Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 340 Aufschiebende Wirkung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-1 (1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/340#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 339 § 341