Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz

LBesG NRW

Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Für Unterabschnitt 4 LBesG NRW liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 39 § 40