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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1224

BGBl. 2010 I S. 1224 · 66.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
                                        Sechste Verordnung
                      zur Änderung der Kostenverordnung der

                                                    Vom 19.

   Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13,
Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

                        Artikel 1

   Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-

tikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I

S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-
       tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerken-
       nung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert,
       geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert,
       so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel
       bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für
       die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im
       Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes ge-
       regelt ist. Für die Beschränkung oder die Anord-
       nung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der
       Gebühr erhoben.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der
       Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des
       Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere
       Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der
       Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskosten-
       gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der
       jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Luftfahrtverwaltung

August 2010

              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                   „Für die Ausstellung von Besatzungsauswei-
                   sen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen
                   gilt Absatz 3 entsprechend.“

              bb) Satz 3 wird aufgehoben.
       2. § 3 wird wie folgt gefasst:
           a) Absatz 3 wird aufgehoben.

           b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das

              Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bis-

              herige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

              „Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder
              Überprüfung entstehenden Auslagen sind geson-

              dert zu erheben.“
       3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten

           Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Ab-

           schnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des
           Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-
           gen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorgani-
           sation unmittelbar von dem Kostenschuldner.“
       4. In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3“ durch
          die Angabe „§ 129 Absatz 2“ ersetzt.
       5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                        „§ 9
                              Übergangsregelung
              Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor
           Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die
           Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshand-
           lung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall
           darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei An-
           wendung des bei Beginn der Amtshandlung gelten-
           den Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um
           nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.“
       6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1)
          erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-
          sichtliche Fassung.

                                   Artikel 2

         Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in
       Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Berlin, den 19. August 2010
                                                 Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r, B a u
                                                         In
                                                   Klaus-D.
u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Vertretung
Scheurle
BGBl. 2010, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
                                        Anhang zu Artikel 1 Nummer 6

                                                   Gebührenverzeichnis

                                                   Inhaltsverzeichnis

         Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
                  I.   Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung
                       oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
                  II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
                  III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse
                       und Berechtigungen
                  IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt-
                       und Flugsicherungspersonal
                  V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
                  VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
                  VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
                  Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen
                  sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Bundesanzeiger
                  bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch
                  (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998,
                  geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS
3 deutsch
                  (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003,
                  BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch
                  (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom
30. April 2003),
                  JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom
                  12.1.2008, S. 1).

I.   Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder
     haltung von Luftfahrtgerät

                                   Gebührentatbestand
     1.   Entwicklung
          a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV)
          b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a

          c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

     2.   Herstellung
          a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV,
             Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Septem-
             ber 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
             Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
             zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie
             für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
             Anhang Teil 21, Abschnitt G)
          b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a

          c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

          d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
             GerPV)
          e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne
             Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV,
             Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)
          f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder
             Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)

Instand-

                Gebühr

                  600 bis 14 000 EUR
   3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                     Genehmigung
   2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                     Genehmigung

                  600 bis 14 000 EUR
   3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                     Genehmigung
   2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                     Genehmigung

                                500 EUR

                   500 bis 5 000 EUR

                                300 EUR
BGBl. 2010, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
                                Gebührentatbestand
   3.   Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Auf-
        rechterhaltung der Lufttüchtigkeit
        a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech-
           nischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG)
           Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die
           Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
           fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die
           Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
           die diese Tätigkeiten ausführen)
        b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a

        c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

        d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
           tung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I,
           Abschnitt A, Unterabschnitt G)
        e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d

        f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d

        g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbstän-
           digen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)
        h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
           LuftGerPV)
        i)   Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2
             LuftGerPV)
        j)   Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für
             die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der
             Genehmigung
        k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms
           (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302
        l)   Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtig-
             keit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e)
   4.   Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
        a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
           Abs. 5 LuftGerPV)
        b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
           Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun-
           gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)
        c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
           Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3
        d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
           Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder
           den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefan-
           gene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu
           auswärtigen Dienststätten
        e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
           betrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A,
           145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)
   5.   Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungs-
        teile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9
        LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)
        a) Grundgebühr je Anerkennung
        b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im
           Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation

           Gebühr

            500 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                  Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
                  Genehmigung

            500 bis 14 000 EUR
   3/10 bis 5/10 der Gebühr der
                  Genehmigung
   2/10 bis 5/10 der Gebühr der
                  Genehmigung

                       350 EUR

                80 bis 450 EUR

                90 bis 300 EUR

                       300 EUR

             100 bis 2 000 EUR

             100 bis 1 000 EUR

                       220 EUR

                60 bis 600 EUR

                        90 EUR

                65 bis 110 EUR

             100 bis 1 800 EUR

                        70 EUR

                65 bis 110 EUR
BGBl. 2010, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
                                Gebührentatbestand
   6.   Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden
        Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung
        der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3
        mit der Größe der Belegschaft von
        a) bis 5 Personen
        b) über 5 bis 10 Personen
        c) über 10 bis 50 Personen
        d) über 50 bis 100 Personen
        e) über 100 bis 250 Personen
        f) über 250 bis 500 Personen
        g) über 500 Personen

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
                                   Gebührentatbestand
    1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
        A.   Grundgebühren
             a)   Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),
                  jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
                  aa)   bis                 2 000 kg
                  bb)   über                2 000 kg bis           5 700 kg
                  cc)   über                5 700 kg bis         14 000 kg
                  dd)   über               14 000 kg bis         50 000 kg
                  ee)   über               50 000 kg bis        100 000 kg
                  ff)   über              100 000 kg bis        150 000 kg
                  gg)   über              150 000 kg
             b)   Luftschiffe mit einer Höchstmasse
                  aa)   bis                 1 500 kg
                  bb)   über                1 500 kg bis           5 000 kg
                  cc)   über                5 000 kg bis         10 000 kg
                  dd)   über               10 000 kg bis        100 000 kg
                  ee)   über              100 000 kg
             c)   Motorsegler
                  aa)   nicht selbststartend
                  bb)   selbststartend
             d)   Segelflugzeuge
             e)   Bemannte Ballone mit einer Zulassung für
                  aa)   bis               5 Personen
                  bb)   über              5 Personen bis        15 Personen
                  cc)   über             15 Personen
             f)   Ultraleichtflugzeuge
             g)   Rettungsfallschirme
             h)   Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
             i)   Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit
                  einem höchstzulässigen Startschub
                  aa)   bis 75 kW

Gebühr

           1 000 EUR
           2 000 EUR
           3 500 EUR
           5 000 EUR
           7 000 EUR
          10 000 EUR
          14 000 EUR

Gebühr

            500 EUR
            900 EUR
           1 500 EUR
           2 500 EUR
           5 000 EUR
          11 000 EUR
          24 000 EUR

            800 EUR
           1 200 EUR
           1 800 EUR
           3 000 EUR
           6 000 EUR

            200 EUR
            500 EUR
            150 EUR

            150 EUR
            500 EUR
           1 000 EUR
     50 bis 125 EUR
            250 EUR
            500 EUR

            350 EUR
BGBl. 2010, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
                                 Gebührentatbestand
                 bb)   über 75 kW                     bis         150 kW oder
                                                      bis            3 000 N
                 cc)   über 150 kW                    bis         375 kW oder
                       über 3 000 N                   bis            10 000 N
                 dd)   über 375 kW                    bis         750 kW oder
                       über 10 000 N                  bis            50 000 N
                 ee)   über 750 kW                    oder über      50 000 N
                 ff)   Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)
            j)   Propeller
                 aa)   Feste Propeller oder einstellbare Propeller
                 bb)   Verstellpropeller
            k)   Rettungs- oder Sicherheitsgeräte
            l)   Geräte der elektrischen Anlagen
            m)   Bordküchen
            n)   Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp
       B.   Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeits-
            stunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
            Dienststätten
       C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
          (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
            a)   Musterprüfung
                 aa)   Rettungssystem
                 bb)   schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät
                 cc)   aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät
            b)   Stückprüfung
                 aa)   Rettungsgerät
                 bb)   Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte
            c)   Nachprüfung
                 aa)   Luftsportgerät
                       aaa) Dokumentation, Berichte
                       bbb) Abnahmeprüfung
                 bb)   Rettungssystem
                       aaa) Dokumentation, Berichte
                       bbb) Abnahmeprüfung
       D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen
          mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4,
          § 14 Abs. 4 LuftGerPV)
            a)   Musterprüfung, Stückprüfung
            b)   Nachprüfung
       E.   Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
            stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im
            Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
   2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
      (§ 5 LuftVZO)
       a)   Grundgebühr

          Gebühr

                        700 EUR

                      1 500 EUR

                      3 000 EUR
                      4 000 EUR
                        250 EUR

                        300 EUR
                        700 EUR
              130 bis 500 EUR
              180 bis 800 EUR
            180 bis 1 300 EUR
                         70 EUR

               65 bis 110 EUR

            300 bis 2 500 EUR
            500 bis 7 000 EUR
            500 bis 7 500 EUR

               25 bis 250 EUR
               25 bis 500 EUR

                   25 bis 80 EUR
               80 bis 350 EUR

                   25 bis 80 EUR
               50 bis 150 EUR

              150 bis 500 EUR
               30 bis 150 EUR

               65 bis 110 EUR

1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jewei-
ligen Gerätes nach II. Nr. 1
Buchstabe A
BGBl. 2010, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
                             Gebührentatbestand
   b)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
        und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
        im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Mus-
        terzulassung
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
   (§ 8 LuftGerPV)
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
   a)   Grundgebühr
   b)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
        und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
        im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
   a)   Grundgebühr je Änderung

   b)   Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
        und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
        im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung
6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,
   3. DV LuftGerPV)
   a)   Erstmalige Anerkennung
   b)   Verlängerung der Anerkennung
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO)
   a)   Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
        flugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
        aa) bis        2 000 kg
        bb) über       2 000 kg            bis    20 000 kg
        cc) über      20 000 kg            bis 100 000 kg
        dd) über 100 000 kg                bis 150 000 kg
        ee) über 150 000 kg
   b)   Luftschiffe
        aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas
        bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas
   c)   sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO)

   Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den
   Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Er-
   teilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luft-
   fahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr
   für das erste Stück nicht.
   d)   Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort
        des Luftfahrzeuges
        aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mit-
            arbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz
        bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO)
   a)   Änderung der Verkehrszulassung

   b)   Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
   c)   Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis

           Gebühr

                65 bis 110 EUR

              50 bis 2 000 EUR

             100 bis 1 000 EUR

                65 bis 110 EUR

1/10 bis 5/10 der Grundgebühr
der jeweiligen Berechtigung
nach II. Nr. 4

                65 bis 110 EUR

                      850 EUR
                      160 EUR

                       80 EUR
                      350 EUR
                    1 000 EUR
                    2 500 EUR
                    4 500 EUR

                      400 EUR
             450 bis 1 000 EUR
Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
                       800 EUR

           2 000 bis 5 000 EUR
                      700 EUR

1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch
                         30 EUR
                       70 EUR
                       25 EUR
BGBl. 2010, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
                                  Gebührentatbestand
    9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
       des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO,
       § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)
   10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H)
         a)   Einzelzulassung
              aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge,
                  Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone

              bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
              cc) sonstiges Luftfahrtgerät

         b)   Allgemeine Zulassung

   11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)

   12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nicht-
       eintragung (§ 14 LuftVZO)
         a)   aus der Luftfahrzeugrolle
         b)   aus dem Luftsportgeräteverzeichnis
   13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und
       § 19 Abs. 1 LuftVZO)
   14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG)
   15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)
   16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
       (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je
       angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten
       zu auswärtigen Dienststätten

          Gebühr

                         30 EUR

               5/10 der Gebühr
                 gemäß II. Nr. 7
                         30 EUR
Gebührensätze wie bei Buch-
stabe aa, höchstens jedoch
                       500 EUR
             50/10 der Gebühr
             gemäß II. Nr. 10 a
            Gebührensätze wie
                bei II Nr. 10 a

                         40 EUR
                         30 EUR

                         40 EUR
                   40 bis 80 EUR
                         30 EUR

               65 bis 110 EUR
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und
     Berechtigungen
                                 Gebührentatbestand
    1.   Privatflugzeugführer
         a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV)
              aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
              bb) Abnahme der praktischen Prüfung
         b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
            JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
              aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
              bb) Abnahme der praktischen Prüfung
    2.   Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
         (§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)
         a) Abnahme der theoretischen Prüfung
         b) Abnahme der praktischen Prüfung
    3.   Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
         JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
         a) Abnahme der theoretischen Prüfung
         b) Abnahme der praktischen Prüfung

Gebühr

              130 EUR
               75 EUR

              130 EUR
              100 EUR

               55 EUR
               75 EUR

              300 EUR
              130 EUR
BGBl. 2010, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
                              Gebührentatbestand
 3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
     (JAR-FCL 1.510 deutsch)
      a) theoretische Prüfung
      b) praktische Prüfung
 4.   Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
      JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
 5.   Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
      JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
 6.   Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
      JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
 7.   Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
      JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
 8.   Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
 9.   Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
10.   Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
11.   Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
12.   Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und
      4.170 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
13.   Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung
      (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262
      deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262
      deutsch)
14.   Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,
      JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
      a) Abnahme der theoretischen Prüfung
      b) Abnahme der praktischen Prüfung
15.   Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung
      (§ 77 LuftPersV)
16.   Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung
      (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)

Gebühr

           440 EUR
           140 EUR

           570 EUR
           190 EUR

           130 EUR
           100 EUR

           300 EUR
           130 EUR

           570 EUR
           190 EUR

            65 EUR
            40 EUR

      25 bis 75 EUR
      25 bis 75 EUR

            70 EUR
            40 EUR

           310 EUR
           140 EUR

           450 EUR
           150 EUR

     50 bis 350 EUR

           310 EUR
           140 EUR

           280 EUR

            50 EUR
BGBl. 2010, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
                               Gebührentatbestand

   17.   Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung
         (§ 85 Abs. 6 LuftPersV)

   18.   Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)

         a) Abnahme der theoretischen Prüfung

         b) Abnahme der praktischen Prüfung

   19.   Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung
         (§ 84a Abs. 4 LuftPersV)

   20.   Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flug-
         zeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV,
         Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für
         den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instru-
         mentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Ab-
         schnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H)

   21.   Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privat-
         flugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freibal-
         lonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89
         Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3,
         Abs. 3 LuftPersV)

   22.   Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luft-
         sportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)

   23.   Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät
         (§ 104 LuftPersV)

         a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV)

         b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)

         c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4
            (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)

         d) für Musterberechtigung

   24.   Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater
         (§ 113 LuftPersV)

   25.   Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen
         und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO)

   26.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
         Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Ab-
         nahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
         für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38,
         41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
         FSPersAV

   27.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
         für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
         FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV

   28.   Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen

             Gebühr

                          30 EUR

                         170 EUR

                         110 EUR

                    25 bis 75 EUR

                 100 bis 500 EUR

                  35 bis 250 EUR

                  35 bis 150 EUR

                         270 EUR

                         240 EUR

5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen Ge-
bühr

                 130 bis 600 EUR

                         380 EUR

                    25 bis 60 EUR

             1 100 bis 3 750 EUR

               250 bis 1 100 EUR
         Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV)          3/10 bis 10/10 der für die betref-
                                                                     fende Prüfung oder Überprüfung
                                                                     vorgesehenen Gebühr

   29.   Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
         der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte
         aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der
         Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal                            5/10 bis 10/10 der für die Prüfung
                                                                          für den Erwerb der betreffenden Er-
                                                                          laubnis oder Berechtigung vorge-
                                                                          sehenen Gebühr
BGBl. 2010, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
                                Gebührentatbestand
   30.    Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis
          oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27
          Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020

Gebühr
          deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch)                                      3/10 bis 10/10 der für die entspre-
                                                                               chende zivile Erlaubnis oder Be-
                                                                               rechtigung vorgesehenen Gebühr
   31.    Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO
   32.    Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal
          (§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)
          a) Kategorie A
          b) Kategorie B1
          c) Kategorie B2
          d) Kategorie C
          e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C

          f)   Musterberechtigung
   33.    Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung

   34.    Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
          (§ 14 FlugfunkV)

IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen
    sicherungspersonal
                                Gebührentatbestand

    1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal ein-
       schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberech-
       tigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)

    2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahr-
       zeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)

    3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,
       52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,
       JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003)

    4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,
       JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)

    5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)

    6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht-
       und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das
       Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86
       LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch)

    7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
       (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)

    8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen                einschließlich
       Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)

    9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern
       (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)

         a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO

         b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO

   10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)
                   100 bis 260 EUR

                             150 EUR
                             240 EUR
                             240 EUR
                             270 EUR
  5/10 bis 10/10 der jeweils für die
  Gesamtprüfung nach den Buchsta-
  ben a bis d vorgesehenen Gebühr
                   130 bis 600 EUR
  2/10 der für die Prüfung vorgese-
  henen Gebühr

  Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in
  der jeweils geltenden Fassung

für Luftfahrt- und Flug-

               Gebühr

                        50 bis 70 EUR

                        20 bis 30 EUR

                    40 bis 100 EUR

                    40 bis 100 EUR

                    40 bis 100 EUR

                    40 bis 100 EUR

                    40 bis 100 EUR

                    40 bis 250 EUR

                   110 bis 250 EUR

                 110 bis 1 250 EUR

                    60 bis 250 EUR
BGBl. 2010, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
                                 Gebührentatbestand
     11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabe-
         berechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü-
         fererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV)
     12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
         Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
         für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
         technisches Personal (§ 36 FSPersAV)
     13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für
         Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen
         für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
         technisches Personal (§ 38 FSPersAV)
     14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Flug-
         lotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prak-
         tischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals
         und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
     15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen
         Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben
     16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
         einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
         JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch)
     17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
         Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV)
     18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
         anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV)
     19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die
         Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125
         Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV)
     20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift

V.   Anlage und Betrieb von Flugplätzen
                                 Gebührentatbestand
      1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes
         a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)
         b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c)
         c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
            gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)
         d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)
      2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)
         a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)
         b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c
         c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)
      3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)
         a) eines Flughafens
         b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d
         c) eines Segelfluggeländes
         d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
            gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln
      4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-
         rungen von Anlage und Betrieb
         a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO)

  Gebühr

                 40 EUR

                 80 EUR

                 80 EUR

                 80 EUR

       50 bis 770 EUR

       30 bis 300 EUR

    250 bis 3 800 EUR

    250 bis 2 200 EUR

           15 bis 35 EUR
                 35 EUR

  Gebühr

1 660 bis 400 000 EUR
   330 bis 65 000 EUR

    330 bis 3 500 EUR
    330 bis 3 500 EUR

   330 bis 10 000 EUR
    330 bis 3 000 EUR
    100 bis 1 500 EUR

  135 bis 250 000 EUR
    135 bis 2 600 EUR
    130 bis 2 000 EUR

    100 bis 1 500 EUR

  300 bis 100 000 EUR
BGBl. 2010, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
                            Gebührentatbestand
    b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44
       Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d
    c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
       LuftVZO)
    d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
       gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit
       § 44 Abs. 1 LuftVZO)
 5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-
    lage und des Betriebes
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c
    c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
       Ultraleichtflugzeuge
    d) eines Segelfluggeländes
 6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-
    triebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c
    c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
       Ultraleichtflugzeuge
    d) eines Segelfluggeländes
 7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-
    grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen
    der Anlage oder des Betriebes
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes
    c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
       Ultraleichtflugzeuge
    d) eines Segelfluggeländes
 8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes
 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
    (§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-
    nehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG)
    a) eines Flughafens
    b) eines Landeplatzes
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
    a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO)
    b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO)
12. Befreiung von der Betriebspflicht
    a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO)
    b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO)

     Gebühr

        50 bis 2 000 EUR

        50 bis 1 500 EUR

        50 bis 1 000 EUR

   1 600 bis 300 000 EUR
      330 bis 50 000 EUR

       150 bis 2 000 EUR
       150 bis 2 000 EUR

   1 600 bis 300 000 EUR
      330 bis 50 000 EUR

       150 bis 2 000 EUR
       150 bis 2 000 EUR

      300 bis 10 000 EUR
       170 bis 1 500 EUR

        70 bis 1 000 EUR
          70 bis 800 EUR

33 000 bis 5 000 000 EUR
20 000 bis 1 000 000 EUR

 3 500 bis 1 000 000 EUR
    1 000 bis 20 000 EUR

      300 bis 50 000 EUR
        65 bis 1 300 EUR

      300 bis 10 000 EUR
        35 bis 1 300 EUR

       70 bis 10 000 EUR
          35 bis 330 EUR
BGBl. 2010, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
                               Gebührentatbestand
   13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-
       tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
       § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)
   14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-
       nisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17
       Satz 2 LuftVG)
   15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
       a) eines Landeplatzes
       b) eines Segelfluggeländes
   16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
       a) an einem Flughafen
       b) an einem Landeplatz
       c) an einem Segelfluggelände
   17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
       Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
       a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
          flugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse
          (MTOW)
       b) Luftschiffe
       c) sonstiges Luftfahrtgerät
   18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-
       ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit
       § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
       a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
          überschreiten
       b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
          nicht überschreiten
       c) bei sonstigen
   19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der
       Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
       Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
       achten
       a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
          BADV erfüllen
       b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
          BADV nicht erfüllen
       c) bei sonstigen
   20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
       Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
       achten
       a) bei Flughäfen
       b) bei Landeplätzen
   21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder
       der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen
       Flugbewegungen
       a) unter 20 000
       b) unter 100 000
       c) unter 500 000
       d) über 500 000

  Gebühr

     70 bis 5 000 EUR

     70 bis 5 000 EUR

      130 bis 800 EUR
       70 bis 270 EUR

   100 bis 20 000 EUR
     70 bis 2 000 EUR
       35 bis 400 EUR

     50 bis 3 000 EUR
      100 bis 150 EUR
            bis 200 EUR

6 700 bis 840 000 EUR

1 700 bis 330 000 EUR
   130 bis 13 000 EUR

3 300 bis 670 000 EUR

  670 bis 167 000 EUR
     70 bis 6 700 EUR

   130 bis 13 300 EUR
     35 bis 3 300 EUR

      200 bis 500 EUR
   501 bis 10 000 EUR
 5 001 bis 24 000 EUR
24 000 bis 50 000 EUR
BGBl. 2010, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
                               Gebührentatbestand
   22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-
       LärmschutzV

VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
                               Gebührentatbestand
    1.   Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1,
         Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)
    2.   Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4
         LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)
    3.   Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Flug-
         gästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20
         Abs. 1 Satz 2 LuftVG)
    4.   Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder
         Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
         OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h
         und i)
    5.   Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
         (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)
    6.   Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)

 Gebühr

      50 bis 250 EUR

 Gebühr

   250 bis 8 000 EUR

1 100 bis 16 000 EUR

     200 bis 820 EUR

   100 bis 1 800 EUR

   100 bis 1 400 EUR
   110 bis 1 125 EUR
    7.   Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)                50 bis 700 EUR
    8.   Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-
         plätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)
         a) allgemein
         b) im Einzelfall
    9.   Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75
         LuftVZO)
   10.   Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-
         desthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-
         regeln (§ 6 LuftVO)
   11.   Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
         (§ 7 LuftVO)
   12.   Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO)
   13.   Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)
   14.   Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen
         (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15
   15.   Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-
         getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO)
   15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-
        raums (§ 15a Abs. 2 LuftVO)
   16.   Erlaubnis nach § 16 LuftVO
         a) allgemein
         b) für Flugmodellgelände
   17.   Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
         a) wirtschaftliche Überprüfung
            aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
                9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
                Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates
                vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für
                die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
                schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei
                Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-
                sungen der Behörde (OPS 1.015)

         800 EUR
          80 EUR

50 bis 10 300 EUR

   50 bis 500 EUR

   60 bis 170 EUR
   60 bis 150 EUR
   60 bis 260 EUR

   30 bis 500 EUR

   50 bis 260 EUR

          60 EUR

   30 bis 500 EUR
100 bis 3 500 EUR

100 bis 1 600 EUR
BGBl. 2010, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
                                Gebührentatbestand
            bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
                Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-
                nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1
                Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
         b) technische Überprüfung
            aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
                Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung
                mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-
                nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen
                der Behörde (OPS 1.015)
            bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
                Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
                1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
                gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
                Behörde (OPS 1.015)
         c) flugbetriebliche Überprüfung
            aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
                Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
                1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
                gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der
                Behörde (OPS 1.015)
            bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
                Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
                1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
                gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
                Behörde (OPS 1.015)
                 aaa)    für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen
                 bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge
                 wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem
                 Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben
                 werden
   18.   Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)
   19.   Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät
         oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
         Abschnitt A 185)
   20.   Zulassung einer Ausnahme
         a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO)
         b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
            (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)
         c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
            zeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)
         d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91
            oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-
            OPS 3.010 deutsch
   21.   (weggefallen)
   22.   (weggefallen)
   23.   Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung
         a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005
            Buchstabe a
         b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und
            § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder
            JAR-OPS 3.030 deutsch)

Gebühr

 650 bis 30 000 EUR

  200 bis 1 600 EUR

 650 bis 30 000 EUR

  500 bis 7 000 EUR

 650 bis 30 000 EUR
  300 bis 8 000 EUR

            50 EUR

    125 bis 250 EUR

    230 bis 780 EUR

    230 bis 767 EUR

  210 bis 3 000 EUR

   50 bis 4 000 EUR

     50 bis 500 EUR

   60 bis 1 500 EUR
BGBl. 2010, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
                               Gebührentatbestand
         c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-
            mindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
            dung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
            JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
         d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik
            (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
            in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)
         e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erfor-
            derlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbin-
            dung mit OPS 1.243 und 1.865)
         f)   für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Sepa-
              ration Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1
              und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241)
         g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-
            nischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit
            OPS 1.1040, OPS 1.135)
   24.   Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)
   25.   Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3
         Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
         OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)
   26.   Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2
         LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
         a) Ausnahmen im Einzelfall
         b) Änderung des Programms
   27.   Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-
         daten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2
         LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-
         stabe a)
   28.   Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der
         Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS
         3.620 deutsch)
   29.   Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2
         LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)
   30.   Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und
         Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-
         dung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)
   31.   Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-
         nischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
         mit JAR-OPS 3.005 deutsch)
   32.   Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere
         Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-
         mens in Verbindung mit § 3a LuftVG)

VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
                               Gebührentatbestand

    1.   Ausstellung von

         a) Besatzungsausweisen

         b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO)

    2.   Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)

         a) allgemein

         b) im Einzelfall

         c) Änderung der Erlaubnis

Gebühr

     60 bis 500 EUR

  200 bis 1 200 EUR

    150 bis 800 EUR

  150 bis 1 100 EUR

  300 bis 1 100 EUR
            50 EUR

           300 EUR

    125 bis 250 EUR
  100 bis 1 000 EUR

  250 bis 1 000 EUR

  250 bis 1 500 EUR

    300 bis 900 EUR

    300 bis 900 EUR

  250 bis 1 000 EUR

  100 bis 5 000 EUR

Gebühr

            50 EUR

            50 EUR

  150 bis 8 000 EUR

  150 bis 3 000 EUR

          2 000 EUR
BGBl. 2010, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
                               Gebührentatbestand
    3.   Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-
         fährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
         JAR-OPS 3.1220 deutsch)
    4.   Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1
         Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155
         deutsch)
    5.   Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1
         LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7
    6.   Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
         Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
    7.   Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Er-
         richten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung,
         insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
    8.   Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
         Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG)
         a) Grundgebühr
         b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
            menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser
            Anlagen und Geräte
         c) Nachprüfung

    9.   Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
         rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)
         a) Grundgebühr
         b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
            menhang mit der Mitwirkung
         c) Nachprüfung

   10.   Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
         Höchstabflugmasse
         a) bis 5 700 kg
         b) über 5 700 kg
   11.   Gutachtliche Stellungnahme
         a) weggefallen
         b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG
         c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG
         d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG
   12.   Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-
         kungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
   13.   Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
         (z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)
         a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes
         b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
   14.   Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,
         2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015)
   15.   Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-
         FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)
   16.   Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in
         Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder
         OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)

            Gebühr

               350 bis 900 EUR

                     2 000 EUR

                30 bis 160 EUR

                50 bis 160 EUR

                      140 EUR

            80 bis 130 000 EUR

                 46 bis 92 EUR
5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b

               75 bis 2 600 EUR

                 46 bis 92 EUR
5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b

                25 bis 360 EUR
               140 bis 720 EUR

             180 bis 3 500 EUR
               60 bis 1 250 EUR
                50 bis 210 EUR

                 15 bis 65 EUR

                45 bis 150 EUR
                60 bis 430 EUR

             100 bis 7 000 EUR

             100 bis 2 000 EUR

               260 bis 770 EUR
BGBl. 2010, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
                            Gebührentatbestand

17.   Anerkennung

      a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen
         Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405
         deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)

      b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten „SFI“
         (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL
         4.405 deutsch)

18.   Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizi-
      nischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)

19.   Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von
      flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen
      (§ 24e Abs. 7 LuftVZO)

20.   Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizini-
      sche Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO)

21.   Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e
      Abs. 6 LuftVZO)

22.   (weggefallen)

23.   (weggefallen)

24.   Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
      (§ 24c Abs. 2 LuftVZO)

25.   Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des
      Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)

26.   Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24
      Abs. 4 LuftVZO)

27.   Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-
      FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003)

28.   Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer
      von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der
      Verordnung (EG) 2042/2003)

29.   Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das
      Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355)

30.   Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen
      (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)

31.   Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
      Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung
      einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen
      sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)

32.   Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-
      FCL 1.355)

33.   Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-
      zeuge (§ 10 LuftVZO)

34.   Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
      Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der

Gebühr

    100 bis 400 EUR

     80 bis 300 EUR

     70 bis 910 EUR

  200 bis 2 600 EUR

  500 bis 1 500 EUR

           500 EUR

     50 bis 150 EUR

            40 EUR

     30 bis 250 EUR

     30 bis 260 EUR

  200 bis 2 200 EUR

    100 bis 250 EUR

            25 EUR

     50 bis 180 EUR

           100 EUR

           130 EUR
      Behörde                                                          bis zu 8/10 der für die Amtshand-
                                                                       lung vorgesehenen Gebühr
BGBl. 2010, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242


                              Gebührentatbestand                                            Gebühr
   34a. Erfolglose Widerspruchverfahren                                      Für die vollständige oder teilweise
                                                                             Zurückweisung         eines     Wider-
                                                                             spruchs wird eine Gebühr bis zur
                                                                             Höhe der für die angefochtene
                                                                             Amtshandlung festgesetzten Ge-
                                                                             bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
                                                                             der Widerspruch nur deshalb kei-
                                                                             nen Erfolg hat, weil die Verletzung
                                                                             einer Verfahrens- oder Formvor-
                                                                             schrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
                                                                             lich ist. War für die angefochtene
                                                                             Amtshandlung eine Gebühr nach
                                                                             diesem Verzeichnis nicht vorgese-
                                                                             hen, war die Amtshandlung gebüh-
                                                                             renfrei oder ist der Widerspruch
                                                                             von einem Dritten eingelegt
                                                                             worden, wird eine Gebühr bis zu
                                                                             2 500 EUR erhoben. Bei einem er-
                                                                             folglosen Widerspruch, der sich
                                                                             ausschließlich gegen eine Kosten-
                                                                             entscheidung richtet, beträgt die
                                                                             Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr
                                                                             des streitigen Betrags. Wird ein Wi-
                                                                             derspruch nach Beginn seiner
                                                                             sachlichen Bearbeitung jedoch vor
                                                                             deren Beendigung zurückgenom-
                                                                             men, beträgt die Gebühr höchstens
                                                                             3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
                                                                             bis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-
                                                                             bühr jedoch mindestens 40 EUR.
   35.   Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofort-
         maßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126
         LuftPersV)                                                                               60 bis 550 EUR

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f8becdfc6bb59609….