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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 750
BGBl. 1993 I S. 750 · 129.129 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen
und Durchführungsverordnungen zur Regelung
des Betriebes von Luftsportgeräten
Vom 26. Mai 1993
Auf Grund des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 15 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
Verkehr:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979
(BGBI. 1 S. 308), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. November 1992 (BGBI. 1 S. 1965), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt wird nach
Nummer 10 die folgende Nummer 11 angefügt:
,, 11. Anerkennung von Luftsportgeräten".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Nummern 6, 8 und 9 werden jeweils
die folgenden Nummern 6a, Ba und 9a einge-
fügt:
,,6a. Luftsportgeräte,",
,,Sa. Rettungsgeräte für Luftsportgerät,",
,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgerät,".
ab) In Nummer 12 wird die Zahl „6" durch die Zahl
,,6 a" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 9 bis
13" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. Sa bis 13"
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3
angefügt:
„Satz 1 und 2 gelten nicht für nichtmotorgetriebene
Luftsportgeräte."
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Zuständige Stellen
Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
desamt erteilt. Die Musterzulassung der Luftsportge-
räte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr
Beauftragten erteilt."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „6a"
ersetzt. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die
Deutsche Bundespost" durch die Wörter „das Bun-
desamt für Zulassungen in der Telekommunikation
(BZT)" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
sowie der folgende Halbsatz angefügt:
„bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den
Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bun-
desamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
eingefügt:·
„Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein
Herstellerbetrieb für Luftsportgerät mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland."
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" und das Wort
,,Betriebsgrenze" durch das Wort „Betriebsgren-
zen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Luftfahrer" die
Wörter „oder in der Informationsschrift des Beauf-
tragten" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden" ein
Strichpunkt und die Wörter „bei nichtmotorgetrie-
benen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus
beschränkt und befristet werden" angefügt.
6. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 wird nach
Nummer 6 die folgende Nummer 6 a eingefügt:
,,6a. Luftsportgeräte,".
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
fügt:
,,(2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie
Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät
sind von der Verkehrszulassung befreit."
8. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Zuständige Stellen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
desamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsport-
geräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr
Beauftragten erteilt."

9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Motor-
segler'' durch einen Beistrich und die Wörter
,,Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „und Motorseglern"
durch einen Beistrich und die Wörter „Motorseglern
und Ultraleichtflugzeugen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost" durch die Wörter „des Bundes-
amtes für Zulassungen in der Telekommunikation
(BZT)" ersetzt sowie ein Beistrich und der folgende
Halbsatz angefügt:
„für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis
der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder
das Flugsicherungsunternehmen;".
d) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde" im ersten Halbsatz durch die Wörter „zu-
ständigen Stelle" und im zweiten Halbsatz durch
die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
10. In § 10 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
11. In § 11 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
12. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
13. In § 13 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt''
durch die Wörter „die zuständige Stelle" ersetzt.
14. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-
zulassung in das Luftsportgeräteverzeichnis vom
Beauftragten eingetragen, Hängegleiter und Gleit-
segel auf Antrag."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen
Absatz 3 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 4 für Hängeglei-
ter und Gleitsegel."
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Falle des § 14
Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 a Abs. 2 zweiter
Halbsatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichen"
ein Beistrich und die Wörter „für Luftsportgeräte
befristet," eingefügt.
16. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Fallschirmspringer"
durch das Wort „Luftsportgeräteführer'' ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die
Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ba) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Freibal-
lonführer'' der Beistrich und das Wort „Fall-
schirmspringer'' gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherige Num-
mer 3 wird Nummer 2.
bc) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort
„Luftfahrt-Bundesamt" ein Beistrich gesetzt
und die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. für Luftsportgeräteführer, Windenführer für
Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-
gerät von dem Beauftragten".
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4" und das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
das Wort „Stelle" ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
· a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 der Beistrich und
das Wort „Falischirrnspringer'' gestrichen sowie in
Nummer 2 nach dem Wort „Motorseglerführer'' ein
Beistrich und das Wort „Ultraleichtflugzeugführer''
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
„Fallschirmspringer'' durch die Wörter „Führer
nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Winden-
führer'' ersetzt sowie in Nummer 3 nach dem Wort
„Motorseglerführer'' ein Beistrich und das Wort
,,Ultraleichtflugzeugführer" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehör-
de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erlaubnisbe-
hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
ersetzt.
ab) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch das Wort „Stelle" ersetzt.
ac) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
und 4 angefügt:
,,Für Bewerber um eine Erlaubnis für Sprung-
fallschirmführer gilt das Gesundheitsattest ei-
nes Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeits-
zeugnis nach Satz 1 Nr. 2. Bewerber um eine
Erlaubnis für Hängegleiter- und Gleitsegel-
führer sind von dem Nachweis der Tauglichkeit
befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
Nr. 1 und Nr. 3 gilt das Vorzeigen eines amt-
lichen Lichtbildausweises.''
b) In Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort „Erlaubnis-
behörde" durch das Wort „Stelle", in Satz 3 das
Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
digen Stelle" und in Satz 4 und Satz 5 das Wort
„Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmspringer''
durch die Wörter „Führer nichtmotorgetriebener
Luftsportgeräte" ersetzt.

752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
20 § 24 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 und Satz 4 das Wort
„Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" und in Satz 3 das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Fallschirmspringer" in
Satz 1 durch das Wort „Ultraleichtflugzeugführer"
und in Satz 2 durch die Wörter „Führer nichtmotor-
getriebener Luftsportgeräte" ersetzt.
21 In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz das
Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständi-
gen Stelle" und im zweiten Halbsatz das Wort „Er-
laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
ersetzt.
22. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in
Satz 1 durch die Wörter „zuständige Stelle" und in
Satz 2 durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
23. In § 26 a Abs. 1 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze 2 und 3 angefügt:
„Für Sprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest
eines Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeug-
nis. Ultraleichtflugzeugführer müssen mit Vollendung
des 40. Lebensjahres regelmäßig ein Tauglichkeits-
zeugnis vorlegen."
24. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Luft-
fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder des Beauftragten"
eingefügt. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaub-
nisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
setzt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent-
sprechen" ein Strichpunkt und die Wörter „diese
Voraussetzung gilt nicht für Luftsportgeräteführer"
angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Luft-
fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder von dem Be-
auftragten" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. Nach
Satz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
,,Der Bundesminister für Verkehr kann für Luft-
sportgeräteführer, die keine deutsche Staatsan-
gehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absät-
zen 1 und 2 zulassen."
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,.§ 22 Abs. 3"
die Wörter „oder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3"
eingefügt und das Wort „Behörde" durch das Wort
,,Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
„Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen
Stelle" ersetzt.
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die
Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Segel-
flugzeugführer'' der Beistrich durch das Wort „und"
ersetzt und nach dem Wort „Freiballonführer" die
Wörter „und Fallschirmspringer'' gestrichen.
c) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
,,2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportge-
räteführer ausbilden, von dem Beauftragten,".
d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
28. In § 32 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
Nr. 1 und Nr. 6a durch die Wörter „zuständigen Stelle"
und in Absatz 3 durch die Wörter „zuständige Stelle"
ersetzt.
29. In § 33 werden in Absatz 1 das Wort „Erlaubnisbe-
hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" sowie in
Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 das Wort „Er-
laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
ersetzt.
30. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
31. In § 35 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
32. In § 36 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
durch die Wörter „zuständige Stelle" und in Absatz 2
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
32a. In § 53 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
Beauftragten."
33. § 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Personenfall-
schirme" durch das Wort „Luftsportgeräte" und das
Wort „Flugzeuge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" er-
setzt sowie nach dem Wort „Motorseglern" die Wörter
,,oder Hängegleitern" eingefügt.
33a. In § 60 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
Beauftragten."
34. In § 66 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 einge-
fügt:
„Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung
von Luftsportgeräten für sonstige Zwecke ist nicht
zulässig; der Bundesminister für Verkehr kann Aus-
nahmen zulassen."
35. § 74 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Flugmodelle" ein
Beistrich und die Wörter „Hängegleiter oder Gleit-
segel" eingefügt.

35a. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der
Bundesanstalt für Flugsicherung" durch die Wörter
„dem Flugsicherungsunternehmen" sowie in Satz 2
die Wörter „die Bundesanstalt für Flugsicherung"
durch die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-
men" und in Satz 3 die Wörter „der Bundesanstalt
für Flugsicherung" durch die Wörter „des Bundes-
ministers für Verkehr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „des
Flugsicherungsunternehmens" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt
für Flugsicherung" durch die Wörter „dem Flug-
sicherungsunternehmen" ersetzt.
36. In § 92 Abs. 1 werden nach dem Wort „sowie" die
Wörter „für Flüge mit Luftsportgeräten und" einge-
fügt.
37. In § 95 Abs. 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
eingefügt:
„Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug
mit motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben
den Angaben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärm-
meßprotokoll enthalten."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
38. In § 96 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist" der Punkt
gestrichen und der folgende Halbsatz angefügt:
,,oder soweit nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte be-
troffen sind."
39. In § 99 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
,,(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte,
die von einem deutschen oder von einem ausländi-
schen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,
bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän-
dische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von
einem deutschen oder von einem ausländischen
Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-
dürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann
einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der
Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen,
wenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der
ausländischen technischen Anforderungen und Prüf-
verfahren vorliegt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann für ein
ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen
von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2
zulassen."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4
und 5.
40. § 101 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101
Anerkennung von Luftsportgeräten
Luftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtig-
keit und sichere Bedienung in einer Erprobung durch
den Beauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der
Anerkennung als Luftsportgerät durch den Bundesmi-
nister für Verkehr. Antragsberechtigter ist der Beauf-
tragte."
41. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen" durch
die Wörter „nichtmotorgetriebenen Luftsport-
geräten" ersetzt.
ab) In Satz 2 werden die Wörter „und Flugmodelle"
durch einen Beistrich und die Wörter „Flugmo-
delle und nichtmotorgetriebene Luftsportgerä-
te" sowie das Wort „Fallschirme" durch die
Wörter „nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte"
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden in Satz 1 das Wort „Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel-
le" und in Satz 4 das Wort „Behörden" durch das
Wort „Stellen" ersetzt.
42. In § 104 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die
Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
43. In § 107 wird das Wort „Luftfahrtbehörden" durch die
Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
44. In § 108 Nr. 4 Buchstabe d wird das Wort „Erlaubnis-
behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
setzt.
45. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Mustern
2 und 3" folgender Halbsatz angefügt:
„für Luftsportgeräte nach den Mustern 4a und
4b".
ab) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftfahrt-
gerät nach § 6 Nr. 9 ist formlos zu ertei-
len."
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
ba) In Nummer 1 wird der folgende Satz ange-
fügt:
„Deutsche Luftsportgeräte mit Ausnahme der
Sprungfallschirme führen den Buchstaben D
und als besondere Kennzeichnung (Eintra-
gungszeichen) vier weitere Buchstaben."
bb) In Nummer 2 werden das Wort „für" gestri-
chen, der Punkt hinter dem Buchstaben „K"
durch einen Beistrich ersetzt und die folgen-
den Wörter eingefügt:
„Luftsportgeräte, motorgetrieben M,
nichtmotorgetrieben N."

754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bc) In Nummer 3 wird nach Absatz 2 der folgende
Absatz 3 angefügt:
,,(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D
und die Kennzeichnung auf der unteren Seite
der linken Tragfläche und - soweit vorhanden
- an beiden Seiten des Seitenleitwerks {Mu-
ster 11a, 11b, 12 und 13)."
bd) Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
faßt:
„Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens
betragen:
am Rumpf von Flugzeugen,
Motorseglern, Drehflüglern
und Ultraleichtflugzeugen
{soweit vorhanden) sowie
am Leitwerk von Luftschiffen
und Ultraleichtflugzeugen
(soweit vorhanden) 30 cm,
an den Tragflächen von Flugzeugen,
Motorseglern und Luftsportgeräten
sowie an der Hülle von Luftschiffen 50 cm."
c) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
ca) In Nummer 1 und Nummer 4 Satz 2 wird das
Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter
,,zuständige Stelle" ersetzt.
cb) Nummer 5 wird gestrichen.
46. Der Anhang Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Muster 3 werden entsprechend den Anlagen 1
und 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung Muster 4a
(Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte) und
Muster 4b (Eintragungsschein für Luftsportgeräte)
eingefügt.
b) Muster 5 wird gestrichen.
c) Nach der Überschrift „Muster 6a" wird die Über-
schrift „Muster 7" eingefügt.
d) Nach Muster 10 werden entsprechend den Anla-
gen 3 und 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung die
Muster 11 a (Ultraleichtflugzeug, aerodynamisch
gesteuert), Muster 11 b (Ultraleichtflugzeug,
schwerkraftgesteuert), Muster 12 (Hängegleiter)
und Muster 13 (Gleitsegel) eingefügt.
47. Der Anhang Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird wie
folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer
bedürfen keines Flugvorbereitungsraumes.
Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeugführer
müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1
ausgerüstet sein."
ab) In Nummer 3.1 Satz 6 wird das Wort „Erlaub-
nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
ac) In Nummer 3.1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:
,,Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-
nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer
muß der Ausbildungsleiter als solcher haupt-
beruflich tätig sein."
ad) In Nummer 3.1 wird nach Satz 7 der folgende
Satz 8 angefügt:
„Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrerschule
für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer
weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungslei-
ter tätig sein; der Beauftragte kann Ausnah-
men zulassen."
ae) In Nummer 3.4 Satz 3 wird das Wort „Erlaub-
nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
af) In Nummer 4.3 Satz 1 werden die Wörter „so-
wie Fallschirmspringer'' gestrichen.
ag) Nach Nummer 4.3 wird die folgende Nummer
4.4 angefügt:
,,4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgerätefüh-
rer haben ein Ausbildungsbuch zu führen
und darin Datum, Gelände, Namen der
Bewerber und Fluglehrer, Art und Anzahl
der Übungen je Bewerber sowie beson-
dere Vorkommnisse aufzuzeichnen."
ah) In Nummer 5.1 Satz 4 wird das Wort „das"
durch das Wort „ein" ersetzt.
ai) In Nummer 5.2 werden in Satz 2 das Wort
,,Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
dige Stelle" und in Satz 3 das Wort „Flugzeu-
ge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" ersetzt.
aj) Nach Nummer 7.3 wird die folgende Nummer
7.4 angefügt:
,,7 .4 Auf einem Gleitfluggelände sind die An-
forderungen nach Nr. 7.1 sinngemäß
anzuwenden; das überflogene Gelände
ist einzubeziehen. An Start und Lande-
stelle sind geeignete Windrichtungsan-
zeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen an-
zubringen und bereitzustellen."
b) In Abschnitt II wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter ·,,zuständige Stelle" ersetzt.

Bundesrepublik Deutschland
Beauftragter des
Bundesministers für Verkehr
Lufttüchtigkeitszeugnis
für
Luftsportgeräte
Art des Luftsportgerätes
LgNr. 15701 Muster 4 a (§ 10 LuftVZO)
O Bundesdruckerei
Bundesrepublik Deutschland
Beauftragter des
Bundesministers für Verkehr
Eintragungsschein
für
Luftsportgeräte
Art des Luftsportgerätes
Muster 4 b (§ 18a LuftVZO)
Anlage 1
zu Artikel 1
Hersteller:
Geräte-Nr.:
Baumuster:
Werk-Nr.:
Baujahr:
Halter:
Anschrift:
r············• ......,
Datum der Ausstellung
\ ................i
Unterschrift
Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete
Luftsportgerät in Übereinstimmung mit dem Luftver-
kehrsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
ausgestellt. Das Luftsportgerät wird als lufttüchtig ange-
sehen, wenn es in Übereinstimmung mit den vorgenannten
Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen
instandgehalten und betrieben wird.
Das Luftsportgerät darf nur betrieben werden, wenn die vor-
geschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
Beschränkungen:
Anlage 2
zu Artikel 1
Eintragungszeichen: D-
Hersteller:
Geräte-Nr.:
Baumuster:
Werk-Nr.:
Baujahr:
Halter:
Anschrift:
Datum der Ausstellung
Unterschrift
Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftsport-
gerät in das Luftsportgeräteverzeichnis der Bundesrepublik
Deutschland in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrs-
gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-
verordnungen eingetragen ist.

756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1 Anlage 3 zu Artikel 1 Muster 11 a Muster 11 b

Anlage 4
zu Artikel 1
Muster 12
Muster 13

758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 2
Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 710, 747), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3a Abs. 1 werden die Wörter „das zulässige
Fluggewicht" durch die Wörter „die zulässige Flug-
masse" ersetzt.
2. § 4 a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-
springer" durch das Wort „Luftsportgerät" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Fallschirmabspringer
und" gestrichen und nach den Wörtern „den Be-
trieb von" die Wörter „Luftsportgerät und" einge-
fügt.
3. In § 5 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
angefügt:
,,(5) Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten
hat der Halter des Luftsportgerätes innerhalb von drei
Tagen dem Luftfahrt-Bundesamt und dem vom Bun-
desminister für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu-
zeigen. Absatz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde des Landes der
Beauftragte tritt. Die Absätze 3 und 4 bleiben unbe-
rührt."
4. In§ 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-
flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,
Gleitsegel" eingefügt.
4a. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
,,Bundesminister für Post und Telekommunikation"
ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
angefügt:
,,Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt."
6. In § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem
Wort „Segelflugzeugen" die Wörter „und Hängeglei-
tern" eingefügt.
7. In§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-
flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,
Gleitsegel" eingefügt.
8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Segelflugzeugen" ein Beistrich und die Wörter
„Hängegleitern, Gleitsegeln" sowie in Nummer 3 nach
dem Wort „Segelflugzeuge" ein Beistrich und die
Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel" eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Segel-
flugzeugen" die Wörter „und Luftsportgeräten"
eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
,,Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht er-
laubt."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-
springern" durch das Wort „Luftsportgeräten" er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ba) In Satz 1 werden nach dem Wort „Motorseg-
lern" ein Beistrich und das Wort „Ultraleicht-
flugzeugen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Motorseg-
lern" ein Beistrich und die Wörter „Hängeglei-
tern, Gleitsegeln" eingefügt.
bc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
4 angefügt:
„Starts und Landungen von Hängegleitern und
Gleitsegeln außerhalb der für sie genehmigten
Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauf-
tragten. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts
von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und
kann mit Auflagen verbunden werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist auf Außenlandungen mit
Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
da) Das Wort „Erlaubnisbehörde" wird durch die
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
db) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Sie hat die Naturschutzbehörden zu beteili-
gen."
11. In § 16 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
„Drachen" die Wörter „und Schirmdrachen" und in
Satz 3 nach dem Wort „Drachen" die Wörter „oder das
Betreiben von Schirmdrachen" eingefügt.
12. In§ 21 a werden nach Absatz 2 die folgenden Absät-
ze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportge-
räten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustim-
mung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der
Flugleitung.
(4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließ-
lich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten
die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luft-
sportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß
anzuwenden."
13. In § 33 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-
fügt:
,,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsport-
geräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme,
sind nicht erlaubt."

14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer·10 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1, 2
oder 3" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5"
ersetzt.
b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a
eingefügt:
„ 19 a. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 ohne Erlaubnis
startet oder landet;".
15. In Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) werden in dem
der Tabelle vorausgehenden Satz die Wörter „Flug-
höhen über NN" durch die Wörter „Flughöhen über
MSL" ersetzt.
Artikel 3
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert gemäß Artikel 88 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt die
Bezeichnung „Fallschirmspringer" in Nummer 1O
durch die Bezeichnung „Luftsportgeräteführer'' und im
Dritten Abschnitt in der Bezeichnung von Nummer 5
das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen" er-
setzt.
2. Die Bezeichnung von Unterabschnitt „ 10. Fallschirm-
springer" nach § 41 wird durch die Bezeichnung
,, 10. Luftsportgeräteführer" ersetzt.
3. Die §§ 42 bis 45 werden durch folgende §§ 42, 42 a,
43 bis 45 ersetzt:
,,§ 42
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Erlaubnis für Luftsportgeräteführer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung, .
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort und
4. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-
stes.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Hängegleiter- und Gleitsegel-
führer, sofern sie nicht die Berechtigung zur Benut-
zung kontrollierten Luftraums erwerben und nicht für
Sprungfallschirmführer.
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt für Ultra-
leichtflugzeugführer mindestens 60 Unterrichtsstun-
den innerhalb der letzten 24 Monate, für Hängegleiter-
und Gleitsegelführer mindestens 45 Unterrichtsstun-
den sowie für Sprungfallschirmführer mindestens
30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate
vor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich
auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften,
2. Navigation oder Freifall,
3. Meteorologie,
4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Fällen.
(3) Die Flugausbildung umfaßt vor Ablegung der
Prüfung nach § 43 für
1. Ultraleichtflugzeugführer:
a) mindestens 25 Flugstunden innerhalb der letz-
ten 24 Monate, davon 5 Stunden Alleinflug.
Wird die Flugausbildung innerhalb von 6 Mona-
ten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
20 Flugstunden;
b) mindestens je 40 Starts und Landungen, davon
5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen auf zwei
verschiedenen Flugplätzen mit Ausnahme des
Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchge-
führt wird;
c) die selbständige Vorbereitung und Durchfüh-
rung von 5 Überlandstreckenflügen (Ziel-, Ziel-
rückkehr- oder Dreiecksflüge) von mehr als
50 km Flugstrecke als Alleinflüge, davon minde-
stens 1 Überlandstreckenflug mit Zwischen-
landung;
d} 3 Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder
ohne Aufsetzen;
e) die theoretische und praktische Einführung in
den Platzrundenbetrieb auf einem Flugplatz mit
Mischflugbetrieb;
f) die theoretische und praktische Unterweisung
zur Beherrschung des Ultraleichtflugzeuges in
besonderen Flugzuständen sowie zum Verhal-
ten in Notfällen und bei Unfällen;
2. Hängegleiterführer:
a) mindestens 50 Alleinflüge unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-
abstand und einem Höhenunterschied von nicht
mehr als 100 m, davon mindestens 20 Allein-
flüge mit mehr als 40 m Höhenunterschied;
b) mindestens 30 Alleinflüge unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m
Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
stens 1O Alleinflüge mit weniger als 300 m
Höhenunterschied und danach mindestens
1O Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-
schied. Bis zu 20 Alleinflüge können durch die
doppelte Anzahl von Alleinflügen mit Schlepp-
start ersetzt werden;
c) mindestens 1OAlleinflüge mit mehr als 30 Minu-
ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-
nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge
mit Schleppstart;
3. Gleitsegelführer:
a) mindestens 20 vollständige Vorbereitungs-,
Start-, Steuer- und Landeübungen sowie Lan-
defalltechnikübungen;
b) mindestens 20 Alleinflüge unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-
abstand und einem Höhenunterschied von 40
bis 100 m;

760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) mindestens 40 Alleinflüge unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m
Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
stens 10 Alleinflüge mit weniger als 300 m
Höhenunterschied und danach mindestens
25 Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-
schied. Bis zu 30 Alleinflüge können durch die
doppelte Anzahl von Ausbildungsflügen mit
Schleppstart ersetzt werden;
d) mindestens 10 Alleinflüge mit mehr als 30 Minu-
ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-
nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge
mit Schleppstart;
4. Sprungfallschirmführer:
a) Packen von Sprungfallschirmen;
b) Bodenübungen;
c) mindestens 6 Ausbildungssprünge mit automa-
tischer und mindestens 20 Ausbildungssprünge
mit manueller Auslösung innerhalb der letzten
12 Monate. Wird die Sprungausbildung nach
der Accelerated-Freefall-Method (AFF-Metho-
de) durchgeführt, entfallen die Ausbildungs-
sprünge mit automatischer Auslösung;
d) mindestens 3 Ausbildungssprünge mit manuel-
ler Auslösung aus stufenweise herabgesetzten
Höhen bis 1200 m GND zusätzlich, sofern eine
Flugausbildung nach der AFF•Methode durch-
geführt wird.
§ 42a
Erleichterungen
(1) Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug-,
Motorsegler- oder Segelflugzeugführer besitzen, kön-
nen im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 20 Flug-
stunden, im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 2
15 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher
Führer von Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflug-
zeugen ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42
Abs. 3 Nr. 1 d und Nr. 1 f ist auf aerodynamisch ge-
steuerten Ultraleichtflugzeugen durchzuführen.
(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-
oder Gleitsegelführer besitzen, können im Falle des
§ 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 10 Alleinflüge, im Falle des
§ 42 Abs. 3 Nr. 1a Satz 2 5 Alleinflüge durch Flüge als
verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleitsegelführer
ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 b
bis Nr. 1 f ist auf schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-
flugzeugen durchzuführen.
(3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Gleitsegelführer
besitzen, können im Falle des§ 42 Abs. 3 Nr. 2b die
Hälfte der Alleinflüge durch Flüge als verantwortlicher
Führer von Gleitsegeln ersetzen. Die höchstzulässige
Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert sich
um die Hälfte.
(4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-
oder Sprungfallschirmführer besitzen, können im Falle
des§ 42 Abs. 3 Nr. 3c die Hälfte der Alleinflüge durch
Flüge als verantwortlicher Führer von Hängegleitern
oder Sprungfallschirmen ersetzen. Die höchstzulässi-
ge Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert
sich um die Hälfte.
§ 43
Prüfung
( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
rungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 42 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Sachge-
biete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen von Luftsportgeräten des
Musters, auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,
und
3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in
Notfällen und bei Unfällen, soweit dies Bestandteil
der Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 ist.
(3) Der Umfang der theoretischen und praktischen
Prüfung zum Erwerb einer eingeschränkten Erlaubnis
nach § 44 Abs. 3 verringert sich entsprechend den
vorgeschriebenen Beschränkungen.
§ 44
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Luftfahrerschein
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach Mu-
ster 1 a, Beiblatt F erteilt.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von
1. Ultraleichtflugzeugen der im Luftfahrerschein ein-
getragenen Muster für Flüge am Tage,
2. Hängegleitern oder Gleitsegeln für Flüge am Tage,
3. Sprungfallschirmen mit automatischer und manuel-
ler Auslösung.
Sie umfaßt die Ausübung des Flugfunkdienstes, wenn
die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
führt worden ist. Die Benutzung von Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle bedarf einer Berechtigung
zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach den Vor-
schriften der Verordnung über Flugfunkzeugnisse.
(3) Die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
oder Gleitsegeln wird auf Flüge in der Umgebung des
Fluggeländes beschränkt, wenn nur 20 Unterrichts-
stunden nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und eine Flugausbil-
dung nach§ 42 Abs. 3 Nr. 2a und 2b oder nach§ 42
Abs. 3 Nr. 3a bis 3c nachgewiesen werden. Die Er-
laubnis zum Führen von Sprungfallschirmen wird auf
Fallschirmsprünge mit automatischer Auslösung be-
schränkt, wenn die praktische Ausbildung nach § 42
Abs. 3 Nr. 4 nur Fallschirmsprünge mit automatischer
Auslösung umfaßt hat. Die Beschränkungen gelten
unbefristet und werden im Beiblatt F eingetragen.
(4) Die unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von
Hängegleitern oder Gleitsegeln wird nicht vor Ablauf

Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 761
von 12 Monaten seit Erteilung der beschränkten Er-
laubnis erteilt.
§ 45
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird zum Führen von Ultraleicht-
flugzeugen mit einer Gültigkeitsdauer von 48 Mona-
ten, zum Führen von Sprungfallschirmen mit einer
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten sowie zum Führen
von Hängegleitern und Gleitsegeln unbefristet erteilt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen von Ultraleichtflug-
zeugen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlän-
gert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,
darunter 5 Überlandflüge mit Zwischenlandung sowie
36 Starts innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Flugzeit, Über-
landflüge und Starts nach Satz 1 können auf 3 Flug-
stunden, 1 Überlandflug und 24 Starts verringert wer-
den, wenn der Bewerber eine gültige Erlaubnis für
Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segelflugzeugfüh-
rer besitzt. Führer von schwerkraftgesteuerten Ultra-
leichtflugzeugen können bis zur Hälfte der Flugzeit
nach Satz 1 durch Flugzeit als verantwortlicher Führer
von Hängegleitern oder Gleitsegeln nachweisen. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 zur Verlängerung der
Erlaubnis können durch eine erfolgreiche praktische
Prüfung nach § 43 ersetzt werden. Eine Erlaubnis zum
Führen von Ultraleichtflugzeugen, deren Gültigkeit ab-
gelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-
ber innerhalb der letzten 36 Monate vor Stellung des
Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 unter Aufsicht eines Flugleh-
rers erfüllt hat. Die Erneuerung kann von der erfolgrei-
chen Ablegung der praktischen Prüfung nach § 43
abhängig gemacht werden. Für die Erneuerung einer
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 36 Monate abge-
laufen ist, hat der Bewerber die Voraussetzungen
nach Satz 1 unter Aufsicht eines Fluglehrers zu erfül-
len und zusätzlich die erfolgreiche theoretische und
praktische Prüfung nach§ 43 nachzuweisen.
(3) Die Erlaubnis zum Führen von Sprungfallschir-
men, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann
um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert
werden, wenn der Bewerber 12 Fallschirmsprünge mit
manueller Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate
vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei
Verlängerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 be-
schränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuwei-
senden Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprün-
ge mit automatischer Auslösung zu ersetzen. Eine
Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneu-
ert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten
12 Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung
der Erlaubnis 12 Fallschirmsprünge mit manueller
Auslösung in einer Flugschule durchgeführt hat. Bei
Erneuerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 beschränk-
ten Erlaubnis sind die nach Satz 3 nachzuweisenden
Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprünge mit
automatischer Auslösung zu ersetzen. Ist eine Erlaub-
nis länger als 36 Monate abgelaufen, hat der Bewer-
ber zusätzlich die theoretischen Kenntnisse nach § 42
Abs. 2 vor einem von dem Beauftragten bestimmten
Sachverständigen nachzuweisen."
4. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 1O eingefügt:
,,(4) Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schlep-
pen von Hängegleitern mit Ultraleichtflugzeugen,
zum Schleppen von Hängegleitern oder Gleit-
segeln mit Winden und zur Durchführung von
Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen und an
Winden einer Berechtigung.
(5) Fachliche Voraussetzungen. für den Erwerb
der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
tern mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflug-
zeugen (UL-Schleppberechtigung) sind
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Ultraleichtflugzeugführer von mindestens
40 Flugstunden nach Erwerb der Erlaubnis,
2. eine theoretische und praktische Unterweisung
durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
berechtigung und
3. die Durchführung von 50 Ausbildungsschlepp-
flügen, davon mindestens 20 Schleppflüge un-
ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit
UL-Schlepp-Lehrberechtigung.
(6) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
tern oder Gleitsegeln mit Winden (Winden-
Schleppberechtigung) sind
1. die Berechtigung zu Windenschleppstarts als
Führer des geschleppten Hängegleiters oder
Gleitsegels,
2. eine theoretische und praktische Unterweisung
durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-
Lehrberechtigung und ·
3. die Durchführung von mindestens 60 Winden-
schlepps unter Anleitung und Aufsicht eines
Fluglehrers mit Windenschlepp-Lehrberechti-
gung. Die Hälfte der Windenschlepps kann
durch Hängegleiter- oder Gleitsegel-Winden-
schlepps ersetzt werden.
(7) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-
segel-Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen
(UL- Schleppstartberechtigung) sind
1. die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
oder Gleitsegeln,
2. eine theoretische und praktische Unterweisung
durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
berechtigung und
3. die Durchführung von mindestens 20 UL-
Schleppstarts unter Anleitung und Aufsicht eines
Fluglehrers mit UL-Schlepp-Lehrberechtigung.
(8) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-
segel-Schleppstarts an Winden (Winden-
Schleppstartberechtigung) sind
1. eine abgeschlossene Flugausbildung nach § 42
Abs. 3 Nr. 2a oder§ 42 Abs. 3 Nr. 3a und 3b,

762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. eine theoretische und praktische Unterweisung
durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-
Lehrberechtigung und
3. die Durchführung von mindestens 30 Schlepp-
starts an Winden als Führer von Hängegleitern
oder Gleitsegeln sowie von mindestens 10 Win-
denschlepps als Startleiter unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit Winden-
schlepp-Lehrberechtigung. Die Hälfte der
Schleppstarts und Windenschlepps kann durch
Hängegleiter- oder Gleitsegel-Schleppstarts
und Windenschlepps ersetzt werden.
(9) De( Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
weisen, daß er die zur sicheren Durchführung des
Schleppbetriebs nach den Absätzen 5 bis 8 not-
wendigen fachlichen Kenntnisse und praktischen
Fähigkeiten besitzt.
( 10) Der Beauftragte kann in Ausnahmefällen
Bewerber von der Voraussetzung des Absatzes 6
Nr. 1 und von der Prüfung nach Absatz 9 befreien,
wenn die notwendigen Kenntnisse und praktischen
Fähigkeiten auf andere Weise erworben und nach-
gewiesen sind."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11.
5. Nach§ 84 wird der folgende§ 84a angefügt:
,,§ 84a
Passagierflugberechtigung
für Luftsportgeräteführer
( 1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Passagier-
flüge oder für Passagiersprünge einer Passagierflug-
berechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Ul-
traleichtflugzeugen durchzuführen, sind
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Ultra-
leichtflugzeugführer von 60 Flugstunden und
2. die Durchführung von 5 Überlandflügen, davon
mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen
Entfernung von mindestens 100 km
nach Erwerb der Erlaubnis. §§ 97a und 122 Abs. 1
bleiben unberührt. Für Führer von aerodynamisch ge-
steuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Er-
laubnis für Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segel-
flugzeugführer besitzen, ermäßigt sich die praktische
Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf 20 Flugstunden nach
Erwerb der Erlaubnis für Ultraleichtflugzeugführer.
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Hän-
gegleitern oder Gleitsegeln durchzuführen, sind
1. der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für
den Erwerb der Lehrberechtigung nach § 97 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4,
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Hängegleiter- oder Gleitsegelführer von minde-
stens 2 Jahren und von mindestens 300 Flügen mit
mehr als 400 m Höhenunterschied,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Passagier-
fluglehrgang mit anschließender praktischer Tätig-
keit als verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleit-
segelführer von mindestens 1O Flügen mit mehr als
100 m Höhenunterschied unter Anleitung und Auf-
sicht eines Fluglehrers, der eine entsprechende
Passagierflug-Lehrberechtigung besitzt, und
4. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Hängegleiter- oder Gleitsegelführer, die durch min-
destens 40 Flüge mit mehr als 100 m Höhenunter-
schied mit einem Fluggast, der eine Erlaubnis für
Hängegleiter- oder Gleitsegelführer besitzt, und
eine abschließende Prüfung nachgewiesen wor-
den ist
nach Erwerb der entsprechenden unbeschränkten Er-
laubnis für Hängegleiter- oder Gleitsegelführer.
(4) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Passagiersprünge mit doppelsitzigen
Sprungfallschirmen (Tandem-Sprungfallschirmen)
durchzuführen, sind
1. die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Sprungfallschirmführen,
2. eine praktische Tätigkeit von 500 Gleitfallschirm-
sprüngen mit einer Freifallzeit von insgesamt
5 Stunden und
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-
lehrgang für Führer von Tandem-Sprungfallschir-
men mit einer theoretischen u9d praktischen Über-
prüfung
nach Erwerb der Erlaubnis für Sprungfallschirmfüh-
rer.
(5) Die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-
pflichtversicherung nach § 103 LuftVZO bleibt unbe-
~h~" .
6. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Erteilung, Umfang, Verlängerung, Erneuerung
und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen".
b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und der folgende Halbsatz ange-
fügt:
,,im Falle des§ 84 Abs. 6 zusätzlich das Winden-
muster."
c) In Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen nach
§ 84 Abs. 6 und nach § 84a Abs. 3 beträgt
24 Monate."
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 angefügt:
,,(4) Die Berechtigung nach § 84 Abs. 5 kann
verlängert werden, wenn der Bewerber 20 UL-
Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor
Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nachweist.
Die Verlängerung der Berechtigungen nach § 84
Abs. 6 und nach § 84 a Abs. 3 kann von einer
praktischen Überprüfung durch einen vom Beauf-
tragten bestimmten Sachverständigen abhängig
gemacht werden. Die Berechtigung nach § 84a
Abs. 4 kann verlängert werden, wenn der Bewer-
ber 40 Tandemsprünge oder 2 Überprüfungs-
sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten
Sachverständigen nachweist.

(5) Die Berechtigung nach § 84a Abs. 4, deren
Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden,
wenn der Bewerber mindestens 2 Überprüfungs-
sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten
Sachverständigen nachgewiesen hat."
7. § 97 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 97
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftsportgeräteführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-
bilden, sind
1. eine entsprechende unbeschränkte Erlaubnis für
Luftsportgeräteführer,
2. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-
stes,
3. eine praktische Tätigkeit als Luftsportgerätefüh-
rer,
4. eine theoretische und praktische Auswahlprüfung
vor einem Prüfungsausschuß zur Teilnahme an
einem Assistentenlehrgang,
5. die erfolgreiche Teilnahme an dem Assistenten-
lehrgang innerhalb von zwei Jahren nach der
Auswahlprüfung,
6. eine an den Assistentenlehrgang anschließende
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
des Ausbildungsleiters einer Luftfahrerschule und
7. die erfolgreiche Teilnahme an einem Fluglehrer-
lehrgang innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß
des Assistentenlehrgangs.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 5
entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Sprungfall-
schirmführer praktisch auszubilden. Für Bewerber, die
eine Ausbildungsberechtigung für Flugzeug-, Motor-
segler-, Segelflugzeug- oder Luftsportgeräteführer
besitzen, entfällt der Lehrgang nach Satz 1 Nr. 5 und
verkürzt sich die Ausbildungstätigkeit nach Satz 1
Nr. 6 um die Hälfte.
(2) Dem Beauftragten müssen vor Beginn der Aus-
wahlprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Unterlagen
vorliegen:
1. ein Lebenslauf,
2. bei Bewerbern für den Erwerb der Berechtigung,
Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden, ein
Tauglichkeitszeugnis,
3. ein Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
sowie
4. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
und ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundes-
zentralregistergesetzes.
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 muß umfassen:
1. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,
Ultraleichtflugzeugführer praktisch auszubilden, ei-
ne Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten
24 Monate vor Stellung des Antrags. Darin müssen
700 km Überlandflug enthalten sein, davon minde-
stens 1 Überlandflug mit einer einfachen Entfer-
nung von mindestens 100 km,
2. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,
Hängegleiter- oder Gleitsegelführer praktisch
auszubilden, eine praktische Tätigkeit als Hänge-
gleiter- oder Gleitsegelführer von mindestens
2 Jahren seit Erwerb der unbeschränkten Erlaub-
nis, mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen
Entfernung von mindestens 40 km mit einem Hän-
gegleiter oder von mindestens 20 km mit einem
Gleitsegel sowie ein Vorpraktikum bei einer Luft-
fahrerschule,
3. vor Beginn des Fluglehrerlehrgangs nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 für den Erwerb der Berechtigung,
Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden,
300 Fallschirmsprünge mit einer Freifallzeit von
insgesamt 2 Stunden innerhalb der letzten 36 Mo-
nate vor Stellung des Antrags.
(4) Fluglehrer bedürfen zur praktischen Ausbildung
von Luftsportgeräteführern, die eine Berechtigung
zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen und Winden,
zum Geschlepptwerden durch Ultraleichtflugzeuge
und an Winden oder zu Passagierflügen erwerben
wollen, und zur praktischen Ausbildung von Sprung-
fallschirmführern nach der AFF-Methode einer Zu-
satzberechtigung.
(5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
einer Zusatzberechtigung nach Absatz 4 sind
1. die Berechtigung nach § 84 Abs. 4 oder § 84a
Abs.1,
2. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang,
3. die Durchführung von mindestens 50 UL-Schlepp-
flügen und von mindestens 50 UL-Schleppstarts
für den Erwerb einer UL-,Schlepp-Lehrberechti-
gung,
4. die Durchführung von mindestens 500 Winden-
schlepps und 150 Windenschleppstarts für den
Erwerb einer Windenschlepp-Lehrberechtigung,
5. die Durchführung von 500 Formationssprüngen mit
einer Freifallzeit von insgesamt 5 Stunden für den
Erwerb einer AFF-Lehrberechtigung,
6. die praktische Tätigkeit von mindestens einem
Jahr und 40 Passagierflügen für den Erwerb der
Passagierflug-Lehrberechtigung oder von minde-
stens 300 Tandemsprüngen für den Erwerb der
Tandem-Lehrberechtigung
nach Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1.
(6) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Ab-
satz 1 oder für eine Zusatzberechtigung nach Absatz 4
hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
an einen Fluglehrer zu stellenden besonderen Anfor-
derungen erfüllt.
(7) Die Berechtigungen und die Zusatzberechtigun-
gen werden zur praktischen Ausbildung von Führern
motorgetriebener Luftsportgeräte mit einer Gültigkeits-
dauer von 4 Jahren, von Führern nichtmotorgetriebe-
ner Luftsportgeräte mit einer Gültigkeitsdauer von
2 Jahren durch Eintragung in den Luftfahrerschein
erteilt. Eine noch gültige Berechtigung oder Zusatzbe-

764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rechtigung kann um die Gültigkeitsdauer nach Satz 1
verlängert werden, wenn der Bewerber während der
Gültigkeitsdauer eine Tätigkeit als Fluglehrer, als Prü-
fungsratsmitglied oder als Sachverständiger sowie die
erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden
Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 2 Jahre vor
Ablauf der Gültigkeit nachweist. Zur Verlängerung der
Zusatzberechtigung nach Absatz 5 Nr. 5 sind minde-
stens 40 AFF-Ausbildungssprünge oder mindestens
100 Tandemsprünge nachzuweisen; sie können durch
mindestens 2 Überprüfungssprünge mit einem vom
Beauftragten bestimmten Sachverständigen ersetzt
werden."
8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
,,§ 97a
Vertrautmachen mit Luftsportgeräten
Ein Luftsportgeräteführer muß sich vor Antritt eines
Fluges mit einem Luftsportgerät, das er bisher nicht
oder innerhalb der letzten 24 Monate nicht geführt
oder bedient hat, in einer Luftfahrerschule oder durch
einen Fluglehrer vertraut machen. Das theoretische
und praktische Vertrautmachen hat sich auf den Auf-
bau und die Ausrüstung, auf die Führung und Bedie-
nung des Luftsportgerätes im Normalflug und in be-
sonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten in
Notfällen und bei Unfällen zu erstrecken. Der Beauf-
tragte kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen
zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
Windenführer."
9. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 1 bis 4"
durch die Wörter „Klassen 1 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ba) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
,,Fallschirmen" durch das Wort „Rettungsfall-
schirmen" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort
„Monate" durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt:
„5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
a) für Prüfer von Ultraleichtflugzeugen ei-
ne Berufsausbildung als Facharbeiter
oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung
auf einem für die Prüfertätigkeit förder-
lichen Fachgebiet,
b) für Prüfer von Sprungfallschirmen eine
Berufsausbildung auf einem für die
Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
biet,
c) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jah-
ren bei der Herstellung oder Instand-
haltung von Ultraleichtflugzeugen oder
Sprungfallschirmen der beantragten
oder technisch ähnlichen Art, davon
6 Monate innerhalb der letzten 24 Mo-
nate vor Stellung des Antrags auf Ertei-
lung der Erlaubnis in einem Hersteller-
betrieb für Luftsportgerät oder in einem
luftfahrttechnischen Betrieb."
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Erlaubnisbe-
hörde" die Wörter „oder dem Beauftragten" einge-
fügt.
10. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Erlaubnisbe-
hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" und
die Wörter „Klasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Mo-
torsegler)" durch die Wörter „Klasse 2, 3 und 5
(Segelflugzeuge, Motorsegler und Luftsportgerä-
te)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Klasse 2 oder 3"
durch die Wörter „Klasse 2, 3 oder 5" ersetzt.
11. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Klasse 3"
die Wörter „oder Klasse 5" eingefügt, die Wörter
,,§ 104 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter,,§ 104 Abs. 3
Nr. 3c oder Nr. 5c" ersetzt und nach den Wörtern
„luftfahrttechnischen Betrieb" die Wörter „oder bei
einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter,,§ 104 Abs. 2
Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 104 Abs. 3 Nr. 1
und 2" ersetzt.
12. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Muster 9" werden die Wörter
,,oder Muster 9a" eingefügt sowie die Wörter „Klas-
sen 1 bis 4" durch die Wörter „Klassen 1 bis 5"
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Fallschirmen" durch
das Wort „Rettungsfallschirmen" ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 an-
gefügt:
„5. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von
Ultraleichtflugzeugen und Sprungfallschirmen
einschließlich der Rettungsgeräte."
13. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
14. In § 110 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
angefügt:
,,Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klas-
se 5 ist nicht vorgesehen."
15. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 und Satz 2 gelten für die Ausbildung von
Luftsportgeräteführern entsprechend."
b) Nach Satz -5 wird der folgende Satz 6 angefügt:
,,Satz 5 gilt nicht für die Ausbildung von Luftsport-
geräteführern."

16. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt gestrichen und der
folgende Halbsatz angefügt:
„oder mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt
haben."
17. § 123 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 123
Nachweis der praktischen Voraussetzungen
für Luftsportgeräteführer
(1) Luftsportgeräteführer haben zum Nachweis der
praktischen Voraussetzungen zum Erwerb oder zur
Verlängerung und Erneuerung einer Erlaubnis oder
einer Berechtigung ein Flugbuch zu führen.
(2) Führer von Ultraleichtflugzeugen haben die An-
gaben nach § 120 Abs. 1 Satz 1 in das Flugbuch
einzutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 3 bis 5.
(3) Führer von Hängegleitern und Gleitsegeln haben
in das Flugbuch Datum, Fluggerät, Fluggelände mit
Höhenunterschied, Flugdauer und Art der Übung ein-
zutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 4 und 5.
(4) Führer von Sprungfallschirmen führen ein
Sprungbuch unter Angabe von Datum, Sprungort,
Sprunghöhe, Sprungart und Kennzeichen des abset-
zenden Luftfahrzeugs. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1
Satz 4 und 5.
(5) Bei Luftfahrerschulen kann der Beauftragte Aus-
nahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn die
Anforderungen auf andere Weise erfüllt sind."
18. In § 128 wird nach Absatz 10 der folgende Absatz 11
angefügt:
,,(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten für Prüfungen und
Überprüfungen von Luftsportgeräteführern mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde und
Erlaubnisbehörde der Beauftragte tritt."
19. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Erfaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
ab) In Satz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ange-
fügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
Luftsportgeräteführer."
20. In § 130 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
21. In der Bezeichnung von Unterabschnitt 5 nach § 130
wird das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen"
ersetzt.
22. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zuständige Stellen".
b) In Satz 1 werden das Wort „Behörden" durch das
Wort „Stellen" ersetzt und nach dem Wort „Luft-
fahrtbehörden" die Wörter „und der vom Bundesmi-
nister für Verkehr Beauftragte." angefügt.
23. In § 132 werden in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2
das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zu-
ständigen Stelle" ersetzt.
24. In § 133 Abs. 1 werden die Wörter „das Post und
Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und Tele-
kommunikation" ersetzt.
25. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 84
Abs. 1" die Wörter „oder Abs. 4, § 84a Abs. 1" so-
wie nach den Wörtern ,,§ 93 Abs. 1" ein Beistrich
und die Wörter ,,§ 97 Abs.1 oder Abs. 4" einge-
fügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter,,§ 123 Satz 1 ein
Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 bis 4
ein Flugbuch oder Sprungbuch" sowie die Wörter
,,§ 123 Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3
das Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 jeweils in
Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch
oder Sprungbuch" ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 123 Satz 2"
durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
26. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Das Muster 5 (,,Luftfahrerschein für Fallschirm-
springer" und „Beiblatt zum Luftfahrerschein für
Fallschirmspringer'') wird durch das neue Muster 5
(,,Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer" und
,,Beiblatt ,F' zum Luftfahrerschein für Luftsportge-
räteführer") entsprechend der Anlage 1 zu Artikel 3
dieser Verordnung ersetzt.
b) Nach Muster 9 wird entsprechend der Anlage 2 zu
Artikel 3 dieser Verordnung das Muster 9a (,,Aus-
weis für Prüfer von Luftsportgerät") eingefügt.

Nr.
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Lichtbild
35X45 mm
Unterschrift des Inhabers
Signature ol holder
Name des Inhabers:
Name ol holder
Luftfahrerschein
für
Luftsportgeräteführer geboren am: Staatsangehörigkeit:
born on Nationality
Wohnsitz:
Sport Pilot Licence Address
/ ..•··········.... , den
( '1
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
Valid only in connection with the attachment
................ /,! Der Beauftragte
lssuing Border
Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis 1
r················\ für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst
Restricted Flight Restricted Flight
Radiotelephone Radiotelephone
\ ................./
Operator's Certilicate II Operator·s Certilicate 1
Nr. Nr.
l.gNr.15702 Muster 5 (§ 44 LuftPersV)
No. No.
® Bundesdruckere,
N )> ....
C :::S 0)
)> - 0)
3:~
~--
:,;; CD
w
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Beiblatt "F" zum Luftfahrerschein CD
C
für :::s
Luftsportgeräteführer
a.
(t)
u,
Attachment "F"
to the Sport Pilot Licence
<g
u,
(t)
Nr. ;-:r
c-
Name: ~
Erlaubnis für c...
m
Category: Sport Pilot Licence :::s-
(C
m
gültig bis :::s
(C
Erlaubnis ...,.
Sport Pilot Licence valid until
CO
Bemerkungen CO
Remarks ~w
-t
~
...................... • den
.... . ..
/ \
\ j
\ .•..........•./ Der Beauftragte
lssuing Border
LgNr.15703 zu Muster 5 {§§ 44, 84, 84 a, 97 LuftPersV)
O Bundesdruckerei

Berechtigungen - ratings X
1
Umfang der Erlaubnis
1
Die Erlaubnis berechtigt zum Führen der im Beiblatt einge-
1 tragenen Luftsportgeräte im nichtgewerblichen Luftver-
kehr am Tage.
1
Zu den vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Luft-
1
sportgeräten gehören
1
1. Ultraleichtflugzeuge,
1 1.1 aerodynamisch gesteuert,
1 1.2 schwerkraftgesteuert (Trike),
Zusatzberechtigungen - other ratings 1 2. Hängegleiter,
3. Gleitsegel und
1
4. Sprungfallschirme (auch bei Nacht).
1
1
Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech•
1 funkzeugnisses
1 Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,
den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-
1
Beschränkungen - restrictions schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang
1 auszuüben:
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-
1
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher
1 Sprache.
1 - Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1
1
1
1
1
Berechtigungen
Der Inhaber der Erlaubnis {Pilot) bedarf einer Berechti-
~
gung
1. zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen oder mit Win- 1\)
den (§ 84 LuftPersV). c.,,
2. zu Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen oder an 1
Winden (§ 84 LuftPersV),
~
3. zum Führen doppelsitziger Luftsportgeräte{§ 84 a Luft- CC
PersV), a.
CD
4. zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern .....
als Fluglehrer {§ 97 LuftPersV). )>
C
(/)
CC
Zusatzberechtigungen lll
O'"
Der Inhaber der Berechtigung zur praktischen Ausbildung ~
von Luftsportgeräteführern {Fluglehrer) bedarf einer
CD
Zusatzberechtigung 0
::s
1. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zum _::s
Schleppen (§ 97 LuftPersV).
a.
2. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu CD
Schleppstarts (§ 97 LuftPersV) und
::s
~
3. zur praktischen Ausbildung nach der AFF-Methode
(§ 97 LuftPersV), c...
C
4. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu :2 .
Passagierflügen (§ 97 LuftPersV). ......
(0
(0
w
N
C: l>
)> ::s
::i -
- · D)
"ca ....,
~ (1) O>
w.... ....,

768
Anlage 2
zu Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr.
Lichtbild
35X45 mm
Unterschrift des Inhabers
Signature of holder
Federal Republic of Germany
Ausweis
für
Prüfer von Luftsportgerät
Name des Inhabers:
Name of holder
geboren am: Staatsangehörigkeit:
born on Nationality
Wohnsitz:
Address
Maintenance Engineer Licence
LgNr.15704
O Bundesdruckerei
Prüferlaubnis Klasse 5
Maintenance Engineer Type 5
Geräteart:
Type
Bemerkungen:
Remarks
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until
_ _ _ _
(....---··········.\
\ /
...........................,•·
,den
Muster 9a (§ 106 LuftPersV)
(~) Der Beauftragte
lssuing Border
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until
(..-··········•..\ _ _ _ __,den _ _ _ __
\ /
....
............................
,J'
_____
""""'"'""'"""'''"'"""''"""''"""'·'"'""'"'·""''''"'
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until
................................... _ _ _ __,den _ _ _ __
/' \
\...•............-·)
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until
_ den _ _ _ __ _ _ _ __,den _ _ _ __
i ..-············.\
'··········-····,I}

Artikel 4
Die Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom
16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
setzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es
nicht, wenn die Musterprüfung im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaften oder von einer von ihr dafür zugelas-
senen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre
Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständi-
gen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und
wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und
Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luft-
fahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge-
lassen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
ab) In Satz 3 werden die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
ac) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 einge-
fügt:
,,Die umfassende, vereinfachte und ergänzen-
de Musterprüfung von Luftsportgerät werden
von dem vom Bundesminister für Verkehr Be-
auftragten durchgeführt."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
c) In Absatz 3 und Absatz 4 werden die Wörter „Die
Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
desamt" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
desamt" und in Satz 2 das Wort „sie" durch das Wort
,,es" ersetzt.
6. In § 9 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
7. In § 10 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt"
und in Satz 2 das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bun-
desamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Der Beauftragte kann verlangen, daß ihm
neben den Musterunterlagen nach Absatz 1 das
Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsport-
geräts auf Dauer zur Verfügung gestellt wird."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 wird
das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter
,,zuständige Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
eingefügt:
,,Änderungen eines zugelassenen Luftsportgeräte-
musters dürfen nur mit Zustimmung des Beauftrag-
ten durchgeführt werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Im neuen Satz 3
wird das Wort „stellt" durch das Wort „stellen" er-
setzt.
d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Hersteller
des Luftfahrtgeräts" die Wörter „oder des Herstel-
lerbetriebs für Luftsportgerät" eingefügt, das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt und nach dem Wort „Herstellers" die
Wörter „des Luftfahrtgeräts oder des Hersteller-
betriebs für Luftsportgerät" eingefügt.
11. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
12. In § 15 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die
Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a} In der Überschrift wird das Wort „Stelle" durch das
Wort „Stellen" ersetzt.
b} Satz 1 und Satz 2 werden Absatz 1. Im neuen
Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.

770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
fügt:
,,(2) Die Stückprüfung des Luftsportgeräts wird
von dem Beauftragten durchgeführt. Die Stückprü-
fung von Hängegleitern und Gleitsegeln wird von
dem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät durchge-
führt, der hierfür einer Anerkennung durch den
Beauftragten bedarf; die §§ 17, 18, 19, 20, 22 und
43 gelten sinngemäß."
14. In § 17 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Die
Zulassungsbehörde" .durch die Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
das Wort „Es" ersetzt.
15. In § 18 Abs. 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter
,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das Wort
,,sie" durch das Wort „es" ersetzt.
16. In § 19 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
17. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
18. In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
19. In § 23 Satz 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
20. In § 24 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
angefügt:
,,(5) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
prüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflug-
zeuge durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und
Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für Sprungfall-
schirme durch einen Prüfstempel zu bescheinigen.
Darin sind die Lufttüchtigkeit des Luftsportgeräts und
die Übereinstimmung mit dem Muster festzustellen.
Prüfplakette und Prüfstempel gelten als Prüfschein.
Die Prüfplakette wird von dem Beauftragten ausge-
händigt. Prüfplakette und Prüfstempel sind an dem
Luftsportgerät dauerhaft anzubringen. Die Sätze 1 bis 5
gelten sinngemäß für zugehörende Rettungs- und
Schleppgeräte."
21. In § 25 werden in Absatz 1 Satz 1 (zweimal) das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen
Stelle" sowie in Absatz 2 erster Halbsatz das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
22. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
„Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte unterliegen
in Zeitabständen von 24 Monaten einer umfassen-
den Nachprüfung."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen"
durch das Wort „Luftsportgeräten" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
„In begründeten Fällen kann der Beauftragte für
Hängegleiter und Gleitsegel eine Verlängerung
oder Verkürzung des Zeitabstandes nach Absatz 1
Satz 2 gewähren sowie Rettungs- und Schlepp-
geräte von der Nachprüfpflicht befreien."
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
„Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
25. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
ab) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
4 eingefügt:
„Die Nachprüfung von Luftsportgeräten wird
von dem Beauftragten durchgeführt. Die Nach-
prüfung von Hängegleitern und Gleitsegeln
führt der Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
durch, der hierfür einer Anerkennung durch
den Beauftragten bedarf; die §§ 32, 33, 34, 35,
36, 37 und 43 gelten sinngemäß."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ba) Das Wort „Zulassungsbehörde" wird durch die
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buch-
stabe d eingefügt:
,,d} Prüfer der Klasse 5 die umfassende Nach-
prüfung nach § 27 Abs. 1 von Ultraleicht-
flugzeugen und Sprungfallschirmen."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt.
27. In § 32 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die
Zulassungsbehörde" durch die. Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
das Wort „Es" ersetzt.

28. In § 33 werden in Absatz 4 im ersten Halbsatz die
Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter
„Das Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz
das Wort „sie" durch das Wort „es" sowie in Absatz 5
die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter
,,Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
29. In § 34 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
30. In § 35 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
31. In§ 38 werden in Satz 1 die Wörter „für die Nachprü-
fung zuständige Stelle" durch die Wörter „nachprüfen-
de Stelle" und das Wort „Prüfungen" durch das Wort
,,Nachprüfungen" sowie in Satz 3 das Wort „Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
ersetzt.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27
Abs. 1, die angeordnete Nachprüfung nach § 29,
welche von den nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4
zuständigen Stellen durchzuführen ist, und die
Nachprüfung bei Überholungen, großen Reparatu-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Einzelstücke von Luftsportgerät bedürfen der
Musterprüfung nach den Bauvorschriften für Luft-
sportgerät. Die Verkehrszulassung wird in der Ka-
tegorie „Luftsportgerät" erteilt."
35. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der
Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 die Wörter „der
Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
fahrt-Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
„Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für ein Luftsportgerät, das im Amateurbau
hergestellt wird, kann der Beauftragte die Art und
den Umfang der Prüfung der Lufttüchtigkeit im
Einzelfall festlegen. Absatz 3 Satz 1 bleibt unbe-
rührt.§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind
anzuwenden."
ren und großen Änderungen nach § 30 Abs. 2 sind 36. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort
von der nach§ 31 für die Nachprüfung zuständigen
Stelle in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter
und Gleitsegel durch Prüfstempel zu bescheinigen.
. ,,Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
Der Prüfstempel gilt als Nachprüfschein; er wird 37. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter
von dem Beauftragten ausgehändigt und muß .
dauerhaft angebracht sein. In dem Nachprüfschein
und dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und
,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
fahrt-Bundesamt" ersetzt.
die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Ge- 38. § 46 wird wie folgt geändert:
rätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für zugehö-
rende Rettungs- und Schleppgeräte."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
ersetzt.
33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 (zweimal)
wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wör-
ter „zuständigen Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel-
le" ersetzt.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden am Anfang des Satzes
die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die
Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt" und in der Mitte
des Satzes die Wörter „der Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" er-
setzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe d das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt und in Buchstabe e nach den Wör-
tern ,,§ 24 Abs. 1" die Wörter „oder 5" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 die folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. als Luftsportgeräteführer ein Gerät führt, an
dem die Prüfplakette oder der Prüfstempel
nach § 24 Abs. 5 Satz 5 oder 6 oder der
Prüfstempel nach § 39 Abs. 1 Satz 2 oder 4
nicht angebracht ist,".
c) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassun·gsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
39. § 47 wird gestrichen. § 48 wird § 47.
Artikel 5
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom
4. März 1970 (BGBI. 1 S. 262), geändert durch § 136 Abs. 2
der Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.

BundesQesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
fügt:
,,(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelas-
senen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsport-
geräteführer und Fluggast müssen einen geeigne-
ten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei
Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der
Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1
bleibt unberührt."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundes-
amt oder dem vom Bundesminister für Verkehr
Beauftragten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 wird das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
4. In § 10 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-
fügt:
,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-
geräte."
5. In § 12 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
jeweils durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
6. In§ 14 Abs. 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt und nach
dem Wort „Luftfahrer" die Wörter „oder in der Informa-
tionsschrift des Beauftragten" eingefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehör-
den" durch das Wort „Stellen" ersetzt und nach
Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:
,,Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetrie-
benen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum
Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien."
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 4 das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort
„Bordbuches" die Wörter „oder in einer von dem
Beauftragten bestimmten anderen Form" einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
setzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,luftfahrttechnische Betrieb" die Wörter „oder aner-
kannte Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-
fügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in
Satz 1 durch die Wörter „zuständigen Stelle" sowie
in Satz 2 und Satz 3 durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Flugzeuge, Dreh-
flüger und Luftschiffe" durch das Wort „Luft-
fahrzeuge" ersetzt und nach den Wörtern „luft-
fahrttechnischer Betrieb" die Wörter „oder Her-
stellerbetrieb für Luftsportgerät" eingefügt.
ab) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Ge-
nehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch .
die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
technische Betriebe" die Wörter „oder Herstellerbe-
triebe für Luftsportgerät" eingefügt und die Wörter
„Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch
das Wort „Stelle" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 nach Satz 4 der
folgende Satz 5 angefügt:
,,in doppelsitzigen Luftsportgeräten können Flug-
gäste mit einem Mindestalter nach § 23 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung befördert werden;"
und in Nummer 3 nach dem Wort „Geräten" die
Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3
angefügt:
„Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern
kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitz-
fläche benutzt werden, soweit dies nach den Fest-
legungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in
diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fall-
schirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden
sein."
11. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
12. In § 24 werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort
,,Luftfahrzeugs" die Wörter „mit Ausnahme der nicht-
motorgetriebenen Luftsportgeräte" eingefügt sowie in
Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das Abfluggewicht" durch
die Wörter „die Startmasse" und in Absatz 2 Satz 2
das Wort „Gewicht" durch das Wort „Masse" ersetzt.
13. In § 25 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in Ab-
satz 1 und Absatz 3 Satz 1 durch die Wörter „zustän-
dige Stelle" sowie in Absatz 2 Satz 1 durch die Wörter
,,zuständigen Stelle" ersetzt.
14. In § 26 Abs. 1 werden in Satz 2 das Wort „Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
sowie in Satz 5 das Wort „Zulassungsbehörde" durch
die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
15. In § 27 wird der folgende Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-
geräte."
16. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeug"
die Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
fügt.

17. In § 55 Satz 2 und Satz 4 (zweimal) werden die Wörter
„höchstzulässigem Fluggewicht'' durch die Wörter
,,höchstzulässiger Flugmasse" ersetzt.
18. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „Luft-
fahrtbehörden" durch das Wort „Stellen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ba) Vor Buchstabe a wird der folgende Buch-
stabe eingefügt:
,,a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsport-
gerät ohne zugelassenes Rettungsgerät
betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2
keinen geeigneten Kopfschutz trägt;".
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die
Buchstaben b bis g.
bc) In Buchstabe f wird das Wort „Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „zuständigen Stel-
le" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
technischen Betriebs" die Wörter „oder eines aner-
kannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät" ein-
gefügt und das Wort „Luftfahrtbehörde" durch das
Wort „Stelle" ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Wörter „Genehmigungs-
oder Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
digen Stelle" ersetzt.
e) In Nummer 8 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
19. § 58 wird gestrichen. § 59 wird § 58.
Artikel 6
Die Bauordnung für Luftfahrtgerät (LuftBauO) vom
16. August 1974 (BGBI. 1 S. 2058) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Nummern 6, 8 und 9
jeweils die folgenden Nummern 6a, 8a und 9a
eingefügt:
,,6 a. Luftsportgeräte,",
,,8a. Rettungsgeräte für Luftsportgeräte,",
,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgeräte,".
b) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
,,8. Rettungsfallschirme,".
2. In§ 3 Satz 2 werden nach dem Wort,,§ 32" die Wörter
,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
,,Der Bundesminister für Verkehr erläßt die Durch-
führungsvorschriften für Luftsportgeräte nach § 1
Abs. 2 Nr. 6a, Ba und 9a, die der von ihm Beauf-
tragte unter Beachtung der Grundsätze nach § 2
vorschlagen kann."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
desamt" durch die Wörter „Die zuständige Stelle"
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt
für Flugsicherung" durch die Wörter „des Flugsiche-
rungsunternehmens" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Luftfahrzeugs"
durch die Wörter „eines Verkehrsflugzeugs oder
Verkehrsdrehflüglers" ersetzt sowie nach den Wör~
tern „von 3 Jahren" ein Beistrich und die Wörter
,,eines Ultraleichtflugzeugs nach Ablauf von 2 Jah-
ren und eines nichtmotorgetriebenen Luftsportge-
räts nach Ablauf von 1 Jahr" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungsbehör-
de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
5. § 6 wird gestrichen.§ 7 wird§ 6.
Artikel 7
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (Luft-
KostV) vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), geändert
durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1020),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtbehör-
den" die Wörter „und der von dem Bundesminister für
Verkehr Beauftragte" eingefügt.
2. In§ 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt VIII
Nr. 1" durch die Wörter „Abschnitt VII Nr. 1" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitts VIII
Nr. 8" durch die Wörter „Abschnitts VII Nr. 8" und
die Wörter „der Bundesanstalt für Flugsicherung''
durch die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-
men" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erlaubnis-
behörde" die Wörter „oder von dem Beauftragten"
eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Kosten der für die Flugsicherung
und für die Luftsportgeräteverwaltung
zuständigen Stellen
(1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flug-
sicherung zuständigen . Stelle aus Anlaß der in Ab-
schnitt VII Nr. 6, 7, 8, 11 b, 11 c und 11 d des Gebüh-
renverzeichnisses genannten Amtshandlungen zu-
stehen, erhebt die Stelle unmittelbar von dem Ko-
stenschuldner.
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luft-
sportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß
der in Abschnitt 1, II, III, IV, VI und VII des Gebühren-
verzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen,
erheben die Stellen unmittelbar von dem Kosteh-
schuldner."

774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
5. § S wird gestrichen. § 1O wird § 9.
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird
wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter ,,VII. Er-
laubnis im Luftbildwesen" gestrichen. Abschnitt VIII
wird Abschnitt VII.
b) Nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b werden folgen-
de Wörter eingefügt:
,,c) Anerkennung eines Hersteller- 500 DM".
betriebes für Luftsportgerät
oder Verlängerung oder
Erweiterung (§ 16 LuftGerPO)
c) Nach Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe e werden folgen-
de Wörter eingefügt:
,,f) Anerkennung eines Hersteller- 500 DM".
betriebes für Luftsportgerät
oder Verlängerung oder
Erweiterung (§ 31 LuftGerPO)
d) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
rung f werden folgende Wörter eingefügt:
,,ff) Ultraleichtflugzeuge, 100 bis 250 DM".
Sprungfallschirme
e) Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliederung k
wird wie folgt gefaßt:
,,k) Funkgeräte, soweit sie 150 bis 1 500 DM".
zum Einbau in Luftfahr-
zeuge nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 6a LuftVZO
bestimmt sind
f) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
rung r werden folgende Wörter eingefügt:
,,rr) Rettungsgerät für 100 bis 400 DM".
Luftsportgeräte
g) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
rung y werden folgende Wörter eingefügt:
,,yy) Schleppgeräte für Ultra- 100 DM".
leichtflugzeuge
h) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe B wird folgender
Buchstabe C angefügt:
„C. Musterprüfung, Stückprüfung und
Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)
a) Ultraleichtflugzeuge
1. Musterprüfung
aa) Geräteprüfung 200 bis 2 000 DM
bb) Bauteile- 200 bis 500 DM
prüfung nach
Zeichnung
cc) Bauabnahme 350 bis 1 000 DM
dd) Wägung 150 bis 300 DM
ee) Lärmmessung 150 bis 250 DM
ff) Flugmechanik- 800 bis 2 000 DM
Testfahrt
gg) Statik 500 bis 2 500 DM
hh) Endabnahme 350 bis 1 000 DM
und Testflug
1993, Teil 1
ii) Dokumen- 400 bis 2 200 DM
tation, Be-
richte aa-hh
jj) Rettungs- 250 bis 500 DM
system-Geräte-
prüfung
kk) Flugzeugabwurf 1 000 DM
je weiterer Abwurf 750 DM
II) Dokumentation, 500 DM
Berichte jj-kk
2. Stückprüfung
aa) Abnahmeprü- 35 bis 1 000 DM
fung Dokumen-
tation, Berichte
bb) Rettungsgerät: 250 bis 500 DM
Stückprüfung
Dokumentation, 50bis 150 DM
Berichte
3. Nachprüfung
aa) Abnahmeprü- 200 bis 700 DM
fung
Dokumentation, 50bis 150 DM
Berichte
bb) Rettungsgerät: 150 bis 300 DM
Abnahmeprü-
fung
Dokumentation, 50bis 150 DM
Berichte
b) Hängegleiter und Gleitsegel
Pauschgebühren
(Musterzulassung und Musterprüfung)
aa) Hängegleiter 5 600 DM
bb) Gleitsegel 5 200 DM
cc) Gurtzeug für
- Hängegleiter 1 100 DM
- Gleitsegel 1 000 DM
dd) Rettungsgeräte 2400 DM
ee) Schleppgeräte 1 400 DM
ff) Schleppklinken 700 DM
zu den Buchsta-
ben aa bis ff:
Bei Wiederholung
einer Musterprü-
fung desselben
Musters, bei der
ergänzenden und
vereinfachten Mu-
sterprüfung ermä-
ßigt sich die
Pauschgebühr
entsprechend
dem verringerten
Aufwand. Bei er-
höhtem Aufwand
aufgrund beson-
derer Bauart oder
Betriebsart erhöht
sich die Pausch-
gebühr auf höch-
stens 20/1 O ·der
ursprünglichen
Pauschgebühr.

c) Sprungfallschirme
1 . Musterprüfung
aa) Prüfung des 200 bis 1 000 DM
Antrages und
der Nachweise
bb) Packen von 50 bis 100 DM
Sprung- und
Reservefallschirm
cc) Testabwürfe: 250 bis 800 DM
Gurtzeug,
Sprung-, Reserve-
fallschirm
dd) Testsprung 300 bis 600 DM
ee) Musterzulas- 250 bis 1 000 DM
sungszeugnis
ff) Festigkeitstest: 100 bis 300 DM
Gurtzeug, Fang-
leine, Kappe
2. Stückprüfung
Gurtzeug, Sprung- 25 bis 150 DM
und Reservefall-
schirm
3. Nachprüfung
Gurtzeug, Sprung- 25 bis 75 DM".
und Reservefall-
schirm
i) Nach Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b wird der fol-
gende Buchstabe c eingefügt:
„c) Zuschlag bei Hängegleitern anteilig von den
und Gleitsegeln Pauschgebühren
nach 1. C."
j) In Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe a wird der Untertitel
wie folgt gefaßt:
„a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge
sowie Drehflügler, Ultraleichtflugzeuge
und Ballone mit einer Höchstmasse".
k) Nach Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe c wird der fol-
gende Buchstabe d eingefügt:
„d) Hängegleiter und Gleitsegel 50 DM".
1) Vor Abschnitt II Nr. 4 wird die Kopfzeile des Ergän-
zungstextes zu Abschnitt II Nr. 3 wie folgt gefaßt:
,,Zu den Buchstaben a bis d:".
m) In Abschnitt II Nr. 4 wird die Überschrift wie folgt
gefaßt:
„4. Änderung der Verkehrszulassung oder der
Eintragung".
n) Nach Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe b wird der fol-
gende Buchstabe c eingefügt:
,,c) Eintragung in das Luftsport- 30 bis 50 DM".
geräteverzeichnis
o) In Abschnitt II Nr. 7 Buchstabe a Untergliederung
aa wird nach dem Wort „Ballone" ein Beistrich und
das Wort „Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.
p) In Abschnitt II wird die Nummer 9 wie folgt ge-
faßt:
„9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift
(§§ 18, 18a LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle 50 DM
b) aus dem Luftsportgeräte-
verzeichnis 50 DM".
q) Nach Abschnitt II Nr. 13 wird die folgende Num-
mer 14 angefügt:
„ 14. Vergabe von Prüfplaketten 5 bis25 DM".
und Prüfstempeln
r) In Abschnitt III wird die Nummer 8 wird folgt ge-
faßt:
,,8. Luftsportgeräteführer ein- 50 bis i 50 DM".
schließlich Windenführer
(§ 43 LuftPersV)
s) Nach Abschnitt III Nr. 19 wird die folgende Num-
mer 19a eingefügt:
,,19a. Schlepp-, Schleppstart- und 50 bis 150 DM".
Passagierflugberechtigung
für Luftsportgeräteführer
(§§ 84, 84 a LuftPersV)
t) Abschnitt III Nr. 21 wird wie folgt gefaßt:
,,21. Berechtigung zur Ausbildung 55 bis 21 O DM".
von Segelflugzeugführern
und Freiballonfahrern
(§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2,
§ 97 Abs. 2 LuftPersV)
u) Nach Abschnitt III Nr. 21 werden die folgenden
Nummern 21 a und 21 b eingefügt:
„21 a. Berechtigung zur Ausbildung
von Luftsportgeräteführern
(§ 97 Abs. 1 LuftPersV)
aa) Prüfung 150 bis 300 DM
bb) Lehrgang/Tag 100 DM
21 b. Zusatzlehrberechtigung für
Schlepp-, AFF- und Passagier-
flugausbildung (§ 97 Abs. 4
LuftPersV)
aa) Prüfung 100 DM
bb) Lehrgang/Tag 100 DM".
v) In Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a werden vor der
Klammer die folgenden Wörter eingefügt:
,,und 5".
w) In Abschnitt III Nr. 27 werden nach dem Wort
„Berechtigungen" die Wörter „sowie Lehrgänge für
Luftsportgerätepersonal" angefügt.
x) Nach Abschnitt IV Nr. 1 wird die folgende Num-
mer 1a eingefügt:
,, 1 a. Erteilung und Aufhebung 35 bis 50 DM".
einer Beschränkung der
Erlaubnis für Luftsport-
geräteführer (§§ 26, 27, 28
Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3
LuftPersV)
y) Nach Abschnitt IV Nr. 2 wird die folgende Num-
mer 2 a eingefügt:
,,2a. Eintragung der Berechtigung 30 DM".
für zusätzliche Windenmuster
(§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 84 Abs. 6 LuftPersV)

776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
za) In Abschnitt IV werden nach den Nummern 5 und 6
die folgenden Nummern 5 a und 6 a eingefügt:
„5 a. Erteilung der Berechtigung 30 bis 60 DM
für Schlepps, Schleppstarts
und Passagierflüge
(§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1
LuftPersV)
6a. Erteilung einer Lehr-, Zusatz- 30 bis 60 DM".
lehrberechtigung (§ 97
LuftpersV)
zb) In Abschnitt IV Nr. 1O werden in Buchstabe a nach
den Wörtern „Nr. 1" die Wörter „und Nr. 2" einge-
fügt und in Buchstabe b die Wörter „Nr. 2" durch die
Wörter „Nr. 3" ersetzt.
zc) Nach Abschnitt VI Nr. 15 wird die folgende Num-
mer 15 a eingefügt:
,,15a. Erlaubnis für Außenstarts 30 bis 420 DM".
und Außenlandungen von
nichtmotorgetriebenen Luft-
sportgeräten (§ 31c
LuftVG, § 15 LuftVO)
zd) Der Abschnitt VII wird gestrichen. Der bisherige
Abschnitt VIII wird Abschnitt VII.
Artikel 8
Die Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nung für Luftfahrtgerät (3. DVLuftBO) vom 25. Juli 1977
(BAnz. Nr. 138 vom 28. Juli 1977), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 28. Juni 1985 (BAnz. S. 7605), wird
wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3a
Ausrüstung von Motorseglern
und Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge
(zu § 22 LuftBO)
Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grund-
ausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für
Überlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet
sein."
2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder einen Flug inner-
halb der Flugüberwachungszone (ADIZ)" gestrichen.
3. § 6 wird gestrichen. § 7 wird§ 6.
Artikel 9
(1) Die von den Luftfahrtbehörden der Länder erteilten
Luftfahrerscheine für Fallschirmspringer und die seit dem
1. Dezember 1977 aufgrund der „Richtlinien für den Be-
trieb von Hängegleitern und Gleitflugzeugen in der Bun-
desrepublik Deutschland" und seit dem 15. Mai 1982 auf-
grund der „Allgemeinverfügung für den Betrieb von be-
mannten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der
Bundesrepublik Deutschland" (Allgemeinverfügung) von
dem Beauftragten erteilten Befähigungsnachweise für
Luftsportgeräteführer und Fluglehrer sowie die bisher an-
erkannten ausländischen Erlaubnisse bleiben in dem ih-
nen zugrunde liegenden Umfang weiterhin gültig. Die Luft-
fahrerscheine alter Fassung und die Befähigungsnachwei-
se sind bei Verlängerung oder Erneuerung oder auf Antrag
durch Luftfahrerscheine neuer Fassung zu ersetzen, spä-
testens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung.
(2) Die von dem Beauftragten bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilten oder anerkannten Betriebs-
tüchtigkeitsnachweise für Luftsportgeräte bleiben weiter-
hin gültig. Die Betriebstüchtigkeitsnachweise sind bei
Nachprüfungen oder auf Antrag durch Lufttüchtigkeits-
zeugnisse oder Prüfscheine für Luftsportgerät zu erset-
zen.
(3) Das Lärmzeugnis nach den Lärmschutzforderungen
für Ultraleichtflugzeuge wird im Rahmen· der Jahresnach-
prüfung ausgestellt, spätestens nach Ablauf von zwei Jah-
ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführ-
ten Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitse-
geln auf Geländen mit Erlaubnisfiktion bedürfen späte-
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung einer Außenstart- und -landeerlaubnis.
Artikel 10
Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten
dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten
Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und
ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann

Zweite Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen ·
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)
Vom 28. Mai 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja-
nuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister
für Gesundheit:
§1
Gebührenordnung für Ärzte
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der
Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.
§2
Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der
Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.
§3
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-
renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-
fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet
bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-
krafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen
Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-
tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-
renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-
fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 1990) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 750. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes be7fa28a7c1fe67e….