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Artikel 1 · BT-Drs. 16/10536 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Ergänzung ist aufgrund der Einfügung der Übergangs- vorschrift erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 9) Der neu gefasste Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/44/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (Beteiligungsrichtlinie), mit denen Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (Bankenricht- linie) sowie Artikel 4 Abs. 1 Nr. 27 und Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) geändert werden. Der neu eingefügte Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 der Beteiligungsrichtlinie, mit denen Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Bankenricht- linie und Artikel 10 Abs. 3 Unterabsatz 4 der Finanz- marktrichtlinie geändert werden. Satz 3 wird notwendig, weil es sich bei der Ausnahme um keinen der Fälle handelt, auf die in dem neu gefassten Satz 2 verwiesen wird. Zu Nummer 3 (§ 2c) Zu Buchstabe a Zu den Doppelbuchstaben aa bis cc sowie ee bis gg § 2c Abs. 1 KWG wird im Hinblick auf den durch die Betei- ligungsrichtlinie geänderten Artikel 19 Abs. 1 der Banken- richtlinie und Artikel 10 Abs. 3 der Finanzmarktrichtlinie an- gepasst. In § 2c Satz 1 KWG wird die Definition „interes- sierter Erwerber“ für diejenigen natürlichen Personen oder Unternehmen (der Unternehmensbegriff erfasst nicht nur juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesell- schaften und BGB-Gesellschaften) eingeführt, die alleine oder im Zusammenwirken eine bedeutende Beteiligung am Institut erwerben. Hier ergibt sich insofern eine Abweichung zur Beteiligungsrichtlin
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.945 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10536, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.221–83.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 67eb11877d081f13….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP