Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz

LBesG NRW

§ 56 Weitere Stellenzulagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Stellenzulage erhalten außerdem:

1. Beamtinnen und Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden,

2. Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung und

3. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind; die Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.

§ 55 § 57