Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Darmstadt, 19.09.2017 – 7 K 479/14.DAZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 – 8 S 904/08Zitiert von 3
- BVerfG, 11.08.1998 – 1 BvR 1270/94Luftverkehrsrecht: Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Flugsicherheitsgebühr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Braunschweig, 14.05.2003 – 2 A 178/02Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 25.10.2001 – 12 LB 1872/01Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/1#abs-1 (1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/1#abs-2 (2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.