstoßmeldung
   denden Person beeinträchtigen würde.                     ist, weder direkt noch indirekt offengelegt werden, es sei
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denn, eine derartige Offenlegung erfolgt nach § 4d Ab-    stand einer Verstoßmeldung sind, vor Benachteiligung
satz 3 bis 5 und § 11 des Finanzdienstleistungsauf-       zu schützen. Dabei unterstützt die Bundesanstalt die
sichtsgesetzes oder nach den Artikeln 27 bis 29 der       meldende Person mit deren Zustimmung gegenüber
Verordnung (EU) Nr. 596/2014.                             der anderen Behörde insbesondere durch Bestätigung,
                                                          dass die meldende Person gegenüber der Bundesan-
                         §8                               stalt als Informant aufgetreten ist.
       Zusammenarbeit mit anderen Behörden
                                                                                    §9
  Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen von Verstoß-
meldungen mit anderen Behörden zusammen, die daran                            Inkrafttreten
beteiligt sind, Arbeitnehmer oder Personen, die Gegen-      Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.


                               Berlin, den 2. Juli 2016

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble
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                                                Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II


                                                        Nr. 16, ausgegeben am 24. Juni 2016



   Tag                                                                                Inhalt                                                                                 Seite

17. 6. 2016   Siebenundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974
              zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (27. SOLAS-Änderungsverordnung – 27. SOLAS-ÄndV)                                                                     627

13. 4. 2016   Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                 658

13. 4. 2016   Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                 660

13. 4. 2016   Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                 662

11. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
              wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              663

11. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
              automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      664

11. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
              von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . .                                                           664

11. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
              für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             665

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-08)                                                                    665

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 National Security Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-
              AS-128-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        668

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „MDB Group, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-135-01) . . . . . . . . .                                                                671

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „Lukos-Vatc JV LLC“ (Nr. DOCPER-AS-137-01) . . . . . . .                                                                 674

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-
              TC-57-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       677

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-39)                                                                680

13. 5. 2016   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
              und Vergünstigungen an das Unternehmen „Systems Plus, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-68-01) . . . . . . . . .                                                             683

18. 5. 2016   Bekanntmachung des deutsch-georgischen Durchführungsprotokolls zur Umsetzung des Abkommens
              vom 22. November 2010 zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme
              von Personen mit unbefugtem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            686

20. 5. 2016   Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                  691

26. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags von Singapur . . . . . . . . . . . .                                                           692

26. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeits-
              organisation über den Arbeitsschutz in Bergwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 693

26. 5. 2016   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
              losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     693


                                                                                                                                                              Fortsetzung nächste Seite

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1576                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016


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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




     Tag                                                                                    Inhalt                                                                              Seite

26. 5. 2016           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeits-
                      organisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen . . . . . . . . . . . . .                                                694

26. 5. 2016           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
                      Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    694

26. 5. 2016           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
                      Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     695

26. 5. 2016           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
                      Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . .                                                      695

26. 5. 2016           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
                      organisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  696


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1548. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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