Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz

LBesG NRW

§ 18 Dienstlicher Wohnsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/18#abs-1 (1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/18#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,

2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt oder

3. einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 17 § 19