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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 470
BGBl. 2009 I S. 470 · 51.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)
Vom 12. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
setzung der Beteiligungsrichtlinie“.
2. § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgeset-
zes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die
Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im
Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte
werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt,
um in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-
greifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach
dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“
3. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Personen oder Un-
ternehmen eine bedeutende Beteiligung an
einem Institut zu erwerben (interessierter Er-
werber), hat dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des
Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzei-
gen.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf
Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche
Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
„er“ durch die Wörter „der interessierte Er-
werber“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“
durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige“
durch die Wörter „interessierte Erwerber“ er-
setzt.
dd) Satz 4 wird aufgehoben.
ee) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzei-
gepflichtige“ durch die Wörter „interessierte
Erwerber“ ersetzt.
ff) Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort
„unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ einge-
fügt.
gg) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
sonen oder Unternehmen den Betrag der
bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
dass die Schwellen von 20 vom Hundert,
30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der
Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden oder dass das Institut
unter seine Kontrolle kommt.“
hh) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer
vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder
Satz 6 umgehend, spätestens jedoch inner-
halb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
gang schriftlich gegenüber dem Anzeige-
pflichtigen zu bestätigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach
Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem
Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang
der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt
hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der
Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bun-
desanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mit-
zuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum en-
det. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb
des Beurteilungszeitraums kann die Bundesan-
stalt schriftlich weitere Informationen anfordern,

die für den Abschluss der Beurteilung notwendig
sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter
Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren
Informationen umgehend, spätestens jedoch in-
nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflich-
tigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum
ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren
Informationen bis zu deren Eingang bei der Bun-
desanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum
beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6
höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt
kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen
Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer
erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-
zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens
90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
Anzeigepflichtige
1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
oder
2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-
zember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie
92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Direktversicherung mit
Ausnahme der Lebensversicherung, der
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen, der Richt-
linie 2004/39/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie
2005/68/EG des Rates vom 16. November
2002 über die Rückversicherung oder der
Bankenrichtlinie unterliegende natürliche Per-
son oder Unternehmen ist.“
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „von drei Monaten nach Ein-
gang der vollständigen Anzeige nach
Absatz 1“ durch die Wörter „des Beur-
teilungszeitraums“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Institut nicht in der Lage sein
oder bleiben wird, den Aufsichts-
anforderungen insbesondere nach
der Bankenrichtlinie, der Richtlinie
2000/46/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
18. September 2000 über die Auf-
nahme, Ausübung und Beaufsich-
tigung der Tätigkeit von E-Geldin-
stituten, der Richtlinie 2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsich-
tigung der Kreditinstitute, Versiche-
rungsunternehmen und Wertpapier-
firmen eines Finanzkonglomerats
und der Richtlinie 2006/49/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die
angemessene Eigenkapitalausstat-
tung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten zu genügen oder
das Institut durch die Begründung
oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung mit dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebun-
den würde, der durch die Struktur
des Beteiligungsgeflechtes oder
mangelhafte wirtschaftliche Trans-
parenz eine wirksame Aufsicht über
das Institut oder einen wirksamen
Austausch von Informationen zwi-
schen den zuständigen Stellen
oder die Festlegung der Aufteilung
der Zuständigkeiten zwischen die-
sen beeinträchtigt;“.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
ddd) Folgende Nummern 4 bis 6 werden an-
gefügt:
„4. der künftige Geschäftsleiter nicht
zuverlässig oder nicht fachlich ge-
eignet ist;
5. im Zusammenhang mit dem beab-
sichtigten Erwerb oder der Erhö-
hung der Beteiligung Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
2005/60/EG stattfinden, stattgefun-
den haben, diese Straftaten ver-
sucht wurden oder der Erwerb oder
die Erhöhung das Risiko eines sol-
chen Verhaltens erhöhen könnte
oder
6. der Anzeigepflichtige nicht über die
notwendige finanzielle Solidität ver-
fügt; dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Anzeigepflichtige
auf Grund seiner Kapitalausstat-
tung oder Vermögenssituation nicht
den besonderen Anforderungen
gerecht werden kann, die von Ge-
setzes wegen an die Eigenmittel
und die Liquidität eines Instituts
gestellt werden.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder
die Erhöhung der Beteiligung auch unter-
sagen, wenn die Angaben nach Absatz 1
Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach
Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informa-
tionen unvollständig oder nicht richtig sind
oder nicht den Anforderungen der Rechts-
verordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen.

Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingun-
gen an die Höhe der zu erwerbenden Betei-
ligung oder der beabsichtigten Erhöhung der
Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer
Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
des Marktes abstellen. Entscheidet die Bun-
desanstalt nach Abschluss der Beurteilung,
den Erwerb oder die Erhöhung der Beteili-
gung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige-
pflichtigen die Entscheidung innerhalb von
zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des
Beurteilungszeitraums schriftlich unter An-
gabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vor-
behalte der für den Anzeigepflichtigen zu-
ständigen Stellen sind in der Entscheidung
wiederzugeben; die Untersagung darf nur
auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder
die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb
des Beurteilungszeitraums schriftlich unter-
sagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung
vollzogen werden; die Rechte der Bundes-
anstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen,
nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige
den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-
sichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzu-
zeigen hat.“
dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„diese Person oder Personenhandelsgesell-
schaft“ durch die Wörter „der Anzeigepflich-
tige“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben.
e) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Nummer 1 wird die Angabe
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.
bbb) In der Nummer 3 wird die Angabe
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 be-
stellt das Gericht am Sitz des Instituts auf
Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder
eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder,
auf den es die Ausübung der Stimmrechte
überträgt.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
Stimmrechte den Interessen einer soliden
und umsichtigen Führung des Instituts
Rechnung zu tragen.“
dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In
den Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter
„Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“
ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen
nach Satz 1 hinaus“ gestrichen und vor
dem Wort „Treuhänder“ das Wort „einen“
durch das Wort „den“ ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
ff) Der bisherige Satz 8 wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Für die Kosten, die durch die Bestellung
des Treuhänders entstehen, die diesem zu
gewährenden Auslagen sowie die Vergütung
haften das Institut und der betroffene Inha-
ber der bedeutenden Beteiligung als Ge-
samtschuldner. Die Bundesanstalt schießt
die Auslagen und die Vergütung vor.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in
Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“
ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ wird
das Wort „schriftlich“ eingefügt.
h) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
4. In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b ar-
beitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stel-
len im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen,
wenn der Anzeigepflichtige
1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Arti-
kels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-
Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungs-
weise die in einem anderen Mitgliedstaat oder
anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb be-
absichtigt wird, zugelassen ist;
2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
instituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wert-
papierhandelsunternehmens, eines Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer
OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das bezie-
hungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat
oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
das beziehungsweise die in einem anderen Mit-
gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem
der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“
5. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die
Angabe „§ 8d Abs. 2,“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behör-
den. Relevante zuständige Behörden sind der
Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die ande-
ren in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG
als relevante zuständige Behörden definierten
oder im dort beschriebenen Verfahren bestimm-
ten Stellen.“
6. In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33“ durch die
Zahl „30“ ersetzt.

7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „ , § 13b Abs. 3
und 4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das übergeordnete Unternehmen hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank die Absicht, Satz 1 für ein Unterneh-
men in Anspruch zu nehmen, unverzüglich
anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer
Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unter-
nehmen es nach Satz 1 von der Einbezie-
hung in die Zusammenfassung nach § 10a
Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b
Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen
hat.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und
4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Gruppe gehören keine Einlagenkredit-
institute und E-Geld-Institute sowie keine
Institute an, die das Emissionsgeschäft be-
treiben oder die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln,“.
8. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend“
gestrichen.
9. In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
10. In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
11. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1
folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,“.
12. § 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und
Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlan-
gen der Kommission abzugeben.“
13. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1
Satz 1, 6 oder 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1
Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2c
Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1“ ersetzt und das Wort „oder“ gestri-
chen.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2c Abs. 1
Satz 4 oder“ gestrichen.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 4 Satz 1
oder 4“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 3 Satz 1
oder 4“ ersetzt.
14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt:
„§ 64k
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum
17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort
„Finanzkonglomeraten“ die Wörter „und bei der
Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Betei-
ligungen an einem Versicherungsunternehmen“
eingefügt.
b) Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie“.
2. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
rechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1
bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsge-
setzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1
des Investmentgesetzes entsprechend.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder
Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kredit-
institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesen-
gesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte
werden nicht ausgeübt oder anderweitig be-
nutzt, um in die Geschäftsführung des Emitten-
ten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräu-
ßert.“
3. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in der auf Nummer 5
folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5.“
durch die Gliederungsangabe „6.“ ersetzt.
4. In § 80 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungs-
vermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertrags-
staaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zu-
sammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den
Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Ver-
sicherungsverträge zu vermitteln.“

5. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 104
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Abs. 6“ ersetzt.
b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2“
ersetzt.
6. § 89a wird wie folgt gefasst:
„§ 89a
Keine aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbin-
dung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87
Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89,
104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und
Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u
Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58,
81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88
Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a
Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5
haben keine aufschiebende Wirkung.“
7. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Personen oder Un-
ternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a
Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-
nehmen zu erwerben (interessierter Erwer-
ber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach
Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schrift-
lich anzuzeigen. In der Anzeige hat der inte-
ressierte Erwerber die für die Höhe der Be-
teiligung und die für die Begründung des
maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung
seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der
weiteren Untersagungsgründe nach Ab-
satz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und
Unterlagen, die durch Rechtsverordnung
nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, so-
wie die Personen und Unternehmen anzuge-
ben, von denen er die entsprechenden An-
teile erwerben will. In der Rechtsverordnung
kann, insbesondere auch als Einzelfallent-
scheidung oder allgemeine Regelung, vorge-
sehen werden, dass der interessierte Erwer-
ber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d
genannten Unterlagen vorzulegen hat und
auf seine Kosten durch einen von der Auf-
sichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschafts-
prüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interes-
sierte Erwerber eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat er in der
Anzeige die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit seiner gesetzlichen oder satzungs-
mäßigen Vertreter oder persönlich haftenden
Gesellschafter wesentlichen Tatsachen an-
zugeben.“
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestell-
ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ver-
treter oder neue persönlich haftende Gesell-
schafter mit den für die Beurteilung seiner
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inha-
ber einer bedeutenden Beteiligung hat der
Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schrift-
lich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
sonen oder Unternehmen, den Betrag der
bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder
des Nennkapitals erreicht oder überschritten
werden, oder dass das Versicherungsunter-
nehmen zu einem kontrollierten Unterneh-
men (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichts-
behörde hat den Eingang einer vollständigen
Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Ar-
beitstagen nach deren Zugang schriftlich
gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestä-
tigen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige
nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen
ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie
den Eingang der vollständigen Anzeige schrift-
lich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungs-
zeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1
Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeige-
pflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Be-
urteilungszeitraum endet. Bis spätestens am
50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeit-
raums kann die Aufsichtsbehörde weitere Infor-
mationen anfordern, die für den Abschluss der
Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung er-
geht schriftlich unter Angabe der zusätzlich be-
nötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde
hat den Eingang der weiteren Informationen in-
nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichti-
gen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist
vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren In-
formationen bis zu deren Eingang bei der Auf-
sichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeit-
raum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6
höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde
kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen
Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer
erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-
zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens
90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
Anzeigepflichtige
1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
oder

2. eine nicht der Beaufsichtigung nach den
Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/
83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/
48/EG unterliegende natürliche Person oder
Unternehmen ist.“
c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb
des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei
dem Anzeigepflichtigen um eine juristische
Person handelt, ein gesetzlicher oder sat-
zungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich
um eine Personenhandelsgesellschaft han-
delt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist
oder aus anderen Gründen nicht den im Inte-
resse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellen-
den Ansprüchen genügt; dies ist auch der
Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Be-
teiligung nicht darlegen kann, dass er über
angemessene geschäftliche Pläne für die
Fortsetzung und die Entwicklung der Ge-
schäfte des Versicherungsunternehmens ver-
fügt und die Belange der Versicherten oder
die berechtigten Interessen der Vorversiche-
rer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entspre-
chend,
2. das Versicherungsunternehmen nicht in der
Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-
forderungen, insbesondere nach den Richt-
linien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG
und 2002/87/EG zu genügen oder das Versi-
cherungsunternehmen durch die Begründung
oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inha-
ber der bedeutenden Beteiligung in einen Un-
ternehmensverbund eingebunden würde, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts
oder durch mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über
das Versicherungsunternehmen oder einen
wirksamen Austausch von Informationen zwi-
schen den zuständigen Stellen oder die Fest-
legung der Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen diesen beeinträchtigen kann,
3. das Versicherungsunternehmen durch die Be-
gründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung Tochterunternehmen eines Versi-
cherungsunternehmens eines Drittstaates im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde,
das im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird
oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu ei-
ner befriedigenden Zusammenarbeit nicht be-
reit ist,
4. der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig
oder nicht fachlich geeignet ist,
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/
EG stattfinden, stattgefunden haben, diese
Straftaten versucht wurden oder der beab-
sichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Ri-
siko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte
oder
6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwen-
dige finanzielle Solidität verfügt, insbeson-
dere nicht in Bezug auf die Art der tatsäch-
lichen und geplanten Geschäfte des Versi-
cherungsunternehmens; dies ist insbeson-
dere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-
tige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder
Vermögenssituation nicht den besonderen
Anforderungen des Versicherungsunterneh-
mens gerecht werden kann, die sich aus des-
sen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln
ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträ-
gen zu gewährleisten oder um Liquiditätseng-
pässe zu vermeiden.
Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die
Erhöhung der Beteiligung auch untersagen,
wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder
Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3
angeforderten Informationen unvollständig oder
nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen
der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entspre-
chen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbe-
dingungen an die Höhe der zu erwerbenden Be-
teiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der
Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prü-
fung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde nach Abschluss der Beurteilung, den Er-
werb oder die Erhöhung der Beteiligung zu un-
tersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die
Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen
und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums
schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-
kungen und Vorbehalte der für den Anzeige-
pflichtigen zuständigen Behörde sind in der Ent-
scheidung wiederzugeben; die Untersagung darf
nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die
Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des
Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt,
kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen
werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach
Absatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Er-
werb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann
die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Voll-
zug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat.
Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige
die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbe-
hörde zu erstatten.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
satz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 1b Satz 1 oder 2“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1 und 4“ durch die Angabe „Ab-
satz 1 Satz 1 und 6“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
satz 1a Satz 3“ durch die Angabe
„Absatz 1b Satz 7“ und die Angabe
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1b Satz 1 und 2“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat
das Gericht am Sitz des Versicherungsunter-
nehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde,
des Versicherungsunternehmens oder eines
an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu be-
stellen, auf den es die Ausübung der Stimm-
rechte überträgt.“
dd) Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus
kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder
mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
eine bedeutende Beteiligung begründen, be-
auftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-
den Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht
innerhalb einer von dieser bestimmten ange-
messenen Frist einen zuverlässigen Erwer-
ber nachweist; die Inhaber der Anteile haben
bei der Veräußerung in dem erforderlichen
Umfang mitzuwirken. Sind die Vorausset-
zungen des Satzes 2 entfallen, hat die Auf-
sichtsbehörde den Widerruf der Bestellung
des Treuhänders zu beantragen. Der Treu-
händer hat Anspruch auf Ersatz angemesse-
ner Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des
Treuhänders die Auslagen und die Vergütung
fest; die weitere Beschwerde ist ausge-
schlossen. Für die Kosten, die durch die Be-
stellung des Treuhänders entstehen, und die
diesem zu gewährenden Auslagen und die
Vergütung haften das Versicherungsunter-
nehmen und der betroffene Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung als Gesamtschuld-
ner.“
ee) In Satz 10 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der Satzteil „für
seine Aufwendungen haften dem Bund der
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili-
gung und das Versicherungsunternehmen
gesamtschuldnerisch“ gestrichen.
e) Absatz 2a wird aufgehoben.
f) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „33 Prozent“
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und nach
dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“
eingefügt.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
fang“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma
eingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt“ die
Wörter „und Form“ eingefügt.
8. § 104l Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die
Angabe „§ 104m Abs. 2,“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Be-
hörden. Relevante zuständige Behörden sind
der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die
anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/
87/EG als relevante zuständige Behörden defi-
nierten oder im dort beschriebenen Verfahren
bestimmten Stellen.“
9. § 104q Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-
gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-
ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
cherungsunternehmen und Versicherungsholding-
Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-
konglomeratsunternehmen sind.“
10. In § 110a Abs. 4 wird nach der Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit
mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80
und 80a,“.
11. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst:
„§ 111f
Informationspflicht
und Zusammenarbeit der Aufsicht
bei verbundenen Unternehmen und
Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsich-
tigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an einem Versicherungsunternehmen“.
b) Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a
und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den
zuständigen Behörden in den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und den ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen,
wenn der Anzeigepflichtige
1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne
des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,
das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
sen ist;
2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
instituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst-
oder Rückversicherungsunternehmens oder
einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
sen ist oder

3. eine natürliche oder juristische Person, die 12. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut „§ 64a,“ die Angabe „§ 80,“ eingefügt.
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt:
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft „§ 123e
kontrolliert, das beziehungsweise die in ei-
Übergangsvorschrift
nem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sek-
zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
tor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt
wird, zugelassen ist. Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum
17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-
die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
der unverzüglich die Informationen aus, die für
17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
die Beurteilung wesentlich oder relevant sind.
Dabei teilen die zuständigen Behörden einander 14. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit
a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
und übermitteln alle wesentlichen Informationen
Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4“
von sich aus. In der Entscheidung der zuständi-
durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
gen Behörde, die das Versicherungsunterneh-
Satz 4, Satz 5 oder 6“ ersetzt.
men zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-
sichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbe- b) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a
halte seitens der für den interessierten Erwerber Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b
zuständigen Behörde zu vermerken.“ Satz 1, 2 oder 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1
oder Satz 2 KWG“ ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1
KWG“ gestrichen.
b) Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“
ersetzt.
d) In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG“ sowie die Wörter „sofern nicht
gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist“ gestrichen.
e) In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
ersetzt.
f) In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:
„4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2a InvG)
4.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- 5 000 bis 100 000
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
4.1.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000“.
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)

b) Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:
„4.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
4.2.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- wie Nummer 4.1.1.1
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
4.2.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; wie Nummer 4.1.1.2“.
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
c) Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:
„6.9 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG)
6.9.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- 5 000 bis 100 000
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
6.9.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
6.9.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 500“.
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
b) Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.
Artikel 4
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
rechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
Zahl „30“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das
Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft
auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalan-
lagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten
einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die
Ausübung des Stimmrechts überträgt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8“ durch
die Angabe „Satz 3 bis 9“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
Zahl „30“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu,
dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwalten-
den Sondervermögen über ausreichende Erfahrung
verfügen“ gestrichen.
5. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „34a Abs. 3“ die Angabe „und 36“ eingefügt.
6. In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entspre-
chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes“ gestri-
chen.

Artikel 5
Änderung
des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des
§ 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehan-
delt wird, sind von der Handelsüberwachungs-
stelle auch Daten über die Abwicklung von Ge-
schäften systematisch und lückenlos zu erfassen
und auszuwerten, die nicht über die Börse ge-
schlossen werden, aber über ein Abwicklungs-
system der Börse oder ein externes Abwicklungs-
system, das an die börslichen Systeme für den
Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwick-
lung angeschlossen ist, abgewickelt werden und
deren Gegenstand der Handel mit Energie oder
Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die
Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis die-
ser Daten notwendige Ermittlungen durchführen.“
b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwa-
chungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser
Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchfüh-
rung von Untersuchungen beauftragen.“
2. In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung“ jeweils
durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie
folgt geändert:
§ 145 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4
bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7“
sowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8“ durch
die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)
wird wie folgt geändert:
§ 375 wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2
Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2
bis 7“ ersetzt.
2. In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2
Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3
bis 8“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister der
a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 470. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ea08deb7c0376117….