Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 44 Änderung des Familienzuschlags
Stand: 26.08.2026
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.