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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1834

BGBl. 2008 I S. 1834 · 26.745 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
                                           Verordnung
                zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
                                             Vom 12. September 2008

   Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Technologie:

                       Artikel 1

                      Änderung
              der Luftverkehrs-Ordnung

  Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung bedarf es ausreichender
Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-
dienst verwendeten Sprache.“

                       Artikel 2

                     Änderung
       der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

   Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6
der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2644), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2
   nach der Angabe „§§ 3“ die Angabe „ , 3a“ einge-
   fügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                           „§ 3a
                 Sprachkenntnisse der
       Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr

      Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die

   im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesat-

   zung über ausreichende Kenntnisse der Sprache,

   die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem

   genutzten Luftraum verwendet wird, oder der engli-

   schen Sprache verfügt.“

                       Artikel 3

                    Änderung
       der Verordnung über Luftfahrtpersonal
   Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

     „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse“.
  b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe
     „§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Ab-
     nahme von Sprachprüfungen“ eingefügt.

  c) Nach der Angabe „Anlage 1 Luftfahrerscheine

     (Muster 1 bis 11)“ werden folgende Angaben ein-
     gefügt:

     „Anlage 2

     Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand
     der Sprachprüfung sind

     Anlage 3

     Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse

     Anlage 4

     Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen
     für die Abnahme von Sprachprüfungen“.
2. § 125 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 125

            Nachweis über Sprachkenntnisse

     (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahr-
  zeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luft-
  verkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im
  Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender
  Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkver-
  kehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache.
  Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die
  nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens
  der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das
  zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprech-
  funkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch
  ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache
  auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über
  deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr
  nach den Vorgaben des zuständigen Flugsiche-

  rungsunternehmens sowohl in deutscher als auch

  in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische

  Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausrei-

  chende Kenntnisse der englischen Sprache nachge-

  wiesen worden sind.

     (2) Der Nachweis ausreichender Sprachkennt-
  nisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die
  Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der
  Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach
  § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der
  Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6
  nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter
  Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständi-
  gen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird
  ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Doku-
BGBl. 2008, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
menten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden
die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft,
kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verord-
nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden
und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden.
In diesem Fall werden Form und Umfang der Prü-
fung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem
Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

    (3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkennt-

nisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der-

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz ein-

getragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im

Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach

Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu be-

fristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung

von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt

ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3

ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ab-

lauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig.

Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprü-

fung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine
Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instru-
mentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis
im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach
Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der
Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in
diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach
der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von
Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in
allen Fällen unbefristet gültig.

   (4) Die Geltungsdauer des Nachweises der

Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer

nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden.

Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse

der englischen Sprache kann auch von der nach § 4
der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Ab-
nahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle
verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich,
wenn der Nachweis noch gültig oder seine Gel-
tungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abge-
laufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Able-
gung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fort-
bestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die
Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit
einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung
oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden.
Mindestanforderungen an Form und Umfang der
Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bun-
desamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die
Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung
einzutragenden Nachweises richtet sich nach Ab-
satz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen
der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprü-
fung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur
noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt
keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Ab-
nahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor,
bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für
die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die
Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt
hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.

  (5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen
Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der

  für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag
  in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der
  Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
  sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter-
  sprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
  Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt,
  überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a
  anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen
  Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
  Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnis-

  sen einer anderen als der deutschen oder englischen

  Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach

  Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen

  oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn

  der Bewerber nachweist, über die entsprechenden

  Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über

  die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch

  Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates,

  in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache

  verwendet wird, oder durch eine nach § 125a aner-

  kannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4

  gilt entsprechend.

     (6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luft-
  fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
  Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines
  vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen
  Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunk-
  zeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über
  Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I
  S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige
  Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprach-
  kenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag be-
  scheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintra-

  gung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer ge-

  sonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu füh-

  ren ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis

  zum 31. Dezember 2010 zu befristen.“

3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt:
                         „§ 125a

                 Anerkennung einer Stelle
         für die Abnahme von Sprachprüfungen
      (1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag
  Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter
  Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Vo-
  raussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann be-
  fristet und auf die Abnahme von Prüfungen der
  Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stu-
  fen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme
  von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 be-
  schränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
  wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeit-
  punkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

     (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
  über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im
  Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung
  maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und
  die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten wer-
  den. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten
  zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.“
4. § 131 wird wie folgt geändert:

  Nach der Angabe „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes“
  werden die Wörter „ , sofern § 125 keine andere Re-
  gelung trifft“ eingefügt.
BGBl. 2008, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:
  „Anlage 2
  (zu § 125)
                   Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
  Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
  a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit
     einem anwesenden Gesprächspartner,
  b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Er-
     kennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeut-
     lichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
  c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die
     sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit
     der der Bewerber ansonsten vertraut ist,
und
  d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst ver-
     standen wird.

  Anlage 3
  (zu § 125)
                                 Maßstäbe der

Bewertung der Sprachkenntnisse
  Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

   Stufe   Aussprache         Struktur

   Stufe 6 Aussprache,        Sowohl grund-
           Betonung,          legende als
           Sprechrhyth-       auch schwie-
           mus und Ton-       rige grammati-
           gebung, auch       sche Strukturen
           wenn sie mög-      und Satzmuster
           licherweise von    werden durch-
           der Mutterspra-    gängig gut be-
           che oder regio-    herrscht.
           nalen sprach-
           lichen Beson-
           derheiten be-
           einflusst sein
           können, beein-
           trächtigen die
           Verständlichkeit
           fast nie.

   Stufe 5 Aussprache,      Grundlegende
           Betonung,        grammatische
           Sprechrhyth-     Strukturen und
           mus und Ton-     Satzmuster
           gebung, auch     werden durch-
           wenn sie mögli- gängig gut be-
           cherweise von herrscht. Kom-
           der Mutterspra- plexe Struktu-
           che oder regio- ren werden ver-
           nalen sprachli- sucht, beinhal-
           chen Besonder- ten aber Fehler,
           heiten beein-    die selten den
           flusst sein kön- Aussagegehalt
           nen, beein-      beeinträchti-
           trächtigen die   gen.
           Verständlichkeit
           nur in wenigen
           Fällen.

Wortschatz         Sprach-            Verständnis         Verhalten
                   gewandtheit                            im Gespräch
Umfang und         Ein längerer       Der Bewerber        Der Bewerber
Genauigkeit        Redefluss kann     versteht fast       spricht mit
des Wortschat-     mühelos auf-       alle Zusam-         Leichtigkeit in
zes sind ausrei-   rechterhalten      menhänge            fast allen Situa-
chend, um sich     werden. Der        durchgängig         tionen. Er er-
wirkungsvoll zu    Redefluss vari-    richtig und er-     fasst Andeutun-
einer Vielzahl     iert z. B. zur     fasst sprach-       gen und rea-
bekannter und      Hervorhebung       liche und kultu-    giert angemes-
unbekannter        bestimmter         relle Feinheiten.   sen.
Themen äußern      Punkte. Der
zu können. Das     Bewerber ver-
Vokabular wird     wendet geeig-
mit feinen Ab-     nete Bindewör-
stufungen ver-     ter und Wörter,
wendet und         die seine Auf-
schließt Rede-     fassung im Ge-
wendungen ein.     spräch unter-
                   streichen
                   (Diskursmarker).
Umfang und       Der Bewerber         Der Bewerber        Die Antworten
Genauigkeit      ist in der Lage,     versteht richtig    des Bewerbers
des Wortschat- länger mit             bei allgemei-       erfolgen unmit-
zes sind ausrei- Leichtigkeit         nen, konkreten      telbar und sind
chend, um sich über bekannte          und arbeitsbe-      angemessen
wirkungsvoll zu Themen zu             zogenen The-        und aussage-
allgemeinen,     sprechen, vari-      men. Er ver-        kräftig. Der Be-
konkreten und iert den Rede-          steht meist         werber führt ein
arbeitsbezoge- fluss jedoch           richtig, wenn er    Gespräch ohne
nen Themen zu nicht als stilisti-     einem sprach-       erkennbare
äußern. Der Be- sches Mittel. Er      lichen oder si-     Schwierigkei-
werber um-       kann Bindewör-       tuationsgebun-      ten. Es treten
schreibt durch- ter und Wörter,       denen Problem       nur in wenigen
gängig und er- die seine Auf-         oder einem un-      Fällen Missver-
folgreich. Das   fassung im Ge-       erwarteten Ge-      ständnisse auf,
Vokabular        spräch unter-        schehen ge-         die jedoch pro-
schließt manch- streichen (Dis-       genübersteht.       blemlos aufge-
mal Redewen- kursmarker),             Er ist in der La-   klärt werden.
dungen ein.      verwenden.           ge, eine Reihe
                                      von Dialekten
                                      und/oder Ak-
                                      zenten zu ver-
                                      stehen.
BGBl. 2008, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
Stufe      Aussprache       Struktur         Wortschatz       Sprach-
                                                              gewandtheit
Stufe 4 Aussprache,         Grundlegende     Umfang und      Der Bewerber
        Betonung,           grammatische     Genauigkeit     spricht zusam-
        Sprechrhyth-        Strukturen und des Wortschat- menhängend
        mus und Ton-        Satzmuster       zes sind in der und in ange-
        gebung sind         werden kreativ Regel ausrei-     messener Ge-
        von der Mutter-     verwendet und chend, um sich schwindigkeit.
        sprache oder        in der Regel gut zu allgemeinen, Es kann gele-
        regionalen          beherrscht.      konkreten und gentlich zu ei-
        sprachlichen        Fehler können arbeitsbezoge- nem Abreißen
        Besonderheiten      auftreten, ins-  nen Themen      des Redeflus-
        beeinflusst, be-    besondere un- wirkungsvoll zu ses beim
        einträchtigen       ter ungewöhn- äußern. Der Be- Übergang von
        die Verständ-       lichen oder un- werber kann      eingeübter oder
        lichkeit jedoch     erwarteten Um- häufig erfolg-    phrasenhafter
        in der überwie-     ständen, beein- reich umschrei- Rede zu spon-
        genden Zahl         trächtigen je-   ben, vor allem, tanem Ge-
        von Fällen          doch nur         wenn Vokabular spräch kom-
        nicht.              manchmal den bei ungewöhnli- men. Dies be-
                            Aussagegehalt. chen oder uner- hindert die Ver-
                                             warteten Um-    ständigung je-
                                             ständen fehlt.  doch nicht. Er
                                                             kann einge-
                                                             schränkt Binde-
                                                             wörter und
                                                             Wörter, die
                                                             seine Auffas-
                                                             sung im Ge-
                                                             spräch unter-
                                                             streichen (Dis-
                                                             kursmarker),
                                                             verwenden.
                                                             Vom Bewerber
                                                             verwendete
                                                             Füllwörter len-
                                                             ken nicht ab.

                                          Voraussetzungen für die

Verständnis      Verhalten
                 im Gespräch
Der Bewerber      Die Antworten
versteht über-    erfolgen in der
wiegend richtig Regel unmittel-
bei allgemei-     bar und sind
nen, konkreten angemessen
und arbeitsbe- und aussage-
zogenen The-      kräftig. Der Be-
men, wenn der werber kann ei-
verwendete Ak- nen Gedanken-
zent oder der     austausch ein-
Dialekt für einen leiten und auf-
internationalen rechterhalten,
Nutzerkreis       auch im Fall
ausreichend       unerwarteter
verständlich ist. Geschehnisse.
Wenn der Be-      Der Kandidat
werber einem      klärt scheinbare
sprachlichen      Missverständ-
oder situations- nisse angemes-
gebundenen        sen durch
Problem oder      Rückfragen auf.
einem unerwar-
teten Gesche-
hen gegenüber-
steht, kann das
Verständnis des
Bewerbers ver-
langsamt sein
oder Rückfra-
gen erforderlich
machen.

                         Anlage 4
                       (zu § 125a)
                        Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen
   über Folgendes verfügen:
  a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
  b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach
     § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
        (1) anzuwendende Vorschriften,
        (2) Prüfungsverfahren,
        (3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
        (4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
        (5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
        (6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation
            Einhaltung der Bewertungsanforderungen,

und Schulung und bezüglich der
        (7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die
            Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
  c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der
     und die mindestens Folgendes umfassen:
        (1) Ziele der Bewertung,

Kandidaten vorgenommen wird
        (2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprach-
            proben, verwendete Vordrucke,
        (3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,
BGBl. 2008, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838

         (4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens her-
             vorgeht,
         (5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
         (6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungs-
             disziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
         (7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließ-
             lich eines Musters des Zeugnisses und
         (8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
       d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundes-
          republik Deutschland.
  2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt fest-
     gelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu
     ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
  3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-
     Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen.
     Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zu-
     lassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden
     derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach
     Anlage 3 zu beschränken.
  4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die
     beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftver-
     kehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt.“

BGBl. 2008, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
                       Artikel 4
                     Änderung
       der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:
     „(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen
  von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
  bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen
  Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flug-

  funkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der
  Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass
  dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist,
  ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
  der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheini-
  gung über die Sprachkenntnisse die Stufe der fest-
  gestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ab-
  laufs der Geltungsdauer mitzuteilen.“

2. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigun-
     gen“ durch die Wörter „ , Berechtigungen und
     Nachweise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigun-
     gen“ die Wörter „ , Nachweise über Sprachkennt-
     nisse“ eingefügt.
3. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingun-
   gen“ durch die Wörter „ , Bedingungen und Nach-
   weise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung
  der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

  Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007
(BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
   geändert:
    a) In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17
       FlugfunkV“ durch die Angabe „gemäß § 18 Flug-
       funkV“ ersetzt.

    b) Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:
        „39. Abnahme von Sprach-           Gebühr gemäß
             prüfungen gemäß § 15          § 18 FlugfunkV“.
             FlugfunkV in Verbindung
             mit § 125 LuftPersV

    c) Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.

2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
   geändert:
    Nach Nummer 19 werden folgende Angaben ange-
    fügt:

     „20. Anerkennung einer Stelle        250 bis 3 800 EUR
          für die Abnahme von
          Sprachprüfungen für
          Luftfahrer (§ 125a Abs. 1
          LuftPersV)
     21.   Aufsicht über eine Stelle,     250 bis 2 200 EUR
           die für die Abnahme
           von Sprachprüfungen
           anerkannt ist (§ 125a
           Abs. 2 LuftPersV)
     22.   Erstmaliger Eintrag des        15 bis 35 EUR“.
           Nachweises der Sprach-
           kenntnisse in die Lizenz
           oder Ausstellung einer
           gesonderten Bescheini-
           gung (§ 125 Abs. 3, 5
           und 6 LuftPersV)

                            Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 12. September

2008
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efd0254a5ab248e6….