Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2306
BGBl. 2001 I S. 2306 · 58.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich
und zur Anpassung der LAG-Vorschriften
(LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz –– LAG-EUAnpG)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Änderung des Reparationsschädengesetzes
Änderung des Feststellungsgesetzes
Änderung des Altsparergesetzes
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung der Sechzehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Neufassung von Rechtsvorschriften
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
9. September 2001
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt
geändert:
Artikel
1 1. § 10 wird wie folgt gefasst:
2 „§10
3 Deutsche Mark und Euro
4 (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die
Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
5
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
6
vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der
Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.“
7
2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter
8
Abschnitt angefügt:
9 „Achter Abschnitt
10 § 227a
11 Anwendung des Zweiten Teils
12 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach
13 diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem
14 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das
Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichs-
abgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Um-
rechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und
den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro
anzusetzen.“

3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:
Schadens- Schadensbetrag
gruppe in Reichsmark
RM
1 2
1 bis 5 000 der Schadensbetrag,
2 bis 5 500 angesetzt mit dem
Divisor 1,95583
3 bis 6 200
in Euro, höchstens
4 bis 7 200
5 bis 8 500
6 bis 10 000
7 bis 12 000
8 bis 14 000
9 bis 16 000
10 bis 18 000
11 bis 20 000
12 bis 23 000
13 bis 26 000
14 bis 29 000
15 bis 32 000
16 bis 36 000
17 bis 40 000
18 bis 44 000
19 bis 48 000
20 bis 53 000
21 bis 58 000
22 bis 63 000
23 bis 68 000
24 bis 74 000
25 bis 80 000
26 bis 86 000
27 bis 93 000
28 bis 100 000
29 bis 110 000
30 bis 2 000 000
darin
Grundbetrag
enthaltener
in Euro
Erhöhungsbetrag
EUR EUR
3 4
2 454,20 —
2 633,15 —
2 837,67 —
3 118,88 —
3 630,17 153,39
4 115,90 230,08
4 652,76 281,21
5 240,74 357,90
5 752,03 460,16
6 212,20 562,42
6 672,36 664,68
7 055,83 690,24
7 490,43 715,81
7 873,89 715,81
8 257,36 766,94
8 666,40 818,07
9 024,30 818,07
9 331,08 818,07
9 637,85 869,20
9 919,06 920,33
10 225,84 971,45
10 532,61 1 022,58
10 839,39 1 073,71
11 171,73 1 124,84
11 529,63 1 175,97
11 887,54 1 227,10
12 271,01 1 278,23
12 680,04 1 329,36
13 165,77 1 380,49
13 165,77 1 431,62
+ 10 v.H. des 110 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
31 über 2 000 000
+ 6,5 v.H. des
in Euro
109 799,93 1 431,62
2 000 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt:
in Euro“.
„(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten
betrag,
2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden
3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
am 21. Juni 1948 und der Schadens-
Entschädigungszahlungen und

5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende
Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro
anzusetzen.“
6. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf den nächsten durch
5 teilbaren vollen Eurobetrag“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in
Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen
und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungs-
betrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zins-
zuschlag für den übersteigenden Betrag
(Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht
der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadens-
gruppe
1
1 bis
2 bis
3 bis
4 bis
5 bis
6 bis
7 bis
8 bis
9 bis
10 bis
11 bis
12 bis
13 bis
14 bis
15 bis
16 bis
17 bis
18 bis
19 bis
20 bis
21 bis
22 bis
23 bis
24 bis
25 bis
26 bis
27 bis
28 bis
29 bis
30 bis
Schadensbetrag Grundbetrag
in Reichsmark in Euro
RM EUR
2 3
5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20
5 500 angesetzt mit dem 2 633,15
Divisor 1,95583
6 200 in Euro, höchstens 2 837,67
7 200 3 118,88
8 500 3 476,78
10 000 3 885,82
12 000 4 371,55
14 000 4 882,84
16 000 5 291,87
18 000 5 649,78
20 000 6 007,68
23 000 6 365,58
26 000 6 774,62
29 000 7 158,09
32 000 7 490,43
36 000 7 848,33
40 000 8 206,23
44 000 8 513,01
48 000 8 768,66
53 000 8 998,74
58 000 9 254,38
63 000 9 510,03
68 000 9 765,67
74 000 10 046,89
80 000 10 353,66
86 000 10 660,44
93 000 10 992,78
100 000 11 350,68
110 000 11 785,28
120 000 12 271,01

Schadens- Schadensbetrag
gruppe in Reichsmark
RM
1 2
31 bis 130 000
32 bis 140 000
33 bis 150 000
34 bis 160 000
35 bis 170 000
36 bis 180 000
37 bis 190 000
38 bis 200 000
39 bis 1 000 000
40 über 1 000 000
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die
Grundbetrag
in Euro
EUR
3
12 756,73
13 216,90
13 677,06
14 111,66
14 546,25
14 955,29
15 364,32
15 747,79
15 747,79
+ 7 v.H. des 200 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
44 380,14
+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
7. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ und die
Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „39 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die
Angabe „93 Deutsche Mark“ durch die Angabe „48 Euro“ und
die Angabe „53 Euro“ ersetzt.
die Angabe „103 Deutsche Mark“ durch
cc) In Nummer 6 werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die Angabe
„64 Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 Euro“ und die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„16 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die
8. § 269a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „4 600 DM“ durch die Angabe „2
Angabe „26 Euro“ ersetzt.
Angabe „21 Euro“ ersetzt.
351,94 EUR“, die Angabe „5 600 DM“ durch
die Angabe „2 863,23 EUR“, die Angabe „7 600 DM“ durch die Angabe „3 885,82 EUR“ und jeweils die
Angabe „9 600 DM“ durch die Angabe „4 908,40 EUR“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44 Deutsche Mark“ durch die
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „21 Deutsche Mark“ durch die
dd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe „27 Deutsche
Angabe „31 Euro“ ersetzt.
Angabe „23 Euro“ ersetzt.
Angabe „11 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „14 Euro“, die
Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ sowie die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

9. § 270 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „5
11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
a) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe „3 600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 840,65 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „2 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „206 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ und die Angabe „1 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):
Vollendetes Lebensjahr
in dem nach Absatz 2
maßgebenden Zeitpunkt bis
7,67 EUR
80 306,78
75 409,03
70 562,42
65 766,94
60 971,45
55 1 227,10
50 1 891,78
unter 50 2 812,11
17. § 278a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
bis bis bis über
15,34 EUR 25,56 EUR 51,13 EUR 51,13 EUR
613,55 1 022,58 1 687,26 1 994,04
869,20 1 431,62 1 994,04 2 300,81
1 175,97 1 994,04 2 300,81 2 607,59
1 533,88 2 300,81 2 607,59 2 812,11
1 994,04 2 812,11 2 812,11 2 812,11
2 454,20 2 812,11 2 812,11 2 812,11
2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11
2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11“.
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden
DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf
Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
– von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von
– von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von
– von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von
– von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von
– von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des
154 Euro,
205 Euro,
281 Euro,
358 Euro,
2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,
– von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);“.
18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.

19. § 281 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-
schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein
nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden
Mindestbeträge erreicht:
Vollendetes Lebensalter
des Berechtigten in dem
Mindestgrundbetrag
Zeitpunkt, von dem ab erstmalig
Entschädigungsrente gewährt wird
80 1 533 EUR
75 1 891 EUR
70 2 249 EUR
65 2 607 EUR
unter 65 2 965 EUR“.
21. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und
wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als
Entschädigungsrente gewährt:
bei Durchschnitts- monatliche
einkünften nach § 239 Entschädigungsrente
von 2 000 bis 4 000 RM 16 EUR
von 4 001 bis 6 500 RM 26 EUR
von 6 501 bis 9 000 RM 36 EUR
von 9 001 bis 12 000 RM 44 EUR
über 12 000 RM 52 EUR“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
23. § 290 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
b) Im letzten Satz werden die Angabe „5 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“, die Angabe
„7,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Euro“
und die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2 Euro“ ersetzt.
25. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“,
die Angabe „1 600 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „820 Euro“ und die Angabe
„1 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„930 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-
nen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-
richtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädi-
gung Eigentümer von Möbeln für mindestens
einen Wohnraum, so treten an die Stelle der
Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Ent-
schädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro
und 360 Euro.“
b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „110 Euro“
und in Nummer 2 und 3 die Angaben „150 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angaben „80 Euro“
ersetzt.
26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember
2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2
ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583
in Euro anzusetzen.“
27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
waltung“ die Wörter „oder einer anderen bestehenden
Behörde“ eingefügt.
28. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „einer Milliarde Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen Euro“
und die Angabe „35 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes
werden aus dem Ausgleichsfonds die zur Ver-
zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-
standenen Deckungsforderungen erforderlichen
Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparer-
gesetz abgeschlossen ist.“
c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe
„80 Millionen Deutsche Mark“ ein Komma und die
Wörter „ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro“
eingefügt.
29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe „100 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen Euro“
ersetzt.
30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen.
31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 349
Abs. 5 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 349 Abs. 5
Satz 3“ ersetzt.
32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 349
Abs. 5 Satz 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 349
Abs. 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.

33. § 349 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in
Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter
„in Euro“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „in
Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter
„nach dem 31. Dezember 2001 in Euro,“ ein-
gefügt.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der
Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung
geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist
die Rückforderung auf den Wert der Schadens-
ausgleichsleistung zu begrenzen; Schadens-
ausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in
Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in
Euro anzusetzen.“
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2“
durch die Verweisung „Satz 3“ ersetzt.
Schadensbetrag
Schadens-
in Reichsmark (RM)/
gruppe
Deutscher Mark (DM)
1 2
Artikel 2
Änderung des Reparationsschädengesetzes
Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des
Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in
Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember
2001 als Berechnungsgröße fort.“
2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Schadensberechnung gilt nach dem
31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berech-
nungsgröße fort.“
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
und folgende Grundbeträge festgesetzt:
darin
Grundbetrag
enthaltener
in Euro
Erhöhungsbetrag
EUR EUR
3 4
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20 —
2 bis 5 500 angesetzt mit dem 2 633,15 —
Divisor 1,95583
3 bis 6 200 in Euro, höchstens 2 837,67 —
4 bis 7 200
5 bis 8 500
6 bis 10 000
7 bis 12 000
8 bis 14 000
9 bis 16 000
10 bis 18 000
11 bis 20 000
12 bis 23 000
13 bis 26 000
14 bis 29 000
15 bis 32 000
16 bis 36 000
17 bis 40 000
18 bis 44 000
19 bis 48 000
20 bis 53 000
21 bis 58 000
22 bis 63 000
23 bis 68 000
24 bis 74 000
3 118,88 —
3 630,17 153,39
4 115,90 230,08
4 652,76 281,21
5 240,74 357,90
5 752,03 460,16
6 212,20 562,42
6 672,36 664,68
7 055,83 690,24
7 490,43 715,81
7 873,89 715,81
8 257,36 766,94
8 666,40 818,07
9 024,30 818,07
9 331,08 818,07
9 637,85 869,20
9 919,06 920,33
10 225,84 971,45
10 532,61 1 022,58
10 839,39 1 073,71
11 171,73 1 124,84

Schadensbetrag
Schadens-
in Reichsmark (RM)/
gruppe
Deutscher Mark (DM)
1 2
25 bis 80 000
26 bis 86 000
27 bis 93 000
28 bis 100 000
29 bis 110 000
30 bis 2 000 000
31 über 2 000 000
4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
darin
Grundbetrag
enthaltener
in Euro
Erhöhungsbetrag
EUR EUR
3 4
11 529,63 1 175,97
11 887,54 1 227,10
12 271,01 1 278,23
12 680,04 1 329,36
13 165,77 1 380,49
13 165,77 1 431,62
+ 10 v.H. des 110 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
109 799,93 1 431,62
+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der
Schadensbetrag,
2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche
vollen Eurobetrag“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001
mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende
gelegt:
Mark“ durch die Wörter „den nächsten durch 5 teilbaren
sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge
Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde
Schadensbetrag
Schadens-
Grundbetrag
in Reichsmark (RM)/
gruppe
in Euro
Deutscher Mark (DM)
1
1 bis
2 bis
3 bis
4 bis
EUR
2 3
5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20
angesetzt mit dem
5 500 2 633,15
Divisor 1,95583
6 200 in Euro, höchstens 2 837,67
7 200 3 118,88

Schadensbetrag
Schadens-
in Reichsmark (RM)/
gruppe
Deutscher Mark (DM)
1 2
5 bis 8 500
6 bis 10 000
7 bis 12 000
8 bis 14 000
9 bis 16 000
10 bis 18 000
11 bis 20 000
12 bis 23 000
13 bis 26 000
14 bis 29 000
15 bis 32 000
16 bis 36 000
17 bis 40 000
18 bis 44 000
19 bis 48 000
20 bis 53 000
21 bis 58 000
22 bis 63 000
23 bis 68 000
24 bis 74 000
25 bis 80 000
26 bis 86 000
27 bis 93 000
28 bis 100 000
29 bis 110 000
30 bis 120 000
31 bis 130 000
32 bis 140 000
33 bis 150 000
34 bis 160 000
35 bis 170 000
36 bis 180 000
37 bis 190 000
38 bis 200 000
39 bis 1 000 000
40 über 1 000 000
Grundbetrag
in Euro
EUR
3
3 476,78
3 885,82
4 371,55
4 882,84
5 291,87
5 649,78
6 007,68
6 365,58
6 774,62
7 158,09
7 490,43
7 848,33
8 206,23
8 513,01
8 768,66
8 998,74
9 254,38
9 510,03
9 765,67
10 046,89
10 353,66
10 660,44
10 992,78
11 350,68
11 785,28
12 271,01
12 756,73
13 216,90
13 677,06
14 111,66
14 546,25
14 955,29
15 364,32
15 747,79
15 747,79
+ 7 v.H. des 200 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
44 380,74
+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.

6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung
auf „§ 350b“ jeweils ein Komma und die Verweisung
„350c“ eingefügt.
7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 17 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung
„§§ 80 bis 83“ die Wörter „sowie des § 227a“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Feststellungsgesetzes
Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt
geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992
(BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Schadensberechnung
nach dem 31. Dezember 2001
Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt
gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als
Berechnungsgröße fort.“
Artikel 4
Änderung des Altsparergesetzes
Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt
geändert:
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Berechnung der Entschädigung
und der Verwaltungskosten
nach dem 31. Dezember 2001
Für die Berechnung der Entschädigung und der Ver-
waltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die
Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis
ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
Artikel 5
Änderung der
Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der
Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395,
1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
„5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„2 863,23 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
„3 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 840,65 Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „385 Euro“, die Angabe
„180 Deutsche Mark“ durch die Angabe „95 Euro“ und
die Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„50 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt
geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ermittlungsgrundlage
Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
ergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunfts-
arten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine
Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschrif-
ten des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der
Summe der Einkünfte finden keine Anwendung.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlasst sind.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Werbungskosten
Werbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkom-
mensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im
Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung
voller freier Station, die auch Leistungen zur
Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse um-
fasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267
Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selb-
ständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der
Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien
Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen
zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse

nicht gewährt werden, um die Sätze des Taschen-
geldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des
Gesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung
voller freier Station für die Übergabe eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet,
dass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen
Lebensbedürfnisse gewährt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station
sind anzusetzen:
1. Wohnung (ohne Heizung
und Beleuchtung) mit 3/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
4. Mittagessen mit 3/10
5. Nachmittagskaffee mit 1/10
6. Abendessen mit 2/10
der für die volle freie Station maßgebenden Sätze,
die für diese Berechnung stets um die Sätze des
Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen
zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
gewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Sätze maßgebend.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Abrundung
Bei Errechnung von Einkünften aus den Einkunfts-
arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug
von Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes
auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor An-
wendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a
Abs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und
Versorgungsbezüge auf volle Euro nach unten ab-
zurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1
und 2 sind von den Einkünften Krankenversiche-
rungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in
den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder ab-
zuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist
vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
auf volle Euro nach unten abzurunden.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Verweisung „Absätzen 2
bis 8“ durch die Verweisung „Absätzen 2 bis 7“
und die Verweisung „Absatz 9“ durch die Ver-
weisung „Absatz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „(Absatz 8)“
durch die Verweisung „(Absatz 7)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe „70 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“, die
Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„50 Euro“ und die Angabe „130 Deutsche Mark“
durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Verweisung „(Absatz 8 Satz 2)“
durch die Verweisung „(Absatz 7 Satz 2)“ ersetzt.
e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
künfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der
Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen er-
mittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach
dem Einkommensteuergesetz sind auch zu be-
rücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht
zulässig.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Bei der Errechnung von Einkünften aus selb-
ständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
9. In § 11 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unter-
verpachtung entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonde-
ren Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete
abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhal-
tungsaufwand ist nachzuweisen.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
sind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte
sowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungs-
oder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583
in Euro anzusetzen.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;
für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,
die Eigentumswohnung und das eigentums-
ähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung
der Einkünfte aus Untervermietung oder Unter-
verpachtung sowie für die Absetzung für Abnut-
zung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2,
3, 4 und 6.“
11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz
gestrichen.

12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Leistungen
der Sozialhilfe, der Kinder- und
Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinder-
und Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ge-
hören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Ver-
ordnung.“
13. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Zweckgebundene Sonderleistungen
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne
des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind,
vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere
1. Leistungen der Krankenbehandlung und der
Familienversicherung sowie das Sterbegeld nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung und des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte,
2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
nach dem Mutterschutzgesetz,
3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur
sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistun-
gen sowie besondere Unterstützungen durch die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach
den Vorschriften des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3
Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Berufskrankheiten-
Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die
laufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit
sie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Ver-
dienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15
bis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch; Leistungen der Träger der Alters-
sicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte,
4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis
13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1
sowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3
des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie
auf Grund anderer Gesetze in entsprechender
Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden,
5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-
derungsgesetz sowie Stipendien, die für den
gleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder
aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich-
tungen gewährt werden, wenn deren Gewährung
oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver-
gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und
Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,
6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und ver-
gleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 1 dieses Gesetzes.
(2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige
vertragliche Leistungen.
(3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
gehören nicht
1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-
versicherung nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch, einschließlich der Krankenversiche-
rung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach
den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den
§§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch,
2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b
der Reichsversicherungsordnung, den §§ 13
und 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29
des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte,
3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch,
4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungs-
krankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
die Entschädigung für entgangenen Arbeitsver-
dienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund
anderer Gesetze in entsprechender Anwendung
dieser Vorschriften gewährt werden.“
14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes werden nicht gewährt bei
1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-
rung (Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-
versicherung einschließlich der Krankenversiche-
rung der Landwirte sowie Verletzten- und Über-
gangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch),
2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach
den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundes-
versorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17
Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch so-
weit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze
in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften
gewährt werden,
4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“
15. § 26 wird aufgehoben.
16. § 27 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der
Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt ge-
ändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November
1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 4“
durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Anwendung
der Verordnung für den Zeitraum
nach dem 31. Dezember 2001
Für die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1
und 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3
und 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezem-
ber 2001 als Berechnungsgröße fort.“
Artikel 8
Änderung der
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221),
wird wie folgt geändert:
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher
Mark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor
1,95583 in Euro anzusetzen.“
Artikel 9
Änderung der
Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des
§ 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089,
1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„durchschnittliche“ das Komma und die Wörter
„auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“
gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-
schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf volle
Deutsche Mark nach unten abgerundete“ gestrichen.
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „durch-
schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf
volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“
gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ ersetzt.
5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Aufhebung von Rechtsvorschriften
1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden
deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni
1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben.
2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I
S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des
Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird
aufgehoben.
3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staats-
angehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I
S. 1915) wird aufgehoben.
4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
triebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Aus-
gleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und
rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Fe-
bruar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben.
7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung
vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben.
8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III,
Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.
9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121)
wird aufgehoben.

Artikel 11
Neufassung von Rechtsvorschriften
Der Bundesminister des Innern und der Bundes-
minister der Finanzen werden ermächtigt, das Lasten-
ausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und
den Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzu-
stellen.
Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenaus-
gleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 13
Änderung des
Dreiunddreißigsten Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister
der Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und
Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem
Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine
Inhaltsübersicht voranzustellen.“
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes
Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
Schily
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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