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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1834
BGBl. 2008 I S. 1834 · 26.745 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Vom 12. September 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Änderung
der Luftverkehrs-Ordnung
Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung bedarf es ausreichender
Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-
dienst verwendeten Sprache.“
Artikel 2
Änderung
der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6
der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2644), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2
nach der Angabe „§§ 3“ die Angabe „ , 3a“ einge-
fügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Sprachkenntnisse der
Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die
im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesat-
zung über ausreichende Kenntnisse der Sprache,
die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem
genutzten Luftraum verwendet wird, oder der engli-
schen Sprache verfügt.“
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse“.
b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe
„§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Ab-
nahme von Sprachprüfungen“ eingefügt.
c) Nach der Angabe „Anlage 1 Luftfahrerscheine
(Muster 1 bis 11)“ werden folgende Angaben ein-
gefügt:
„Anlage 2
Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand
der Sprachprüfung sind
Anlage 3
Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Anlage 4
Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen
für die Abnahme von Sprachprüfungen“.
2. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Nachweis über Sprachkenntnisse
(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahr-
zeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luft-
verkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im
Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender
Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkver-
kehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache.
Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die
nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens
der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das
zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprech-
funkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch
ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache
auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über
deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr
nach den Vorgaben des zuständigen Flugsiche-
rungsunternehmens sowohl in deutscher als auch
in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische
Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausrei-
chende Kenntnisse der englischen Sprache nachge-
wiesen worden sind.
(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkennt-
nisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die
Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der
Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach
§ 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der
Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6
nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter
Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständi-
gen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird
ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Doku-

menten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden
die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft,
kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verord-
nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden
und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden.
In diesem Fall werden Form und Umfang der Prü-
fung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem
Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkennt-
nisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der-
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz ein-
getragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im
Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach
Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu be-
fristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung
von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt
ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3
ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ab-
lauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig.
Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprü-
fung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine
Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instru-
mentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis
im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach
Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der
Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in
diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach
der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von
Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in
allen Fällen unbefristet gültig.
(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der
Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer
nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden.
Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse
der englischen Sprache kann auch von der nach § 4
der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Ab-
nahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle
verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich,
wenn der Nachweis noch gültig oder seine Gel-
tungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abge-
laufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Able-
gung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fort-
bestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die
Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit
einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung
oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden.
Mindestanforderungen an Form und Umfang der
Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bun-
desamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die
Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung
einzutragenden Nachweises richtet sich nach Ab-
satz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen
der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprü-
fung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur
noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt
keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Ab-
nahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor,
bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für
die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die
Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt
hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.
(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen
Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der
für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag
in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der
Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter-
sprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt,
überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a
anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen
Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnis-
sen einer anderen als der deutschen oder englischen
Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach
Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen
oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn
der Bewerber nachweist, über die entsprechenden
Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über
die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch
Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates,
in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache
verwendet wird, oder durch eine nach § 125a aner-
kannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4
gilt entsprechend.
(6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luft-
fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen
Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunk-
zeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über
Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I
S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige
Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprach-
kenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag be-
scheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintra-
gung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer ge-
sonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu füh-
ren ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis
zum 31. Dezember 2010 zu befristen.“
3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt:
„§ 125a
Anerkennung einer Stelle
für die Abnahme von Sprachprüfungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag
Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter
Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Vo-
raussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann be-
fristet und auf die Abnahme von Prüfungen der
Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stu-
fen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme
von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 be-
schränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeit-
punkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im
Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung
maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und
die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten wer-
den. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten
zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.“
4. § 131 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes“
werden die Wörter „ , sofern § 125 keine andere Re-
gelung trifft“ eingefügt.

5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:
„Anlage 2
(zu § 125)
Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit
einem anwesenden Gesprächspartner,
b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Er-
kennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeut-
lichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die
sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit
der der Bewerber ansonsten vertraut ist,
und
d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst ver-
standen wird.
Anlage 3
(zu § 125)
Maßstäbe der
Bewertung der Sprachkenntnisse
Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:
Stufe Aussprache Struktur
Stufe 6 Aussprache, Sowohl grund-
Betonung, legende als
Sprechrhyth- auch schwie-
mus und Ton- rige grammati-
gebung, auch sche Strukturen
wenn sie mög- und Satzmuster
licherweise von werden durch-
der Mutterspra- gängig gut be-
che oder regio- herrscht.
nalen sprach-
lichen Beson-
derheiten be-
einflusst sein
können, beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
fast nie.
Stufe 5 Aussprache, Grundlegende
Betonung, grammatische
Sprechrhyth- Strukturen und
mus und Ton- Satzmuster
gebung, auch werden durch-
wenn sie mögli- gängig gut be-
cherweise von herrscht. Kom-
der Mutterspra- plexe Struktu-
che oder regio- ren werden ver-
nalen sprachli- sucht, beinhal-
chen Besonder- ten aber Fehler,
heiten beein- die selten den
flusst sein kön- Aussagegehalt
nen, beein- beeinträchti-
trächtigen die gen.
Verständlichkeit
nur in wenigen
Fällen.
Wortschatz Sprach- Verständnis Verhalten
gewandtheit im Gespräch
Umfang und Ein längerer Der Bewerber Der Bewerber
Genauigkeit Redefluss kann versteht fast spricht mit
des Wortschat- mühelos auf- alle Zusam- Leichtigkeit in
zes sind ausrei- rechterhalten menhänge fast allen Situa-
chend, um sich werden. Der durchgängig tionen. Er er-
wirkungsvoll zu Redefluss vari- richtig und er- fasst Andeutun-
einer Vielzahl iert z. B. zur fasst sprach- gen und rea-
bekannter und Hervorhebung liche und kultu- giert angemes-
unbekannter bestimmter relle Feinheiten. sen.
Themen äußern Punkte. Der
zu können. Das Bewerber ver-
Vokabular wird wendet geeig-
mit feinen Ab- nete Bindewör-
stufungen ver- ter und Wörter,
wendet und die seine Auf-
schließt Rede- fassung im Ge-
wendungen ein. spräch unter-
streichen
(Diskursmarker).
Umfang und Der Bewerber Der Bewerber Die Antworten
Genauigkeit ist in der Lage, versteht richtig des Bewerbers
des Wortschat- länger mit bei allgemei- erfolgen unmit-
zes sind ausrei- Leichtigkeit nen, konkreten telbar und sind
chend, um sich über bekannte und arbeitsbe- angemessen
wirkungsvoll zu Themen zu zogenen The- und aussage-
allgemeinen, sprechen, vari- men. Er ver- kräftig. Der Be-
konkreten und iert den Rede- steht meist werber führt ein
arbeitsbezoge- fluss jedoch richtig, wenn er Gespräch ohne
nen Themen zu nicht als stilisti- einem sprach- erkennbare
äußern. Der Be- sches Mittel. Er lichen oder si- Schwierigkei-
werber um- kann Bindewör- tuationsgebun- ten. Es treten
schreibt durch- ter und Wörter, denen Problem nur in wenigen
gängig und er- die seine Auf- oder einem un- Fällen Missver-
folgreich. Das fassung im Ge- erwarteten Ge- ständnisse auf,
Vokabular spräch unter- schehen ge- die jedoch pro-
schließt manch- streichen (Dis- genübersteht. blemlos aufge-
mal Redewen- kursmarker), Er ist in der La- klärt werden.
dungen ein. verwenden. ge, eine Reihe
von Dialekten
und/oder Ak-
zenten zu ver-
stehen.

Stufe Aussprache Struktur Wortschatz Sprach-
gewandtheit
Stufe 4 Aussprache, Grundlegende Umfang und Der Bewerber
Betonung, grammatische Genauigkeit spricht zusam-
Sprechrhyth- Strukturen und des Wortschat- menhängend
mus und Ton- Satzmuster zes sind in der und in ange-
gebung sind werden kreativ Regel ausrei- messener Ge-
von der Mutter- verwendet und chend, um sich schwindigkeit.
sprache oder in der Regel gut zu allgemeinen, Es kann gele-
regionalen beherrscht. konkreten und gentlich zu ei-
sprachlichen Fehler können arbeitsbezoge- nem Abreißen
Besonderheiten auftreten, ins- nen Themen des Redeflus-
beeinflusst, be- besondere un- wirkungsvoll zu ses beim
einträchtigen ter ungewöhn- äußern. Der Be- Übergang von
die Verständ- lichen oder un- werber kann eingeübter oder
lichkeit jedoch erwarteten Um- häufig erfolg- phrasenhafter
in der überwie- ständen, beein- reich umschrei- Rede zu spon-
genden Zahl trächtigen je- ben, vor allem, tanem Ge-
von Fällen doch nur wenn Vokabular spräch kom-
nicht. manchmal den bei ungewöhnli- men. Dies be-
Aussagegehalt. chen oder uner- hindert die Ver-
warteten Um- ständigung je-
ständen fehlt. doch nicht. Er
kann einge-
schränkt Binde-
wörter und
Wörter, die
seine Auffas-
sung im Ge-
spräch unter-
streichen (Dis-
kursmarker),
verwenden.
Vom Bewerber
verwendete
Füllwörter len-
ken nicht ab.
Voraussetzungen für die
Verständnis Verhalten
im Gespräch
Der Bewerber Die Antworten
versteht über- erfolgen in der
wiegend richtig Regel unmittel-
bei allgemei- bar und sind
nen, konkreten angemessen
und arbeitsbe- und aussage-
zogenen The- kräftig. Der Be-
men, wenn der werber kann ei-
verwendete Ak- nen Gedanken-
zent oder der austausch ein-
Dialekt für einen leiten und auf-
internationalen rechterhalten,
Nutzerkreis auch im Fall
ausreichend unerwarteter
verständlich ist. Geschehnisse.
Wenn der Be- Der Kandidat
werber einem klärt scheinbare
sprachlichen Missverständ-
oder situations- nisse angemes-
gebundenen sen durch
Problem oder Rückfragen auf.
einem unerwar-
teten Gesche-
hen gegenüber-
steht, kann das
Verständnis des
Bewerbers ver-
langsamt sein
oder Rückfra-
gen erforderlich
machen.
Anlage 4
(zu § 125a)
Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen
über Folgendes verfügen:
a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach
§ 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1) anzuwendende Vorschriften,
(2) Prüfungsverfahren,
(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation
Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
und Schulung und bezüglich der
(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die
Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der
und die mindestens Folgendes umfassen:
(1) Ziele der Bewertung,
Kandidaten vorgenommen wird
(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprach-
proben, verwendete Vordrucke,
(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,

(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens her-
vorgeht,
(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungs-
disziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließ-
lich eines Musters des Zeugnisses und
(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundes-
republik Deutschland.
2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt fest-
gelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu
ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-
Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen.
Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zu-
lassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden
derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach
Anlage 3 zu beschränken.
4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die
beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt.“

Artikel 4
Änderung
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:
„(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen
von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen
Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flug-
funkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der
Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass
dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist,
ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheini-
gung über die Sprachkenntnisse die Stufe der fest-
gestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ab-
laufs der Geltungsdauer mitzuteilen.“
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigun-
gen“ durch die Wörter „ , Berechtigungen und
Nachweise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigun-
gen“ die Wörter „ , Nachweise über Sprachkennt-
nisse“ eingefügt.
3. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingun-
gen“ durch die Wörter „ , Bedingungen und Nach-
weise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007
(BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17
FlugfunkV“ durch die Angabe „gemäß § 18 Flug-
funkV“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:
„39. Abnahme von Sprach- Gebühr gemäß
prüfungen gemäß § 15 § 18 FlugfunkV“.
FlugfunkV in Verbindung
mit § 125 LuftPersV
c) Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.
2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
geändert:
Nach Nummer 19 werden folgende Angaben ange-
fügt:
„20. Anerkennung einer Stelle 250 bis 3 800 EUR
für die Abnahme von
Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1
LuftPersV)
21. Aufsicht über eine Stelle, 250 bis 2 200 EUR
die für die Abnahme
von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a
Abs. 2 LuftPersV)
22. Erstmaliger Eintrag des 15 bis 35 EUR“.
Nachweises der Sprach-
kenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer
gesonderten Bescheini-
gung (§ 125 Abs. 3, 5
und 6 LuftPersV)
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. September
2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes efd0254a5ab248e6….