Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-1 (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-2 (2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/342#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 342 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.09.2008 – 5 C 21.07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.09.2000 – 6 L 2536/00
- BVerwG, 27.04.2006 – 3 C 28.05Zitiert von 8
- VG Cottbus, 10.04.2014 – VG 1 K 917/13
- VG Arnsberg, 08.08.2008 – 13 K 1576/07
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 – 6 K 1639/06
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- BVerwG, 17.04.2018 – 3 B 13/17Restschaden bei Rückgabe landwirtschaftlichen Vermögens
- BVerwG, 08.07.2016 – 3 B 72.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 342 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323)
BGBl. 2006 I S. 1323
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 342 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323 500 621-1-Ä 16 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lasten- + ausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG))
BGBl. 2006 I S. 1323
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 342 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.