Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 68 Zulassung von Ausnahmen
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 27.05.2015 – 5 A 67/13Zitiert von 2
- EuGH, 19.01.2017 – C-282/15Zitiert von 14
- EuGH, 21.07.2016 – C-282/15
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 99/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten - Gelenknahrung IIZitiert von 3
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 123/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden LebenssachverhaltenZitiert von 5
- BVerwG, 01.03.2012 – 3 C 15/11Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln; charakteristische Zutaten; übliche VerwendungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 – 13 LC 218/16Gebühren für Routinekontrollen der Lebensmittelüberwachung; Unwirksamkeit der Fahrtzeitenermittlung nach billigem Ermessen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 – 13 LC 233/16Zitiert von 3
- BVerfG, 15.12.2016 – 2 BvR 221/11Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV verletzt bei unvertretbarer Annahme eines "acte clair" die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: zur Auslegung des Art 14 Abs 9 EGV 178/2002 mit Blick auf innerstaatliche Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzgl des Inverkehrbringens von LebensmittelnZitiert von 3
13 Entscheidungen zu § 68 LFGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-2 (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-3 (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-4 (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-5 (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-6 (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/68#abs-7 (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.