Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5190
BGBl. 2021 I S. 5190 · 51.313 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät,
über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung1
Vom 7. Dezember 2021
Es verordnen auf Grund
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8 und 9a und
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-
zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Arti-
kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) und § 32 Absatz 4 Nummer 1 durch Arti-
kel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Arti-
kel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32
Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie:
1
Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November
2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-
gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Per-
sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014,
S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700
(ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist.
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4
der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Diese Verordnung regelt die Anforderungen
an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine
Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung,
der Herstellung und der Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Ver-
ordnungen nicht anwendbar sind oder keine
Regelungen enthalten:“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Februar 2008
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für
die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom
19.3.2008, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2018/1139 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur
der Europäischen Union für Flugsicherheit
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates,
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates
und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296
vom 22.11.2018, S. 41)“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom
20. November 2003 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen
und Ausrüstungen und die Erteilung von Ge-
nehmigungen für Organisationen und Perso-
nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.
L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281
vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden
ist,“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. No-
vember 2014 über die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh-
migungen für Organisationen und Personen,
die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362
vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl.
L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert wor-
den ist,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Konstruk-
tionsdaten (Stückprüfung)“ durch die Wörter
„Konstruktionsdaten oder durch eine Stück-
prüfung“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit:
a) durch die Wahrnehmung der Hal-
terverantwortung einschließlich der
fristgerechten Veranlassung der er-
forderlichen Maßnahmen zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit,
b) durch die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung und Prüfung der Instandhaltung
und
c) durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit
oder durch eine Nachprüfung.“
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der
ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabe-
bescheinigung), einer Bescheinigung über die
Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nach-
prüfscheins.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Schleppgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit einer
höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-
gramm“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 4
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ er-
setzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Euro-
päische Agentur für Flugsicherheit“ durch
die Wörter „Agentur der Europäischen Union
für Flugsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1
Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der
Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheini-
gung der Lufttüchtigkeit
1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben
und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen
zur Führung der Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtig-
keitsorganisationen eine Genehmigung er-
teilen und
2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal
eine Erlaubnis erteilen.
Die Organisation, der die Genehmigung nach
Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der
die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat
die ihr übertragenen Aufgaben der Sicher-
stellung, Prüfung und Bescheinigung der Luft-
tüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung
oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzu-
führen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
mer 1“, werden die Wörter „Europäische Agentur
für Flugsicherheit“ durch die Wörter „Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit“ und wird
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1139“
ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anerkennung der
Nachweise anderer Stellen über
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit
deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach
ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt
worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verord-
nung, so kann der ausländische Nachweis der
Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen In-
standhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allge-
mein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen

Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung
der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheini-
gung oder als eine Bescheinigung über die Nach-
prüfung anerkannt werden.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung“
durch die Wörter „Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Instandhaltung“ durch die Wörter „den Maßnah-
men zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“
und wird das Wort „Instandhaltungsnachweise“
durch die Wörter „betreffenden ausländischen
Nachweise“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Genehmigung von Kleinbetrieben
Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann
Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzun-
gen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1
Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten
eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 er-
teilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des
Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.“
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die
Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten
Betrieben“ durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts
und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2
eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Per-
sonen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis er-
teilt worden ist,“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entspre-
chend den Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luft-
fahrtgeräts ist für die rechtzeitige und voll-
ständige Durchführung aller erforderlichen
Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder An-
hang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „genehmigtes“ ge-
strichen und die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Arti-
kel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008“ gestrichen.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-
sportgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein-
oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer
höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-
gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-
gerät“ durch die Wörter „Luftsportgerät nach
§ 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 104 bis 111a wie folgt gefasst:
„§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luft-
fahrtgerät
§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Er-
teilung der Erlaubnis
§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung,
Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
§ 109 Prüfung
§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-
neuerung der Erlaubnis
§ 111 (weggefallen)
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
freigabeberechtigtes Personal“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie
für freigabeberechtigtes Personal nach § 1
Nummer 8“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Per-
sonal nach § 1 Nummer 8.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Technisches Personal der Instandhaltungs-
betriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeits-
organisationen sowie unabhängiges freigabe-

berechtigtes Personal bedarf für das Rollen
eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft
fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luft-
fahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luft-
fahrzeughalter oder von der Organisation, die
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt
und unter deren Verantwortung das Luftfahr-
zeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch
mit dem Rollen beauftragt wird.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die der
für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erfor-
derlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3“ durch die
Wörter „die den für den Erwerb der Erlaubnis für
Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen
fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106“ er-
setzt.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrt-
gerät“ durch die Wörter „einer Erlaubnis nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104“ durch die
Angabe „§ 106 oder § 111a“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109“
durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis un-
ter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Ab-
satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luft-
fahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401
bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401
bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn
1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit
an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforder-
liche Musterberechtigung nach § 105 erteilt
wurde,
2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum
entweder sechs Monate Erfahrung in der In-
standhaltung gemäß den erteilten Rechten
nach § 104 erworben hat oder er die Voraus-
setzungen für die Erteilung der entsprechen-
den Rechte nach § 106 erfüllt,
3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung
von Freigabebescheinigungen erforderlichen
technischen Dokumentationen und Doku-
mentationen der Instandhaltungsverfahren
abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also
in Wort und Schrift aktiv und passiv, be-
herrscht.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis
nur dann ausüben, wenn die Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III
(Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.“
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3
werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaub-
nisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden
gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung
(EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zustän-
digen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder wider-
rufen.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Nummer 1“
ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach
§ 5 zuständigen Stelle.“
7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die
Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnis-
pflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und
veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzu-
wenden.“
8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal
nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch
die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt
werden:
1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
nal nach § 1 Nummer 1 durch
a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis
nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelas-
sene Ausbildungsorganisationen), oder
b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte
Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe
einer Erklärung der Ausbildungsorganisation
gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber
der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in
der erklärten Ausbildungsorganisation eine
Ausbildung von Prüfern von Personal nach
§ 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das
Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII
DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmi-
gung durch die nach § 26a zuständige Be-
hörde,
2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
sonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Aus-
bildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung
besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtun-
gen),
3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
nal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Aus-
bildungsorganisationen.

(2) Die Ausbildung von technischem Personal
nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die
folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt wer-
den:
1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
sonal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungs-
betriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen
(Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach
§ 106),
2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
nal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungs-
betriebe, die eine Genehmigung als Ausbil-
dungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 besitzen.“
9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
„§ 24
Voraussetzungen für den
Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-
nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
nal richten sich für
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach die-
ser Verordnung,
3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach
§ 106 nach dieser Verordnung,
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtig-
tes Personal nach der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014.
§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis
Die Ausbildungserlaubnis wird
1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in
Form eines Zeugnisses nach der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in
Form einer Zulassung erteilt,
3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem
Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Ge-
nehmigung erteilt.“
10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 104
Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „nach § 106
Absatz 2“ ersetzt.
11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach § 104 Ab-
satz 6“ durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3“
ersetzt.
12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst:
„§ 104
Erteilung und Umfang
der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer
Prüferlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der
Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer
von Luftfahrtgerät berechtigt:
1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instand-
haltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren
(APU), Luftschrauben und Flugsicherungs-
ausrüstung,
2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung
von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Trag-
schraubern oder von Ultraleichthubschraubern.
(3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und
Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luft-
fahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge,
Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthub-
schrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
1. Flugwerk mit Triebwerk,
2. elektronische Ausrüstung und
3. Rettungsgeräte.
(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie
in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der
Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a
der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrt-
gerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach
Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen
Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung
von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,
Segelflugzeugen und Ballonen werden von der
zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für frei-
gabeberechtigtes Personal umgewandelt. Muster-
eintragungen für nationale Muster erfolgen nach
§ 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungs-
umfanges in einem nationalen Lizenzanhang.
§ 105
Musterberechtigung für
Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 be-
dürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luft-
fahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer
von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Muster-
berechtigung nicht vorgesehen.
(2) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-
gung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen
versehen werden.
(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt
die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d.
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der
Musterberechtigung von einer theoretischen und
praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
abhängig machen.
(5) Liegen technische Unterlagen für den Be-
trieb und die Instandhaltung des Musters nicht in
deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei
der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4

nachzuweisen, dass er diese technischen Unter-
lagen lesen und verstehen kann.
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei
Neuentwicklungen oder historischen Mustern,
können Musterberechtigungen ohne die Voraus-
setzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden,
wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs
und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
gefährdet werden.
(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis
der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine
größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in
Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
§ 106
Fachliche Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-
werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der
Klasse 4 sind:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die
Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrt-
gerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei
Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung
der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis
erteilt werden soll; dabei müssen mindestens
sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten
zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen;
Umfang und Inhalt des geforderten Grund-
wissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt fest-
gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer ver-
öffentlicht, und
4. eine praktische Ausbildung in einem repräsen-
tativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfah-
ren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von
Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen
hat.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-
werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der
Klasse 5 sind:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in ei-
nem anerkannten Ausbildungsberuf in einem
für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit
von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung
von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthub-
schraubern, davon sechs Monate innerhalb der
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhal-
tungsbetrieb,
3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt
auf
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
das Prüfwesen betreffen,
b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und
den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das
die Erlaubnis erteilt werden soll, und
4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf-
und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer
bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät an-
zuwenden oder zu beurteilen hat.
(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4
durchführen, bedürfen der Genehmigung durch
die nach § 5 zuständige Stelle.
§ 107
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt wer-
den
1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
der Klasse 4 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Technikerschule,
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
Fachrichtung oder
c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante
Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung
von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach
§ 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfah-
rung,
2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
der Klasse 5 durch
a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Technikerschule oder
b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
Fachrichtung.
§ 108
Anrechenbarkeit
praktischer Erfahrung,
Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung
in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106
Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich aus-
geübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2
eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche
Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5
kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit
nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen
werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nicht-
berufsmäßig bei einem anerkannten Instandhal-
tungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für
Luftsportgerät ausgeübt wurde.
§ 109
Prüfung
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
weisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen
und seinem praktischen Können die Anforderun-

gen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu
stellen sind.
§ 110
Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren erteilt.
(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf
Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine
mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit
oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit
im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Ab-
satz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch
ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf-
zeichnungen zu führen.
(3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte
innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gül-
tigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann
beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaub-
nis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate
vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausge-
übt wurden, kann von einer Überprüfung des Be-
werbers durch einen von der zuständigen Stelle
anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht
werden.
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
nerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des
Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der In-
standhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an de-
nen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate
tätig war. Die Erneuerung kann von einer Über-
prüfung des Bewerbers durch einen von der Er-
laubnisbehörde bestimmten Sachverständigen
abhängig gemacht werden.
(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der
Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft-
treten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Er-
laubnisbehörde den Nachweis von Sprachkennt-
nissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.
(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des natio-
nalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtig-
tes Personal richten sich nach der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014.“
13. § 111 wird aufgehoben.
14. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111a
Fachliche Voraussetzungen,
Prüfungen, Erteilung und Umfang der
Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal“.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“
durch die Angabe „§ 105“ ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine
Erweiterung der Genehmigung um die Ausbil-
dung von freigabeberechtigtem Personal mit
Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Ab-
satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24
Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.“
d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei
nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen
Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenom-
men mehrmotorige Hubschrauber, anzuwen-
den.“
15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 1“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsport-
gerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1
bis 11) wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe
„§ 104“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-
tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung
oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, ge-
ändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so
wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel
bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für
die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im
Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt
ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die
Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aus-
setzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte
werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die
Erteilung erhoben werden müsste.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Ab-
schnitt I wie folgt gefasst:
„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Er-
mächtigungen im Rahmen der Entwicklung,
Herstellung und Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von
Luftfahrtgerät“.

b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand
„1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV)
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand
„3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-
satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in
der jeweils geltenden Fassung)
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I
Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-
schnitt A)
d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c
e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-
nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e
g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)
h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-
maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-
gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-
nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-
programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand
„4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,
Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im
Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-
haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
Gebühr
600 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung“.
Gebühr
500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 bis 14 000 EUR
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
80 bis 450 EUR
90 bis 300 EUR
300 EUR
100 bis 2 000 EUR“.
Gebühr
220 EUR
60 bis 600 EUR

Gebührentatbestand
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-
urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-
mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und
Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-
schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-
tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-
organisation oder in der Organisation zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A
Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-
satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz
M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz
145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-
mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)
und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz
M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-
satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie
Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A
Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie
Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)
f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der
Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)
g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-
ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.901)
h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der
Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-
nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))
i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der
Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-
personal, das im eigenen Namen handelt (Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.904(d))
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand
„23. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§§ 104 bis 110 LuftPersV)
a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV)
b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV)
c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-
satz 2 und 3 LuftPersV)
d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
LuftPersV)
Gebühr
90 EUR
65 bis 110 EUR
100 bis 1 800 EUR
100 bis 1 000 EUR
500 bis 2 000 EUR
100 bis 700 EUR
100 bis 400 EUR“.
Gebühr
240 EUR
270 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen
Gebühr
130 bis 600 EUR

Gebührentatbestand
e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-
ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-
keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)
f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)
g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)
h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)
Gebühr
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr
50 bis 300 EUR
50 bis 300 EUR
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr“.
bb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie § 128a Absatz 3 und 4“ gestrichen.
cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand
„32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen
für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Kategorie A
b) Kategorie B1
c) Kategorie B2
d) Kategorie B3
e) Kategorie C
f) Kategorie L
g) alle anderen Kategorien
h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer
Kategorie (nach den Buchstaben a bis g)
i) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster
j) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung
k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-
abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014)
l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-
berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40
und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
Gebühr
150 EUR
240 EUR
240 EUR
240 EUR
270 EUR
150 bis 240 EUR
150 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
130 bis 600 EUR
500 bis 2 000 EUR
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
50 bis 300 EUR
50 bis 300 EUR
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr“.

d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das
Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das Semikolon und die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV“ gestrichen.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„11. Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät
oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-
bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a
LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR“.
e) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-
chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für
freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer
von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-
gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 2 200 EUR
b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-
betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28
LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-
kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 EUR
c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung
von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und
von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 1 400 EUR
d) Anerkennung oder Änderung von
aa) Verfahren oder
bb) Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)
für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III
sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 1 000 EUR
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa) für die Verlängerung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a
oder d und
bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-
gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d 5/10 der jeweils für die Gesamt-
prüfung nach den Buchstaben a, c
oder d vorgesehenen Gebühr“.
bb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-
ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und
Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-
gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 180 EUR“.

cc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„36. Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer
Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 10 000 EUR“.
Artikel 4
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Arti-
kel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schlepp-
gerät.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4807f4ef5a0d5a75….