§ 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/44b#abs-1 (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/44b#abs-2 (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/44b#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/44b#abs-4 (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/44b#abs-5 (5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44b KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.06.2001 – X ZR 231/99Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Keine Einbeziehung des von einer behördlichen Entscheidung Betroffenen in einen behördlichen Gutachtenauftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.02.2025 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
-
12.03.2009 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I 470)
BGBl. 2009 I S. 470
-
17.11.2006 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 44b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
-
22.04.2002 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.