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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 470

BGBl. 2009 I S. 470 · 51.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
                                                  Gesetz
                                   zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)
                                                            Vom 12. März 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                         Änderung
                  des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt

geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende An-
    gabe eingefügt:

    „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
           setzung der Beteiligungsrichtlinie“.
 2. § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
    gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
    verordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
    und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
    § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechts-
    verordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgeset-
    zes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die
    Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im
    Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1
    Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte
    werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt,
    um in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-
    greifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach
    dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“
 3. § 2c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
             menwirken mit anderen Personen oder Un-
             ternehmen eine bedeutende Beteiligung an
             einem Institut zu erwerben (interessierter Er-

             werber), hat dies der Bundesanstalt und der

             Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des

             Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzei-

             gen.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur
   Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien
   2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf
   Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche
   Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
   Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).

  bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
      „er“ durch die Wörter „der interessierte Er-
      werber“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“
      durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1“ er-
      setzt.
  cc) In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige“
      durch die Wörter „interessierte Erwerber“ er-
      setzt.
  dd) Satz 4 wird aufgehoben.

  ee) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzei-

      gepflichtige“ durch die Wörter „interessierte
      Erwerber“ ersetzt.

  ff) Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort
      „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ einge-
      fügt.
  gg) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
      „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
      hat der Bundesanstalt und der Deutschen
      Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich
      anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
      oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
      sonen oder Unternehmen den Betrag der
      bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
      dass die Schwellen von 20 vom Hundert,
      30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der
      Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
      überschritten werden oder dass das Institut
      unter seine Kontrolle kommt.“

  hh) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesanstalt hat den Eingang einer
      vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder
      Satz 6 umgehend, spätestens jedoch inner-
      halb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
      gang schriftlich gegenüber dem Anzeige-
      pflichtigen zu bestätigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
   eingefügt:

     „(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach

  Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem

  Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang

  der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt

  hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der

  Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bun-
  desanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mit-
  zuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum en-
  det. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb

  des Beurteilungszeitraums kann die Bundesan-
  stalt schriftlich weitere Informationen anfordern,
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  die für den Abschluss der Beurteilung notwendig
  sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter
  Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
  Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren
  Informationen umgehend, spätestens jedoch in-
  nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
  gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflich-
  tigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum
  ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren
  Informationen bis zu deren Eingang bei der Bun-
  desanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum
  beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6
  höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt
  kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen
  Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer
  erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
  Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-
  zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens
  90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
  Anzeigepflichtige
  1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
     raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
     oder

  2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der
     Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-
     zember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
     und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
     stimmte Organismen für gemeinsame An-
     lagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie
     92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
     Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
     vorschriften für die Direktversicherung mit
     Ausnahme der Lebensversicherung, der
     Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 5. November
     2002 über Lebensversicherungen, der Richt-
     linie 2004/39/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 21. April 2004 über
     Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie
     2005/68/EG des Rates vom 16. November
     2002 über die Rückversicherung oder der
     Bankenrichtlinie unterliegende natürliche Per-
     son oder Unternehmen ist.“

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie
   folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
           Wörter „von drei Monaten nach Ein-
           gang der vollständigen Anzeige nach
           Absatz 1“ durch die Wörter „des Beur-
           teilungszeitraums“ ersetzt.
      bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. das Institut nicht in der Lage sein
               oder bleiben wird, den Aufsichts-
               anforderungen insbesondere nach
               der Bankenrichtlinie, der Richtlinie
               2000/46/EG des Europäischen Par-
               laments und des Rates vom
               18. September 2000 über die Auf-
               nahme, Ausübung und Beaufsich-
               tigung der Tätigkeit von E-Geldin-
               stituten, der Richtlinie 2002/87/EG
               des Europäischen Parlaments und
               des Rates vom 16. Dezember 2002

             über die zusätzliche Beaufsich-
             tigung der Kreditinstitute, Versiche-
             rungsunternehmen und Wertpapier-
             firmen eines Finanzkonglomerats
             und der Richtlinie 2006/49/EG des
             Europäischen Parlaments und des
             Rates vom 14. Juni 2006 über die
             angemessene Eigenkapitalausstat-
             tung von Wertpapierfirmen und
             Kreditinstituten zu genügen oder
             das Institut durch die Begründung
             oder Erhöhung der bedeutenden
             Beteiligung mit dem Inhaber der
             bedeutenden Beteiligung in einen
             Unternehmensverbund eingebun-
             den würde, der durch die Struktur
             des Beteiligungsgeflechtes oder
             mangelhafte wirtschaftliche Trans-
             parenz eine wirksame Aufsicht über
             das Institut oder einen wirksamen
             Austausch von Informationen zwi-
             schen den zuständigen Stellen
             oder die Festlegung der Aufteilung
             der Zuständigkeiten zwischen die-
             sen beeinträchtigt;“.

    ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
         durch ein Semikolon ersetzt.
    ddd) Folgende Nummern 4 bis 6 werden an-
         gefügt:
         „4. der künftige Geschäftsleiter nicht
             zuverlässig oder nicht fachlich ge-
             eignet ist;

         5. im Zusammenhang mit dem beab-
            sichtigten Erwerb oder der Erhö-
            hung der Beteiligung Geldwäsche
            oder Terrorismusfinanzierung im
            Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
            2005/60/EG stattfinden, stattgefun-
            den haben, diese Straftaten ver-
            sucht wurden oder der Erwerb oder
            die Erhöhung das Risiko eines sol-
            chen Verhaltens erhöhen könnte
            oder

         6. der Anzeigepflichtige nicht über die
            notwendige finanzielle Solidität ver-
            fügt; dies ist insbesondere dann
            der Fall, wenn der Anzeigepflichtige
            auf Grund seiner Kapitalausstat-
            tung oder Vermögenssituation nicht
            den besonderen Anforderungen
            gerecht werden kann, die von Ge-
            setzes wegen an die Eigenmittel
            und die Liquidität eines Instituts
            gestellt werden.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
    fügt:
    „Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder
    die Erhöhung der Beteiligung auch unter-
    sagen, wenn die Angaben nach Absatz 1
    Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach
    Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informa-
    tionen unvollständig oder nicht richtig sind
    oder nicht den Anforderungen der Rechts-
    verordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen.
BGBl. 2009, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
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         Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingun-
         gen an die Höhe der zu erwerbenden Betei-
         ligung oder der beabsichtigten Erhöhung der
         Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer
         Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
         des Marktes abstellen. Entscheidet die Bun-
         desanstalt nach Abschluss der Beurteilung,
         den Erwerb oder die Erhöhung der Beteili-
         gung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige-
         pflichtigen die Entscheidung innerhalb von
         zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des
         Beurteilungszeitraums schriftlich unter An-
         gabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vor-
         behalte der für den Anzeigepflichtigen zu-
         ständigen Stellen sind in der Entscheidung
         wiederzugeben; die Untersagung darf nur

         auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-
         ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder
         die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb
         des Beurteilungszeitraums schriftlich unter-
         sagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung
         vollzogen werden; die Rechte der Bundes-
         anstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“
      cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen,
         nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige
         den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-
         sichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzu-
         zeigen hat.“
      dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
          „diese Person oder Personenhandelsgesell-
          schaft“ durch die Wörter „der Anzeigepflich-
          tige“ ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben.

  e) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In der Nummer 1 wird die Angabe
              „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
              „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.
         bbb) In der Nummer 3 wird die Angabe
              „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
              „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 be-
         stellt das Gericht am Sitz des Instituts auf
         Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder
         eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder,
         auf den es die Ausübung der Stimmrechte
         überträgt.“
      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
         Stimmrechte den Interessen einer soliden
         und umsichtigen Führung des Instituts
         Rechnung zu tragen.“
      dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In
          den Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter
          „Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“
          ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen
          nach Satz 1 hinaus“ gestrichen und vor
          dem Wort „Treuhänder“ das Wort „einen“
          durch das Wort „den“ ersetzt.
      ee) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

      ff) Der bisherige Satz 8 wird durch folgende
          Sätze ersetzt:
          „Für die Kosten, die durch die Bestellung
          des Treuhänders entstehen, die diesem zu
          gewährenden Auslagen sowie die Vergütung
          haften das Institut und der betroffene Inha-
          ber der bedeutenden Beteiligung als Ge-
          samtschuldner. Die Bundesanstalt schießt
          die Auslagen und die Vergütung vor.“

   f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
   g) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in
      Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“
      ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ wird
      das Wort „schriftlich“ eingefügt.

   h) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.

4. In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:
   „Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b ar-
   beitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stel-
   len im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen,
   wenn der Anzeigepflichtige
   1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
      oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
      Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
      eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Arti-
      kels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-
      Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungs-
      weise die in einem anderen Mitgliedstaat oder
      anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb be-
      absichtigt wird, zugelassen ist;
   2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
      instituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wert-
      papierhandelsunternehmens, eines Erst- oder

      Rückversicherungsunternehmens oder einer
      OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das bezie-
      hungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat
      oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
      beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
   3. eine natürliche oder juristische Person ist, die
      ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
      oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
      Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
      eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
      das beziehungsweise die in einem anderen Mit-
      gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem
      der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“

5. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die
      Angabe „§ 8d Abs. 2,“ eingefügt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
      des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
      Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behör-
      den. Relevante zuständige Behörden sind der
      Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die ande-
      ren in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG
      als relevante zuständige Behörden definierten
      oder im dort beschriebenen Verfahren bestimm-
      ten Stellen.“
6. In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33“ durch die
   Zahl „30“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473
 7. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3
          und 4“ durch die Angabe „ , § 13b Abs. 3
          und 4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das übergeordnete Unternehmen hat der
          Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
          bank die Absicht, Satz 1 für ein Unterneh-
          men in Anspruch zu nehmen, unverzüglich
          anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer
          Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unter-
          nehmen es nach Satz 1 von der Einbezie-
          hung in die Zusammenfassung nach § 10a
          Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b
          Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen
          hat.“

      cc) In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3
          und 4“ durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und
          4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. der Gruppe gehören keine Einlagenkredit-

          institute und E-Geld-Institute sowie keine

          Institute an, die das Emissionsgeschäft be-
          treiben oder die auf eigene Rechnung mit
          Finanzinstrumenten handeln,“.

 8. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c
    Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend“
    gestrichen.

 9. In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c
    Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
    „§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
10. In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1“
    durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2
    Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.

11. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1

    folgende Nummer 1a eingefügt:

   „1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,“.

12. § 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und
    Satz 2 wie folgt gefasst:

   „Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlan-
   gen der Kommission abzugeben.“
13. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1

      Satz 1, 6 oder 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1

      Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2c
          Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ durch
          die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2
          Satz 1“ ersetzt und das Wort „oder“ gestri-
          chen.

      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2c Abs. 1
          Satz 4 oder“ gestrichen.

   c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 4 Satz 1
      oder 4“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 3 Satz 1
      oder 4“ ersetzt.
14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt:

                          „§ 64k
                  Übergangsvorschrift
   zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
      Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum
   17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
   die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
   17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort
      „Finanzkonglomeraten“ die Wörter „und bei der
      Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Betei-

      ligungen an einem Versicherungsunternehmen“

      eingefügt.

   b) Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
              Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie“.

 2. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
      rechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1
      bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsge-
      setzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung

      mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1

      des Investmentgesetzes entsprechend.“

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      „Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder
      Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kredit-
      institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts
      nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesen-
      gesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte
      werden nicht ausgeübt oder anderweitig be-

      nutzt, um in die Geschäftsführung des Emitten-

      ten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines

      Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräu-
      ßert.“
 3. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in der auf Nummer 5
    folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5.“
    durch die Gliederungsangabe „6.“ ersetzt.

 4. In § 80 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungs-
   vermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertrags-
   staaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zu-
   sammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den
   Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Ver-
   sicherungsverträge zu vermitteln.“
BGBl. 2009, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
5. § 83 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
     Satz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 104
     Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsver-
     ordnung nach Abs. 6“ ersetzt.

  b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104
     Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
     „§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2“
     ersetzt.
6. § 89a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 89a

             Keine aufschiebende Wirkung
     Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
  nahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbin-
  dung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4
  Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2
  in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b
  Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,
  Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87
  Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89,
  104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und
  Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u
  Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58,
  81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,
  Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88
  Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a
  Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5
  haben keine aufschiebende Wirkung.“
7. § 104 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-

         menwirken mit anderen Personen oder Un-

         ternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a

         Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-

         nehmen zu erwerben (interessierter Erwer-

         ber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach

         Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schrift-

         lich anzuzeigen. In der Anzeige hat der inte-

         ressierte Erwerber die für die Höhe der Be-

         teiligung und die für die Begründung des

         maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung

         seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der

         weiteren Untersagungsgründe nach Ab-

         satz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und

         Unterlagen, die durch Rechtsverordnung

         nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, so-

         wie die Personen und Unternehmen anzuge-

         ben, von denen er die entsprechenden An-

         teile erwerben will. In der Rechtsverordnung

         kann, insbesondere auch als Einzelfallent-

         scheidung oder allgemeine Regelung, vorge-

         sehen werden, dass der interessierte Erwer-

         ber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d

         genannten Unterlagen vorzulegen hat und

         auf seine Kosten durch einen von der Auf-

         sichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschafts-

         prüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interes-

         sierte Erwerber eine juristische Person oder

         Personenhandelsgesellschaft, hat er in der
         Anzeige die für die Beurteilung der Zuverläs-
         sigkeit seiner gesetzlichen oder satzungs-
         mäßigen Vertreter oder persönlich haftenden

       Gesellschafter wesentlichen Tatsachen an-
       zugeben.“
   bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
       hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestell-
       ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ver-
       treter oder neue persönlich haftende Gesell-
       schafter mit den für die Beurteilung seiner
       Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen un-
       verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inha-
       ber einer bedeutenden Beteiligung hat der
       Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schrift-
       lich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
       oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
       sonen oder Unternehmen, den Betrag der
       bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
       dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
       zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder
       des Nennkapitals erreicht oder überschritten
       werden, oder dass das Versicherungsunter-
       nehmen zu einem kontrollierten Unterneh-
       men (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichts-
       behörde hat den Eingang einer vollständigen
       Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend,
       spätestens jedoch innerhalb von zwei Ar-
       beitstagen nach deren Zugang schriftlich
       gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestä-
       tigen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige
   nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen
   ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie

   den Eingang der vollständigen Anzeige schrift-

   lich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungs-

   zeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1

   Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeige-

   pflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Be-

   urteilungszeitraum endet. Bis spätestens am

   50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeit-

   raums kann die Aufsichtsbehörde weitere Infor-

   mationen anfordern, die für den Abschluss der

   Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung er-

   geht schriftlich unter Angabe der zusätzlich be-

   nötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde

   hat den Eingang der weiteren Informationen in-

   nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-

   gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichti-

   gen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist

   vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren In-

   formationen bis zu deren Eingang bei der Auf-

   sichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeit-

   raum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6

   höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde

   kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen

   Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer

   erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.

   Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-

   zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens

   90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der

   Anzeigepflichtige

   1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
      raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
      oder
BGBl. 2009, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
  2. eine nicht der Beaufsichtigung nach den
     Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/
     83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/
     48/EG unterliegende natürliche Person oder
     Unternehmen ist.“
c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
    „(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb
  des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten
  Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
  Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die An-
  nahme rechtfertigen, dass

  1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei
     dem Anzeigepflichtigen um eine juristische
     Person handelt, ein gesetzlicher oder sat-
     zungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich
     um eine Personenhandelsgesellschaft han-
     delt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist
     oder aus anderen Gründen nicht den im Inte-
     resse einer soliden und umsichtigen Führung
     des Versicherungsunternehmens zu stellen-
     den Ansprüchen genügt; dies ist auch der
     Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Be-
     teiligung nicht darlegen kann, dass er über
     angemessene geschäftliche Pläne für die
     Fortsetzung und die Entwicklung der Ge-
     schäfte des Versicherungsunternehmens ver-
     fügt und die Belange der Versicherten oder
     die berechtigten Interessen der Vorversiche-
     rer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entspre-
     chend,

  2. das Versicherungsunternehmen nicht in der

     Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-

     forderungen, insbesondere nach den Richt-

     linien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG

     und 2002/87/EG zu genügen oder das Versi-

     cherungsunternehmen durch die Begründung

     oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inha-

     ber der bedeutenden Beteiligung in einen Un-

     ternehmensverbund eingebunden würde, der

     durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts

     oder durch mangelhafte wirtschaftliche

     Transparenz eine wirksame Aufsicht über

     das Versicherungsunternehmen oder einen

     wirksamen Austausch von Informationen zwi-

     schen den zuständigen Stellen oder die Fest-

     legung der Aufteilung der Zuständigkeiten

     zwischen diesen beeinträchtigen kann,

  3. das Versicherungsunternehmen durch die Be-
     gründung oder Erhöhung der bedeutenden
     Beteiligung Tochterunternehmen eines Versi-
     cherungsunternehmens eines Drittstaates im
     Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde,
     das im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-
     verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird
     oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu ei-
     ner befriedigenden Zusammenarbeit nicht be-

     reit ist,

  4. der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig

     oder nicht fachlich geeignet ist,
  5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
     Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung
     Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im
     Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/

      EG stattfinden, stattgefunden haben, diese
      Straftaten versucht wurden oder der beab-
      sichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Ri-
      siko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte
      oder
   6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwen-
      dige finanzielle Solidität verfügt, insbeson-
      dere nicht in Bezug auf die Art der tatsäch-
      lichen und geplanten Geschäfte des Versi-
      cherungsunternehmens; dies ist insbeson-
      dere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-
      tige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder
      Vermögenssituation nicht den besonderen
      Anforderungen des Versicherungsunterneh-
      mens gerecht werden kann, die sich aus des-
      sen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln
      ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der
      Verpflichtungen aus den Versicherungsverträ-
      gen zu gewährleisten oder um Liquiditätseng-
      pässe zu vermeiden.

   Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die
   Erhöhung der Beteiligung auch untersagen,
   wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder
   Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3
   angeforderten Informationen unvollständig oder
   nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen
   der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entspre-
   chen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbe-
   dingungen an die Höhe der zu erwerbenden Be-
   teiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der
   Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prü-
   fung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des

   Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbe-

   hörde nach Abschluss der Beurteilung, den Er-

   werb oder die Erhöhung der Beteiligung zu un-

   tersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die

   Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen

   und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums

   schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-

   kungen und Vorbehalte der für den Anzeige-

   pflichtigen zuständigen Behörde sind in der Ent-

   scheidung wiederzugeben; die Untersagung darf

   nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-

   ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die

   Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des

   Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt,

   kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen

   werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach

   Absatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Er-
   werb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann
   die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach
   deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Voll-
   zug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
   Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat.
   Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige
   die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbe-
   hörde zu erstatten.“

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“

       durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
            satz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
            satz 1b Satz 1 oder 2“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1
              Satz 1 und 4“ durch die Angabe „Ab-
              satz 1 Satz 1 und 6“ ersetzt.
         ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
              satz 1a Satz 3“ durch die Angabe
              „Absatz 1b Satz 7“ und die Angabe
              „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe
              „Absatz 1b Satz 1 und 2“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat
         das Gericht am Sitz des Versicherungsunter-
         nehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde,
         des Versicherungsunternehmens oder eines
         an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu be-
         stellen, auf den es die Ausübung der Stimm-
         rechte überträgt.“

      dd) Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt gefasst:
         „Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus
         kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder
         mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
         eine bedeutende Beteiligung begründen, be-
         auftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-
         den Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht
         innerhalb einer von dieser bestimmten ange-
         messenen Frist einen zuverlässigen Erwer-
         ber nachweist; die Inhaber der Anteile haben
         bei der Veräußerung in dem erforderlichen

         Umfang mitzuwirken. Sind die Vorausset-
         zungen des Satzes 2 entfallen, hat die Auf-
         sichtsbehörde den Widerruf der Bestellung
         des Treuhänders zu beantragen. Der Treu-
         händer hat Anspruch auf Ersatz angemesse-
         ner Auslagen und auf Vergütung für seine
         Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des
         Treuhänders die Auslagen und die Vergütung
         fest; die weitere Beschwerde ist ausge-
         schlossen. Für die Kosten, die durch die Be-
         stellung des Treuhänders entstehen, und die
         diesem zu gewährenden Auslagen und die
         Vergütung haften das Versicherungsunter-
         nehmen und der betroffene Inhaber einer be-
         deutenden Beteiligung als Gesamtschuld-
         ner.“
      ee) In Satz 10 werden das Semikolon durch
          einen Punkt ersetzt und der Satzteil „für
          seine Aufwendungen haften dem Bund der
          betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili-
          gung und das Versicherungsunternehmen
          gesamtschuldnerisch“ gestrichen.

  e) Absatz 2a wird aufgehoben.

  f) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „33 Prozent“
     durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und nach
     dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“
     eingefügt.

  g) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
     fang“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma
     eingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt“ die
     Wörter „und Form“ eingefügt.

8. § 104l Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die
     Angabe „§ 104m Abs. 2,“ eingefügt.

    b) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
       des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
       Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Be-
       hörden. Relevante zuständige Behörden sind
       der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die
       anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/
       87/EG als relevante zuständige Behörden defi-
       nierten oder im dort beschriebenen Verfahren

       bestimmten Stellen.“
 9. § 104q Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
    im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-
    gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-
    ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
    Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
    tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
    cherungsunternehmen und Versicherungsholding-
    Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-
    konglomeratsunternehmen sind.“
10. In § 110a Abs. 4 wird nach der Nummer 2 folgende
    Nummer 2a eingefügt:

    „2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit
         mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80
         und 80a,“.
11. § 111f wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst:

                            „§ 111f
                      Informationspflicht
              und Zusammenarbeit der Aufsicht
             bei verbundenen Unternehmen und
         Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsich-
        tigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
            an einem Versicherungsunternehmen“.

    b) Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt:
          „(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a
       und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den
       zuständigen Behörden in den anderen Mitglied-
       staaten der Europäischen Union und den ande-
       ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen,
       wenn der Anzeigepflichtige
       1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
          oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
          Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
          oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne
          des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
          EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,

          das beziehungsweise die in einem anderen
          Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
          in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
          sen ist;

       2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
          instituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines
          Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst-
          oder Rückversicherungsunternehmens oder
          einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
          das beziehungsweise die in einem anderen

          Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
          in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
          sen ist oder
BGBl. 2009, Seite 477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 477

      3. eine natürliche oder juristische Person, die      12. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
         ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut       „§ 64a,“ die Angabe „§ 80,“ eingefügt.
         oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
                                                           13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt:
         Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
         oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft                                       „§ 123e
         kontrolliert, das beziehungsweise die in ei-
                                                                                Übergangsvorschrift
         nem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sek-
                                                                 zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
         tor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt
         wird, zugelassen ist.                                      Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum
                                                                 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
      Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-
                                                                 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
      der unverzüglich die Informationen aus, die für
                                                                 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
      die Beurteilung wesentlich oder relevant sind.
      Dabei teilen die zuständigen Behörden einander       14. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
      alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit
                                                                 a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
      und übermitteln alle wesentlichen Informationen
                                                                    Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4“
      von sich aus. In der Entscheidung der zuständi-
                                                                    durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
      gen Behörde, die das Versicherungsunterneh-
                                                                    Satz 4, Satz 5 oder 6“ ersetzt.
      men zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-
      sichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbe-           b) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a
      halte seitens der für den interessierten Erwerber             Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b
      zuständigen Behörde zu vermerken.“                            Satz 1, 2 oder 5“ ersetzt.

                                                     Artikel 3
                         Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
                und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1
     oder Satz 2 KWG“ ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1
     KWG“ gestrichen.
  b) Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.
  c) In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“
     ersetzt.
  d) In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG“ sowie die Wörter „sofern nicht
     gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist“ gestrichen.
  e) In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
     durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
     ersetzt.
  f) In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
     durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
     ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:

      „4.1.1      Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
                  (§ 2a InvG)

      4.1.1.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-           5 000 bis 100 000
                  gung oder ihrer Erhöhung
                  (§ 2a Abs. 2 InvG)

      4.1.1.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                 5 000 bis 100 000“.
                  Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
                  (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)

BGBl. 2009, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
  b) Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:
       „4.2.3      Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
                   (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
       4.2.3.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-         wie Nummer 4.1.1.1
                   gung oder ihrer Erhöhung
                   (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
       4.2.3.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                               wie Nummer 4.1.1.2“.
                   Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
                   (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
  c) Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:
       „6.9        Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
                   (§ 104 VAG)
       6.9.1       Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-         5 000 bis 100 000
                   gung oder ihrer Erhöhung
                   (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
       6.9.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                5 000 bis 100 000
                   Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
                   anstalt verfügt werden darf
                   (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
       6.9.3       Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-               1 500“.
                   weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
                   (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
  b) Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.

                         Artikel 4
                        Änderung
                 des Investmentgesetzes

   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
  rechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit
  einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des
  Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
     Zahl „30“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das
         Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft
         auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalan-

           lagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten
           einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die
           Ausübung des Stimmrechts überträgt.“

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8“ durch
          die Angabe „Satz 3 bis 9“ ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
       Zahl „30“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu,
   dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwalten-
   den Sondervermögen über ausreichende Erfahrung
   verfügen“ gestrichen.

5. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34“ das
   Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
   Angabe „34a Abs. 3“ die Angabe „und 36“ eingefügt.

6. In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entspre-
   chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes“ gestri-
   chen.
BGBl. 2009, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
                       Artikel 5
                     Änderung
                des Börsengesetzes

   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des
     § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehan-
     delt wird, sind von der Handelsüberwachungs-
     stelle auch Daten über die Abwicklung von Ge-
     schäften systematisch und lückenlos zu erfassen
     und auszuwerten, die nicht über die Börse ge-
     schlossen werden, aber über ein Abwicklungs-
     system der Börse oder ein externes Abwicklungs-
     system, das an die börslichen Systeme für den
     Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwick-
     lung angeschlossen ist, abgewickelt werden und
     deren Gegenstand der Handel mit Energie oder
     Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die
     Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis die-
     ser Daten notwendige Ermittlungen durchführen.“

  b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwa-
     chungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser
     Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchfüh-
     rung von Untersuchungen beauftragen.“
2. In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung“ jeweils
   durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung
             des Gesetzes über die

  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie
folgt geändert:

§ 145 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4
bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7“
sowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8“ durch

die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8“ ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung
             des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)
wird wie folgt geändert:

§ 375 wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2

   Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2
   bis 7“ ersetzt.

2. In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2
   Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3
   bis 8“ ersetzt.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 12. März 2009
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                   Der Bundesminister der
a M e r k e l

Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 470. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ea08deb7c0376117….