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LBesG NRW

§ 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/84#abs-1 (1) Soweit sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesbetrieb Information und Technik ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/84#abs-2 (2) Soweit sich an Schulen die Einreihung der Funktionsämter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/84#abs-3 (3) § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 83 § 85