Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 24 Einstiegsämter
Stand: 04.08.2026
Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,
2. in der Laufbahngruppe 1 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 10,
4. in der Laufbahngruppe 2 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 24 LBesG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 – 26 K 9087/18
- VG Münster, 01.02.2024 – 5 L 1155/23
- VG Düsseldorf, 11.07.2022 – 26 L 833/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 – 26 K 9086/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.