Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/1#abs-1 (1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/1#abs-2 (2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 LuftKostV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 24.03Zitiert von 14
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 23.03Zitiert von 52
- VG Darmstadt, 19.09.2017 – 7 K 479/14.DAZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 – 8 S 904/08Zitiert von 5
- BVerfG, 11.08.1998 – 1 BvR 1270/94Luftverkehrsrecht: Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Flugsicherheitsgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Braunschweig, 14.05.2003 – 2 A 178/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 25.10.2001 – 12 LB 1872/01Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LuftKostV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 454 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.