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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5190

BGBl. 2021 I S. 5190 · 51.313 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5190
                                                 Verordnung
                                   zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
                             über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät,
                   über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung1
                                                          Vom 7. Dezember 2021

     Es verordnen auf Grund

– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8 und 9a und
  des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-
  zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Arti-
  kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
  aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) und § 32 Absatz 4 Nummer 1 durch Arti-
  kel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom

  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur,

– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
  mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von
  denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Arti-
  kel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32
  Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie:
1

    Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
    Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November

    2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-
    gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
    und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Per-
    sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014,
    S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700
    (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist.

                       Artikel 1

                 Änderung der
    Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
   Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4
der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
         fasst:

         „Diese Verordnung regelt die Anforderungen
         an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine
         Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung,
         der Herstellung und der Aufrechterhaltung
         der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Ver-
         ordnungen nicht anwendbar sind oder keine
         Regelungen enthalten:“.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
         (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 20. Februar 2008
         zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für

         die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer

         Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
         Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des
         Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
         und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom

         19.3.2008, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
         nung (EU) 2018/1139 des Europäischen Par-
BGBl. 2021, Seite 5191 — Originalseite als Abbildung
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      laments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
      Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
      Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur
      der Europäischen Union für Flugsicherheit
      sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
      Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
      Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
      Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des
      Europäischen Parlaments und des Rates,
      und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
      Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des
      Europäischen Parlaments und des Rates
      und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
      Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296
      vom 22.11.2018, S. 41)“ ersetzt.
  cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung
      (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom
      20. November 2003 über die Aufrechterhal-
      tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
      und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen
      und Ausrüstungen und die Erteilung von Ge-
      nehmigungen für Organisationen und Perso-
      nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.
      L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch
      die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281
      vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden
      ist,“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
      Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. No-
      vember 2014 über die Aufrechterhaltung der
      Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
      fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
      Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh-
      migungen für Organisationen und Personen,
      die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362
      vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die
      Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl.
      L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert wor-
      den ist,“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Konstruk-
      tionsdaten (Stückprüfung)“ durch die Wörter
      „Konstruktionsdaten oder durch eine Stück-
      prüfung“ ersetzt.
  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der
          Lufttüchtigkeit:
          a) durch die Wahrnehmung der Hal-
             terverantwortung einschließlich der
             fristgerechten Veranlassung der er-
             forderlichen Maßnahmen zur Aufrecht-
             erhaltung der Lufttüchtigkeit,

          b) durch die ordnungsgemäße Durchfüh-
             rung und Prüfung der Instandhaltung
             und
          c) durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit
             oder durch eine Nachprüfung.“

c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Luft-
      tüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der
      ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabe-
      bescheinigung), einer Bescheinigung über die
      Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nach-
      prüfscheins.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
         „Schleppgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
         Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
         nung“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit einer
         höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-
         gramm“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 4
         der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ er-
         setzt.
     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Euro-
         päische Agentur für Flugsicherheit“ durch
         die Wörter „Agentur der Europäischen Union
         für Flugsicherheit“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1
     Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der
     Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheini-
     gung der Lufttüchtigkeit
     1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben
        und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen
        zur Führung der Aufrechterhaltung der Luft-
        tüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtig-
        keitsorganisationen eine Genehmigung er-
        teilen und
     2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal
        eine Erlaubnis erteilen.

     Die Organisation, der die Genehmigung nach
     Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der
     die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat
     die ihr übertragenen Aufgaben der Sicher-
     stellung, Prüfung und Bescheinigung der Luft-
     tüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung
     oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzu-
     führen.“

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
     satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
     mer 1“, werden die Wörter „Europäische Agentur
     für Flugsicherheit“ durch die Wörter „Agentur der
     Europäischen Union für Flugsicherheit“ und wird
     die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“
     durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1139“
     ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                     Anerkennung der
              Nachweise anderer Stellen über
         die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhal-
     tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit
     deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach
     ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt
     worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
     sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verord-
     nung, so kann der ausländische Nachweis der
     Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen In-
     standhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allge-
     mein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen
BGBl. 2021, Seite 5192 — Originalseite als Abbildung
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       Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung
       der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheini-
       gung oder als eine Bescheinigung über die Nach-
       prüfung anerkannt werden.“
  c) In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung“
     durch die Wörter „Aufrechterhaltung der Luft-
     tüchtigkeit“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
     Instandhaltung“ durch die Wörter „den Maßnah-
     men zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“
     und wird das Wort „Instandhaltungsnachweise“
     durch die Wörter „betreffenden ausländischen

     Nachweise“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

             Genehmigung von Kleinbetrieben
     Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann
  Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzun-
  gen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1
  Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten
  eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 er-
  teilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die
  ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des
  Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.“
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die
   Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten
   Betrieben“ durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts
   und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2
   eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Per-

   sonen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis er-

   teilt worden ist,“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

                       Maßnahmen zur
            Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
       Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Ab-

       satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luft-
       verkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entspre-
       chend den Bestimmungen der Verordnung (EU)
       Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luft-
       fahrtgeräts ist für die rechtzeitige und voll-
       ständige Durchführung aller erforderlichen

       Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder An-

       hang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „genehmigtes“ ge-
           strichen und die Angabe „Verordnung (EG)
           Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-
           nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Arti-
           kel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)
           Nr. 216/2008“ gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-
     sportgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Num-
     mer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
     eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein-
     oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer
     höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-
     gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-
     gerät“ durch die Wörter „Luftsportgerät nach
     § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
     nung“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                       Artikel 2
                  Änderung der
         Verordnung über Luftfahrtpersonal
  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
    §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst:
   „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
          Prüfer von Luftfahrtgerät
   § 105    Musterberechtigung für Prüfer von Luft-
            fahrtgerät

   § 106    Fachliche Voraussetzungen für die Er-

            teilung der Erlaubnis

   § 107    Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

   § 108    Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung,
            Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
   § 109    Prüfung

   § 110    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-
            neuerung der Erlaubnis
   § 111    (weggefallen)
   § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen,
          Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
          freigabeberechtigtes Personal“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie
          für freigabeberechtigtes Personal nach § 1
          Nummer 8“ gestrichen.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein

          Komma ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Per-
               sonal nach § 1 Nummer 8.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Technisches Personal der Instandhaltungs-
      betriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeits-
      organisationen sowie unabhängiges freigabe-
BGBl. 2021, Seite 5193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5193
     berechtigtes Personal bedarf für das Rollen
     eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft
     fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luft-
     fahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luft-
     fahrzeughalter oder von der Organisation, die
     die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt
     und unter deren Verantwortung das Luftfahr-
     zeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch
     mit dem Rollen beauftragt wird.“

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die der
     für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erfor-
     derlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in
     Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3“ durch die
     Wörter „die den für den Erwerb der Erlaubnis für
     Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen
     fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106“ er-
     setzt.

3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
     ter „eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrt-
     gerät“ durch die Wörter „einer Erlaubnis nach
     § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104“ durch die
     Angabe „§ 106 oder § 111a“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109“
   durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
     fügt:

        „(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
     Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis un-
     ter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Ab-
     satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luft-
     fahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung
     (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401
     bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401
     bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn

     1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit
        an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforder-
        liche Musterberechtigung nach § 105 erteilt
        wurde,

     2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum
        entweder sechs Monate Erfahrung in der In-
        standhaltung gemäß den erteilten Rechten
        nach § 104 erworben hat oder er die Voraus-
        setzungen für die Erteilung der entsprechen-
        den Rechte nach § 106 erfüllt,

     3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung
        von Freigabebescheinigungen erforderlichen
        technischen Dokumentationen und Doku-
        mentationen der Instandhaltungsverfahren
        abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also
        in Wort und Schrift aktiv und passiv, be-
        herrscht.
       (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
     Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis
     nur dann ausüben, wenn die Anforderungen

     der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III
     (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.“

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3
     werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der
     Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaub-
     nisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden
     gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung
     (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zustän-
     digen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder wider-
     rufen.“

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
     durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Nummer 1“
     ersetzt.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis
     nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach
     § 5 zuständigen Stelle.“

7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die
  Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnis-
  pflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und
  veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzu-
  wenden.“

8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal
  nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch
  die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt
  werden:

  1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
     nal nach § 1 Nummer 1 durch

     a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis
        nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verord-
        nung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelas-
        sene Ausbildungsorganisationen), oder

     b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII
        der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte
        Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe
        einer Erklärung der Ausbildungsorganisation
        gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber
        der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in
        der erklärten Ausbildungsorganisation eine
        Ausbildung von Prüfern von Personal nach
        § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das
        Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII
        DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmi-
        gung durch die nach § 26a zuständige Be-
        hörde,

  2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
     sonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Aus-
     bildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung
     besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtun-
     gen),
  3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
     nal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Aus-
     bildungsorganisationen.
BGBl. 2021, Seite 5194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5194
      (2) Die Ausbildung von technischem Personal
   nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die
   folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt wer-
   den:
   1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
      sonal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungs-
      betriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen
      (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach
      § 106),
   2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
      nal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungs-
      betriebe, die eine Genehmigung als Ausbil-
      dungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung
      (EU) Nr. 1321/2014 besitzen.“
 9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 24
               Voraussetzungen für den
            Erwerb der Ausbildungserlaubnis
      Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-
   nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
   nal richten sich für
   1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach
      der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
   2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach die-
      ser Verordnung,
   3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach
      § 106 nach dieser Verordnung,

   4. Ausbildungsbetriebe     für   freigabeberechtig-
      tes Personal nach       der   Verordnung (EU)
      Nr. 1321/2014.

                           § 25
             Form der Ausbildungserlaubnis

       Die Ausbildungserlaubnis wird

   1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in
      Form eines Zeugnisses nach der Verordnung
      (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,

   2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in
      Form einer Zulassung erteilt,

   3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem
      Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Ge-
      nehmigung erteilt.“
10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 104
    Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „nach § 106
    Absatz 2“ ersetzt.
11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach § 104 Ab-
    satz 6“ durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3“
    ersetzt.
12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 104

                  Erteilung und Umfang
        der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
     (1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer
   Prüferlaubnis.
     (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
   Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der
   Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer
   von Luftfahrtgerät berechtigt:

1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instand-
   haltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren
   (APU), Luftschrauben und Flugsicherungs-
   ausrüstung,
2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung
   von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Trag-
   schraubern oder von Ultraleichthubschraubern.
   (3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und
Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luft-
fahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge,
Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthub-
schrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
1. Flugwerk mit Triebwerk,
2. elektronische Ausrüstung und
3. Rettungsgeräte.
  (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
   (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie
in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der
Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a
der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
   (6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrt-
gerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach
Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen
Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung
von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,
Segelflugzeugen und Ballonen werden von der
zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für frei-
gabeberechtigtes Personal umgewandelt. Muster-
eintragungen für nationale Muster erfolgen nach
§ 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungs-

umfanges in einem nationalen Lizenzanhang.

                       § 105

             Musterberechtigung für
             Prüfer von Luftfahrtgerät

   (1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 be-
dürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luft-
fahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer
von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Muster-
berechtigung nicht vorgesehen.
   (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-
gung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen
versehen werden.
   (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt
die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d.

  (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der
Musterberechtigung von einer theoretischen und
praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
abhängig machen.
   (5) Liegen technische Unterlagen für den Be-
trieb und die Instandhaltung des Musters nicht in
deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei
der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4
BGBl. 2021, Seite 5195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5195
nachzuweisen, dass er diese technischen Unter-
lagen lesen und verstehen kann.

  (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei
Neuentwicklungen oder historischen Mustern,
können Musterberechtigungen ohne die Voraus-
setzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden,
wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs
und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
gefährdet werden.

  (7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis

der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine

größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in
Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

                       § 106

           Fachliche Voraussetzungen
          für die Erteilung der Erlaubnis
  (1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-
werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der
Klasse 4 sind:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
   anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die
   Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,

2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrt-
   gerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei
   Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung
   der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis
   erteilt werden soll; dabei müssen mindestens
   sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten
   zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf
   Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen;
   Umfang und Inhalt des geforderten Grund-
   wissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt fest-
   gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer ver-
   öffentlicht, und
4. eine praktische Ausbildung in einem repräsen-
   tativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfah-
   ren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von
   Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen
   hat.

  (2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-

werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der

Klasse 5 sind:

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in ei-
   nem anerkannten Ausbildungsberuf in einem
   für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,

2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit

   von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung

   von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthub-

   schraubern, davon sechs Monate innerhalb der

   letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf

   Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhal-
   tungsbetrieb,

3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt
   auf

  a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
     das Prüfwesen betreffen,

   b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und
      den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das
      die Erlaubnis erteilt werden soll, und

4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf-
   und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer
   bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät an-
   zuwenden oder zu beurteilen hat.
   (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4

durchführen, bedürfen der Genehmigung durch

die nach § 5 zuständige Stelle.

                       § 107
        Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

  Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt wer-
den
1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
   der Klasse 4 durch
   a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
      lich anerkannten Technikerschule,
   b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
      wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
      Fachrichtung oder

   c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante
      Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung
      von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach
      § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfah-
      rung,
2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
   der Klasse 5 durch
   a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
      lich anerkannten Technikerschule oder
   b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
      wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
      Fachrichtung.
                       § 108

                Anrechenbarkeit
             praktischer Erfahrung,
      Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
   (1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung

in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106

Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich aus-

geübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2
eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche
Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
  (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5
kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit

nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen

werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nicht-

berufsmäßig bei einem anerkannten Instandhal-

tungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für

Luftsportgerät ausgeübt wurde.

                       § 109
                      Prüfung

  Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
weisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen
und seinem praktischen Können die Anforderun-
BGBl. 2021, Seite 5196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5196
   gen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu
   stellen sind.

                          § 110

                   Gültigkeitsdauer,
       Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
     (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
   von fünf Jahren erteilt.
      (2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf
   Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine
   mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit
   oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit
   im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Ab-
   satz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
   der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch

   ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf-
   zeichnungen zu führen.
      (3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte
   innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gül-
   tigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann
   beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaub-
   nis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate
   vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausge-

   übt wurden, kann von einer Überprüfung des Be-

   werbers durch einen von der zuständigen Stelle

   anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht

   werden.
      (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen

   ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
   nerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des
   Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der In-
   standhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an de-
   nen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate
   tätig war. Die Erneuerung kann von einer Über-
   prüfung des Bewerbers durch einen von der Er-
   laubnisbehörde bestimmten Sachverständigen
   abhängig gemacht werden.

      (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der
   Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft-
   treten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Er-
   laubnisbehörde den Nachweis von Sprachkennt-
   nissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.
      (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des natio-
   nalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtig-
   tes Personal richten sich nach der Verordnung (EU)
   Nr. 1321/2014.“

13. § 111 wird aufgehoben.
14. § 111a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 111a

                Fachliche Voraussetzungen,
            Prüfungen, Erteilung und Umfang der
        Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal“.

   b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“
      durch die Angabe „§ 105“ ersetzt.

   c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine
       Erweiterung der Genehmigung um die Ausbil-

      dung von freigabeberechtigtem Personal mit
      Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Ab-
      satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
      aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24
      Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.“

   d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III
      der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei
      nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen
      Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenom-
      men mehrmotorige Hubschrauber, anzuwen-
      den.“

15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 1“
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 1“
      ersetzt.

16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsport-

    gerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1

    bis 11) wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe

    „§ 104“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

   Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-
  tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung
  oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, ge-
  ändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so
  wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel
  bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für
  die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im
  Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt
  ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die
  Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aus-
  setzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte
  werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die
  Erteilung erhoben werden müsste.“

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

  a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Ab-
     schnitt I wie folgt gefasst:

     „I. Anerkennungen, Genehmigungen und Er-
         mächtigungen im Rahmen der Entwicklung,

         Herstellung und Aufrechterhaltung der Luft-
         tüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von
         Luftfahrtgerät“.
BGBl. 2021, Seite 5197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5197
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
  aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und
          Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät“.
  bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                               Gebührentatbestand
       „1.    Entwicklung
              a)   Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2
                   LuftGerPV)
              b)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

  cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
      bbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
  dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

                               Gebührentatbestand
       „3.    Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
              a)   Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-
                   satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in
                   der jeweils geltenden Fassung)
              b)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

              c)   Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der
                   Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2
                   LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I
                   Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-
                   schnitt A)
              d)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c

              e)   Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-
                   nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)
                   Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))
              f)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e

              g)   Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die
                   Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)
              h)   Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-
                   maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
              i)   Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-
                   gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-
                   nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)
              j)   Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-
                   programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)
                   Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)

  ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                               Gebührentatbestand

       „4.    Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,
              Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
              Luftfahrtgerät
              a)   Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im
                   Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)
              b)   Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-
                   haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)

           Gebühr

            600 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                 Genehmigung“.

           Gebühr

            500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                  Genehmigung

            500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                  Genehmigung

            500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                  Genehmigung

                80 bis 450 EUR

                90 bis 300 EUR

                       300 EUR

           100 bis 2 000 EUR“.

           Gebühr

                       220 EUR

                60 bis 600 EUR
BGBl. 2021, Seite 5198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5198
                                    Gebührentatbestand

                  c)   Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-
                       urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3

                  d)   Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
                       ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-
                       mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und
                       Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-
                       schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
                       Dienststätten

                  e)   Anerkennung des verantwortlichen Personals im
                       Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-
                       tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-
                       organisation oder in der Organisation zur Aufrecht-
                       erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,
                       Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A
                       Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-
                       satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung
                       (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz
                       M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz
                       145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-
                       mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)
                       und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz
                       M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-
                       satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie
                       Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A
                       Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie
                       Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)

                  f)   Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der
                       Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung
                       (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,
                       Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)

                  g)   Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-
                       ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
                       satz ML.A.901)

                  h)   Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der
                       Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-
                       nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
                       Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))

                  i)   Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der
                       Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-
                       personal, das im eigenen Namen handelt (Verord-
                       nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
                       satz ML.A.904(d))

  c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

                                    Gebührentatbestand

           „23.   Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
                  Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
                  (§§ 104 bis 110 LuftPersV)

                  a)   für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV)

                  b)   für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV)

                  c)   bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-
                       satz 2 und 3 LuftPersV)

                  d)   für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
                       LuftPersV)

            Gebühr

                          90 EUR

                 65 bis 110 EUR

              100 bis 1 800 EUR

              100 bis 1 000 EUR

              500 bis 2 000 EUR

                100 bis 700 EUR

              100 bis 400 EUR“.

            Gebühr

                        240 EUR

                        270 EUR

5/10 bis 10/10 der jeweils für die
   Gesamtprüfung vorgesehenen
                          Gebühr

                130 bis 600 EUR
BGBl. 2021, Seite 5199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5199
                              Gebührentatbestand
           e)   Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
                tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-
                ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-
                keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)

           f)   Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)
           g)   Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)
           h)   Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für
                Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)

             Gebühr

  1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
    oder b vorgesehenen Gebühr
                  50 bis 300 EUR
                  50 bis 300 EUR

  1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
   oder b vorgesehenen Gebühr“.
bb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie § 128a Absatz 3 und 4“ gestrichen.
cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

                              Gebührentatbestand

    „32.   Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
           Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen
           für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-
           kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)

           a)   Kategorie A

           b)   Kategorie B1

           c)   Kategorie B2

           d)   Kategorie B3

           e)   Kategorie C

           f)   Kategorie L

           g)   alle anderen Kategorien

           h)   Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer
                Kategorie (nach den Buchstaben a bis g)

           i)   Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster

           j)   Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung

           k)   Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
                tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-
                abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-
                nung (EU) Nr. 1321/2014)

           l)   Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-
                schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
                Nr. 1321/2014)

           m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-
              schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
              Nr. 1321/2014)

           n)   Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-
                berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40
                und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)

            Gebühr

                        150 EUR

                        240 EUR

                        240 EUR

                        240 EUR

                        270 EUR

                150 bis 240 EUR

                        150 EUR

5/10 bis 10/10 der jeweils für die
 Gesamtprüfung nach den Buch-
    staben a bis g vorgesehenen
                          Gebühr

                130 bis 600 EUR

              500 bis 2 000 EUR

 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
 Gesamtprüfung nach den Buch-
    staben a bis g vorgesehenen
                          Gebühr

                 50 bis 300 EUR

                 50 bis 300 EUR

 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
 Gesamtprüfung nach den Buch-
    staben a bis g vorgesehenen
                        Gebühr“.
BGBl. 2021, Seite 5200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5200

  d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das
           Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ gestrichen.
       bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das Semikolon und die Angabe
           „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV“ gestrichen.
       cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
                                    Gebührentatbestand                                          Gebühr
           „11.   Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät
                  oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-
                  bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder
                  Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a
                  LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                           40 bis 110 EUR“.

  e) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
                                    Gebührentatbestand                                          Gebühr

           „28.   Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-
                  chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für
                  Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für
                  freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
                  der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
                  a)   Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von
                       Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer
                       von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-
                       gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
                       der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                                         200 bis 2 200 EUR
                  b)   Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-
                       betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28
                       LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-
                       kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                               200 EUR
                  c)   Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung
                       von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und
                       von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-
                       hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                                200 bis 1 400 EUR
                  d)   Anerkennung oder Änderung von
                       aa) Verfahren oder
                       bb) Einzelmaßnahmen
                       zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)
                       für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III
                       sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                        100 bis 1 000 EUR
                  e)   Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
                       aa) für die Verlängerung der Genehmigung von
                           Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren
                           zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a
                           oder d und
                       bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-
                           gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen
                           zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d           5/10 der jeweils für die Gesamt-
                                                                                   prüfung nach den Buchstaben a, c
                                                                                       oder d vorgesehenen Gebühr“.

       bb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
                                    Gebührentatbestand                                          Gebühr

           „31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer
                 Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-
                 ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und
                 Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-
                 gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
                 (EU) Nr. 1321/2014)                                                                50 bis 180 EUR“.

BGBl. 2021, Seite 5201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5201

cc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:
                           Gebührentatbestand                                    Gebühr
    „36.   Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer
           Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung
           (EU) Nr. 1321/2014)                                                   100 bis 10 000 EUR“.



                                                Artikel 4
                                         Änderung der
                               Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
              Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
           Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Arti-
           kel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden
           ist, wird folgender Satz angefügt:
           „Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schlepp-
           gerät.“

                                                Artikel 5
                                            Inkrafttreten
             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Berlin, den 7. Dezember 2021

                                 Der Bundesminister
                        für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                  Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4807f4ef5a0d5a75….