Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 2 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/2#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:
a) Verarbeitungshilfsstoffe;
b) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
d) Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 2 ) fallen;
e) Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/2#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/2#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
a) in bestimmten Lebensmitteln;
b) für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 2 VO (EG) Nr. 1333/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 21.11.2023 – B 7 K 23.35
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 7/14Verwendung von nitratreichen Gemüsekonzentraten als Zusatzstoffe bei der FleischherstellungZitiert von 61
- EuGH, 22.02.2024 – C-745/22Zitiert von 1
- EuGH, 19.01.2017 – C-282/15Zitiert von 13
- EuGH, 21.07.2016 – C-282/15
- VG Braunschweig, 27.05.2015 – 5 A 67/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.