Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1224
BGBl. 2010 I S. 1224 · 66.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der
Vom 19.
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13,
Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-
tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerken-
nung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert,
geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert,
so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel
bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für
die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im
Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes ge-
regelt ist. Für die Beschränkung oder die Anord-
nung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der
Gebühr erhoben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der
Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des
Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere
Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der
Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Luftfahrtverwaltung
August 2010
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ausstellung von Besatzungsauswei-
sen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen
gilt Absatz 3 entsprechend.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bis-
herige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder
Überprüfung entstehenden Auslagen sind geson-
dert zu erheben.“
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten
Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Ab-
schnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des
Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-
gen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorgani-
sation unmittelbar von dem Kostenschuldner.“
4. In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3“ durch
die Angabe „§ 129 Absatz 2“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor
Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die
Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshand-
lung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall
darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei An-
wendung des bei Beginn der Amtshandlung gelten-
den Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um
nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.“
6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1)
erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-
sichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. August 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u
In
Klaus-D.
u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Vertretung
Scheurle

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung
oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse
und Berechtigungen
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt-
und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen
sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Bundesanzeiger
bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998,
geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS
3 deutsch
(BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003,
BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch
(BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom
30. April 2003),
JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom
12.1.2008, S. 1).
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder
haltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand
1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
2. Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Septem-
ber 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie
für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
Anhang Teil 21, Abschnitt G)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV)
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder
Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
Instand-
Gebühr
600 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
600 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 EUR
500 bis 5 000 EUR
300 EUR

Gebührentatbestand
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Auf-
rechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech-
nischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die
Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
die diese Tätigkeiten ausführen)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I,
Abschnitt A, Unterabschnitt G)
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d
g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbstän-
digen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)
h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV)
i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2
LuftGerPV)
j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für
die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der
Genehmigung
k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms
(Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302
l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtig-
keit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Abs. 5 LuftGerPV)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun-
gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder
den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefan-
gene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu
auswärtigen Dienststätten
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A,
145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungs-
teile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9
LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
Gebühr
500 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
350 EUR
80 bis 450 EUR
90 bis 300 EUR
300 EUR
100 bis 2 000 EUR
100 bis 1 000 EUR
220 EUR
60 bis 600 EUR
90 EUR
65 bis 110 EUR
100 bis 1 800 EUR
70 EUR
65 bis 110 EUR

Gebührentatbestand
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden
Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung
der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3
mit der Größe der Belegschaft von
a) bis 5 Personen
b) über 5 bis 10 Personen
c) über 10 bis 50 Personen
d) über 50 bis 100 Personen
e) über 100 bis 250 Personen
f) über 250 bis 500 Personen
g) über 500 Personen
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),
jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2 000 kg
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg
gg) über 150 000 kg
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1 500 kg
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg
ee) über 100 000 kg
c) Motorsegler
aa) nicht selbststartend
bb) selbststartend
d) Segelflugzeuge
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für
aa) bis 5 Personen
bb) über 5 Personen bis 15 Personen
cc) über 15 Personen
f) Ultraleichtflugzeuge
g) Rettungsfallschirme
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit
einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW
Gebühr
1 000 EUR
2 000 EUR
3 500 EUR
5 000 EUR
7 000 EUR
10 000 EUR
14 000 EUR
Gebühr
500 EUR
900 EUR
1 500 EUR
2 500 EUR
5 000 EUR
11 000 EUR
24 000 EUR
800 EUR
1 200 EUR
1 800 EUR
3 000 EUR
6 000 EUR
200 EUR
500 EUR
150 EUR
150 EUR
500 EUR
1 000 EUR
50 bis 125 EUR
250 EUR
500 EUR
350 EUR

Gebührentatbestand
bb) über 75 kW bis 150 kW oder
bis 3 000 N
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N
ee) über 750 kW oder über 50 000 N
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller
bb) Verstellpropeller
k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte
l) Geräte der elektrischen Anlagen
m) Bordküchen
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte
bbb) Abnahmeprüfung
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte
bbb) Abnahmeprüfung
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen
mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4,
§ 14 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung
b) Nachprüfung
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr
Gebühr
700 EUR
1 500 EUR
3 000 EUR
4 000 EUR
250 EUR
300 EUR
700 EUR
130 bis 500 EUR
180 bis 800 EUR
180 bis 1 300 EUR
70 EUR
65 bis 110 EUR
300 bis 2 500 EUR
500 bis 7 000 EUR
500 bis 7 500 EUR
25 bis 250 EUR
25 bis 500 EUR
25 bis 80 EUR
80 bis 350 EUR
25 bis 80 EUR
50 bis 150 EUR
150 bis 500 EUR
30 bis 150 EUR
65 bis 110 EUR
1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jewei-
ligen Gerätes nach II. Nr. 1
Buchstabe A

Gebührentatbestand
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Mus-
terzulassung
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(§ 8 LuftGerPV)
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr je Änderung
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung
6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,
3. DV LuftGerPV)
a) Erstmalige Anerkennung
b) Verlängerung der Anerkennung
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2 000 kg
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg
ee) über 150 000 kg
b) Luftschiffe
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO)
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den
Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Er-
teilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luft-
fahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr
für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort
des Luftfahrzeuges
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mit-
arbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis
Gebühr
65 bis 110 EUR
50 bis 2 000 EUR
100 bis 1 000 EUR
65 bis 110 EUR
1/10 bis 5/10 der Grundgebühr
der jeweiligen Berechtigung
nach II. Nr. 4
65 bis 110 EUR
850 EUR
160 EUR
80 EUR
350 EUR
1 000 EUR
2 500 EUR
4 500 EUR
400 EUR
450 bis 1 000 EUR
Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
2 000 bis 5 000 EUR
700 EUR
1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch
30 EUR
70 EUR
25 EUR

Gebührentatbestand
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Ver-
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge,
Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
cc) sonstiges Luftfahrtgerät
b) Allgemeine Zulassung
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)
12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nicht-
eintragung (§ 14 LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis
13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 LuftVZO)
14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG)
15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je
angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten
zu auswärtigen Dienststätten
Gebühr
30 EUR
5/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 7
30 EUR
Gebührensätze wie bei Buch-
stabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
50/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 10 a
Gebührensätze wie
bei II Nr. 10 a
40 EUR
30 EUR
40 EUR
40 bis 80 EUR
30 EUR
65 bis 110 EUR
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und
Berechtigungen
Gebührentatbestand
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
Gebühr
130 EUR
75 EUR
130 EUR
100 EUR
55 EUR
75 EUR
300 EUR
130 EUR

Gebührentatbestand
3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(JAR-FCL 1.510 deutsch)
a) theoretische Prüfung
b) praktische Prüfung
4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und
4.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung
(§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262
deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262
deutsch)
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,
JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung
(§ 77 LuftPersV)
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung
(§ 81 Abs. 5 LuftPersV)
Gebühr
440 EUR
140 EUR
570 EUR
190 EUR
130 EUR
100 EUR
300 EUR
130 EUR
570 EUR
190 EUR
65 EUR
40 EUR
25 bis 75 EUR
25 bis 75 EUR
70 EUR
40 EUR
310 EUR
140 EUR
450 EUR
150 EUR
50 bis 350 EUR
310 EUR
140 EUR
280 EUR
50 EUR

Gebührentatbestand
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung
(§ 85 Abs. 6 LuftPersV)
18. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV)
20. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flug-
zeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV,
Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für
den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instru-
mentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Ab-
schnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H)
21. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privat-
flugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freibal-
lonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 3 LuftPersV)
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luft-
sportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)
23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§ 104 LuftPersV)
a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV)
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4
(§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)
d) für Musterberechtigung
24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater
(§ 113 LuftPersV)
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen
und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO)
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Ab-
nahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38,
41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen
Gebühr
30 EUR
170 EUR
110 EUR
25 bis 75 EUR
100 bis 500 EUR
35 bis 250 EUR
35 bis 150 EUR
270 EUR
240 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen Ge-
bühr
130 bis 600 EUR
380 EUR
25 bis 60 EUR
1 100 bis 3 750 EUR
250 bis 1 100 EUR
Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die betref-
fende Prüfung oder Überprüfung
vorgesehenen Gebühr
29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte
aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der
Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung
für den Erwerb der betreffenden Er-
laubnis oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr

Gebührentatbestand
30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis
oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27
Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020
Gebühr
deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) 3/10 bis 10/10 der für die entspre-
chende zivile Erlaubnis oder Be-
rechtigung vorgesehenen Gebühr
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal
(§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)
a) Kategorie A
b) Kategorie B1
c) Kategorie B2
d) Kategorie C
e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C
f) Musterberechtigung
33. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung
34. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(§ 14 FlugfunkV)
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen
sicherungspersonal
Gebührentatbestand
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberech-
tigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahr-
zeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,
52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,
JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003)
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,
JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht-
und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das
Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86
LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch)
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)
8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich
Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)
9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern
(JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)
100 bis 260 EUR
150 EUR
240 EUR
240 EUR
270 EUR
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buchsta-
ben a bis d vorgesehenen Gebühr
130 bis 600 EUR
2/10 der für die Prüfung vorgese-
henen Gebühr
Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in
der jeweils geltenden Fassung
für Luftfahrt- und Flug-
Gebühr
50 bis 70 EUR
20 bis 30 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 100 EUR
40 bis 250 EUR
110 bis 250 EUR
110 bis 1 250 EUR
60 bis 250 EUR

Gebührentatbestand
11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabe-
berechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü-
fererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV)
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 36 FSPersAV)
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für
Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 38 FSPersAV)
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Flug-
lotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prak-
tischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals
und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen
Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch)
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV)
18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV)
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die
Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125
Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV)
20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand
1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c)
c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)
2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)
3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d
c) eines Segelfluggeländes
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln
4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-
rungen von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO)
Gebühr
40 EUR
80 EUR
80 EUR
80 EUR
50 bis 770 EUR
30 bis 300 EUR
250 bis 3 800 EUR
250 bis 2 200 EUR
15 bis 35 EUR
35 EUR
Gebühr
1 660 bis 400 000 EUR
330 bis 65 000 EUR
330 bis 3 500 EUR
330 bis 3 500 EUR
330 bis 10 000 EUR
330 bis 3 000 EUR
100 bis 1 500 EUR
135 bis 250 000 EUR
135 bis 2 600 EUR
130 bis 2 000 EUR
100 bis 1 500 EUR
300 bis 100 000 EUR

Gebührentatbestand
b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44
Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
LuftVZO)
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 1 LuftVZO)
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-
lage und des Betriebes
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge
d) eines Segelfluggeländes
6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-
triebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge
d) eines Segelfluggeländes
7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-
grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen
der Anlage oder des Betriebes
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge
d) eines Segelfluggeländes
8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes
9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-
nehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG)
a) eines Flughafens
b) eines Landeplatzes
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO)
b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO)
12. Befreiung von der Betriebspflicht
a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO)
b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO)
Gebühr
50 bis 2 000 EUR
50 bis 1 500 EUR
50 bis 1 000 EUR
1 600 bis 300 000 EUR
330 bis 50 000 EUR
150 bis 2 000 EUR
150 bis 2 000 EUR
1 600 bis 300 000 EUR
330 bis 50 000 EUR
150 bis 2 000 EUR
150 bis 2 000 EUR
300 bis 10 000 EUR
170 bis 1 500 EUR
70 bis 1 000 EUR
70 bis 800 EUR
33 000 bis 5 000 000 EUR
20 000 bis 1 000 000 EUR
3 500 bis 1 000 000 EUR
1 000 bis 20 000 EUR
300 bis 50 000 EUR
65 bis 1 300 EUR
300 bis 10 000 EUR
35 bis 1 300 EUR
70 bis 10 000 EUR
35 bis 330 EUR

Gebührentatbestand
13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-
tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)
14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-
nisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17
Satz 2 LuftVG)
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes
b) eines Segelfluggeländes
16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
a) an einem Flughafen
b) an einem Landeplatz
c) an einem Segelfluggelände
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse
(MTOW)
b) Luftschiffe
c) sonstiges Luftfahrtgerät
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-
ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
überschreiten
b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
nicht überschreiten
c) bei sonstigen
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der
Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV erfüllen
b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV nicht erfüllen
c) bei sonstigen
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
a) bei Flughäfen
b) bei Landeplätzen
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder
der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen
Flugbewegungen
a) unter 20 000
b) unter 100 000
c) unter 500 000
d) über 500 000
Gebühr
70 bis 5 000 EUR
70 bis 5 000 EUR
130 bis 800 EUR
70 bis 270 EUR
100 bis 20 000 EUR
70 bis 2 000 EUR
35 bis 400 EUR
50 bis 3 000 EUR
100 bis 150 EUR
bis 200 EUR
6 700 bis 840 000 EUR
1 700 bis 330 000 EUR
130 bis 13 000 EUR
3 300 bis 670 000 EUR
670 bis 167 000 EUR
70 bis 6 700 EUR
130 bis 13 300 EUR
35 bis 3 300 EUR
200 bis 500 EUR
501 bis 10 000 EUR
5 001 bis 24 000 EUR
24 000 bis 50 000 EUR

Gebührentatbestand
22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-
LärmschutzV
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand
1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)
2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4
LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)
3. Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Flug-
gästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20
Abs. 1 Satz 2 LuftVG)
4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder
Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h
und i)
5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)
6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)
Gebühr
50 bis 250 EUR
Gebühr
250 bis 8 000 EUR
1 100 bis 16 000 EUR
200 bis 820 EUR
100 bis 1 800 EUR
100 bis 1 400 EUR
110 bis 1 125 EUR
7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR
8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-
plätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein
b) im Einzelfall
9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75
LuftVZO)
10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-
desthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-
regeln (§ 6 LuftVO)
11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 7 LuftVO)
12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO)
13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)
14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen
(§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-
getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO)
15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-
raums (§ 15a Abs. 2 LuftVO)
16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO
a) allgemein
b) für Flugmodellgelände
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei
Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-
sungen der Behörde (OPS 1.015)
800 EUR
80 EUR
50 bis 10 300 EUR
50 bis 500 EUR
60 bis 170 EUR
60 bis 150 EUR
60 bis 260 EUR
30 bis 500 EUR
50 bis 260 EUR
60 EUR
30 bis 500 EUR
100 bis 3 500 EUR
100 bis 1 600 EUR

Gebührentatbestand
bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
b) technische Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-
nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen
der Behörde (OPS 1.015)
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015)
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015)
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015)
aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen
bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge
wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem
Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben
werden
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)
19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät
oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
Abschnitt A 185)
20. Zulassung einer Ausnahme
a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO)
b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)
c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
zeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)
d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91
oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-
OPS 3.010 deutsch
21. (weggefallen)
22. (weggefallen)
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung
a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005
Buchstabe a
b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder
JAR-OPS 3.030 deutsch)
Gebühr
650 bis 30 000 EUR
200 bis 1 600 EUR
650 bis 30 000 EUR
500 bis 7 000 EUR
650 bis 30 000 EUR
300 bis 8 000 EUR
50 EUR
125 bis 250 EUR
230 bis 780 EUR
230 bis 767 EUR
210 bis 3 000 EUR
50 bis 4 000 EUR
50 bis 500 EUR
60 bis 1 500 EUR

Gebührentatbestand
c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-
mindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik
(§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)
e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erfor-
derlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbin-
dung mit OPS 1.243 und 1.865)
f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Sepa-
ration Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1
und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241)
g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-
nischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1040, OPS 1.135)
24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)
25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3
Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2
LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
a) Ausnahmen im Einzelfall
b) Änderung des Programms
27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-
daten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-
stabe a)
28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der
Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS
3.620 deutsch)
29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)
30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und
Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)
31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-
nischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit JAR-OPS 3.005 deutsch)
32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere
Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-
mens in Verbindung mit § 3a LuftVG)
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand
1. Ausstellung von
a) Besatzungsausweisen
b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO)
2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)
a) allgemein
b) im Einzelfall
c) Änderung der Erlaubnis
Gebühr
60 bis 500 EUR
200 bis 1 200 EUR
150 bis 800 EUR
150 bis 1 100 EUR
300 bis 1 100 EUR
50 EUR
300 EUR
125 bis 250 EUR
100 bis 1 000 EUR
250 bis 1 000 EUR
250 bis 1 500 EUR
300 bis 900 EUR
300 bis 900 EUR
250 bis 1 000 EUR
100 bis 5 000 EUR
Gebühr
50 EUR
50 EUR
150 bis 8 000 EUR
150 bis 3 000 EUR
2 000 EUR

Gebührentatbestand
3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-
fährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch)
4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1
Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155
deutsch)
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1
LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Er-
richten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung,
insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser
Anlagen und Geräte
c) Nachprüfung
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Mitwirkung
c) Nachprüfung
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
Höchstabflugmasse
a) bis 5 700 kg
b) über 5 700 kg
11. Gutachtliche Stellungnahme
a) weggefallen
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG
12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-
kungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,
2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015)
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-
FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in
Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder
OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)
Gebühr
350 bis 900 EUR
2 000 EUR
30 bis 160 EUR
50 bis 160 EUR
140 EUR
80 bis 130 000 EUR
46 bis 92 EUR
5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b
75 bis 2 600 EUR
46 bis 92 EUR
5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b
25 bis 360 EUR
140 bis 720 EUR
180 bis 3 500 EUR
60 bis 1 250 EUR
50 bis 210 EUR
15 bis 65 EUR
45 bis 150 EUR
60 bis 430 EUR
100 bis 7 000 EUR
100 bis 2 000 EUR
260 bis 770 EUR

Gebührentatbestand
17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405
deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)
b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten „SFI“
(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL
4.405 deutsch)
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizi-
nischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von
flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen
(§ 24e Abs. 7 LuftVZO)
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizini-
sche Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO)
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e
Abs. 6 LuftVZO)
22. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
(§ 24c Abs. 2 LuftVZO)
25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des
Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24
Abs. 4 LuftVZO)
27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-
FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003)
28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer
von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der
Verordnung (EG) 2042/2003)
29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das
Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355)
30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)
31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung
einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen
sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-
FCL 1.355)
33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-
zeuge (§ 10 LuftVZO)
34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Gebühr
100 bis 400 EUR
80 bis 300 EUR
70 bis 910 EUR
200 bis 2 600 EUR
500 bis 1 500 EUR
500 EUR
50 bis 150 EUR
40 EUR
30 bis 250 EUR
30 bis 260 EUR
200 bis 2 200 EUR
100 bis 250 EUR
25 EUR
50 bis 180 EUR
100 EUR
130 EUR
Behörde bis zu 8/10 der für die Amtshand-
lung vorgesehenen Gebühr

Gebührentatbestand Gebühr
34a. Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Wider-
spruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb kei-
nen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach
diesem Verzeichnis nicht vorgese-
hen, war die Amtshandlung gebüh-
renfrei oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu
2 500 EUR erhoben. Bei einem er-
folglosen Widerspruch, der sich
ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet, beträgt die
Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr
des streitigen Betrags. Wird ein Wi-
derspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-
bühr jedoch mindestens 40 EUR.
35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofort-
maßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126
LuftPersV) 60 bis 550 EUR
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f8becdfc6bb59609….