Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 12.09.2000 – 6 L 2536/00
- VG Cottbus, 10.04.2014 – VG 1 K 917/13
- VG Arnsberg, 08.08.2008 – 13 K 1576/07
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 – 6 K 1639/06
- VG Saarland Saarlouis, 29.01.2009 – 2 L 1849/08
- VG Gelsenkirchen, 06.02.2007 – 6 K 4886/04
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- BVerwG, 17.04.2018 – 3 B 13/17Restschaden bei Rückgabe landwirtschaftlichen Vermögens
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2015 – 19 U 84/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-1 (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-2 (2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.