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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1048

BGBl. 2007 I S. 1048 · 48.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
                                        Zweite Verordnung
        zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
                                                Vom 13. Juni 2007

   Auf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I
S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1

                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I
S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zwei-
    ten Abschnitt wie folgt gefasst:
                    „Zweiter Abschnitt

                 Luftfahrtpersonal und
            synthetische Flugübungsgeräte“.

 2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts nach
    § 19a werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal“
    die Wörter „und synthetische Flugübungsgeräte“
    angefügt.

 3. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 bis 5, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 61
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, § 63
    Abs. 1, § 63a Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2,
    §§ 90, 92 Abs. 3 Satz 1, §§ 94, 97 Abs. 1 sowie
    § 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und
    Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
    Stadtentwicklung“ ersetzt.

 4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „genannten“
           durch das Wort „genannte“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „der Bestimmun-
           gen über Anforderungen an die Tauglichkeit
           (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003
           (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003)“ durch
           die Angabe „der Bestimmungen über die An-
           forderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3
           deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a
           vom 23. Mai 2007)“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-
      fügt:

        „(2a) Die Verwendung von synthetischen
     Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeu-
     ges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-,
     Prüfungs- oder Überprüfungszwecken einge-
     setzt werden, richtet sich
     1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministe-
        rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
        im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-
        sung der Bestimmungen über die Qualifika-
        tion von synthetischen Flugübungsgeräten
        (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai
        2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),

     2. für Hubschrauber nach der vom Bundesmi-
        nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
        lung im Bundesanzeiger bekannt gemachten
        Fassung der Bestimmungen über die Qualifi-
        kation von synthetischen Flugübungsgeräten
        (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai
        2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).“
  c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Für den Erwerb der Berechtigung zur prakti-
     schen Ausbildung von Luftschiffführern im In-
     strumentenflug sind die Bestimmungen über die
     Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H)
     sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Luft-
   fahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes
   Personal“ angefügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Luft-
     fahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes

     Personal“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
     fungen“ die Wörter „und Prüfern“ eingefügt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um
     eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges

     nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver-
     kehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-
     sigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicher-
     heitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die
     erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber
     um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel
     nicht,

     1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
         a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem
            Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
            lung zehn Jahre noch nicht verstrichen
            sind,
         b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten
            zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
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        von mindestens einem Jahr, wenn seit
        dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
        Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstri-
        chen sind,
  2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrs-
     rechtliche Vorschriften verstoßen haben,
     wenn diese Verstöße für die Beurteilung der
     Zuverlässigkeit von Personen im Umgang
     mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

  3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder
     Medikamente missbrauchen,
  4. für die eine rechtliche Betreuung nach den
     §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
     steht.

  Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Ver-

  urteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst

  sind, oder im Falle von Entscheidungen der Ge-

  richte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a

  der Strafprozessordnung verneint werden, wenn

  der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beur-

  teilung der Zuverlässigkeit von Personen im Um-

  gang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und

  seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Ver-

  urteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch

  nicht verstrichen sind.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbe-
  trieb oder der registrierten Ausbildungseinrich-
  tung vor Beginn der Ausbildung folgende Unter-
  lagen vorzulegen:

  1. der Personalausweis oder Pass zur Feststel-

     lung der Identität und zur Erhebung der Daten
     nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-
     kehrsgesetzes,
  2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
  3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs-
     oder Strafverfahren und darüber, dass eine
     Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenver-
     kehrsgesetzes beantragt worden ist,
  4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Li-
     zenz für das Führen eines Luftfahrzeuges
     nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver-
     kehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung
     der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über
     die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7
     des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstel-
     lungsdatum nicht länger als drei Monate zu-
     rückliegen darf, oder die Bestätigung der zu-
     ständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine
     Überprüfung beantragt worden ist, oder bei
     Personen, die sich erstmalig um eine andere
     Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass
     ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des
     Bundeszentralregistergesetzes       beantragt
     worden ist,
  5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zu-
     stimmungserklärung des gesetzlichen Vertre-
     ters.
  Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt
  nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsport-
  geräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodel-
  len nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstbera-

     ter nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtper-
     sonal. Absatz 5 bleibt unberührt.“
  c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Unterlagen sind“ die Wörter „in Kopie“ einge-
     fügt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach
     Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine
     Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der
     Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglich-
     keitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der
     registrierten Einrichtung spätestens vor dem ers-
     ten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbe-
     trieb oder die registrierte Einrichtung weist den
     Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin,

     dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Taug-

     lichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Se-

     gelflugzeugführer haben spätestens sechs Wo-

     chen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel

     des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Rei-

     semotorsegler nach § 40a der Verordnung über

     Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung

     der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzu-

     weisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im

     Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht

     bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Be-
     werbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer
     oder Führer von nicht motorgetriebenen Luft-
     sportgerät nur erforderlich, wenn der für die Aus-
     bildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der
     Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1
     erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach

     Absatz 2 Satz 2 besitzt.“

8. § 24a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem ent-
     sprechenden Muster in Anlage 3 nach dem voll-
     ständigen Abschluss der entsprechenden flug-
     medizinischen Untersuchung erteilt.“
  b) In Absatz 2 wird das Wort „, Flugingenieure“ ge-
     strichen.
  c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Segelflugzeug-
     führer,“ das Wort „Flugingenieure,“ eingefügt.
9. § 24b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 24b
              Tauglichkeitsuntersuchungen
     (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-
  nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden
  von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi-
  zinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen
  zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglich-
  keitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Unter-
  suchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen
  Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 an-
  erkannten flugmedizinischen Zentren oder von den
  nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen
  Sachverständigen durchgeführt.
     (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-
  nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersu-
  chungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines
  flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der
  Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beur-
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   teilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden
   von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi-
   zinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2
   oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachver-
   ständigen durchgeführt.
      (3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine
   Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdo-
   kuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizi-
   nischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt
   ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Er-
   neuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätz-
   lich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

      (4) Der anerkannte flugmedizinische Sachver-
   ständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das aner-
   kannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4
   übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder,
   auch abgebrochenen Untersuchung in der vom
   Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Fami-
   liennamen, den Geburtsnamen und sonstige frü-
   here Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum,
   den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des
   Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung
   der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden
   hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der
   Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeits-
   zeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung ge-
   troffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden,
   die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers be-
   gründen und eine Überprüfung nach § 24c erforder-
   lich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewer-
   bers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Ein-
   gabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des
   Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.

      (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf An-
   trag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle
   die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum
   Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e
   Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten
   Sachverständigen.“
10. § 24c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 24c

       Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit
      (1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches
   Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter
   flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Be-
   werber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1
   die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat
   oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit be-
   gründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten
   flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung wei-
   tergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkann-
   tes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e
   Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sach-
   verständiger bei einem Bewerber um ein Tauglich-
   keitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des
   Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die
   Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begrün-
   den, kann der Bewerber bei einem anerkannten
   flugmedizinischem Zentrum oder einem nach
   § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sach-
   verständigen diese Feststellungen weitergehend
   überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizini-
   sche Sachverständige oder das überprüfende flug-
   medizinische Zentrum prüft unter Anwendung der

   Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein
   Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis
   mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt wer-
   den kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist,
   und kann Fachärzte, andere flugmedizinische
   Sachverständige und Psychologen hinzuziehen
   und die für eine Überprüfung erforderlichen medi-
   zinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers
   an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener
   Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis
   oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem
   Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in
   Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle
   übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
   Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeits-
   zeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermer-
   ken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehen-
   den Überprüfung festgestellt wurde.

      (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
   gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines
   Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers ei-
   ner Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zu-
   ständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine
   Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begut-
   achtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizini-
   sches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr
   bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen
   nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.“
11. § 24d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Nach vollständigem Abschluss einer Un-
      tersuchung nach § 24b oder der Überprüfung
      nach § 24c stellt die untersuchende oder über-
      prüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein
      Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine
      vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum
      oder flugmedizinischen Sachverständigen be-
      stätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist
      der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermit-
      teln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers
      festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzu-
      teilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist
      hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Über-
      mittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt un-
      berührt.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:

      „Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses be-
      trägt ab dem Tag des Abschlusses der Untersu-
      chung
      1. für Klasse 1:
      Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollen-
      dung des 60. Lebensjahres, danach sechs Mo-
      nate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von
      Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach
      Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate,
      wenn diese gewerbsmäßig Transport von Flug-
      gästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Pi-
      loten betrieben werden, durchführen;

      2. für Klasse 2:
      60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebens-
      jahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung
      des 60. Lebensjahres und danach zwölf Mo-
      nate.“
BGBl. 2007, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei der wiederholten Erteilung eines
      Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit
      nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Ver-
      längerungs- oder Erneuerungsuntersuchung.
      Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb
      der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit
      des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses
      durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des
      Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom
      Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorher-
      gehenden Tauglichkeitszeugnisses.“

   d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sind im Rahmen einer Untersuchung der Taug-
      lichkeit Einschränkungen oder Auflagen im
      Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden
      diese Eintragungen durch das flugmedizinische
      Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flug-
      medizinischen Sachverständigen nach § 24e
      Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Li-
      zenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch
      im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits
      eingetragener Auflagen oder Einschränkungen.
      § 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rah-
      men einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen
      bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die
      eine Nichttauglichkeit begründen, verliert das
      bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gül-
      tigkeit.“
12. § 24e wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem
      flugmedizinischen Sachverständigen kann nur

      eine Anerkennung ausgesprochen werden.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Verlängerung der Anerkennung um
          jeweils drei Jahre sind
          1. das Vorliegen der Voraussetzungen für
             die Verlängerung der Anerkennung als
             flugmedizinischer Sachverständiger nach
             Absatz 6,

          2. weitere wissenschaftliche Forschung auf

             dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtme-

             dizin und deren Publikation

          nachzuweisen.“
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Verlängerung der Anerkennung um
          jeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom
          Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedi-

          zinischen Fortbildungslehrgängen im Um-

          fang von mindestens 20 Stunden seit der

          letzten Anerkennung oder Verlängerung

          nachzuweisen.“

      bb) Satz 4 wird aufgehoben.
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Die für die Anerkennung zuständige
      Stelle führt die Aufsicht über die von ihr aner-

      kannten flugmedizinischen Sachverständigen
      und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen,
      die für die Anerkennung maßgeblich waren, fort-
      bestehen und die erteilten Auflagen eingehalten
      werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die
      flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen
      und die weitergehenden Überprüfungen nach
      den Bestimmungen über die Anforderungen an
      die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durch-
      geführt und die erforderlichen Eintragungen in
      die Tauglichkeitszeugnisse nach § 24d Abs. 4
      vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck kön-
      nen Beschäftigte der für die Anerkennung zu-
      ständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkei-
      ten der flugmedizinischen Sachverständigen und
      Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachver-
      ständige oder der Leiter des flugmedizinischen
      Zentrums oder dessen Vertreter haben die erfor-
      derlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in
      flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Ent-
      sprechende Informationen sind der für die Aner-
      kennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen
      auch zu übersenden. Medizinische Befunde und
      die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeug-
      nisse werden in einer Weise übermittelt, dass
      eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber
      nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zu-
      ständige Stelle hat alle Unterlagen, die perso-
      nenbezogene, insbesondere medizinische Daten
      enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt
      worden sind, an den flugmedizinischen Sachver-
      ständigen oder das flugmedizinische Zentrum
      zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei
      ihr gespeicherte Daten sind zu löschen.“

   e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-

      fügt:

         „(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige

      Stelle im Rahmen einer Überprüfung nach Ab-
      satz 7 fest, dass einem offensichtlich untaugli-
      chen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausge-
      stellt wurde und die Voraussetzungen des § 65
      Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gege-
      ben sind, hat der flugmedizinische Sachverstän-
      dige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen
      im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des

      Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderli-

      chen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen-

      über dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu
      können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach
      § 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle
      über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unter-

      richten.“

   f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

13. § 26a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer

   Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24

   Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglich-

   keitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7

   Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gül-
   tige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverläs-
   sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheits-
   gesetzes vorzulegen.“

14. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:
BGBl. 2007, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
                           „§ 26b

          Ausübung der Rechte aus einer Lizenz

     Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt
   werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrer-
   schein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach
   § 24d mitführt.“
15. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeits-
       zeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen
       für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedi-
       zinische Sachverständige allgemein anerkannt
       sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den
       Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.“
   b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt
       die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-
       derlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3
       Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen.“

16. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
                           „§ 28b

                Anerkennung synthetischer

            Flugübungsgeräte anderer Staaten

      (1) Qualifikationen von synthetischen Flug-
   übungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser
   Verordnung erteilt worden sind, können vom Luft-
   fahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall aner-
   kannt werden, sofern sie nach Bestimmungen be-
   wertet worden sind, die den jeweils anwendbaren
   Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen.
   Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein aner-
   kannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in
   den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

      (2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits
   von einer ausländischen Behörde nach anderen
   Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden
   sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt
   werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Be-
   zug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs-

   oder Überprüfungszwecke sichergestellt werden

   kann.“

17. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1
       zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luft-
       fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn
       die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträg-
       lich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An
       Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz be-
       schränkt oder mit Nebenbestimmungen verse-
       hen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit
       des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fäl-

       len des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann
       die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz an-
       ordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis
       der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nach-
       gewiesen hat.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:

         „(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfah-
      rerscheins, dessen Einziehung oder amtliche In-
      verwahrungnahme für sofort vollziehbar ange-
      ordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung
      deshalb nicht nachkommen zu können, weil
      ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder
      sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Ver-
      langen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle
      eine Versicherung an Eides statt über den Ver-
      bleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt
      auch dann, wenn für einen abhanden gekomme-
      nen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausferti-
      gung beantragt wurde.“
18. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für
   Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und
   Luftfahrzeugklassen richtet sich

   1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über
      die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
      (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
      Nr. 80a vom 29. April 2003),
   2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über

      die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern

      (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
      Nr. 80b vom 29. April 2003).
   Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-
   fahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere
   Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Bal-
   lonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich
   nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und
   kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben
   oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfol-
   gen.“

19. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ausbil-
      dungsbetriebes“ die Wörter „oder einer regis-
      trierten Ausbildungseinrichtung“ eingefügt.
   b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und

          Abs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung

          erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Ein-
          sicht nicht gewährt oder die Informationen
          auf Verlangen der Behörde nicht übersen-

          det,“.
   c) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe
      „§ 24d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24d
      Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.

   d) Nummer 12 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten
          Informationen nicht übermittelt,“.

   e) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
      angefügt:

      „e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeug-
          nisses oder die Bestätigung der Untauglich-
          keit nicht an die zuständige Stelle übermit-
          telt;“.
BGBl. 2007, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
20. § 110 Abs. 1 bis 3 wird durch folgenden Wortlaut
    ersetzt:
     „Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flug-
   medizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum
   30. April 2009 zu erbringen.“

                       Artikel 2

                  Änderung der
         Verordnung über Luftfahrtpersonal

   Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2644), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu Nummer 18 werden wie folgt
      gefasst:
      „18. Berechtigung für Langstreckenflug
            § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flug-
                 zeugführer
            §§ 78 bis 80 (weggefallen)“.

   b) Die Angaben zu Nummer 19 werden wie folgt

      geändert:
      aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern
          „Berechtigung für“ die Wörter „kontrollierten
          Sichtflug, Nachtflug,“ eingefügt.
      bb) Die Angabe „§§ 82 und 83 (weggefallen)“
          wird durch folgende Angaben ersetzt:
          „§ 82 Berechtigung zur Durchführung kon-
                trollierter Sichtflüge
          § 83 Nachtflugqualifikation“.

   c) Im Dritten Abschnitt wird nach der Angabe zu
      § 126 folgende Überschrift eingefügt:

      „2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Be-
           rufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach
           § 46 Abs. 5“.
   d) Die Angabe „§ 127 (weggefallen)“ wird durch fol-
      gende Angabe ersetzt:
      „§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei
             der gewerbsmäßigen Beförderung von
             Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb

             des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
             Deutschland“.
   e) Die Angabe „§ 130 (weggefallen)“ wird durch fol-
      gende Angabe ersetzt:
      „§ 130 Erneuerung einer Berechtigung“.

 2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2
    Nr. 5, §§ 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a
    Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr,
    Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
    kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
 3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
      genden Satz ersetzt:
      „Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von
      60 Monaten ausgestellt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird die Zahl „12“ je-
          weils durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Flugleh-
          rers“ die Wörter „mit der erforderlichen Klas-
          senberechtigung“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfer“ die

          Wörter „mit der erforderlichen Klassenbe-
          rechtigung“ eingefügt.

 5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.“
      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82
      Abs. 5 zu absolvieren.“
 6. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Inhaber einer
    Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5“
    durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis für
    Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung

    Reisemotorsegler“ ersetzt.

 7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und von Motor-
    seglern der eingetragenen Arten“ durch die Wörter
    „oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb“ ersetzt.
 8. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Zahl „12“ durch das Wort
      „zwölf“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

 9. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „eine Ein-
      weisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultra-
      leichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten
      Fluglehrer“ durch die Wörter „eine Ausbildung
      auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-
      zeugen in einer dazu registrierten Ausbildungs-
      einrichtung“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch das
      Wort „zehn“ ersetzt.

10. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird die Zahl „12“ durch das Wort
      „zwölf“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Zahl „10“
      durch das Wort „zehn“ ersetzt und die Wörter
      „und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen“
      und „und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insas-
      sen“ gestrichen.

   c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „10“
      durch das Wort „zehn“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Zahl „10“
      durch das Wort „zehn“ ersetzt.
11. Die Überschrift zu Nummer 18 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „18. Berechtigung für Langstreckenflug“.
12. Nach der Überschrift zu Nummer 18 wird folgender
    § 77 eingefügt:
BGBl. 2007, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
                           „§ 77
              Langstreckenflugberechtigung
                   für Flugzeugführer
      (1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den
   Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten
   von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hub-
   schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt wor-
   den sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr
   oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung
   von Personen für Langstreckenflüge der Langstre-
   ckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2
   und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außer-
   halb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55
   E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W
   - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mit-
   telmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die
   Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als
   500 Kilometer beträgt.
     (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
   der Langstreckenflugberechtigung sind

   1. die Instrumentenflugberechtigung,

   2. die theoretische Ausbildung.

      (3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rah-

   men eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten
   Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) min-
   destens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letz-
   ten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-
   satz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für
   den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse
   aus den Sachgebieten
   1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
      schriften,

   2. Navigation,
   3. Meteorologie.
      (4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prü-
   fung nachzuweisen, dass er die für Langstrecken-
   flüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3
   aufgeführten Sachgebieten besitzt.“
13. In der Überschrift zu Nummer 19 werden nach den
    Wörtern „Berechtigung für“ die Wörter „kontrollier-

    ten Sichtflug, Nachtflug,“ eingefügt.

14. § 82 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 82

                   Berechtigung zur

          Durchführung kontrollierter Sichtflüge

      (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-
   führer und Privathubschrauberführer und Segelflug-
   zeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise-
   motorsegler, die nicht nach den Bestimmungen
   über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
   (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-
   FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen
   zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln
   in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes
   der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter
   Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instru-
   mentenflugberechtigung sind.
     (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
   der Berechtigung sind
   1. die theoretische Ausbildung,

   2. die Flugausbildung.
     (3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich
   auf die Sachgebiete
   1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
   2. Funknavigation,

   3. Instrumentenkunde.
      (4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn
   Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instru-
   menten und zur Einführung in Navigationsverfahren
   mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
   Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavi-
   gationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate
   vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon
   können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-
   Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthe-
   tischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt wer-
   den.
     (5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
   praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur
   Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen

   Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“

15. § 83 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 83

                   Nachtflugqualifikation
      (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-
   führer und Privathubschrauberführer und Segelflug-
   zeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise-
   motorsegler, die nicht nach den Bestimmungen
   über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
   (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-
   FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen
   zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer
   Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2
   und 3.
     (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
   der Qualifikation sind
   1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter
      Sichtflüge nach § 82,
   2. die Flugausbildung.

      (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf

   Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingun-
   gen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer
   mit mindestens einer Stunde Überlandflugnaviga-
   tion sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen

   bis zum vollständigen Stillstand.“

16. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Durchführung von fünf Flügen mit ande-
          ren Luftfahrzeugen oder anderen Gegen-
          ständen im Schlepp ohne Beanstandung un-
          ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers
          mit der erforderlichen Klassenberechtigung
          und der entsprechenden Schleppberechti-
          gung innerhalb der letzten sechs Monate
          vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
          Schleppberechtigung,“.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden das Wort „fünf“ durch das
          Wort „zehn“ und die Zahl „12“ durch die Zahl
          „24“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
      bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2
          Nr. 2“ die Angabe „oder Absatz 3 Nr. 2“ ein-
          gefügt.
17. In § 88a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in einem
    Ausbildungsbetrieb nach § 30 der Luftverkehrs-Zu-
    lassungs-Ordnung“ gestrichen.

18. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine aus-
      reichende Flugerfahrung“ durch die Wörter „min-
      destens 20 Flugstunden nach Erwerb der ent-
      sprechenden Klassen- oder Musterberechtigung
      nachgewiesen“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei
      Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine
      Befähigungsüberprüfung anordnen.“
   c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Teilnahme an einem von der zuständigen
          Stelle durchgeführten oder anerkannten
          Fortbildungslehrgang für Fluglehrer inner-
          halb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechti-
          gung oder innerhalb der letzten zwölf Mo-
          nate vor der Erneuerung der Lehrberechti-
          gung,“.

19. In § 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b
    der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt
    und folgender Buchstabe c angefügt:
   „c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte
       Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die
       Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elek-
       tronische Ausrüstung.“
20. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Abflugzeit, Lande-
      zeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer,
      Abflugort und Landeort“ durch die Wörter
      „Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und An-
      kunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter
      Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Ge-

      samtflugzeit“ ersetzt.

   b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      „Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei
      Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintra-
      gung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder
      Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen
      Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mit-
      zuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhal-
      ten.“
   c) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort
      „Flug-“ jeweils ein Komma und das Wort „Fahr-
      ten-“ eingefügt.
21. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei
   Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
   von den drei Starts und den drei Landungen min-
   destens ein Start und eine Landung bei Nacht
   durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der
   Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballo-
   nen bei Nacht durchgeführt wurde.“
22. Nach § 126 wird die folgende Nummer 2a einge-
    fügt:

    „2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspi-
         loten und Inhaber von Lizenzen nach § 46
         Abs. 5“.
23. § 127 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 127

            Ausübung der Rechte einer Lizenz
           bei der gewerbsmäßigen Beförderung
             von Fluggästen, Post oder Fracht
               innerhalb des Hoheitsgebietes
             der Bundesrepublik Deutschland
       Der Inhaber einer in der Bundesrepublik
    Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspi-
    lotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß
    § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebens-
    jahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die
    Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit ei-
    ner Mindestbesatzung von einem Piloten bei der
    gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen,
    Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet
    der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der
    Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Voll-
    endung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luft-
    fahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförde-
    rung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt
    werden.“
24. § 128 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf
       synthetischen Flugübungsgeräten.“
    b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
       dem Wort „Lizenz“ die Wörter „oder einer Be-
       rechtigung“ eingefügt.
    c) Absatz 11 wird aufgehoben.
25. § 129 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die the-
    oretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die
    Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsport-
    geräteführer.“

26. § 130 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 130

              Erneuerung einer Berechtigung

       Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung,
    deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abge-
    laufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
    Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Ver-
    längerung aus vertretbaren Gründen unterblieben
    ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.“
27. § 134 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „ohne Berechtigung
           nach“ wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder
           § 3b Abs. 1,“ eingefügt.

       bb) Nach der Angabe „§ 81 Abs.1,“ werden die
           Angaben „§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,“ einge-
           fügt.
       cc) Die Angabe „ohne Qualifikation nach § 41
           Abs. 4 Satz 1,“ wird gestrichen.
    b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 65
       Abs. 2 Satz 1“ das Wort „oder“ gestrichen und
       ein Komma eingefügt. Nach der Angabe „§ 84
BGBl. 2007, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
       Abs. 5 Satz 1“ wird die Angabe „oder § 122“ ein-
       gefügt.
   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:
       „7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder
           Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet
           vom Tag der letzten Eintragung, aufbe-
           wahrt.“
28. § 135 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 135

                  Übergangsvorschriften
      Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmun-
   gen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-
   gen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern
   (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von
   Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden
   ist, kann in die entsprechende Lizenz in Überein-

   stimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrie-

   ben werden, sobald die erforderlichen Vorausset-
   zungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes
   an die entsprechenden Anforderungen gemäß die-
   sen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weite-
   ren Verlängerungen und Erneuerungen der einge-
   tragenen Klassen- und Musterberechtigungen so-
   wie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterbe-

   rechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigun-

   gen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten
   sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung
   von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch)
   oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie
   nach dieser Verordnung.“
29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4, 5
    und 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen:
   „Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bun-
   desrepublik Deutschland eingetragene Luftfahr-
   zeuge im Umfang der Lizenz zu führen.“ und „The
   licence holder is entitled to exercise licence privile-
   ges on aircraft registered in Germany.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

  Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert

durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003
(BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
   geändert:

    a) In Nummer 15 wird die Angabe in der Klammer
       „§ 135 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe
       „§ 77“.
    b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

       „17. Berechtigung zur Durchführung
            kontrollierter Sichtflüge, Nacht-
            flugberechtigung
            (§§ 82, 83 LuftPersV)               75 EUR“.

2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
   geändert:

    a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 1“

       durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

    b) In Nummer 7 wird die Angabe in der Klammer wie
       folgt gefasst:

       „§§ 81 bis 84 und 85 bis 86 LuftPersV, JAR-
       FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 deutsch“.

3. Abschnitt VII der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt

   geändert:

    a) In Nummer 15 wird vor der Angabe „JAR-
       FCL 1.005 deutsch“ die Angabe „28b LuftVZO,“
       eingefügt.

    b) Nummer 24 wird aufgehoben.
    c) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

       „25. Anordnung, die Tauglich-
            keit durch ein Gutachten
            nachzuweisen
            (§ 24c Abs. 2 LuftVZO)   50 bis 150 EUR“.

                            Artikel 4

                          Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 13. Juni 2007
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb6dfa2c58da7412….