Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 06.12.2024 – 16 K 703/24Zitiert von 6
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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.