Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 340 Aufschiebende Wirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Braunschweig, 09.04.2002 – 8 B 107/02
- VG Düsseldorf, 12.09.2000 – 6 L 2536/00
- VG Gelsenkirchen, 12.07.2012 – 6 L 433/12
- VG Saarland Saarlouis, 29.01.2009 – 2 L 1849/08
- VG Aachen, 14.08.2006 – 5 L 359/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-1 (1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.