Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 45 Amtszulagen
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/45#abs-1 (1) Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/45#abs-2 (2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/45#abs-3 (3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den Landesbesoldungsordnungen.
Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45 LBesG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.04.2022 – 6 A 3373/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 11.05.2023 – 2 L 2805/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.07.2022 – 26 L 833/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.