Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz

LBesG NRW

§ 65 Zulagen für besondere Erschwernisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 64a § 66