Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LBesG NRW · GV. NRW. 2016 S. 310
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
98 Normen · Ausgangsfassung vom 14.06.2016 · 93 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Regelung durch Gesetz
- § 3 Anspruch auf Besoldung
- § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestandoder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
- § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
- § 6 Zahlungsweise
- § 7 Verjährung von Ansprüchen
- § 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
- § 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch einezwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- § 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
- § 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- § 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
- § 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 15 Rückforderung von Bezügen
- § 16 Anpassung der Besoldung
- § 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2026
- § 18 Dienstlicher Wohnsitz
- Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
- § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
- § 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
- § 21 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
- Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
- § 22 Landesbesoldungsordnungen A und B
- § 23 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
- § 24 Einstiegsämter
- § 25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
- § 26 Beförderungsämter
- § 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
- § 28 Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oderberuflichen Schulenund Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen
- § 29 Bemessung des Grundgehalts
- § 30 Berücksichtigungsfähige Zeiten
- § 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
- Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- § 32 Landesbesoldungsordnung W
- § 33 Leistungsbezüge
- § 34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
- § 35 Besondere Leistungsbezüge
- § 36 Funktions-Leistungsbezüge
- § 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
- § 38 Vergaberahmen
- § 39 Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- § 40 Landesbesoldungsordnung R
- § 41 Bemessung des Grundgehalts
- Abschnitt 3 Familienzuschlag
- § 42 Grundlage des Familienzuschlags
- § 43 Stufen des Familienzuschlags
- § 44 Änderung des Familienzuschlags
- Abschnitt 4 Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
- Unterabschnitt 1 Amtszulagen und Strukturzulage
- § 45 Amtszulagen
- § 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutendenunteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
- § 47 Strukturzulage
- Unterabschnitt 2 Stellenzulagen
- § 48 Stellenzulagen
- § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
- § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
- § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen,Psychiatrischen Krankenanstalten,in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie inAbschiebungshafteinrichtungen
- § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
- § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
- § 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderenLandes
- § 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte
- § 56 Weitere Stellenzulagen
- Unterabschnitt 3 Andere Zulagen
- § 57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
- § 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
- § 59 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
- § 60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
- § 61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
- § 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professorensowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- § 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
- § 64a
- § 65 Zulagen für besondere Erschwernisse
- Unterabschnitt 4 Vergütungen
- § 66 Mehrarbeitsvergütung
- § 67 Sitzungsvergütung
- § 68 Vergütung im Vollstreckungsdienst
- Unterabschnitt 5 Zuschläge
- § 69 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
- § 70 Zuschlag bei Altersteilzeit
- § 71 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 71a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- § 71b Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
- Unterabschnitt 6 Sonstiges
- § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
- Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
- § 73 Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6 Anwärterbezüge
- § 74 Anwärterbezüge
- § 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
- § 76 Anwärtersonderzuschläge
- § 77 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
- § 78 Anrechnung anderer Einkünfte
- § 79 Kürzung der Anwärterbezüge
- Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen
- § 80 Vermögenswirksame Leistungen
- § 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
- Abschnitt 8 Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
- § 82 Aufwandsentschädigungen
- § 83 Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
- Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 85 Zuständigkeitsregelungen
- § 86 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
- § 87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
- § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
- § 89 Künftig wegfallende Ämter
- § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
- § 91 Sonstige Übergangsregelungen
- § 91a (weggefallen)
- § 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
- § 92 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
- § 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 01 (Landesbesoldungsordnung A)
- Anlage 2 Anlage 02 (Landesbesoldungsordnung B)
- Anlage 3 Anlage 03 (Landesbesoldungsordnung R)
- Anlage 4 Anlage 04 (Landesbesoldungsordnung W)
- Anlage 5 Anlage 05 (künftig wegfallende (kw) Ämter)
- Anlage 6 Anlage 06 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A)
- Anlage 7 Anlage 07 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung B)
- Anlage 8 Anlage 08 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung R)
- Anlage 9 Anlage 09 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung W)
- Anlage 10 Anlage 10 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung C)
- Anlage 11 Anlage 11 (Grundgehaltssätze H)
- Anlage 12 Anlage 12 (Anwärtergrundbetrag)
- Anlage 13 Anlage 13 (Familienzuschlag)
- Anlage 14 Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage)
- Anlage 15 Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen)
- Anlage 16 Anlage 16 (Auslandsbesoldung)
- Anlage 17 Anlage 17 (Überleitungsübersicht)
- Anlage 18 Anlage 18 (Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag)
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.05.2023, Artikel 7
GV. NRW. S. 317
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Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.11.2025, Artikel 2
GV. NRW. 2025 S. 1068
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.06.2025, Artikel 8
GV. NRW. S. 530
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Historischer Änderungsnachweis
07.06.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.05.2025, Artikel 3
GV. NRW. S. 464
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Historischer Änderungsnachweis
01.04.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.03.2025, Artikel 3
GV. NRW. S. 288
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 2
GV. NRW. S. 656
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 1
GV. NRW. S. 656
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.05.2023, Artikel 4
GV. NRW. S. 317
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.12.2023, Artikel 2
GV. NRW. S. 1276
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.05.2023, Artikel 3
GV. NRW. S. 317
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.11.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 968
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Historischer Änderungsnachweis
01.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 6
GV. NRW. S. 389
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.). 20 ältere Nachweise sind hier nicht aufgeführt.