Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 05.12.2019 – 2 C 1823/15.TZitiert von 1
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 16/12
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 15/12Verzicht auf Betriebsgenehmigung für Steinkohlekraftwerk; Verbindlichkeit der VerzichtserklärungZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2024 – 14 S 956/24Zitiert von 14
- OVG NRW, 25.10.2017 – 9 A 1405/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2014 – 9 E 416/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-1 (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-2 (2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-3 (3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-4 (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.