Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 340 § 342