Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

LuftKostV

§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.

§ 4 § 6