Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/343#abs-1 (1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/343#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/343#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/343#abs-4 (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/343#abs-5 (5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.

§ 342 § 344