Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 64a
Stand: 26.08.2026
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/64a#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent eingesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/64a#abs-2 (2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/64a#abs-3 (3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.