Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-1 (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-2 (2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-3 (3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/360#abs-4 (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 360 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.01.2004 – 3 B 101.03Zitiert von 33
- VGH Hessen, 05.12.2019 – 2 C 1823/15.TZitiert von 1
- BVerwG, 31.03.2022 – 6 A 9.21Aufhebung eines noch nicht erledigten Beweisbeschlusses mangels Erforderlichkeit der Beweisaufnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 16.12Zitiert von 2
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 15.12Zitiert von 8
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 16/12Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung für ein Altkraftwerk nach der 13. BImSchV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2024 – 14 S 956/24Voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Untersagung der Parole From the river to the sea Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 25.10.2017 – 9 A 1405/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2014 – 9 E 416/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 360 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 360 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 360 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
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