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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 750

BGBl. 1993 I S. 750 · 129.129 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 750
750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
                                                  Verordnung
                                   zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen
                                 und Durchführungsverordnungen zur Regelung
                                       des Betriebes von Luftsportgeräten
                                                  Vom 26. Mai 1993

  Auf Grund des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 15 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
Verkehr:

                         Artikel 1

  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979
(BGBI. 1 S. 308), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. November 1992 (BGBI. 1 S. 1965), wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt wird nach
    Nummer 10 die folgende Nummer 11 angefügt:
    ,, 11. Anerkennung von Luftsportgeräten".

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach den Nummern 6, 8 und 9 werden jeweils
           die folgenden Nummern 6a, Ba und 9a einge-
           fügt:

           ,,6a. Luftsportgeräte,",

           ,,Sa. Rettungsgeräte für Luftsportgerät,",

           ,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgerät,".
       ab) In Nummer 12 wird die Zahl „6" durch die Zahl
           ,,6 a" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 9 bis
       13" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. Sa bis 13"
       ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3
       angefügt:

       „Satz 1 und 2 gelten nicht für nichtmotorgetriebene
       Luftsportgeräte."

 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 2
                      Zuständige Stellen

       Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
    desamt erteilt. Die Musterzulassung der Luftsportge-
    räte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr
    Beauftragten erteilt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „6a"
       ersetzt. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die
       Deutsche Bundespost" durch die Wörter „das Bun-

      desamt für Zulassungen in der Telekommunikation
      (BZT)" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
      sowie der folgende Halbsatz angefügt:
      „bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den

      Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bun-
      desamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
   b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
      eingefügt:·

      „Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein
      Herstellerbetrieb für Luftsportgerät mit Sitz in der
      Bundesrepublik Deutschland."
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulassungs-
      behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
      amt" ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde"
      durch die Wörter „zuständige Stelle" und das Wort
      ,,Betriebsgrenze" durch das Wort „Betriebsgren-
      zen" ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Luftfahrer" die
      Wörter „oder in der Informationsschrift des Beauf-
      tragten" eingefügt.

   c) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden" ein

      Strichpunkt und die Wörter „bei nichtmotorgetrie-
      benen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus
      beschränkt und befristet werden" angefügt.

6. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
   durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 wird nach
      Nummer 6 die folgende Nummer 6 a eingefügt:

      ,,6a. Luftsportgeräte,".
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
      fügt:
       ,,(2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie
      Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät
      sind von der Verkehrszulassung befreit."

8. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 7
                     Zuständige Stellen

     Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
   desamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsport-
   geräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr
   Beauftragten erteilt."
BGBl. 1993, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 751
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „und Motor-
       segler'' durch einen Beistrich und die Wörter
       ,,Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge" ersetzt.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „und Motorseglern"
       durch einen Beistrich und die Wörter „Motorseglern
       und Ultraleichtflugzeugen" ersetzt.
    c) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der Deut-
       schen Bundespost" durch die Wörter „des Bundes-
       amtes für Zulassungen in der Telekommunikation
       (BZT)" ersetzt sowie ein Beistrich und der folgende
       Halbsatz angefügt:
       „für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis

       der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder
       das Flugsicherungsunternehmen;".

    d) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Zulassungsbe-
       hörde" im ersten Halbsatz durch die Wörter „zu-
       ständigen Stelle" und im zweiten Halbsatz durch
       die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 das Wort
    „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
    Stelle" ersetzt.

11. In § 11 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
    hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

12. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbe-
    hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

13. In § 13 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt''
    durch die Wörter „die zuständige Stelle" ersetzt.

14. § 18a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        ,,(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-

       zulassung in das Luftsportgeräteverzeichnis vom

       Beauftragten eingetragen, Hängegleiter und Gleit-

       segel auf Antrag."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen

       Absatz 3 wird der Punkt durch einen Beistrich
       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       ,,ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 4 für Hängeglei-
       ter und Gleitsegel."

15. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Falle des § 14
       Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des
       § 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 a Abs. 2 zweiter
       Halbsatz" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichen"
       ein Beistrich und die Wörter „für Luftsportgeräte
       befristet," eingefügt.

16. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Fallschirmspringer"
    durch das Wort „Luftsportgeräteführer'' ersetzt.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die
       Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       ba) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Freibal-
           lonführer'' der Beistrich und das Wort „Fall-
           schirmspringer'' gestrichen.
       bb) Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherige Num-
           mer 3 wird Nummer 2.
       bc) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort
           „Luftfahrt-Bundesamt" ein Beistrich gesetzt
           und die folgende Nummer 3 eingefügt:
           „3. für Luftsportgeräteführer, Windenführer für
               Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-
               gerät von dem Beauftragten".

    c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
       Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1

       Nr. 2 bis 4" und das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
       das Wort „Stelle" ersetzt.

18. § 23 wird wie folgt geändert:
  · a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 der Beistrich und
       das Wort „Falischirrnspringer'' gestrichen sowie in
       Nummer 2 nach dem Wort „Motorseglerführer'' ein
       Beistrich und das Wort „Ultraleichtflugzeugführer''
       eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
       „Fallschirmspringer'' durch die Wörter „Führer
       nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Winden-
       führer'' ersetzt sowie in Nummer 3 nach dem Wort
       „Motorseglerführer'' ein Beistrich und das Wort
       ,,Ultraleichtflugzeugführer" eingefügt.
    c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehör-
       de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

19. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erlaubnisbe-

           hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"

           ersetzt.

       ab) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"

           durch das Wort „Stelle" ersetzt.

       ac) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
           und 4 angefügt:

           ,,Für Bewerber um eine Erlaubnis für Sprung-
           fallschirmführer gilt das Gesundheitsattest ei-
           nes Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeits-
           zeugnis nach Satz 1 Nr. 2. Bewerber um eine
           Erlaubnis für Hängegleiter- und Gleitsegel-
           führer sind von dem Nachweis der Tauglichkeit
           befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
           Nr. 1 und Nr. 3 gilt das Vorzeigen eines amt-
           lichen Lichtbildausweises.''
    b) In Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort „Erlaubnis-
       behörde" durch das Wort „Stelle", in Satz 3 das
       Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
       digen Stelle" und in Satz 4 und Satz 5 das Wort
       „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige
       Stelle" ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmspringer''
      durch die Wörter „Führer nichtmotorgetriebener
      Luftsportgeräte" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752
752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

20 § 24 a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden in Satz 2 und Satz 4 das Wort
         „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige
         Stelle" und in Satz 3 das Wort „Erlaubnisbehörde"
         durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
      b) In Absatz 4 wird das Wort „Fallschirmspringer" in
         Satz 1 durch das Wort „Ultraleichtflugzeugführer"
         und in Satz 2 durch die Wörter „Führer nichtmotor-
         getriebener Luftsportgeräte" ersetzt.

21   In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz das
     Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständi-
     gen Stelle" und im zweiten Halbsatz das Wort „Er-
     laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
     ersetzt.

22. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in
    Satz 1 durch die Wörter „zuständige Stelle" und in
    Satz 2 durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

23. In § 26 a Abs. 1 werden nach Satz 1 die folgenden
    Sätze 2 und 3 angefügt:
     „Für Sprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest
     eines Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeug-
     nis. Ultraleichtflugzeugführer müssen mit Vollendung
     des 40. Lebensjahres regelmäßig ein Tauglichkeits-
     zeugnis vorlegen."

24. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Luft-
    fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder des Beauftragten"
    eingefügt. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaub-
    nisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
    setzt.

25. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent-
        sprechen" ein Strichpunkt und die Wörter „diese
        Voraussetzung gilt nicht für Luftsportgeräteführer"
        angefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Luft-
        fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder von dem Be-
        auftragten" eingefügt.
     c) In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"

        durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. Nach
        Satz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

        ,,Der Bundesminister für Verkehr kann für Luft-

        sportgeräteführer, die keine deutsche Staatsan-
        gehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absät-
        zen 1 und 2 zulassen."

26. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,.§ 22 Abs. 3"
        die Wörter „oder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3"
        eingefügt und das Wort „Behörde" durch das Wort
        ,,Stelle" ersetzt.
     b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
        „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen
        Stelle" ersetzt.

27. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die
        Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt.

    b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Segel-
       flugzeugführer'' der Beistrich durch das Wort „und"
       ersetzt und nach dem Wort „Freiballonführer" die
       Wörter „und Fallschirmspringer'' gestrichen.
    c) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 ein-
       gefügt:
       ,,2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportge-
            räteführer ausbilden, von dem Beauftragten,".

    d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

28. In § 32 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
    Nr. 1 und Nr. 6a durch die Wörter „zuständigen Stelle"
    und in Absatz 3 durch die Wörter „zuständige Stelle"
    ersetzt.

29. In § 33 werden in Absatz 1 das Wort „Erlaubnisbe-
    hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" sowie in
    Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 das Wort „Er-
    laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
    ersetzt.

30. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
    die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

31. In § 35 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die
    Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

32. In § 36 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
    durch die Wörter „zuständige Stelle" und in Absatz 2
    durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

32a. In § 53 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
    eingefügt:

    „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
    Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
    Beauftragten."

33. § 54 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Personenfall-
    schirme" durch das Wort „Luftsportgeräte" und das
    Wort „Flugzeuge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" er-
    setzt sowie nach dem Wort „Motorseglern" die Wörter

    ,,oder Hängegleitern" eingefügt.

33a. In § 60 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

    „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
    Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
    Beauftragten."

34. In § 66 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 einge-
    fügt:
    „Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung
    von Luftsportgeräten für sonstige Zwecke ist nicht
    zulässig; der Bundesminister für Verkehr kann Aus-
    nahmen zulassen."

35. § 74 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 4 werden nach dem Wort „Flugmodelle" ein
    Beistrich und die Wörter „Hängegleiter oder Gleit-
    segel" eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 753
35a. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der
       Bundesanstalt für Flugsicherung" durch die Wörter
       „dem Flugsicherungsunternehmen" sowie in Satz 2
       die Wörter „die Bundesanstalt für Flugsicherung"
       durch die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-
       men" und in Satz 3 die Wörter „der Bundesanstalt
       für Flugsicherung" durch die Wörter „des Bundes-
       ministers für Verkehr" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
       anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „des
       Flugsicherungsunternehmens" ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt
       für Flugsicherung" durch die Wörter „dem Flug-
       sicherungsunternehmen" ersetzt.

36. In § 92 Abs. 1 werden nach dem Wort „sowie" die
    Wörter „für Flüge mit Luftsportgeräten und" einge-
    fügt.

37. In § 95 Abs. 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
    eingefügt:

    „Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug
    mit motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben
    den Angaben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärm-

    meßprotokoll enthalten."

    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

38. In § 96 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist" der Punkt
    gestrichen und der folgende Halbsatz angefügt:

    ,,oder soweit nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte be-
    troffen sind."

39. In § 99 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2

    und 3 eingefügt:

     ,,(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte,
    die von einem deutschen oder von einem ausländi-
    schen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in
    der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,
    bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän-
    dische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von

    einem deutschen oder von einem ausländischen

    Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der

    Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-
    dürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann
    einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der
    Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen,
    wenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der
    ausländischen technischen Anforderungen und Prüf-
    verfahren vorliegt.

      (3) Der Bundesminister für Verkehr kann für ein
    ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine
    deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen
    von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2
    zulassen."
    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4
    und 5.

 40. § 101 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 101
               Anerkennung von Luftsportgeräten
        Luftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtig-
     keit und sichere Bedienung in einer Erprobung durch
     den Beauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der
     Anerkennung als Luftsportgerät durch den Bundesmi-
     nister für Verkehr. Antragsberechtigter ist der Beauf-
     tragte."

 41. § 103 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen" durch
            die Wörter „nichtmotorgetriebenen Luftsport-
            geräten" ersetzt.
        ab) In Satz 2 werden die Wörter „und Flugmodelle"
            durch einen Beistrich und die Wörter „Flugmo-
            delle und nichtmotorgetriebene Luftsportgerä-
            te" sowie das Wort „Fallschirme" durch die
            Wörter „nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte"
            ersetzt.
     b) In Absatz 5 werden in Satz 1 das Wort „Zulas-
        sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel-
        le" und in Satz 4 das Wort „Behörden" durch das
        Wort „Stellen" ersetzt.

42. In § 104 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die

    Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

43. In § 107 wird das Wort „Luftfahrtbehörden" durch die
    Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

44. In § 108 Nr. 4 Buchstabe d wird das Wort „Erlaubnis-
    behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
    setzt.

45. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Mustern
            2 und 3" folgender Halbsatz angefügt:

            „für Luftsportgeräte nach den Mustern 4a und
            4b".
        ab) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

            ,,2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftfahrt-

                 gerät nach § 6 Nr. 9 ist formlos zu ertei-

                 len."

     b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
        ba) In Nummer 1 wird der folgende Satz ange-
            fügt:

            „Deutsche Luftsportgeräte mit Ausnahme der
            Sprungfallschirme führen den Buchstaben D
            und als besondere Kennzeichnung (Eintra-
            gungszeichen) vier weitere Buchstaben."
        bb) In Nummer 2 werden das Wort „für" gestri-
            chen, der Punkt hinter dem Buchstaben „K"
            durch einen Beistrich ersetzt und die folgen-
            den Wörter eingefügt:
            „Luftsportgeräte, motorgetrieben           M,
                         nichtmotorgetrieben           N."
BGBl. 1993, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
 754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

        bc) In Nummer 3 wird nach Absatz 2 der folgende
            Absatz 3 angefügt:
             ,,(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D
            und die Kennzeichnung auf der unteren Seite
            der linken Tragfläche und - soweit vorhanden
            - an beiden Seiten des Seitenleitwerks {Mu-
            ster 11a, 11b, 12 und 13)."

       bd) Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
           faßt:
           „Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens
           betragen:
           am Rumpf von Flugzeugen,
           Motorseglern, Drehflüglern
           und Ultraleichtflugzeugen
           {soweit vorhanden) sowie
           am Leitwerk von Luftschiffen
           und Ultraleichtflugzeugen
           (soweit vorhanden)                  30 cm,
           an den Tragflächen von Flugzeugen,
           Motorseglern und Luftsportgeräten
           sowie an der Hülle von Luftschiffen 50 cm."

    c) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
       ca) In Nummer 1 und Nummer 4 Satz 2 wird das
           Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter
           ,,zuständige Stelle" ersetzt.
       cb) Nummer 5 wird gestrichen.

46. Der Anhang Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Muster 3 werden entsprechend den Anlagen 1

       und 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung Muster 4a

       (Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte) und

       Muster 4b (Eintragungsschein für Luftsportgeräte)

       eingefügt.

    b) Muster 5 wird gestrichen.
    c) Nach der Überschrift „Muster 6a" wird die Über-
       schrift „Muster 7" eingefügt.

    d) Nach Muster 10 werden entsprechend den Anla-
       gen 3 und 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung die
       Muster 11 a (Ultraleichtflugzeug, aerodynamisch
       gesteuert), Muster 11 b (Ultraleichtflugzeug,
       schwerkraftgesteuert), Muster 12 (Hängegleiter)
       und Muster 13 (Gleitsegel) eingefügt.

47. Der Anhang Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird wie
    folgt geändert:

   a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1.2 werden die folgenden Sätze
           angefügt:

         „Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer
         bedürfen keines Flugvorbereitungsraumes.
         Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeugführer
         müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1
         ausgerüstet sein."
    ab) In Nummer 3.1 Satz 6 wird das Wort „Erlaub-
        nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
        Stelle" ersetzt.

    ac) In Nummer 3.1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:
        ,,Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-
        nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer
        muß der Ausbildungsleiter als solcher haupt-
        beruflich tätig sein."
    ad) In Nummer 3.1 wird nach Satz 7 der folgende
        Satz 8 angefügt:
        „Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrerschule
        für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer
        weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungslei-
        ter tätig sein; der Beauftragte kann Ausnah-
        men zulassen."

    ae) In Nummer 3.4 Satz 3 wird das Wort „Erlaub-
        nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
        Stelle" ersetzt.
    af) In Nummer 4.3 Satz 1 werden die Wörter „so-
        wie Fallschirmspringer'' gestrichen.
    ag) Nach Nummer 4.3 wird die folgende Nummer
        4.4 angefügt:
        ,,4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgerätefüh-
              rer haben ein Ausbildungsbuch zu führen

              und darin Datum, Gelände, Namen der

              Bewerber und Fluglehrer, Art und Anzahl

              der Übungen je Bewerber sowie beson-

              dere Vorkommnisse aufzuzeichnen."

    ah) In Nummer 5.1 Satz 4 wird das Wort „das"
        durch das Wort „ein" ersetzt.
    ai) In Nummer 5.2 werden in Satz 2 das Wort
        ,,Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
        dige Stelle" und in Satz 3 das Wort „Flugzeu-
        ge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" ersetzt.

    aj) Nach Nummer 7.3 wird die folgende Nummer
        7.4 angefügt:
        ,,7 .4 Auf einem Gleitfluggelände sind die An-
               forderungen nach Nr. 7.1 sinngemäß
               anzuwenden; das überflogene Gelände
               ist einzubeziehen. An Start und Lande-

               stelle sind geeignete Windrichtungsan-
               zeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen an-
               zubringen und bereitzustellen."
b) In Abschnitt II wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
   durch die Wörter ·,,zuständige Stelle" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
          Bundesrepublik Deutschland

                     Beauftragter des
                Bundesministers für Verkehr

              Lufttüchtigkeitszeugnis

                              für

                    Luftsportgeräte

                    Art des Luftsportgerätes

LgNr. 15701                             Muster 4 a (§ 10 LuftVZO)
O Bundesdruckerei

         Bundesrepublik Deutschland

                     Beauftragter des
                Bundesministers für Verkehr

                Eintragungsschein

                              für
                    Luftsportgeräte

                    Art des Luftsportgerätes

                                      Muster 4 b (§ 18a LuftVZO)

                                                              Anlage 1
                                                            zu Artikel 1

Hersteller:
Geräte-Nr.:
Baumuster:

Werk-Nr.:
Baujahr:

Halter:
Anschrift:

r············• ......,
                                    Datum der Ausstellung

\ ................i
                                         Unterschrift

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete
Luftsportgerät in Übereinstimmung mit dem Luftver-
kehrsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
ausgestellt. Das Luftsportgerät wird als lufttüchtig ange-
sehen, wenn es in Übereinstimmung mit den vorgenannten
Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen
instandgehalten und betrieben wird.
Das Luftsportgerät darf nur betrieben werden, wenn die vor-
geschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
Beschränkungen:

                                                              Anlage 2
                                                            zu Artikel 1

Eintragungszeichen:      D-

Hersteller:

Geräte-Nr.:
Baumuster:

Werk-Nr.:
Baujahr:
Halter:
Anschrift:

                                    Datum der Ausstellung

                                         Unterschrift

Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftsport-
gerät in das Luftsportgeräteverzeichnis der Bundesrepublik
Deutschland in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrs-
gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-
verordnungen eingetragen ist.
BGBl. 1993, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
756            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Anlage 3
zu Artikel 1

Muster 11 a




Muster 11 b

BGBl. 1993, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757

                                                                Anlage 4
                                                              zu Artikel 1

Muster 12




Muster 13

BGBl. 1993, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                          Artikel 2
   Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 710, 747), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 3a Abs. 1 werden die Wörter „das zulässige
    Fluggewicht" durch die Wörter „die zulässige Flug-
    masse" ersetzt.

 2. § 4 a wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-
         springer" durch das Wort „Luftsportgerät" ersetzt.
    b) In Satz 1 werden die Wörter „Fallschirmabspringer
       und" gestrichen und nach den Wörtern „den Be-
       trieb von" die Wörter „Luftsportgerät und" einge-
       fügt.

3. In § 5 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
   angefügt:
    ,,(5) Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten
   hat der Halter des Luftsportgerätes innerhalb von drei
   Tagen dem Luftfahrt-Bundesamt und dem vom Bun-
   desminister für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu-
   zeigen. Absatz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe,
   daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde des Landes der
   Beauftragte tritt. Die Absätze 3 und 4 bleiben unbe-
   rührt."

4. In§ 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-
   flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,
   Gleitsegel" eingefügt.

4a. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesminister für
   das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
   ,,Bundesminister für Post und Telekommunikation"
   ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
   angefügt:
   ,,Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt."

6. In § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem
   Wort „Segelflugzeugen" die Wörter „und Hängeglei-
   tern" eingefügt.

7. In§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-
   flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,
   Gleitsegel" eingefügt.

8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem
   Wort „Segelflugzeugen" ein Beistrich und die Wörter
   „Hängegleitern, Gleitsegeln" sowie in Nummer 3 nach
   dem Wort „Segelflugzeuge" ein Beistrich und die
   Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel" eingefügt.

 9. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Segel-
       flugzeugen" die Wörter „und Luftsportgeräten"
       eingefügt.
    b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

       ,,Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht er-
       laubt."

10. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-
       springern" durch das Wort „Luftsportgeräten" er-
       setzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       ba) In Satz 1 werden nach dem Wort „Motorseg-
           lern" ein Beistrich und das Wort „Ultraleicht-
           flugzeugen" eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Motorseg-
           lern" ein Beistrich und die Wörter „Hängeglei-
           tern, Gleitsegeln" eingefügt.

       bc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
           4 angefügt:
           „Starts und Landungen von Hängegleitern und
           Gleitsegeln außerhalb der für sie genehmigten
           Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauf-
           tragten. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts
           von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und
           kann mit Auflagen verbunden werden."
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist auf Außenlandungen mit
       Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden."
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       da) Das Wort „Erlaubnisbehörde" wird durch die
           Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
       db) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

           ,,Sie hat die Naturschutzbehörden zu beteili-
           gen."

11. In § 16 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
    „Drachen" die Wörter „und Schirmdrachen" und in
    Satz 3 nach dem Wort „Drachen" die Wörter „oder das
    Betreiben von Schirmdrachen" eingefügt.

12. In§ 21 a werden nach Absatz 2 die folgenden Absät-
    ze 3 und 4 angefügt:
     ,,(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportge-
    räten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustim-
    mung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der
    Flugleitung.
      (4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließ-
   lich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten
   die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luft-
   sportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß
   anzuwenden."

13. In § 33 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-
    fügt:
   ,,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsport-
   geräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme,
   sind nicht erlaubt."
BGBl. 1993, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
14. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer·10 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1, 2
       oder 3" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5"
       ersetzt.

    b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a
       eingefügt:

       „ 19 a. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 ohne Erlaubnis
               startet oder landet;".

15. In Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) werden in dem
    der Tabelle vorausgehenden Satz die Wörter „Flug-
    höhen über NN" durch die Wörter „Flughöhen über
    MSL" ersetzt.

                        Artikel 3

  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert gemäß Artikel 88 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt die
    Bezeichnung „Fallschirmspringer" in Nummer 1O
    durch die Bezeichnung „Luftsportgeräteführer'' und im
    Dritten Abschnitt in der Bezeichnung von Nummer 5
    das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen" er-
    setzt.

 2. Die Bezeichnung von Unterabschnitt „ 10. Fallschirm-
    springer" nach § 41 wird durch die Bezeichnung
    ,, 10. Luftsportgeräteführer" ersetzt.

 3. Die §§ 42 bis 45 werden durch folgende §§ 42, 42 a,
    43 bis 45 ersetzt:

                            ,,§ 42

                Fachliche Voraussetzungen

      (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
    Erlaubnis für Luftsportgeräteführer sind
    1. die theoretische Ausbildung,
   2. die Flugausbildung, .

   3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung
      in Sofortmaßnahmen am Unfallort und
   4. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-
      stes.

   Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Hängegleiter- und Gleitsegel-

   führer, sofern sie nicht die Berechtigung zur Benut-

   zung kontrollierten Luftraums erwerben und nicht für
   Sprungfallschirmführer.

      (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt für Ultra-

   leichtflugzeugführer mindestens 60 Unterrichtsstun-

   den innerhalb der letzten 24 Monate, für Hängegleiter-
   und Gleitsegelführer mindestens 45 Unterrichtsstun-
   den sowie für Sprungfallschirmführer mindestens

   30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate

   vor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich

   auf die Sachgebiete

   1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-

      schriften,

   2. Navigation oder Freifall,

3. Meteorologie,
4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Fällen.

  (3) Die Flugausbildung umfaßt vor Ablegung der

Prüfung nach § 43 für
1. Ultraleichtflugzeugführer:

   a) mindestens 25 Flugstunden innerhalb der letz-
      ten 24 Monate, davon 5 Stunden Alleinflug.
      Wird die Flugausbildung innerhalb von 6 Mona-
      ten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
      20 Flugstunden;
   b) mindestens je 40 Starts und Landungen, davon
      5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen auf zwei
      verschiedenen Flugplätzen mit Ausnahme des
      Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchge-
      führt wird;

   c) die selbständige Vorbereitung und Durchfüh-
      rung von 5 Überlandstreckenflügen (Ziel-, Ziel-
      rückkehr- oder Dreiecksflüge) von mehr als
      50 km Flugstrecke als Alleinflüge, davon minde-
      stens 1 Überlandstreckenflug mit Zwischen-
      landung;

   d} 3 Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder
      ohne Aufsetzen;
   e) die theoretische und praktische Einführung in
      den Platzrundenbetrieb auf einem Flugplatz mit
      Mischflugbetrieb;
   f) die theoretische und praktische Unterweisung
      zur Beherrschung des Ultraleichtflugzeuges in
      besonderen Flugzuständen sowie zum Verhal-
      ten in Notfällen und bei Unfällen;

2. Hängegleiterführer:

   a) mindestens 50 Alleinflüge unter Anleitung und
      Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-

      abstand und einem Höhenunterschied von nicht
      mehr als 100 m, davon mindestens 20 Allein-
      flüge mit mehr als 40 m Höhenunterschied;
   b) mindestens 30 Alleinflüge unter Anleitung und
      Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m
      Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
      schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
      stens 1O Alleinflüge mit weniger als 300 m
      Höhenunterschied und danach mindestens
      1O Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-
      schied. Bis zu 20 Alleinflüge können durch die

      doppelte Anzahl von Alleinflügen mit Schlepp-

      start ersetzt werden;

   c) mindestens 1OAlleinflüge mit mehr als 30 Minu-
      ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-

      nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge

      mit Schleppstart;

3. Gleitsegelführer:

   a) mindestens 20 vollständige Vorbereitungs-,

      Start-, Steuer- und Landeübungen sowie Lan-

      defalltechnikübungen;

   b) mindestens 20 Alleinflüge unter Anleitung und

      Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-

      abstand und einem Höhenunterschied von 40
      bis 100 m;
BGBl. 1993, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      c) mindestens 40 Alleinflüge unter Anleitung und
         Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m
         Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
         schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
         stens 10 Alleinflüge mit weniger als 300 m
         Höhenunterschied und danach mindestens
         25 Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-
         schied. Bis zu 30 Alleinflüge können durch die
         doppelte Anzahl von Ausbildungsflügen mit
         Schleppstart ersetzt werden;
      d) mindestens 10 Alleinflüge mit mehr als 30 Minu-
         ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-
         nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge
         mit Schleppstart;

  4. Sprungfallschirmführer:

      a) Packen von Sprungfallschirmen;

      b) Bodenübungen;
      c) mindestens 6 Ausbildungssprünge mit automa-
         tischer und mindestens 20 Ausbildungssprünge
         mit manueller Auslösung innerhalb der letzten
         12 Monate. Wird die Sprungausbildung nach
         der Accelerated-Freefall-Method (AFF-Metho-
         de) durchgeführt, entfallen die Ausbildungs-
         sprünge mit automatischer Auslösung;

      d) mindestens 3 Ausbildungssprünge mit manuel-

         ler Auslösung aus stufenweise herabgesetzten
         Höhen bis 1200 m GND zusätzlich, sofern eine
         Flugausbildung nach der AFF•Methode durch-
         geführt wird.

                           § 42a
                      Erleichterungen

     (1) Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug-,
  Motorsegler- oder Segelflugzeugführer besitzen, kön-
  nen im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 20 Flug-
  stunden, im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 2

  15 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher
  Führer von Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflug-
  zeugen ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42
  Abs. 3 Nr. 1 d und Nr. 1 f ist auf aerodynamisch ge-
  steuerten Ultraleichtflugzeugen durchzuführen.

     (2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-
  oder Gleitsegelführer besitzen, können im Falle des
  § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 10 Alleinflüge, im Falle des
  § 42 Abs. 3 Nr. 1a Satz 2 5 Alleinflüge durch Flüge als
  verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleitsegelführer
  ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 b
  bis Nr. 1 f ist auf schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-
  flugzeugen durchzuführen.

    (3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Gleitsegelführer
  besitzen, können im Falle des§ 42 Abs. 3 Nr. 2b die
  Hälfte der Alleinflüge durch Flüge als verantwortlicher
  Führer von Gleitsegeln ersetzen. Die höchstzulässige
  Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert sich
  um die Hälfte.

    (4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-
  oder Sprungfallschirmführer besitzen, können im Falle
  des§ 42 Abs. 3 Nr. 3c die Hälfte der Alleinflüge durch
  Flüge als verantwortlicher Führer von Hängegleitern
  oder Sprungfallschirmen ersetzen. Die höchstzulässi-

ge Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert
sich um die Hälfte.

                        § 43
                       Prüfung
  ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
rungen erfüllt.

   (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 42 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Sachge-
   biete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum

   Führen und Bedienen von Luftsportgeräten des
   Musters, auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,
   und
3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in
   Notfällen und bei Unfällen, soweit dies Bestandteil
   der Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 ist.

  (3) Der Umfang der theoretischen und praktischen
Prüfung zum Erwerb einer eingeschränkten Erlaubnis
nach § 44 Abs. 3 verringert sich entsprechend den

vorgeschriebenen Beschränkungen.

                        § 44
         Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
                    Luftfahrerschein
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach Mu-
ster 1 a, Beiblatt F erteilt.

  (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von
1. Ultraleichtflugzeugen der im Luftfahrerschein ein-

   getragenen Muster für Flüge am Tage,

2. Hängegleitern oder Gleitsegeln für Flüge am Tage,
3. Sprungfallschirmen mit automatischer und manuel-
   ler Auslösung.

Sie umfaßt die Ausübung des Flugfunkdienstes, wenn
die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
führt worden ist. Die Benutzung von Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle bedarf einer Berechtigung
zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach den Vor-
schriften der Verordnung über Flugfunkzeugnisse.

  (3) Die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
oder Gleitsegeln wird auf Flüge in der Umgebung des
Fluggeländes beschränkt, wenn nur 20 Unterrichts-
stunden nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und eine Flugausbil-
dung nach§ 42 Abs. 3 Nr. 2a und 2b oder nach§ 42
Abs. 3 Nr. 3a bis 3c nachgewiesen werden. Die Er-
laubnis zum Führen von Sprungfallschirmen wird auf
Fallschirmsprünge mit automatischer Auslösung be-
schränkt, wenn die praktische Ausbildung nach § 42
Abs. 3 Nr. 4 nur Fallschirmsprünge mit automatischer
Auslösung umfaßt hat. Die Beschränkungen gelten
unbefristet und werden im Beiblatt F eingetragen.

  (4) Die unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von
Hängegleitern oder Gleitsegeln wird nicht vor Ablauf
BGBl. 1993, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
                               Nr. 25   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                 761

von 12 Monaten seit Erteilung der beschränkten Er-
laubnis erteilt.

                         § 45
   Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
                     der Erlaubnis

   (1) Die Erlaubnis wird zum Führen von Ultraleicht-

flugzeugen mit einer Gültigkeitsdauer von 48 Mona-

ten, zum Führen von Sprungfallschirmen mit einer

Gültigkeitsdauer von 24 Monaten sowie zum Führen
von Hängegleitern und Gleitsegeln unbefristet erteilt.
   (2) Die Erlaubnis zum Führen von Ultraleichtflug-
zeugen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlän-
gert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,

darunter 5 Überlandflüge mit Zwischenlandung sowie

36 Starts innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf

der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Flugzeit, Über-
landflüge und Starts nach Satz 1 können auf 3 Flug-
stunden, 1 Überlandflug und 24 Starts verringert wer-
den, wenn der Bewerber eine gültige Erlaubnis für
Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segelflugzeugfüh-
rer besitzt. Führer von schwerkraftgesteuerten Ultra-
leichtflugzeugen können bis zur Hälfte der Flugzeit
nach Satz 1 durch Flugzeit als verantwortlicher Führer
von Hängegleitern oder Gleitsegeln nachweisen. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 zur Verlängerung der
Erlaubnis können durch eine erfolgreiche praktische
Prüfung nach § 43 ersetzt werden. Eine Erlaubnis zum
Führen von Ultraleichtflugzeugen, deren Gültigkeit ab-
gelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-
ber innerhalb der letzten 36 Monate vor Stellung des
Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 unter Aufsicht eines Flugleh-
rers erfüllt hat. Die Erneuerung kann von der erfolgrei-
chen Ablegung der praktischen Prüfung nach § 43
abhängig gemacht werden. Für die Erneuerung einer
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 36 Monate abge-
laufen ist, hat der Bewerber die Voraussetzungen
nach Satz 1 unter Aufsicht eines Fluglehrers zu erfül-
len und zusätzlich die erfolgreiche theoretische und
praktische Prüfung nach§ 43 nachzuweisen.

   (3) Die Erlaubnis zum Führen von Sprungfallschir-
men, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann
um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert
werden, wenn der Bewerber 12 Fallschirmsprünge mit
manueller Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate
vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei
Verlängerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 be-
schränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuwei-
senden Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprün-
ge mit automatischer Auslösung zu ersetzen. Eine
Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneu-
ert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten
12 Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung

der Erlaubnis 12 Fallschirmsprünge mit manueller

Auslösung in einer Flugschule durchgeführt hat. Bei

Erneuerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 beschränk-
ten Erlaubnis sind die nach Satz 3 nachzuweisenden

Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprünge mit

automatischer Auslösung zu ersetzen. Ist eine Erlaub-

nis länger als 36 Monate abgelaufen, hat der Bewer-

ber zusätzlich die theoretischen Kenntnisse nach § 42
Abs. 2 vor einem von dem Beauftragten bestimmten
Sachverständigen nachzuweisen."

4. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      bis 1O eingefügt:

       ,,(4) Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schlep-
      pen von Hängegleitern mit Ultraleichtflugzeugen,
      zum Schleppen von Hängegleitern oder Gleit-

      segeln mit Winden und zur Durchführung von

      Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen und an

      Winden einer Berechtigung.

         (5) Fachliche Voraussetzungen. für den Erwerb
      der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
      tern mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflug-
      zeugen (UL-Schleppberechtigung) sind

      1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher

         Ultraleichtflugzeugführer   von     mindestens

         40 Flugstunden nach Erwerb der Erlaubnis,

      2. eine theoretische und praktische Unterweisung
         durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
         berechtigung und
      3. die Durchführung von 50 Ausbildungsschlepp-
         flügen, davon mindestens 20 Schleppflüge un-
         ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit
         UL-Schlepp-Lehrberechtigung.

         (6) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
      der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
      tern oder Gleitsegeln mit Winden (Winden-
      Schleppberechtigung) sind

      1. die Berechtigung zu Windenschleppstarts als
         Führer des geschleppten Hängegleiters oder
         Gleitsegels,
      2. eine theoretische und praktische Unterweisung
         durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-
         Lehrberechtigung und ·

      3. die Durchführung von mindestens 60 Winden-
         schlepps unter Anleitung und Aufsicht eines
         Fluglehrers mit Windenschlepp-Lehrberechti-
         gung. Die Hälfte der Windenschlepps kann
         durch Hängegleiter- oder Gleitsegel-Winden-
         schlepps ersetzt werden.

        (7) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
      der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-
      segel-Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen
      (UL- Schleppstartberechtigung) sind

      1. die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
         oder Gleitsegeln,
      2. eine theoretische und praktische Unterweisung
         durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
         berechtigung und

      3. die Durchführung von mindestens 20 UL-

         Schleppstarts unter Anleitung und Aufsicht eines

         Fluglehrers mit UL-Schlepp-Lehrberechtigung.

        (8) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb

      der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-

      segel-Schleppstarts   an     Winden   (Winden-

      Schleppstartberechtigung) sind

      1. eine abgeschlossene Flugausbildung nach § 42
         Abs. 3 Nr. 2a oder§ 42 Abs. 3 Nr. 3a und 3b,
BGBl. 1993, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      2. eine theoretische und praktische Unterweisung
         durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-
         Lehrberechtigung und
      3. die Durchführung von mindestens 30 Schlepp-
         starts an Winden als Führer von Hängegleitern
         oder Gleitsegeln sowie von mindestens 10 Win-
         denschlepps als Startleiter unter Anleitung und
         Aufsicht eines Fluglehrers mit Winden-
         schlepp-Lehrberechtigung. Die Hälfte der
         Schleppstarts und Windenschlepps kann durch
         Hängegleiter- oder Gleitsegel-Schleppstarts
         und Windenschlepps ersetzt werden.
        (9) De( Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
      weisen, daß er die zur sicheren Durchführung des

      Schleppbetriebs nach den Absätzen 5 bis 8 not-

      wendigen fachlichen Kenntnisse und praktischen

      Fähigkeiten besitzt.

        ( 10) Der Beauftragte kann in Ausnahmefällen

      Bewerber von der Voraussetzung des Absatzes 6

      Nr. 1 und von der Prüfung nach Absatz 9 befreien,
      wenn die notwendigen Kenntnisse und praktischen
      Fähigkeiten auf andere Weise erworben und nach-
      gewiesen sind."
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11.

5. Nach§ 84 wird der folgende§ 84a angefügt:
                          ,,§ 84a
                Passagierflugberechtigung
                 für Luftsportgeräteführer

     ( 1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Passagier-
  flüge oder für Passagiersprünge einer Passagierflug-
  berechtigung.
     (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
  Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Ul-
  traleichtflugzeugen durchzuführen, sind

  1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Ultra-
     leichtflugzeugführer von 60 Flugstunden und

  2. die Durchführung von 5 Überlandflügen, davon
     mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen
     Entfernung von mindestens 100 km

  nach Erwerb der Erlaubnis. §§ 97a und 122 Abs. 1
  bleiben unberührt. Für Führer von aerodynamisch ge-

  steuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Er-
  laubnis für Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segel-
  flugzeugführer besitzen, ermäßigt sich die praktische
  Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf 20 Flugstunden nach
  Erwerb der Erlaubnis für Ultraleichtflugzeugführer.
    (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
  Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Hän-
  gegleitern oder Gleitsegeln durchzuführen, sind
  1. der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für
     den Erwerb der Lehrberechtigung nach § 97 Abs. 1
     Nr. 1, 2 und 4,

  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher

     Hängegleiter- oder Gleitsegelführer von minde-

     stens 2 Jahren und von mindestens 300 Flügen mit

     mehr als 400 m Höhenunterschied,

  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Passagier-
     fluglehrgang mit anschließender praktischer Tätig-
     keit als verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleit-

      segelführer von mindestens 1O Flügen mit mehr als
      100 m Höhenunterschied unter Anleitung und Auf-
      sicht eines Fluglehrers, der eine entsprechende
      Passagierflug-Lehrberechtigung besitzt, und
   4. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
      Hängegleiter- oder Gleitsegelführer, die durch min-
      destens 40 Flüge mit mehr als 100 m Höhenunter-
      schied mit einem Fluggast, der eine Erlaubnis für
      Hängegleiter- oder Gleitsegelführer besitzt, und
      eine abschließende Prüfung nachgewiesen wor-
      den ist
   nach Erwerb der entsprechenden unbeschränkten Er-
   laubnis für Hängegleiter- oder Gleitsegelführer.

     (4) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der

   Berechtigung, Passagiersprünge mit doppelsitzigen

   Sprungfallschirmen     (Tandem-Sprungfallschirmen)

   durchzuführen, sind

   1. die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von

      Sprungfallschirmführen,

   2. eine praktische Tätigkeit von 500 Gleitfallschirm-
      sprüngen mit einer Freifallzeit von insgesamt
      5 Stunden und
   3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-
      lehrgang für Führer von Tandem-Sprungfallschir-
      men mit einer theoretischen u9d praktischen Über-
      prüfung
   nach Erwerb der Erlaubnis für Sprungfallschirmfüh-
   rer.

      (5) Die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-
   pflichtversicherung nach § 103 LuftVZO bleibt unbe-
   ~h~"                       .

6. § 87 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       „Erteilung, Umfang, Verlängerung, Erneuerung
         und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen".

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
      Beistrich ersetzt und der folgende Halbsatz ange-
      fügt:

      ,,im Falle des§ 84 Abs. 6 zusätzlich das Winden-
      muster."

  c) In Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

      „Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen nach
      § 84 Abs. 6 und nach § 84a Abs. 3 beträgt
      24 Monate."
  d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
     und 5 angefügt:
        ,,(4) Die Berechtigung nach § 84 Abs. 5 kann
      verlängert werden, wenn der Bewerber 20 UL-
      Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor
      Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nachweist.
      Die Verlängerung der Berechtigungen nach § 84
      Abs. 6 und nach § 84 a Abs. 3 kann von einer

      praktischen Überprüfung durch einen vom Beauf-

      tragten bestimmten Sachverständigen abhängig

      gemacht werden. Die Berechtigung nach § 84a

      Abs. 4 kann verlängert werden, wenn der Bewer-
      ber 40 Tandemsprünge oder 2 Überprüfungs-
      sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten
      Sachverständigen nachweist.
BGBl. 1993, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763
        (5) Die Berechtigung nach § 84a Abs. 4, deren
      Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden,
      wenn der Bewerber mindestens 2 Überprüfungs-
      sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten
      Sachverständigen nachgewiesen hat."

7. § 97 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 97

         Berechtigung zur praktischen Ausbildung
               von Luftsportgeräteführern

      (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
   Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-
   bilden, sind

   1. eine entsprechende unbeschränkte Erlaubnis für
      Luftsportgeräteführer,
  2. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-
     stes,

  3. eine praktische Tätigkeit als Luftsportgerätefüh-
     rer,

  4. eine theoretische und praktische Auswahlprüfung
     vor einem Prüfungsausschuß zur Teilnahme an
     einem Assistentenlehrgang,
  5. die erfolgreiche Teilnahme an dem Assistenten-
     lehrgang innerhalb von zwei Jahren nach der
     Auswahlprüfung,
  6. eine an den Assistentenlehrgang anschließende
     erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
     des Ausbildungsleiters einer Luftfahrerschule und
  7. die erfolgreiche Teilnahme an einem Fluglehrer-
     lehrgang innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß
     des Assistentenlehrgangs.

  Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 5
  entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Sprungfall-
  schirmführer praktisch auszubilden. Für Bewerber, die

  eine Ausbildungsberechtigung für Flugzeug-, Motor-
  segler-, Segelflugzeug- oder Luftsportgeräteführer
  besitzen, entfällt der Lehrgang nach Satz 1 Nr. 5 und
  verkürzt sich die Ausbildungstätigkeit nach Satz 1
  Nr. 6 um die Hälfte.
    (2) Dem Beauftragten müssen vor Beginn der Aus-
  wahlprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Unterlagen
  vorliegen:
   1. ein Lebenslauf,

   2. bei Bewerbern für den Erwerb der Berechtigung,
      Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden, ein
      Tauglichkeitszeugnis,

  3. ein Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
     sowie

   4. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
      und ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundes-
      zentralregistergesetzes.
     (3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
   Nr. 3 muß umfassen:
   1. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1
      Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,
      Ultraleichtflugzeugführer praktisch auszubilden, ei-
      ne Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten
      24 Monate vor Stellung des Antrags. Darin müssen
      700 km Überlandflug enthalten sein, davon minde-

   stens 1 Überlandflug mit einer einfachen Entfer-
   nung von mindestens 100 km,
2. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,
   Hängegleiter- oder Gleitsegelführer praktisch
   auszubilden, eine praktische Tätigkeit als Hänge-
   gleiter- oder Gleitsegelführer von mindestens
   2 Jahren seit Erwerb der unbeschränkten Erlaub-
   nis, mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen
   Entfernung von mindestens 40 km mit einem Hän-

   gegleiter oder von mindestens 20 km mit einem
   Gleitsegel sowie ein Vorpraktikum bei einer Luft-
   fahrerschule,

3. vor Beginn des Fluglehrerlehrgangs nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 6 für den Erwerb der Berechtigung,
   Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden,
   300 Fallschirmsprünge mit einer Freifallzeit von
   insgesamt 2 Stunden innerhalb der letzten 36 Mo-
   nate vor Stellung des Antrags.

   (4) Fluglehrer bedürfen zur praktischen Ausbildung
von Luftsportgeräteführern, die eine Berechtigung
zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen und Winden,
zum Geschlepptwerden durch Ultraleichtflugzeuge
und an Winden oder zu Passagierflügen erwerben
wollen, und zur praktischen Ausbildung von Sprung-
fallschirmführern nach der AFF-Methode einer Zu-
satzberechtigung.
  (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
einer Zusatzberechtigung nach Absatz 4 sind
1. die Berechtigung nach § 84 Abs. 4 oder § 84a
   Abs.1,
2. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang,

3. die Durchführung von mindestens 50 UL-Schlepp-
   flügen und von mindestens 50 UL-Schleppstarts
   für den Erwerb einer UL-,Schlepp-Lehrberechti-

   gung,

4. die Durchführung von mindestens 500 Winden-
   schlepps und 150 Windenschleppstarts für den
   Erwerb einer Windenschlepp-Lehrberechtigung,
5. die Durchführung von 500 Formationssprüngen mit
   einer Freifallzeit von insgesamt 5 Stunden für den
   Erwerb einer AFF-Lehrberechtigung,
6. die praktische Tätigkeit von mindestens einem
   Jahr und 40 Passagierflügen für den Erwerb der
   Passagierflug-Lehrberechtigung oder von minde-
   stens 300 Tandemsprüngen für den Erwerb der
   Tandem-Lehrberechtigung

nach Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1.

  (6) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Ab-
satz 1 oder für eine Zusatzberechtigung nach Absatz 4
hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
an einen Fluglehrer zu stellenden besonderen Anfor-
derungen erfüllt.
   (7) Die Berechtigungen und die Zusatzberechtigun-
gen werden zur praktischen Ausbildung von Führern
motorgetriebener Luftsportgeräte mit einer Gültigkeits-
dauer von 4 Jahren, von Führern nichtmotorgetriebe-
ner Luftsportgeräte mit einer Gültigkeitsdauer von
2 Jahren durch Eintragung in den Luftfahrerschein
erteilt. Eine noch gültige Berechtigung oder Zusatzbe-
BGBl. 1993, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   rechtigung kann um die Gültigkeitsdauer nach Satz 1
   verlängert werden, wenn der Bewerber während der
   Gültigkeitsdauer eine Tätigkeit als Fluglehrer, als Prü-
   fungsratsmitglied oder als Sachverständiger sowie die
   erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden
   Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 2 Jahre vor
   Ablauf der Gültigkeit nachweist. Zur Verlängerung der
   Zusatzberechtigung nach Absatz 5 Nr. 5 sind minde-
   stens 40 AFF-Ausbildungssprünge oder mindestens
   100 Tandemsprünge nachzuweisen; sie können durch
   mindestens 2 Überprüfungssprünge mit einem vom
   Beauftragten bestimmten Sachverständigen ersetzt
   werden."

8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
                        ,,§ 97a

           Vertrautmachen mit Luftsportgeräten

     Ein Luftsportgeräteführer muß sich vor Antritt eines
  Fluges mit einem Luftsportgerät, das er bisher nicht
  oder innerhalb der letzten 24 Monate nicht geführt
  oder bedient hat, in einer Luftfahrerschule oder durch
  einen Fluglehrer vertraut machen. Das theoretische
  und praktische Vertrautmachen hat sich auf den Auf-
  bau und die Ausrüstung, auf die Führung und Bedie-
  nung des Luftsportgerätes im Normalflug und in be-
  sonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten in
  Notfällen und bei Unfällen zu erstrecken. Der Beauf-

  tragte kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen

  zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für

  Windenführer."

9. § 104 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 1 bis 4"
      durch die Wörter „Klassen 1 bis 5" ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      ba) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
          ,,Fallschirmen" durch das Wort „Rettungsfall-
          schirmen" ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort

          „Monate" durch einen Strichpunkt ersetzt und
          folgende Nummer 5 angefügt:

          „5. für die Prüferlaubnis Klasse 5

               a) für Prüfer von Ultraleichtflugzeugen ei-
                  ne Berufsausbildung als Facharbeiter

                  oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung

                  auf einem für die Prüfertätigkeit förder-
                  lichen Fachgebiet,
               b) für Prüfer von Sprungfallschirmen eine
                  Berufsausbildung auf einem für die
                  Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
                  biet,
               c) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jah-
                  ren bei der Herstellung oder Instand-
                  haltung von Ultraleichtflugzeugen oder
                  Sprungfallschirmen der beantragten
                  oder technisch ähnlichen Art, davon
                  6 Monate innerhalb der letzten 24 Mo-
                  nate vor Stellung des Antrags auf Ertei-

                  lung der Erlaubnis in einem Hersteller-
                  betrieb für Luftsportgerät oder in einem
                  luftfahrttechnischen Betrieb."

    c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Erlaubnisbe-
       hörde" die Wörter „oder dem Beauftragten" einge-
       fügt.

10. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Erlaubnisbe-
       hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" und
       die Wörter „Klasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Mo-
       torsegler)" durch die Wörter „Klasse 2, 3 und 5
       (Segelflugzeuge, Motorsegler und Luftsportgerä-
       te)" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Klasse 2 oder 3"
       durch die Wörter „Klasse 2, 3 oder 5" ersetzt.

11. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
       durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Klasse 3"
       die Wörter „oder Klasse 5" eingefügt, die Wörter
       ,,§ 104 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter,,§ 104 Abs. 3
       Nr. 3c oder Nr. 5c" ersetzt und nach den Wörtern
       „luftfahrttechnischen Betrieb" die Wörter „oder bei
       einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-
       fügt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter,,§ 104 Abs. 2

       Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 104 Abs. 3 Nr. 1

       und 2" ersetzt.

12. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach den Wörtern „Muster 9" werden die Wörter
       ,,oder Muster 9a" eingefügt sowie die Wörter „Klas-
       sen 1 bis 4" durch die Wörter „Klassen 1 bis 5"
       ersetzt.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „Fallschirmen" durch
       das Wort „Rettungsfallschirmen" ersetzt.

    c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 an-

       gefügt:

       „5. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von
           Ultraleichtflugzeugen und Sprungfallschirmen

           einschließlich der Rettungsgeräte."

13. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"

    durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

14. In § 110 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
    angefügt:
    ,,Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klas-
    se 5 ist nicht vorgesehen."

15. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Satz 1 und Satz 2 gelten für die Ausbildung von
       Luftsportgeräteführern entsprechend."

    b) Nach Satz -5 wird der folgende Satz 6 angefügt:

       ,,Satz 5 gilt nicht für die Ausbildung von Luftsport-
       geräteführern."
BGBl. 1993, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
16. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt gestrichen und der
    folgende Halbsatz angefügt:
    „oder mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt
    haben."

17. § 123 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 123

        Nachweis der praktischen Voraussetzungen
                für Luftsportgeräteführer

      (1) Luftsportgeräteführer haben zum Nachweis der

    praktischen Voraussetzungen zum Erwerb oder zur

    Verlängerung und Erneuerung einer Erlaubnis oder
    einer Berechtigung ein Flugbuch zu führen.
       (2) Führer von Ultraleichtflugzeugen haben die An-
    gaben nach § 120 Abs. 1 Satz 1 in das Flugbuch
    einzutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 3 bis 5.

       (3) Führer von Hängegleitern und Gleitsegeln haben
    in das Flugbuch Datum, Fluggerät, Fluggelände mit
    Höhenunterschied, Flugdauer und Art der Übung ein-
    zutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 4 und 5.
     (4) Führer von Sprungfallschirmen führen ein
   Sprungbuch unter Angabe von Datum, Sprungort,
   Sprunghöhe, Sprungart und Kennzeichen des abset-

   zenden Luftfahrzeugs. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1

   Satz 4 und 5.

     (5) Bei Luftfahrerschulen kann der Beauftragte Aus-
   nahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn die
   Anforderungen auf andere Weise erfüllt sind."

18. In § 128 wird nach Absatz 10 der folgende Absatz 11

    angefügt:

     ,,(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten für Prüfungen und
    Überprüfungen von Luftsportgeräteführern mit der
    Maßgabe, daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde und
    Erlaubnisbehörde der Beauftragte tritt."

19. § 129 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Erfaubnisbehörde"
           durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

       ab) In Satz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"

           durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
    c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ange-
       fügt:

        ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
       Luftsportgeräteführer."

20. In § 130 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die
    Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

21. In der Bezeichnung von Unterabschnitt 5 nach § 130
    wird das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen"
    ersetzt.

22. § 131 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                      ,,Zuständige Stellen".

    b) In Satz 1 werden das Wort „Behörden" durch das
       Wort „Stellen" ersetzt und nach dem Wort „Luft-

       fahrtbehörden" die Wörter „und der vom Bundesmi-

       nister für Verkehr Beauftragte." angefügt.

23. In § 132 werden in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2
    das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zu-
    ständigen Stelle" ersetzt.

24. In § 133 Abs. 1 werden die Wörter „das Post und
    Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und Tele-
    kommunikation" ersetzt.

25. § 134 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 84

       Abs. 1" die Wörter „oder Abs. 4, § 84a Abs. 1" so-

       wie nach den Wörtern ,,§ 93 Abs. 1" ein Beistrich
       und die Wörter ,,§ 97 Abs.1 oder Abs. 4" einge-
       fügt.

    b) In Nummer 5 werden die Wörter,,§ 123 Satz 1 ein
       Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 bis 4

       ein Flugbuch oder Sprungbuch" sowie die Wörter

       ,,§ 123 Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3
       das Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2
       Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 jeweils in
       Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch
       oder Sprungbuch" ersetzt.

    c) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 123 Satz 2"
       durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

       Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

26. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) Das Muster 5 (,,Luftfahrerschein für Fallschirm-

       springer" und „Beiblatt zum Luftfahrerschein für
       Fallschirmspringer'') wird durch das neue Muster 5
       (,,Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer" und
       ,,Beiblatt ,F' zum Luftfahrerschein für Luftsportge-
       räteführer") entsprechend der Anlage 1 zu Artikel 3
       dieser Verordnung ersetzt.

    b) Nach Muster 9 wird entsprechend der Anlage 2 zu
       Artikel 3 dieser Verordnung das Muster 9a (,,Aus-
       weis für Prüfer von Luftsportgerät") eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
                                                                            Nr.

              Bundesrepublik Deutschland
                    Federal Republic of Germany
                                                                                                                                       Lichtbild
                                                                                                                                      35X45 mm

                                                                            Unterschrift des Inhabers

                                                                            Signature ol holder

                                                                            Name des Inhabers:
                                                                            Name ol holder
                     Luftfahrerschein

                                  für

                Luftsportgeräteführer                                       geboren am:                              Staatsangehörigkeit:
                                                                            born on                                  Nationality
                                                                            Wohnsitz:
                         Sport Pilot Licence                                Address

                                                                              / ..•··········....                                  , den

                                                                             (                       '1
                 Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
               Valid only in connection with the attachment

                                                                              ................ /,!                   Der Beauftragte
                                                                                                                     lssuing Border

                                                                                                          Beschränkt gültiges          Beschränkt gültiges
                                                                                                          Sprechfunkzeugnis II         Sprechfunkzeugnis 1
                                                                              r················\          für den Flugfunkdienst       für den Flugfunkdienst
                                                                                                          Restricted Flight            Restricted Flight
                                                                                                          Radiotelephone               Radiotelephone

                                                                              \ ................./
                                                                                                          Operator's Certilicate II    Operator·s Certilicate 1
                                                                                                          Nr.                           Nr.
l.gNr.15702                                     Muster 5 (§ 44 LuftPersV)
                                                                                                          No.                           No.
® Bundesdruckere,
                                                                                                        N )>       ....
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                                                                                                        )> -       0)
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                                                                                                        ~--
                                                                                                        :,;; CD

                                                                                                        w

                                 Bundesrepublik Deutschland
                                                 Federal Republic of Germany

                         Beiblatt "F" zum Luftfahrerschein                                                         CD
                                                                                                                   C
                                                             für                                                   :::s

                                                 Luftsportgeräteführer
                                                                                                                   a.
                                                                                                                   (t)
                                                                                                                   u,
                                                        Attachment "F"
                                                  to the Sport Pilot Licence
                                                                                                                  <g
                                                                                                                   u,
                                                                                                                   (t)
                                                             Nr.                                                   ;-:r
                                                                                                                   c-

Name:                                                                                                             ~
Erlaubnis für                                                                                                      c...
                                                                                                                   m
Category: Sport Pilot Licence                                                                                      :::s-
                                                                                                                  (C
                                                                                                                   m
                                                                                   gültig bis                      :::s
                                                                                                                  (C
 Erlaubnis                                                                                                         ...,.
 Sport Pilot Licence valid until
                                                                                                                   CO
 Bemerkungen                                                                                                       CO
 Remarks                                                                                                          ~w

                                                                                                                   -t

                                                                                                                   ~
                ......................                                     • den
         ....                        . ..
     /                                   \
     \                                       j

     \ .•..........•./                                    Der Beauftragte

                                                          lssuing Border

LgNr.15703                                                zu Muster 5 {§§ 44, 84, 84 a, 97 LuftPersV)

O Bundesdruckerei
BGBl. 1993, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
Berechtigungen - ratings               X
                                       1
                                           Umfang der Erlaubnis
                                       1
                                           Die Erlaubnis berechtigt zum Führen der im Beiblatt einge-

                                       1   tragenen Luftsportgeräte im nichtgewerblichen Luftver-
                                           kehr am Tage.
                                       1
                                           Zu den vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Luft-
                                       1
                                           sportgeräten gehören

                                       1
                                           1. Ultraleichtflugzeuge,
                                       1      1.1 aerodynamisch gesteuert,

                                       1      1.2 schwerkraftgesteuert (Trike),

Zusatzberechtigungen - other ratings   1   2. Hängegleiter,
                                           3. Gleitsegel und
                                       1

                                           4. Sprungfallschirme (auch bei Nacht).
                                       1

                                       1
                                           Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech•
                                       1   funkzeugnisses

                                       1   Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,
                                           den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-
                                       1
Beschränkungen - restrictions              schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang
                                       1   auszuüben:

                                           - Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-
                                       1
                                             funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher

                                       1     Sprache.

                                       1   - Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-
                                             funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.
                                       1

                                       1

                                       1

                                       1

                                       1

Berechtigungen

Der Inhaber der Erlaubnis {Pilot) bedarf einer Berechti-
                                                                      ~
gung

1. zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen oder mit Win-              1\)
   den (§ 84 LuftPersV).                                              c.,,

2. zu Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen oder an                1
   Winden (§ 84 LuftPersV),
                                                                      ~

3. zum Führen doppelsitziger Luftsportgeräte{§ 84 a Luft-             CC
   PersV),                                                            a.
                                                                      CD
4. zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern              .....
   als Fluglehrer {§ 97 LuftPersV).                                   )>
                                                                      C
                                                                      (/)

                                                                      CC

Zusatzberechtigungen                                                  lll
                                                                      O'"
Der Inhaber der Berechtigung zur praktischen Ausbildung               ~
von Luftsportgeräteführern {Fluglehrer) bedarf einer

                                                                      CD
Zusatzberechtigung                                                    0
                                                                       ::s
1. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zum                _::s
   Schleppen (§ 97 LuftPersV).
                                                                      a.
2. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu                 CD
   Schleppstarts (§ 97 LuftPersV) und
                                                                      ::s
                                                                      ~
3. zur praktischen Ausbildung nach der AFF-Methode
   (§ 97 LuftPersV),                                                  c...
                                                                      C

4. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu                 :2 .
   Passagierflügen (§ 97 LuftPersV).                                  ......
                                                                      (0
                                                                      (0
                                                                      w

                                                            N
                                                            C:   l>
                                                            )> ::s
                                                            ::i -
                                                            - · D)
                                                            "ca       ....,
                                                            ~ (1)     O>
                                                            w....     ....,
BGBl. 1993, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
768

Anlage 2
zu Artikel 3

                                   Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                              Nr.

                                                                                                                    Lichtbild
                                                                                                                   35X45 mm

                              Unterschrift des Inhabers
                              Signature of holder
                                                     Federal Republic of Germany

                                                            Ausweis

                                                                für

                                    Prüfer von Luftsportgerät

Name des Inhabers:
Name of holder

geboren am:                                            Staatsangehörigkeit:
born on                                                Nationality

Wohnsitz:
Address
                                                    Maintenance Engineer Licence

        LgNr.15704

        O Bundesdruckerei

               Prüferlaubnis Klasse 5
               Maintenance Engineer Type 5

               Geräteart:
               Type

               Bemerkungen:
               Remarks

               Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
               Valid until

                                                               _ _ _ _
               (....---··········.\
               \                                /
                   ...........................,•·

                                                                                                                ,den

  Muster 9a (§ 106 LuftPersV)
                                 (~)                                                   Der Beauftragte
                                                                                       lssuing Border

                                  Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
                                 Valid until

                                 (..-··········•..\                        _ _ _ __,den _ _ _ __

                                 \                                     /
                                     ....
                                        ............................
                                                                    ,J'

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                                  Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
                                 Valid until

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                                 Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
                                 Valid until

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BGBl. 1993, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769
                        Artikel 4

  Die Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom
16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zulassungs-
      behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
      setzt.
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-
      fügt:

         ,,(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es
       nicht, wenn die Musterprüfung im Sinne des Absat-
       zes 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines
       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
       meinschaften oder von einer von ihr dafür zugelas-
       senen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre
       Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständi-
       gen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder
       auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und
       wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und
       Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luft-
       fahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge-
       lassen."
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
   durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-
          behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
          Bundesamt" ersetzt.

      ab) In Satz 3 werden die Wörter „Die Zulassungs-
          behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-
          Bundesamt" ersetzt.

      ac) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 einge-
          fügt:

           ,,Die umfassende, vereinfachte und ergänzen-
           de Musterprüfung von Luftsportgerät werden
           von dem vom Bundesminister für Verkehr Be-
           auftragten durchgeführt."

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-
      sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
      Bundesamt" ersetzt.
   c) In Absatz 3 und Absatz 4 werden die Wörter „Die
      Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
      fahrt-Bundesamt" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
   sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-

   desamt" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulas-
   sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
   desamt" und in Satz 2 das Wort „sie" durch das Wort
   ,,es" ersetzt.

6. In § 9 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
   durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

 7. In § 10 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulassungs-
    behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt"
    und in Satz 2 das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
    ersetzt.

 8. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Zulassungs-
       behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bun-
       desamt" ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Zulassungs-
       behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
       amt" ersetzt.

    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        ,,(6) Der Beauftragte kann verlangen, daß ihm
       neben den Musterunterlagen nach Absatz 1 das
       Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsport-
       geräts auf Dauer zur Verfügung gestellt wird."

 9. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 wird
       das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter
       ,,zuständige Stelle" ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
       durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehörde"
       durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
       eingefügt:

       ,,Änderungen eines zugelassenen Luftsportgeräte-
       musters dürfen nur mit Zustimmung des Beauftrag-
       ten durchgeführt werden."

    c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Im neuen Satz 3
       wird das Wort „stellt" durch das Wort „stellen" er-
       setzt.

    d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Hersteller
       des Luftfahrtgeräts" die Wörter „oder des Herstel-
       lerbetriebs für Luftsportgerät" eingefügt, das Wort
       „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
       Stelle" ersetzt und nach dem Wort „Herstellers" die
       Wörter „des Luftfahrtgeräts oder des Hersteller-
       betriebs für Luftsportgerät" eingefügt.

11. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
    „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
    Stelle" ersetzt.

12. In § 15 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die
    Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

    a} In der Überschrift wird das Wort „Stelle" durch das
       Wort „Stellen" ersetzt.
    b} Satz 1 und Satz 2 werden Absatz 1. Im neuen
       Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
         fügt:
          ,,(2) Die Stückprüfung des Luftsportgeräts wird
        von dem Beauftragten durchgeführt. Die Stückprü-
        fung von Hängegleitern und Gleitsegeln wird von
        dem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät durchge-

        führt, der hierfür einer Anerkennung durch den

        Beauftragten bedarf; die §§ 17, 18, 19, 20, 22 und

        43 gelten sinngemäß."

14. In § 17 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Die
    Zulassungsbehörde" .durch die Wörter „Das Luft-

    fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
    das Wort „Es" ersetzt.

15. In § 18 Abs. 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter
    ,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
    fahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das Wort
    ,,sie" durch das Wort „es" ersetzt.

16. In § 19 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

17. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

18. In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

19. In § 23 Satz 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

20. In § 24 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
    angefügt:

     ,,(5) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
    prüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflug-
    zeuge durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und
    Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für Sprungfall-
    schirme durch einen Prüfstempel zu bescheinigen.
    Darin sind die Lufttüchtigkeit des Luftsportgeräts und
    die Übereinstimmung mit dem Muster festzustellen.
    Prüfplakette und Prüfstempel gelten als Prüfschein.
    Die Prüfplakette wird von dem Beauftragten ausge-
    händigt. Prüfplakette und Prüfstempel sind an dem

    Luftsportgerät dauerhaft anzubringen. Die Sätze 1 bis 5

    gelten sinngemäß für zugehörende Rettungs- und
    Schleppgeräte."

21. In § 25 werden in Absatz 1 Satz 1 (zweimal) das Wort
    „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen
    Stelle" sowie in Absatz 2 erster Halbsatz das Wort
    „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige

    Stelle" ersetzt.

22. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

23. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
        „Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte unterliegen
        in Zeitabständen von 24 Monaten einer umfassen-
        den Nachprüfung."

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen"
       durch das Wort „Luftsportgeräten" ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Zulassungs-
       behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
       amt" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:

       „In begründeten Fällen kann der Beauftragte für

       Hängegleiter und Gleitsegel eine Verlängerung

       oder Verkürzung des Zeitabstandes nach Absatz 1

       Satz 2 gewähren sowie Rettungs- und Schlepp-
       geräte von der Nachprüfpflicht befreien."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
       „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
       Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
       Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.

25. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

26. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Zulassungs-
           behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
           Bundesamt" ersetzt.

       ab) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
           4 eingefügt:

           „Die Nachprüfung von Luftsportgeräten wird
           von dem Beauftragten durchgeführt. Die Nach-
           prüfung von Hängegleitern und Gleitsegeln
           führt der Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
           durch, der hierfür einer Anerkennung durch
           den Beauftragten bedarf; die §§ 32, 33, 34, 35,
           36, 37 und 43 gelten sinngemäß."
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       ba) Das Wort „Zulassungsbehörde" wird durch die

           Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

       bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buch-
           stabe d eingefügt:
           ,,d} Prüfer der Klasse 5 die umfassende Nach-
                prüfung nach § 27 Abs. 1 von Ultraleicht-
                flugzeugen und Sprungfallschirmen."

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Zulas-

       sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.

    d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Zulassungs-
       behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
       amt" ersetzt.

27. In § 32 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die
    Zulassungsbehörde" durch die. Wörter „Das Luft-
    fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
    das Wort „Es" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
28. In § 33 werden in Absatz 4 im ersten Halbsatz die
    Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter
    „Das Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz
    das Wort „sie" durch das Wort „es" sowie in Absatz 5
    die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter
    ,,Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

29. In § 34 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

30. In § 35 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
    durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

31. In§ 38 werden in Satz 1 die Wörter „für die Nachprü-
    fung zuständige Stelle" durch die Wörter „nachprüfen-
    de Stelle" und das Wort „Prüfungen" durch das Wort
    ,,Nachprüfungen" sowie in Satz 3 das Wort „Zulas-
    sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
    ersetzt.

32. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27
       Abs. 1, die angeordnete Nachprüfung nach § 29,
       welche von den nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4
       zuständigen Stellen durchzuführen ist, und die
       Nachprüfung bei Überholungen, großen Reparatu-

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.
    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) Einzelstücke von Luftsportgerät bedürfen der
       Musterprüfung nach den Bauvorschriften für Luft-
       sportgerät. Die Verkehrszulassung wird in der Ka-
       tegorie „Luftsportgerät" erteilt."

35. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der
       Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
       fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 die Wörter „der
       Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
       fahrt-Bundesamt" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
       „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
       Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
       Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) Für ein Luftsportgerät, das im Amateurbau
       hergestellt wird, kann der Beauftragte die Art und
       den Umfang der Prüfung der Lufttüchtigkeit im
       Einzelfall festlegen. Absatz 3 Satz 1 bleibt unbe-
       rührt.§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind
       anzuwenden."
       ren und großen Änderungen nach § 30 Abs. 2 sind   36. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort
       von der nach§ 31 für die Nachprüfung zuständigen
       Stelle in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter
       und Gleitsegel durch Prüfstempel zu bescheinigen.
. ,,Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
  Stelle" ersetzt.
       Der Prüfstempel gilt als Nachprüfschein; er wird  37. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter
       von dem Beauftragten ausgehändigt und muß .
       dauerhaft angebracht sein. In dem Nachprüfschein
       und dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und
,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" ersetzt.
       die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Ge-    38. § 46 wird wie folgt geändert:
       rätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
       Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für zugehö-
       rende Rettungs- und Schleppgeräte."
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs-
       behörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
       ersetzt.

33. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 (zweimal)
       wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wör-
       ter „zuständigen Stelle" ersetzt.
    b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel-
       le" ersetzt.

34. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
       sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
       Bundesamt" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden am Anfang des Satzes
       die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die
       Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt" und in der Mitte
       des Satzes die Wörter „der Zulassungsbehörde"
       durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" er-
       setzt.
  a) In Absatz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe d das Wort
      „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
      Stelle" ersetzt und in Buchstabe e nach den Wör-
      tern ,,§ 24 Abs. 1" die Wörter „oder 5" eingefügt.
  b) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 die folgende
      Nummer 4a eingefügt:
        „4a. als Luftsportgeräteführer ein Gerät führt, an
             dem die Prüfplakette oder der Prüfstempel
             nach § 24 Abs. 5 Satz 5 oder 6 oder der
             Prüfstempel nach § 39 Abs. 1 Satz 2 oder 4
             nicht angebracht ist,".
    c) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassun·gsbehörde"
       durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

39. § 47 wird gestrichen. § 48 wird § 47.

                         Artikel 5

   Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom
4. März 1970 (BGBI. 1 S. 262), geändert durch § 136 Abs. 2
der Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53), wird
wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird Absatz 1.
BGBl. 1993, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
                                       BundesQesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
      fügt:

         ,,(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelas-

       senen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsport-

       geräteführer und Fluggast müssen einen geeigne-

       ten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei

       Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der

       Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1
       bleibt unberührt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-
      behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundes-
      amt oder dem vom Bundesminister für Verkehr
      Beauftragten" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 wird das Wort
      „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
      Stelle" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
   durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

4. In § 10 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-
   fügt:
   ,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-
   geräte."

5. In § 12 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
   jeweils durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

6. In§ 14 Abs. 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde"
   durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt und nach
   dem Wort „Luftfahrer" die Wörter „oder in der Informa-
   tionsschrift des Beauftragten" eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehör-

      den" durch das Wort „Stellen" ersetzt und nach
      Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:

      ,,Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetrie-
      benen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum
      Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien."
   b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 4 das Wort
      „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
      Stelle" ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort
      „Bordbuches" die Wörter „oder in einer von dem
      Beauftragten bestimmten anderen Form" einge-
      fügt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
      hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-

      setzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      ,,luftfahrttechnische Betrieb" die Wörter „oder aner-
      kannte Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-

      fügt.

   b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in
      Satz 1 durch die Wörter „zuständigen Stelle" sowie
      in Satz 2 und Satz 3 durch die Wörter „zuständige
      Stelle" ersetzt.

 9. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Flugzeuge, Dreh-

           flüger und Luftschiffe" durch das Wort „Luft-

           fahrzeuge" ersetzt und nach den Wörtern „luft-

           fahrttechnischer Betrieb" die Wörter „oder Her-

           stellerbetrieb für Luftsportgerät" eingefügt.

       ab) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Ge-
           nehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch .
           die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
       technische Betriebe" die Wörter „oder Herstellerbe-
       triebe für Luftsportgerät" eingefügt und die Wörter
       „Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch
       das Wort „Stelle" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 nach Satz 4 der
       folgende Satz 5 angefügt:
       ,,in doppelsitzigen Luftsportgeräten können Flug-
       gäste mit einem Mindestalter nach § 23 der Luft-
       verkehrs-Zulassungs-Ordnung befördert werden;"
       und in Nummer 3 nach dem Wort „Geräten" die
       Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
       fügt.
    b) In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3
       angefügt:
       „Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern
       kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitz-
       fläche benutzt werden, soweit dies nach den Fest-
       legungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in
       diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fall-
       schirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden
       sein."

11. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"

    durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

12. In § 24 werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort
    ,,Luftfahrzeugs" die Wörter „mit Ausnahme der nicht-
    motorgetriebenen Luftsportgeräte" eingefügt sowie in
    Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das Abfluggewicht" durch
    die Wörter „die Startmasse" und in Absatz 2 Satz 2
    das Wort „Gewicht" durch das Wort „Masse" ersetzt.

13. In § 25 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in Ab-
    satz 1 und Absatz 3 Satz 1 durch die Wörter „zustän-
    dige Stelle" sowie in Absatz 2 Satz 1 durch die Wörter
    ,,zuständigen Stelle" ersetzt.

14. In § 26 Abs. 1 werden in Satz 2 das Wort „Zulas-

    sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
    sowie in Satz 5 das Wort „Zulassungsbehörde" durch
    die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

15. In § 27 wird der folgende Satz angefügt:

    ,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-

    geräte."

16. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeug"
    die Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
    fügt.
BGBl. 1993, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
17. In § 55 Satz 2 und Satz 4 (zweimal) werden die Wörter
    „höchstzulässigem Fluggewicht'' durch die Wörter
    ,,höchstzulässiger Flugmasse" ersetzt.

18. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „Luft-
       fahrtbehörden" durch das Wort „Stellen" ersetzt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       ba) Vor Buchstabe a wird der folgende Buch-

           stabe eingefügt:

            ,,a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsport-
                 gerät ohne zugelassenes Rettungsgerät
                 betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2
                 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;".
       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die
           Buchstaben b bis g.
       bc) In Buchstabe f wird das Wort „Zulassungs-
           behörde" durch die Wörter „zuständigen Stel-
           le" ersetzt.
    c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
       technischen Betriebs" die Wörter „oder eines aner-
       kannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät" ein-

       gefügt und das Wort „Luftfahrtbehörde" durch das

       Wort „Stelle" ersetzt.

    d) In Nummer 5 werden die Wörter „Genehmigungs-
       oder Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
       digen Stelle" ersetzt.
    e) In Nummer 8 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
       durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.

19. § 58 wird gestrichen. § 59 wird § 58.

                         Artikel 6

  Die Bauordnung für Luftfahrtgerät (LuftBauO) vom

16. August 1974 (BGBI. 1 S. 2058) wird wie folgt geän-

dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Nummern 6, 8 und 9
      jeweils die folgenden Nummern 6a, 8a und 9a
      eingefügt:
      ,,6 a. Luftsportgeräte,",
      ,,8a. Rettungsgeräte für Luftsportgeräte,",
      ,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgeräte,".
   b) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

      ,,8. Rettungsfallschirme,".

2. In§ 3 Satz 2 werden nach dem Wort,,§ 32" die Wörter
   ,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

      ,,Der Bundesminister für Verkehr erläßt die Durch-
      führungsvorschriften für Luftsportgeräte nach § 1
      Abs. 2 Nr. 6a, Ba und 9a, die der von ihm Beauf-
      tragte unter Beachtung der Grundsätze nach § 2
      vorschlagen kann."

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
      desamt" durch die Wörter „Die zuständige Stelle"
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt
      für Flugsicherung" durch die Wörter „des Flugsiche-
      rungsunternehmens" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Luftfahrzeugs"

      durch die Wörter „eines Verkehrsflugzeugs oder

      Verkehrsdrehflüglers" ersetzt sowie nach den Wör~
      tern „von 3 Jahren" ein Beistrich und die Wörter
      ,,eines Ultraleichtflugzeugs nach Ablauf von 2 Jah-
      ren und eines nichtmotorgetriebenen Luftsportge-
      räts nach Ablauf von 1 Jahr" eingefügt.
   b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungsbehör-
      de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.

5. § 6 wird gestrichen.§ 7 wird§ 6.

                         Artikel 7

  Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (Luft-

KostV) vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), geändert

durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1020),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtbehör-
    den" die Wörter „und der von dem Bundesminister für
    Verkehr Beauftragte" eingefügt.

 2. In§ 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt VIII
    Nr. 1" durch die Wörter „Abschnitt VII Nr. 1" ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitts VIII

       Nr. 8" durch die Wörter „Abschnitts VII Nr. 8" und

       die Wörter „der Bundesanstalt für Flugsicherung''

       durch die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-
       men" ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erlaubnis-
       behörde" die Wörter „oder von dem Beauftragten"
       eingefügt.

 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 4
              Kosten der für die Flugsicherung
            und für die Luftsportgeräteverwaltung
                     zuständigen Stellen

       (1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flug-
    sicherung zuständigen . Stelle aus Anlaß der in Ab-
    schnitt VII Nr. 6, 7, 8, 11 b, 11 c und 11 d des Gebüh-
    renverzeichnisses genannten Amtshandlungen zu-
    stehen, erhebt die Stelle unmittelbar von dem Ko-

    stenschuldner.

      (2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luft-
    sportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß
    der in Abschnitt 1, II, III, IV, VI und VII des Gebühren-
    verzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen,
    erheben die Stellen unmittelbar von dem Kosteh-
    schuldner."
BGBl. 1993, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
774                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang

 5. § S wird gestrichen. § 1O wird § 9.

 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird

    wie folgt geändert:

      a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter ,,VII. Er-
         laubnis im Luftbildwesen" gestrichen. Abschnitt VIII
         wird Abschnitt VII.

      b) Nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b werden folgen-

         de Wörter eingefügt:
         ,,c) Anerkennung eines Hersteller-           500 DM".
              betriebes für Luftsportgerät
              oder Verlängerung oder
              Erweiterung (§ 16 LuftGerPO)
      c) Nach Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe e werden folgen-
         de Wörter eingefügt:

         ,,f)    Anerkennung eines Hersteller-        500 DM".
                 betriebes für Luftsportgerät
                 oder Verlängerung oder
                 Erweiterung (§ 31 LuftGerPO)

      d) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
         rung f werden folgende Wörter eingefügt:
         ,,ff) Ultraleichtflugzeuge,        100 bis   250 DM".

               Sprungfallschirme

      e) Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliederung k
         wird wie folgt gefaßt:
         ,,k) Funkgeräte, soweit sie        150 bis 1 500 DM".
              zum Einbau in Luftfahr-
              zeuge nach § 1 Abs. 1
              Nr. 1 bis 6a LuftVZO
              bestimmt sind

      f) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-

         rung r werden folgende Wörter eingefügt:

         ,,rr)    Rettungsgerät für          100 bis 400 DM".
                  Luftsportgeräte

      g) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-

         rung y werden folgende Wörter eingefügt:

         ,,yy) Schleppgeräte für Ultra-               100 DM".

               leichtflugzeuge

      h) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe B wird folgender
         Buchstabe C angefügt:

         „C.      Musterprüfung, Stückprüfung und

                  Nachprüfung von Luftsportgerät

                  (§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)

                  a) Ultraleichtflugzeuge
                     1. Musterprüfung

                        aa) Geräteprüfung 200 bis 2 000 DM
                        bb) Bauteile-     200 bis 500 DM
                            prüfung nach
                            Zeichnung
                        cc) Bauabnahme 350 bis 1 000 DM
                        dd) Wägung        150 bis 300 DM
                        ee) Lärmmessung 150 bis 250 DM
                        ff) Flugmechanik- 800 bis 2 000 DM
                            Testfahrt
                        gg) Statik        500 bis 2 500 DM
                        hh) Endabnahme 350 bis 1 000 DM
                            und Testflug
1993, Teil 1

           ii) Dokumen-        400 bis 2 200 DM
               tation, Be-
               richte aa-hh

           jj) Rettungs-       250 bis 500 DM

               system-Geräte-
               prüfung
           kk) Flugzeugabwurf          1 000 DM
               je weiterer Abwurf        750 DM
           II) Dokumentation,            500 DM

               Berichte jj-kk

        2. Stückprüfung
           aa) Abnahmeprü-      35 bis 1 000 DM
               fung Dokumen-
               tation, Berichte
           bb) Rettungsgerät: 250 bis 500 DM
               Stückprüfung
               Dokumentation, 50bis 150 DM
               Berichte

        3. Nachprüfung

           aa) Abnahmeprü- 200 bis       700 DM
               fung
               Dokumentation, 50bis      150 DM
               Berichte
           bb) Rettungsgerät: 150 bis    300 DM

               Abnahmeprü-
               fung
               Dokumentation, 50bis      150 DM
               Berichte
     b) Hängegleiter und Gleitsegel

        Pauschgebühren
        (Musterzulassung und Musterprüfung)
           aa) Hängegleiter             5 600 DM

           bb) Gleitsegel               5 200 DM

           cc) Gurtzeug für
               - Hängegleiter           1 100 DM
               - Gleitsegel             1 000 DM
           dd) Rettungsgeräte           2400 DM

           ee) Schleppgeräte            1 400 DM

           ff) Schleppklinken             700 DM

                 zu den Buchsta-

                 ben aa bis ff:
                 Bei Wiederholung
                 einer Musterprü-
                 fung    desselben

                 Musters, bei der

                 ergänzenden und

                 vereinfachten Mu-
                 sterprüfung ermä-
                 ßigt    sich    die
                 Pauschgebühr
                 entsprechend
                 dem verringerten
                 Aufwand. Bei er-
                 höhtem Aufwand
                 aufgrund beson-
                 derer Bauart oder
                 Betriebsart erhöht
                 sich die Pausch-
                 gebühr auf höch-
                 stens 20/1 O ·der
                  ursprünglichen
                  Pauschgebühr.
BGBl. 1993, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775
         c) Sprungfallschirme

            1 . Musterprüfung
               aa) Prüfung des      200 bis 1 000 DM
                   Antrages und
                   der Nachweise
               bb) Packen von        50 bis 100 DM
                   Sprung- und
                   Reservefallschirm
               cc) Testabwürfe:     250 bis 800 DM
                   Gurtzeug,
                   Sprung-, Reserve-
                   fallschirm
               dd) Testsprung       300 bis 600 DM
               ee) Musterzulas-     250 bis 1 000 DM
                   sungszeugnis

               ff) Festigkeitstest: 100 bis 300 DM
                   Gurtzeug, Fang-
                   leine, Kappe

            2. Stückprüfung

               Gurtzeug, Sprung-       25 bis   150 DM
               und Reservefall-
               schirm
            3. Nachprüfung

               Gurtzeug, Sprung-       25 bis   75 DM".

               und Reservefall-

               schirm
i) Nach Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b wird der fol-
   gende Buchstabe c eingefügt:

   „c) Zuschlag bei Hängegleitern anteilig von den
       und Gleitsegeln            Pauschgebühren
                                  nach 1. C."

j) In Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe a wird der Untertitel
   wie folgt gefaßt:

   „a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge
       sowie Drehflügler, Ultraleichtflugzeuge
       und Ballone mit einer Höchstmasse".
k) Nach Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe c wird der fol-
   gende Buchstabe d eingefügt:
   „d) Hängegleiter und Gleitsegel              50 DM".
1) Vor Abschnitt II Nr. 4 wird die Kopfzeile des Ergän-
   zungstextes zu Abschnitt II Nr. 3 wie folgt gefaßt:
   ,,Zu den Buchstaben a bis d:".

m) In Abschnitt II Nr. 4 wird die Überschrift wie folgt
   gefaßt:
   „4. Änderung der Verkehrszulassung oder der

       Eintragung".

n) Nach Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe b wird der fol-

   gende Buchstabe c eingefügt:

   ,,c) Eintragung in das Luftsport-    30 bis 50 DM".
        geräteverzeichnis
o) In Abschnitt II Nr. 7 Buchstabe a Untergliederung
   aa wird nach dem Wort „Ballone" ein Beistrich und
   das Wort „Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.
p) In Abschnitt II wird die Nummer 9 wie folgt ge-
   faßt:

   „9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift
       (§§ 18, 18a LuftVZO)
       a) aus der Luftfahrzeugrolle         50 DM

        b) aus dem Luftsportgeräte-
           verzeichnis                            50 DM".

 q) Nach Abschnitt II Nr. 13 wird die folgende Num-
    mer 14 angefügt:
    „ 14. Vergabe von Prüfplaketten       5 bis25 DM".
          und Prüfstempeln

 r) In Abschnitt III wird die Nummer 8 wird folgt ge-
    faßt:

    ,,8. Luftsportgeräteführer ein-     50 bis i 50 DM".
         schließlich Windenführer
         (§ 43 LuftPersV)
 s) Nach Abschnitt III Nr. 19 wird die folgende Num-

    mer 19a eingefügt:

    ,,19a. Schlepp-, Schleppstart- und 50 bis 150 DM".
           Passagierflugberechtigung
           für Luftsportgeräteführer

           (§§ 84, 84 a LuftPersV)

 t) Abschnitt III Nr. 21 wird wie folgt gefaßt:
    ,,21. Berechtigung zur Ausbildung 55 bis 21 O DM".
          von Segelflugzeugführern
          und Freiballonfahrern

          (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2,

          § 97 Abs. 2 LuftPersV)

 u) Nach Abschnitt III Nr. 21 werden die folgenden
    Nummern 21 a und 21 b eingefügt:

   „21 a. Berechtigung zur Ausbildung
          von Luftsportgeräteführern
          (§ 97 Abs. 1 LuftPersV)
          aa) Prüfung               150 bis 300 DM
          bb) Lehrgang/Tag                  100 DM

    21 b. Zusatzlehrberechtigung für
          Schlepp-, AFF- und Passagier-
          flugausbildung (§ 97 Abs. 4
          LuftPersV)
          aa) Prüfung                         100 DM
          bb) Lehrgang/Tag                    100 DM".
v) In Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a werden vor der
   Klammer die folgenden Wörter eingefügt:
   ,,und 5".

 w) In Abschnitt III Nr. 27 werden nach dem Wort
    „Berechtigungen" die Wörter „sowie Lehrgänge für
    Luftsportgerätepersonal" angefügt.

x) Nach Abschnitt IV Nr. 1 wird die folgende Num-

   mer 1a eingefügt:

   ,, 1 a. Erteilung und Aufhebung     35 bis 50 DM".

           einer Beschränkung der
           Erlaubnis für Luftsport-
           geräteführer (§§ 26, 27, 28
           Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3
           LuftPersV)
y) Nach Abschnitt IV Nr. 2 wird die folgende Num-
   mer 2 a eingefügt:

   ,,2a. Eintragung der Berechtigung              30 DM".
         für zusätzliche Windenmuster
         (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit
         § 84 Abs. 6 LuftPersV)
BGBl. 1993, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   za) In Abschnitt IV werden nach den Nummern 5 und 6
       die folgenden Nummern 5 a und 6 a eingefügt:

       „5 a. Erteilung der Berechtigung      30 bis 60 DM
             für Schlepps, Schleppstarts
             und Passagierflüge
             (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1
             LuftPersV)
        6a. Erteilung einer Lehr-, Zusatz- 30 bis 60 DM".
            lehrberechtigung (§ 97
            LuftpersV)

   zb) In Abschnitt IV Nr. 1O werden in Buchstabe a nach
       den Wörtern „Nr. 1" die Wörter „und Nr. 2" einge-
       fügt und in Buchstabe b die Wörter „Nr. 2" durch die
       Wörter „Nr. 3" ersetzt.

   zc) Nach Abschnitt VI Nr. 15 wird die folgende Num-
       mer 15 a eingefügt:
       ,,15a. Erlaubnis für Außenstarts 30 bis 420 DM".
              und Außenlandungen von
              nichtmotorgetriebenen Luft-
              sportgeräten (§ 31c
              LuftVG, § 15 LuftVO)
   zd) Der Abschnitt VII wird gestrichen. Der bisherige
       Abschnitt VIII wird Abschnitt VII.

                        Artikel 8

  Die Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsord-

nung für Luftfahrtgerät (3. DVLuftBO) vom 25. Juli 1977

(BAnz. Nr. 138 vom 28. Juli 1977), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 28. Juni 1985 (BAnz. S. 7605), wird
wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 3a
               Ausrüstung von Motorseglern

        und Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge
                      (zu § 22 LuftBO)
     Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grund-
   ausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für
   Überlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet
   sein."

2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder einen Flug inner-
   halb der Flugüberwachungszone (ADIZ)" gestrichen.

3. § 6 wird gestrichen. § 7 wird§ 6.

                        Artikel 9

   (1) Die von den Luftfahrtbehörden der Länder erteilten
Luftfahrerscheine für Fallschirmspringer und die seit dem
1. Dezember 1977 aufgrund der „Richtlinien für den Be-
trieb von Hängegleitern und Gleitflugzeugen in der Bun-
desrepublik Deutschland" und seit dem 15. Mai 1982 auf-
grund der „Allgemeinverfügung für den Betrieb von be-
mannten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der
Bundesrepublik Deutschland" (Allgemeinverfügung) von
dem Beauftragten erteilten Befähigungsnachweise für
Luftsportgeräteführer und Fluglehrer sowie die bisher an-
erkannten ausländischen Erlaubnisse bleiben in dem ih-
nen zugrunde liegenden Umfang weiterhin gültig. Die Luft-
fahrerscheine alter Fassung und die Befähigungsnachwei-

se sind bei Verlängerung oder Erneuerung oder auf Antrag
durch Luftfahrerscheine neuer Fassung zu ersetzen, spä-
testens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung.
  (2) Die von dem Beauftragten bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilten oder anerkannten Betriebs-
tüchtigkeitsnachweise für Luftsportgeräte bleiben weiter-
hin gültig. Die Betriebstüchtigkeitsnachweise sind bei
Nachprüfungen oder auf Antrag durch Lufttüchtigkeits-
zeugnisse oder Prüfscheine für Luftsportgerät zu erset-
zen.
   (3) Das Lärmzeugnis nach den Lärmschutzforderungen
für Ultraleichtflugzeuge wird im Rahmen· der Jahresnach-

prüfung ausgestellt, spätestens nach Ablauf von zwei Jah-

ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

   (4) Die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführ-
ten Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitse-
geln auf Geländen mit Erlaubnisfiktion bedürfen späte-
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung einer Außenstart- und -landeerlaubnis.

                       Artikel 10

   Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten
dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten
Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und
ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen.

                       Artikel 11
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 26. Mai 1993
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                Wissmann
BGBl. 1993, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
                                           Zweite Verordnung
                               zur Anpassung der Höhe der Vergütungen            ·
               nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
                         sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
                     in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
                         (Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)
                                                  Vom 28. Mai 1993

   Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja-
nuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister
für Gesundheit:
                           §1
              Gebührenordnung für Ärzte

  Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des

Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der
Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.

                           §2

           Gebührenordnung für Zahnärzte

  Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der
Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.

                            §3
         Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

   Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-
renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-
fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.

                            §4

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet
bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-
krafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen
Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-

tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-
renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-
fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 1990) außer Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 28. Mai 1993
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 750. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes be7fa28a7c1fe67e….