Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 249 Kürzung des Grundbetrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 21.02.1961 – 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60§ 29 Abs. 1 LAG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß jedem der Ehegatten ein Freibetrag zusteht. Solange sie Gesamtschuldner sind, ist § 7 Abs. 3 StAnpG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Ehegatten proportionale Aufteilung der Vermögensabgabe begehren können. - Erläuterung der EntscheidungsformelZitiert von 11
- BVerwG, 17.05.2017 – 8 C 19/16Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfGZitiert von 4
- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 13
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 1/17Verwerfung der Revision wegen unzulässiger Klageänderung im Revisionsverfahren; Informationszugang und presserechtlicher AuskunftsanspruchZitiert von 13
- OVG NRW, 31.10.2007 – 11 A 1753/06.A
5 Entscheidungen zu § 249 LAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-1 (1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-2 (2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-3 (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen
Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz
| von 1 | vom Hundert mit 50 vom Hundert, |
| von 1,1 | vom Hundert mit 54 vom Hundert, |
| von 1,2 | vom Hundert mit 58 vom Hundert, |
| von 1,25 | vom Hundert mit 60 vom Hundert, |
| von 1,3 | vom Hundert mit 62 vom Hundert, |
| von 1,4 | vom Hundert mit 66 vom Hundert, |
| von 1,5 | vom Hundert mit 71 vom Hundert, |
| von 1,6 | vom Hundert mit 75 vom Hundert, |
| von 1,7 | vom Hundert mit 79 vom Hundert. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-4 (4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-5 (5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249#abs-6 (6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.