Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 289 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/289#abs-1 (1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/289#abs-2 (2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/289#abs-3 (3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 289 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 17.07Zitiert von 17
- OVG NRW, 30.12.2021 – 1 A 1512/19
- VG Düsseldorf, 12.09.2000 – 6 L 2536/00
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