Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 LuftKostV →
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- VG Braunschweig, 14.05.2003 – 2 A 178/02Zitiert von 4
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