Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2306

BGBl. 2001 I S. 2306 · 58.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
                                           Gesetz
                     zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich
                           und zur Anpassung der LAG-Vorschriften
                (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz –– LAG-EUAnpG)

                                                   Vom

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Änderung des Reparationsschädengesetzes
Änderung des Feststellungsgesetzes
Änderung des Altsparergesetzes
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichs-

leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

Änderung der Sechzehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Neufassung von Rechtsvorschriften
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Inkrafttreten

                          Artikel 1

                       Änderung des

                 Lastenausgleichsgesetzes

  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I

9. September 2001

          S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
          vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt
          geändert:
Artikel
   1       1. § 10 wird wie folgt gefasst:
   2                                   „§10
   3                         Deutsche Mark und Euro
   4            (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die
              Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
   5
                (2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach
              Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
   6
              vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der
              Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.“
   7

           2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter
   8
              Abschnitt angefügt:

   9                            „Achter Abschnitt
  10                                  § 227a
  11                      Anwendung des Zweiten Teils
  12             für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
                Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach
  13         diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem
  14         31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das
             Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichs-
             abgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Um-
             rechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des

             Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

             über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und
             den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro
             anzusetzen.“
BGBl. 2001, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:

    Schadens-                  Schadensbetrag

     gruppe                     in Reichsmark

                                    RM
         1                           2

         1           bis            5 000        der Schadensbetrag,
         2           bis            5 500        angesetzt mit dem
                                                 Divisor 1,95583
         3           bis            6 200
                                                 in Euro, höchstens

         4           bis            7 200
         5           bis            8 500
         6           bis           10 000
         7           bis           12 000
         8           bis           14 000
         9           bis           16 000
        10           bis           18 000
        11           bis           20 000
        12           bis           23 000
        13           bis           26 000
        14           bis           29 000
        15           bis           32 000
        16           bis           36 000
        17           bis           40 000
        18           bis           44 000
        19           bis           48 000
        20           bis           53 000
        21           bis           58 000
        22           bis           63 000
        23           bis           68 000
        24           bis           74 000
        25           bis           80 000
        26           bis           86 000
        27           bis           93 000
        28           bis          100 000
        29           bis          110 000
        30           bis        2 000 000

                      darin
Grundbetrag
                   enthaltener
  in Euro
                Erhöhungsbetrag
    EUR              EUR
     3                 4

  2 454,20             —
  2 633,15             —

  2 837,67             —

  3 118,88              —
  3 630,17            153,39
  4 115,90            230,08
  4 652,76            281,21
  5 240,74            357,90
  5 752,03            460,16
  6 212,20            562,42
  6 672,36            664,68
  7 055,83            690,24
  7 490,43            715,81
  7 873,89            715,81
  8 257,36            766,94
  8 666,40            818,07
  9 024,30            818,07
  9 331,08            818,07
  9 637,85            869,20
  9 919,06            920,33
 10 225,84            971,45
 10 532,61          1 022,58
 10 839,39          1 073,71
 11 171,73          1 124,84
 11 529,63          1 175,97
 11 887,54          1 227,10
 12 271,01          1 278,23
 12 680,04          1 329,36
 13 165,77          1 380,49
 13 165,77          1 431,62
                                                             + 10 v.H. des 110 000 RM
                                                    übersteigenden Schadensbetrags,
                                                    angesetzt mit dem Divisor 1,95583

        31           über       2 000 000
                                                          + 6,5 v.H. des
       in Euro
   109 799,93          1 431,62
2 000 000 RM
                                                    übersteigenden Schadensbetrags,
                                                    angesetzt mit dem Divisor 1,95583

4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt:
in Euro“.
    „(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
  1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten
      betrag,
  2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden
  3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
  jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
am 21. Juni 1948 und der Schadens-

Entschädigungszahlungen und
BGBl. 2001, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende
   Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro
   anzusetzen.“

6. § 250 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf den nächsten durch
      5 teilbaren vollen Eurobetrag“ ersetzt.
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in
       Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen
und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungs-
       betrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zins-
       zuschlag für den übersteigenden Betrag
(Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht
       der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist.“
   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
        „(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:

            Schadens-
             gruppe

                1

                1                bis
                2                bis

                3                bis

                4                bis
                5                bis
                6                bis
                7                bis
                8                bis
                9                bis
               10                bis
               11                bis
               12                bis
               13                bis
               14                bis
               15                bis
               16                bis
               17                bis
               18                bis
               19                bis
               20                bis
               21                bis
               22                bis
               23                bis
               24                bis
               25                bis
               26                bis
               27                bis
               28                bis
               29                bis
               30                bis

Schadensbetrag                                Grundbetrag
 in Reichsmark                                  in Euro

     RM                                          EUR
      2                                            3

     5 000        der Schadensbetrag,          2 454,20
     5 500        angesetzt mit dem            2 633,15
                  Divisor 1,95583
     6 200        in Euro, höchstens           2 837,67

     7 200                                     3 118,88
     8 500                                     3 476,78
   10 000                                      3 885,82
   12 000                                      4 371,55
   14 000                                      4 882,84
   16 000                                      5 291,87
   18 000                                      5 649,78
   20 000                                      6 007,68
   23 000                                      6 365,58
   26 000                                      6 774,62
   29 000                                      7 158,09
   32 000                                      7 490,43
   36 000                                      7 848,33
   40 000                                      8 206,23
   44 000                                      8 513,01
   48 000                                      8 768,66
   53 000                                      8 998,74
   58 000                                      9 254,38
   63 000                                      9 510,03
   68 000                                      9 765,67
   74 000                                     10 046,89
   80 000                                     10 353,66
   86 000                                     10 660,44
   93 000                                     10 992,78
  100 000                                     11 350,68
  110 000                                     11 785,28
  120 000                                     12 271,01
BGBl. 2001, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
            Schadens-                            Schadensbetrag
             gruppe                               in Reichsmark

                                                      RM
                1                                      2

               31               bis                130 000
               32               bis                140 000
               33               bis                150 000
               34               bis                160 000
               35               bis                170 000
               36               bis                180 000
               37               bis                190 000
               38               bis                200 000
               39               bis              1 000 000

               40               über             1 000 000

   d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die

                            Grundbetrag
                              in Euro

                               EUR
                                 3

                            12 756,73
                            13 216,90
                            13 677,06
                            14 111,66
                            14 546,25
                            14 955,29
                            15 364,32
                            15 747,79
                            15 747,79
             + 7 v.H. des 200 000 RM
   übersteigenden Schadensbetrags,
   angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                               in Euro
                            44 380,14
         + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM
   übersteigenden Schadensbetrags,
   angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                             in Euro“.

Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach
      Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“

7. § 267 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ und die
      Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „39 Euro“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die
          Angabe „93 Deutsche Mark“ durch die Angabe „48 Euro“ und
          die Angabe „53 Euro“ ersetzt.
die Angabe „103 Deutsche Mark“ durch
      cc) In Nummer 6 werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die Angabe
          „64 Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 Euro“ und die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe
          „16 Euro“ ersetzt.
      dd) In Nummer 7 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
      ee) In Nummer 8 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die

8. § 269a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Angabe „4 600 DM“ durch die Angabe „2

Angabe „26 Euro“ ersetzt.
Angabe „21 Euro“ ersetzt.

351,94 EUR“, die Angabe „5 600 DM“ durch
      die Angabe „2 863,23 EUR“, die Angabe „7 600 DM“ durch die Angabe „3 885,82 EUR“ und jeweils die
      Angabe „9 600 DM“ durch die Angabe „4 908,40 EUR“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44 Deutsche Mark“ durch die
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „21 Deutsche Mark“ durch die
      dd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe „27 Deutsche

Angabe „31 Euro“ ersetzt.
Angabe „23 Euro“ ersetzt.
Angabe „11 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „14 Euro“, die
          Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ sowie die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch
          die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
 9. § 270 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.

10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „5

11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
    a) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe „3 600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 840,65 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 7 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „2 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „206 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ und die Angabe „1 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
    in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):

    Vollendetes Lebensjahr
    in dem nach Absatz 2
    maßgebenden Zeitpunkt         bis
                               7,67 EUR

              80                 306,78
              75                 409,03
              70                 562,42
              65                 766,94
              60                 971,45
              55               1 227,10
              50               1 891,78
        unter 50               2 812,11

17. § 278a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
  in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt

    bis                 bis                 bis         über
15,34 EUR           25,56 EUR           51,13 EUR    51,13 EUR

   613,55           1 022,58            1 687,26     1 994,04
   869,20           1 431,62            1 994,04     2 300,81
 1 175,97           1 994,04            2 300,81     2 607,59
 1 533,88           2 300,81            2 607,59     2 812,11
 1 994,04           2 812,11            2 812,11     2 812,11
 2 454,20           2 812,11            2 812,11     2 812,11
 2 812,11           2 812,11            2 812,11     2 812,11
 2 812,11           2 812,11            2 812,11     2 812,11“.
       aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
            „Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden
            DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
       bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
    b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
       „Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf
       Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
       – von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von
       – von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von
       – von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von
       – von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von
       – von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des
154 Euro,
205 Euro,
281 Euro,
358 Euro,
2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,
       – von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
       erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);“.
18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
19. § 281 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-
    schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein
    nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden
    Mindestbeträge erreicht:

         Vollendetes Lebensalter
         des Berechtigten in dem
                                           Mindestgrundbetrag
     Zeitpunkt, von dem ab erstmalig
    Entschädigungsrente gewährt wird

                   80                        1 533 EUR
                   75                        1 891 EUR
                   70                        2 249 EUR
                   65                        2 607 EUR

             unter 65                        2 965 EUR“.

21. § 284 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
       oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und
       wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als
       Entschädigungsrente gewährt:

             bei Durchschnitts-                monatliche
           einkünften nach § 239          Entschädigungsrente

         von 2 000 bis 4 000 RM                16 EUR
         von 4 001 bis 6 500 RM                26 EUR

         von 6 501 bis 9 000 RM                36 EUR
         von 9 001 bis 12 000 RM               44 EUR
                  über 12 000 RM               52 EUR“.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

23. § 290 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
    b) Im letzten Satz werden die Angabe „5 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „3 Euro“, die Angabe
       „7,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Euro“
       und die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „2 Euro“ ersetzt.

25. § 295 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“,

           die Angabe „1 600 Deutsche Mark“ durch
           die Angabe „820 Euro“ und die Angabe
           „1 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „930 Euro“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-
           nen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-
           richtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädi-
           gung Eigentümer von Möbeln für mindestens
           einen Wohnraum, so treten an die Stelle der
           Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Ent-
           schädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro

           und 360 Euro.“

    b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe
       „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „110 Euro“
       und in Nummer 2 und 3 die Angaben „150 Deut-
       sche Mark“ jeweils durch die Angaben „80 Euro“
       ersetzt.

26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember
    2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2
    ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583
    in Euro anzusetzen.“

27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
    waltung“ die Wörter „oder einer anderen bestehenden
    Behörde“ eingefügt.

28. § 323 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       In Satz 1 werden die Wörter „einer Milliarde Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen Euro“
       und die Angabe „35 Millionen Deutsche Mark“
       durch die Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes
       werden aus dem Ausgleichsfonds die zur Ver-
       zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-
       standenen Deckungsforderungen erforderlichen
       Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparer-
       gesetz abgeschlossen ist.“
    c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe
       „80 Millionen Deutsche Mark“ ein Komma und die
       Wörter „ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro“
       eingefügt.

29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe „100 Millionen Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen Euro“
    ersetzt.

30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen.

31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 349
    Abs. 5 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 349 Abs. 5
    Satz 3“ ersetzt.

32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 349
    Abs. 5 Satz 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 349
    Abs. 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
33. § 349 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in
            Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter
            „in Euro“ eingefügt.
        bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „in
            Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter
            „nach dem 31. Dezember 2001 in Euro,“ ein-
            gefügt.
    b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der
        Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung

        geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist
        die Rückforderung auf den Wert der Schadens-
        ausgleichsleistung zu begrenzen; Schadens-
        ausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in
        Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in
        Euro anzusetzen.“
    c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2“
       durch die Verweisung „Satz 3“ ersetzt.

                                  Schadensbetrag
       Schadens-
                                in Reichsmark (RM)/
        gruppe
                                Deutscher Mark (DM)

           1                               2

                           Artikel 2
     Änderung des Reparationsschädengesetzes
   Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des
Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in
   Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember
   2001 als Berechnungsgröße fort.“

2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

   „Für die Schadensberechnung gilt nach dem
   31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berech-
   nungsgröße fort.“

3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
   und folgende Grundbeträge festgesetzt:

                                               darin
                  Grundbetrag
                                            enthaltener
                    in Euro
                                         Erhöhungsbetrag
                     EUR                      EUR
                       3                        4
           1           bis            5 000           der Schadensbetrag,          2 454,20                    —
           2           bis            5 500           angesetzt mit dem            2 633,15                    —
                                                      Divisor 1,95583
           3           bis            6 200           in Euro, höchstens           2 837,67                    —

           4           bis            7 200
           5           bis            8 500
           6           bis           10 000
           7           bis           12 000
           8           bis           14 000
           9           bis           16 000
         10            bis           18 000
         11            bis           20 000
         12            bis           23 000
         13            bis           26 000
         14            bis           29 000
         15            bis           32 000
         16            bis           36 000
         17            bis           40 000
         18            bis           44 000
         19            bis           48 000
         20            bis           53 000
         21            bis           58 000
         22            bis           63 000
         23            bis           68 000
         24            bis           74 000

  3 118,88                    —
  3 630,17                  153,39
  4 115,90                   230,08
  4 652,76                   281,21
  5 240,74                   357,90
  5 752,03                   460,16
  6 212,20                   562,42
  6 672,36                   664,68
  7 055,83                   690,24
  7 490,43                   715,81
  7 873,89                   715,81
  8 257,36                   766,94
  8 666,40                   818,07
  9 024,30                   818,07
  9 331,08                   818,07
  9 637,85                   869,20
  9 919,06                   920,33
10 225,84                    971,45
10 532,61                  1 022,58
10 839,39                  1 073,71
11 171,73                  1 124,84
BGBl. 2001, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
                                     Schadensbetrag
      Schadens-
                                   in Reichsmark (RM)/
       gruppe
                                   Deutscher Mark (DM)

          1                                  2

         25               bis             80 000
         26               bis             86 000
         27               bis             93 000
         28               bis         100 000
         29               bis         110 000
         30               bis       2 000 000

         31               über      2 000 000

4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:

                                            darin
                        Grundbetrag
                                         enthaltener
                          in Euro
                                      Erhöhungsbetrag
                           EUR             EUR
                             3               4

                        11 529,63         1 175,97
                        11 887,54         1 227,10
                        12 271,01         1 278,23
                        12 680,04         1 329,36
                        13 165,77         1 380,49
                        13 165,77         1 431,62
    + 10 v.H. des 110 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                           in Euro
                       109 799,93         1 431,62
  + 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                          in Euro“.
    „(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
   1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der
      Schadensbetrag,
   2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
   3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
   jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“

5. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche
          vollen Eurobetrag“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
          „Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001
          mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende
      gelegt:

Mark“ durch die Wörter „den nächsten durch 5 teilbaren

sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge

Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde
                                                     Schadensbetrag
              Schadens-
Grundbetrag
                                                   in Reichsmark (RM)/
               gruppe
in Euro
                                                   Deutscher Mark (DM)

                  1

                      1             bis

                      2             bis

                      3             bis

                      4             bis
                                            EUR
 2                                           3

5 000            der Schadensbetrag,      2 454,20
                 angesetzt mit dem
5 500                                     2 633,15
                 Divisor 1,95583
6 200            in Euro, höchstens       2 837,67

7 200                                     3 118,88
BGBl. 2001, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
                                      Schadensbetrag
       Schadens-
                                    in Reichsmark (RM)/
        gruppe
                                    Deutscher Mark (DM)

           1                                 2

               5          bis               8 500
               6          bis              10 000
               7          bis              12 000
               8          bis              14 000
               9          bis              16 000
           10             bis              18 000
           11             bis              20 000
           12             bis              23 000
           13             bis              26 000
           14             bis              29 000
           15             bis              32 000
           16             bis              36 000
           17             bis              40 000
           18             bis              44 000
           19             bis              48 000
           20             bis              53 000
           21             bis              58 000
           22             bis              63 000
           23             bis              68 000
           24             bis              74 000
           25             bis              80 000
           26             bis              86 000
           27             bis              93 000
           28             bis             100 000
           29             bis             110 000
           30             bis             120 000
           31             bis             130 000
           32             bis             140 000
           33             bis             150 000
           34             bis             160 000
           35             bis             170 000
           36             bis             180 000
           37             bis             190 000
           38             bis             200 000
           39             bis           1 000 000

           40             über          1 000 000

                        Grundbetrag

                          in Euro

                            EUR
                             3

                          3 476,78
                          3 885,82
                          4 371,55
                          4 882,84
                          5 291,87
                          5 649,78
                          6 007,68
                          6 365,58
                          6 774,62
                          7 158,09
                          7 490,43
                          7 848,33
                          8 206,23
                          8 513,01
                          8 768,66
                          8 998,74
                          9 254,38
                          9 510,03
                          9 765,67
                        10 046,89
                        10 353,66
                        10 660,44
                        10 992,78
                        11 350,68
                        11 785,28
                        12 271,01
                        12 756,73
                        13 216,90
                        13 677,06
                        14 111,66
                        14 546,25
                        14 955,29
                        15 364,32
                        15 747,79
                        15 747,79
     + 7 v.H. des 200 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                           in Euro
                        44 380,74
  + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
                          in Euro“.
BGBl. 2001, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung
   auf „§ 350b“ jeweils ein Komma und die Verweisung
   „350c“ eingefügt.

7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „§ 17 Satz 2 gilt entsprechend.“

8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung
   „§§ 80 bis 83“ die Wörter „sowie des § 227a“ eingefügt.

                         Artikel 3
         Änderung des Feststellungsgesetzes

  Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt
geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992
(BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert:

Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a
                 Schadensberechnung
              nach dem 31. Dezember 2001

   Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt
gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als
Berechnungsgröße fort.“

                         Artikel 4

           Änderung des Altsparergesetzes
  Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt
geändert:
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                          „§ 27a
             Berechnung der Entschädigung
               und der Verwaltungskosten
              nach dem 31. Dezember 2001
   Für die Berechnung der Entschädigung und der Ver-
waltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die

Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis
ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“

                         Artikel 5
                  Änderung der

   Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
         nach dem Lastenausgleichsgesetz
  Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der
Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395,
1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
      „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „2 863,23 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
      „3 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „1 840,65 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „750 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „385 Euro“, die Angabe

   „180 Deutsche Mark“ durch die Angabe „95 Euro“ und
   die Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „50 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 6
                    Änderung der
    Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
          nach dem Lastenausgleichsgesetz

  Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt
geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1
                     Ermittlungsgrundlage

       Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,
    soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
    ergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuer-
    gesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1
    des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunfts-
    arten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine
    Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschrif-
    ten des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der
    Summe der Einkünfte finden keine Anwendung.“

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2
                      Betriebsausgaben
      Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
    durch den Betrieb veranlasst sind.“

 3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3

                       Werbungskosten
       Werbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung
    nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkom-
    mensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen.“

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im
       Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
       zes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung
       voller freier Station, die auch Leistungen zur
       Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse um-
       fasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267
       Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selb-
       ständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der
       Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien
       Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen
       zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
BGBl. 2001, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
       nicht gewährt werden, um die Sätze des Taschen-
       geldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des
       Gesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung
       voller freier Station für die Übergabe eines land-
       und forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet,
       dass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen
       Lebensbedürfnisse gewährt werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station
       sind anzusetzen:

       1. Wohnung (ohne Heizung
          und Beleuchtung)                      mit 3/20

       2. Heizung und Beleuchtung               mit 1/20

       3. Erstes und zweites Frühstück        mit je 1/10

       4. Mittagessen                           mit 3/10

       5. Nachmittagskaffee                     mit 1/10
       6. Abendessen                            mit 2/10
       der für die volle freie Station maßgebenden Sätze,
       die für diese Berechnung stets um die Sätze des
       Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
       des Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen
       zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
       gewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
       Sätze maßgebend.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6

                         Abrundung

      Bei Errechnung von Einkünften aus den Einkunfts-
   arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug
   von Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267
   Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes
   auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor An-

   wendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a

   Abs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und
   Versorgungsbezüge auf volle Euro nach unten ab-
   zurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1
   und 2 sind von den Einkünften Krankenversiche-
   rungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in
   den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder ab-
   zuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist
   vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
   auf volle Euro nach unten abzurunden.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Verweisung „Absätzen 2
      bis 8“ durch die Verweisung „Absätzen 2 bis 7“
      und die Verweisung „Absatz 9“ durch die Ver-
      weisung „Absatz 8“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „(Absatz 8)“
      durch die Verweisung „(Absatz 7)“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe „70 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“, die
      Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „50 Euro“ und die Angabe „130 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 wird die Verweisung „(Absatz 8 Satz 2)“
      durch die Verweisung „(Absatz 7 Satz 2)“ ersetzt.

    e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „Deutsche
       Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
    f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

        „(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
       veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
       künfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der
       Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen er-
       mittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach
       dem Einkommensteuergesetz sind auch zu be-
       rücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht
       zulässig.“

 7. § 9 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 9

              Einkünfte aus selbständiger Arbeit

      Bei der Errechnung von Einkünften aus selb-
    ständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Ein-
    kommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend.“

 8. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

 9. In § 11 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „8 Euro“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unter-

            verpachtung entsprechend.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonde-
       ren Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete
       abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhal-
       tungsaufwand ist nachzuweisen.“

    c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
       sind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte
       sowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungs-

       oder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583
       in Euro anzusetzen.“
    d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;
       für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,
       die Eigentumswohnung und das eigentums-
       ähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung
       der Einkünfte aus Untervermietung oder Unter-
       verpachtung sowie für die Absetzung für Abnut-
       zung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2,
       3, 4 und 6.“

11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz
    gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 16

                         Leistungen
               der Sozialhilfe, der Kinder- und
           Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge

       Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
    dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der
    Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
    Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinder-
    und Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopfer-
    fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ge-
    hören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Ver-

    ordnung.“

13. § 19 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 19

             Zweckgebundene Sonderleistungen

      (1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne

    des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind,

    vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere

    1. Leistungen der Krankenbehandlung und der
       Familienversicherung sowie das Sterbegeld nach
       dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem

       Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der

       Landwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und
       Mutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten
       Buches der Reichsversicherungsordnung und des
       Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
       wirte,

    2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

       nach dem Mutterschutzgesetz,

    3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde
       Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur
       sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistun-
       gen sowie besondere Unterstützungen durch die
       Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach
       den Vorschriften des Siebten Buches Sozial-
       gesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3
       Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Berufskrankheiten-

       Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die

       laufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit

       sie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Ver-

       dienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der

       gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15

       bis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch; Leistungen der Träger der Alters-
       sicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39
       des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
       wirte,
    4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis
       13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1
       sowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3
       des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie
       auf Grund anderer Gesetze in entsprechender
       Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden,
    5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-
       derungsgesetz sowie Stipendien, die für den
       gleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder

       aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich-
       tungen gewährt werden, wenn deren Gewährung
       oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver-

       gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und
       Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten
       Buches Sozialgesetzbuch,

    6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und ver-
       gleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1
       Nr. 1 dieses Gesetzes.

      (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
    im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige
    vertragliche Leistungen.
      (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
    gehören nicht

    1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-

       versicherung nach dem Fünften Buch Sozial-
       gesetzbuch, einschließlich der Krankenversiche-
       rung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach
       den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den
       §§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetz-

       buch,

    2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b

       der Reichsversicherungsordnung, den §§ 13

       und 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29
       des Gesetzes über die Krankenversicherung der
       Landwirte,

    3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten

       Buches Sozialgesetzbuch,

    4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des
       Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungs-
       krankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18
       Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
       die Entschädigung für entgangenen Arbeitsver-

       dienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungs-

       gesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund
       anderer Gesetze in entsprechender Anwendung
       dieser Vorschriften gewährt werden.“

14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3
    des Gesetzes werden nicht gewährt bei

    1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-

       rung (Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-

       versicherung einschließlich der Krankenversiche-

       rung der Landwirte sowie Verletzten- und Über-

       gangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des

       Siebten Buches Sozialgesetzbuch),

    2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
    3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach
       den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundes-
       versorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17
       Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch so-
       weit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze
       in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften
       gewährt werden,
    4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld
       nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“

15. § 26 wird aufgehoben.

16. § 27 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
                         Artikel 7
                  Änderung der
   Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen
        nach dem Lastenausgleichsgesetz
  Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt ge-
ändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November

1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 4“
   durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.

2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                            „§ 3b

                        Anwendung
              der Verordnung für den Zeitraum
               nach dem 31. Dezember 2001

     Für die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1
   und 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3
   und 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezem-
   ber 2001 als Berechnungsgröße fort.“

                         Artikel 8
                   Änderung der
    Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen
          nach dem Lastenausgleichsgesetz
  Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221),
wird wie folgt geändert:

Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher
Mark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor
1,95583 in Euro anzusetzen.“

                         Artikel 9
                 Änderung der
Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen
       nach dem Lastenausgleichsgesetz

  Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen

nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des
§ 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089,
1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „durchschnittliche“ das Komma und die Wörter
      „auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“
      gestrichen.
   b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.

2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-
   schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf volle
   Deutsche Mark nach unten abgerundete“ gestrichen.

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „durch-
      schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf
      volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“
      gestrichen.
   b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.

4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch

   die Angabe „Euro“ ersetzt.

5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 10

          Aufhebung von Rechtsvorschriften

1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden
   deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni
   1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben.

2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I
   S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des
   Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird
   aufgehoben.
3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
   Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staats-
   angehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I
   S. 1915) wird aufgehoben.
4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
   über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
   triebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten
   Fassung wird aufgehoben.

5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Aus-
   gleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung
   wird aufgehoben.
6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und
   rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Fe-

   bruar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben.

7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-
   setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
   haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung
   vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben.
8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Ge-
   setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
   haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III,
   Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung wird aufgehoben.
9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
   über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
   Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121)
   wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
                     Artikel 11
        Neufassung von Rechtsvorschriften

  Der Bundesminister des Innern und der Bundes-
minister der Finanzen werden ermächtigt, das Lasten-
ausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und
den Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzu-
stellen.

                     Artikel 12

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenaus-

gleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                            Artikel 13
                      Änderung des
             Dreiunddreißigsten Gesetzes zur
          Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

  Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

  „Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister
der Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und
Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem
Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine

Inhaltsübersicht voranzustellen.“

                            Artikel 14

                          Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                           wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                              Berlin, den 9. September 2001
                                          Der Bundespräsident
                                             Johannes
Rau
                                           Der Bundeskanzler
                                           Gerhard Schröder
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                           Hans Eichel

                                   Der Bundesminister
                                             Schily

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5f6f0c9a6514fd2….