Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 38 Vergaberahmen
Stand: 04.08.2026
Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 38 LBesG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.05.2018 – 3 A 1828/16Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.05.2018 – 3 A 1714/16Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.